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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:060318B2STR65.18.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
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StR 65/18
vom
6. März
2018
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten besonders schweren Raubes u.a.
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Der 2.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. März 2018
gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1 StPO analog einstimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 17.
Oktober 2017 im Fall
II.3. der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Ange-klagte des versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit Diebstahl schuldig ist.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls, versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körper-verletzung (Fälle
II.1. und 2. der Urteilsgründe), versuchten besonders schwe-ren Raubes in Tateinheit mit Diebstahl (Fall
II.3. der Urteilsgründe) sowie we-gen Verabredung zur Begehung eines Verbrechens (Fall
II.4. der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der [X.] ersichtlichen geringfügigen [X.]
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3
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erfolg; im Übrigen ist es aus den Gründen der Zuschrift des [X.] unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Der Schuldspruch wegen versuchten besonders
schweren Raubes im Fall
II.3. der Urteilsgründe hat keinen Bestand.
Nach den Feststellungen versuchten der Angeklagte und sein Mittäter,
dem bereits stark alkoholisierten Geschädigten in einer Shisha-Bar eine [X.] zu verabreichen, indem sie diese unbemerkt in dessen Getränk war-fen. Sie beabsichtigten, dem Geschädigten anschließend im hilflosen Zustand dessen Bargeld abzunehmen. Da sich die Tablette jedoch nicht auflöste und auch beim Leeren des Glases von dem Geschädigten nicht aufgenommen [X.], sie eine zweite Tablette nicht zur Verfügung hatten und sie sich zudem von
anderen Gästen beobachtet fühlten, verließen sie mit dem Geschädigten die Bar. Gemeinsam begaben sie sich in ein Hotel, wo der Angeklagte und sein Mittäter dem Geschädigten im Laufe der Nacht 1.000
Euro Bargeld
aus der [X.] entwendeten.
Danach verwendeten
der Angeklagte und sein Mittäter die [X.], die sie bei sich führten, um den Widerstand des Geschädigten durch Gewalt zu verhindern, zwar bei der Tat. Der Einsatz der [X.] erfüllt aber
wovon die [X.] ausweislich der Urteilsgründe (UA S.
19) selbst ausgeht
un-ter den hier gegebenen Umständen nach der Rechtsprechung des [X.] lediglich den Tatbestand des §
250 Abs.
1 Nr.
1
Buchst.
b StGB;
da-nach ist ein narkotisierendes Mittel
selbst wenn es zu einer vorübergehenden Bewusstlosigkeit führt
kein gefährliches Werkzeug im Sinne des §
250 Abs.
2 Nr.
1 StGB (so [X.], Beschluss vom 27.
Januar 2009
4
StR 473/08, [X.], 505 mit krit. [X.]. [X.], JA 2009, 737).
Dies könnte zwar jedenfalls 2
3
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4
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dann anders zu beurteilten sein, wenn das Verabreichen des K.O.-Mittels
etwa
aufgrund seiner Zusammensetzung zu erheblichen Gesundheitsrisiken für das Opfer führen würde. Jedoch ist im vorliegenden Fall die Beschaffenheit der [X.] weder festgestellt
noch sind diesbezügliche Feststellungen nach einer neuen Hauptverhandlung zu erwarten.
Der [X.] hat deshalb selbst den Schuldspruch entsprechend umge-stellt; §
265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Die Annahme von Tateinheit statt Tatmehrheit zwischen dem versuchten schweren Raub und dem nachfolgenden Diebstahl beschwert den Angeklagten ebenso wenig wie der Umstand, dass die [X.] eine versuchte gefährli-che Körperverletzung nach §
224 Abs.
1 Nr.
1 und 3 StGB nicht erwogen hat.
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5
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2.
Der Strafausspruch bleibt von der Schuldspruchänderung unberührt. Die [X.] hat die im Fall
II.3. der Urteilsgründe verhängte [X.] dem nach §
23 Abs.
2, §
49 Abs.
1 StGB gemilderten Strafrahmen des §
250 Abs.
1 StGB entnommen.
Schäfer Appl Zeng
Grube
Schmidt
7
Meta
06.03.2018
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2018, Az. 2 StR 65/18 (REWIS RS 2018, 12840)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 12840
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 65/18 (Bundesgerichtshof)
Besonders schwerer Raub: Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs bei Verwendung von K.-o.-Tropfen
4 StR 94/15 (Bundesgerichtshof)
3 StR 496/12 (Bundesgerichtshof)
4 StR 29/13 (Bundesgerichtshof)
4 StR 191/14 (Bundesgerichtshof)
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