Bundessozialgericht, Beschluss vom 26.03.2013, Az. B 1 KR 35/12 B

1. Senat | REWIS RS 2013, 7026

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Gegenstand

(Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Revisionszulassung - Verfahrensmangel - Gehörsverstoß wegen unterlassenem Hinweis des LSG auf § 109 SGG)


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 19. Januar 2012 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger stritt in erster Linie um Implantatversorgung im ersten Quadranten seines [X.], hilfsweise möglichst umfassende Kostenerstattung hierfür. Er ließ am [X.] den Zahn 13 entfernen und sich implantologisch vorbehandeln (Knochenimplantation) zum Zwecke der späteren Inserierung eines Implantats. Zu diesem Zeitpunkt war er mit einer an Zahn 17 und Zahn 14 befestigten Brücke bei fehlenden Zähnen 15 und 16 im ersten Quadranten des [X.] versorgt. Die Beklagte lehnte seinen Antrag ab, die Kosten der Knochenimplantation zu übernehmen. Sie forderte ihn auf, einen Heil- und Kostenplan ([X.]) zur Gewährung des Festzuschusses vorzulegen (Bescheid vom 21.2.2008). Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Der zwei [X.] umfassende [X.] vom 15.7.2008 der [X.]. [X.] sah für den ersten Therapieschritt bei einem tatsächlich beabsichtigten Implantat für Zahn 13 eine fiktive Regelversorgung im ersten Quadranten ohne Implantat für Zahn 13 vor. Hierauf bewilligte die Beklagte 333,57 Euro Festzuschuss für den ersten und 321,15 Euro Festzuschuss für den zweiten Therapieschritt (Bescheide vom 23.7.2008) und lehnte mit weiterem, mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenem Bescheid vom selben Tag die Übernahme der Kosten für implantologische Leistungen ab. Der Kläger griff die Festzuschussbescheide mittels Widerspruchs an. Die Beklagte erhöhte zunächst den Festzuschuss für den ersten Therapieschritt auf 414,54 Euro (Bescheid vom 1.10.2008), und hob sodann den Festzuschussbescheid für den ersten Therapieschritt auf (Bescheid vom 25.11.2008), weil die bewilligte Regelversorgung aus medizinischen Gründen nicht mehr möglich sei. Sie versagte dem zweiten [X.] vom 24.11.2008 die Genehmigung (Bescheid vom [X.]), weil der [X.] keine genehmigungsfähige Regelversorgung beschreibe. Auch gegen den letztgenannten Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Die Beklagte bewilligte dem Kläger aufgrund des dritten [X.] vom [X.] 649,26 Euro Festzuschuss für den ersten Therapieschritt (Bescheid vom [X.]). Nach Klageerhebung am [X.] gegen die Versagung implantologischer Leistungen und die Festzuschussbescheide hat die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom [X.] die Widersprüche gegen die Festzuschussbescheide vom 25.11.2008, [X.] und [X.] zurückgewiesen. Das [X.] hat nach Einholung eines zahnärztlichen Gutachtens den als Bezuschussung zur Implantatversorgung im Oberkiefer (Zahn 13) und zur Neuanfertigung der Brücke zwischen Zahn 14 und 17 in der Sitzungsniederschrift formulierten Klageantrag abgewiesen. Während des Berufungsverfahrens hat der Kläger die Lücken bei Zahn 13, 15 und 16 durch Implantate und die im Juli 2010 entstandene Lücke bei Zahn 14 durch eine implantatgestützte Brücke schließen lassen ([X.], 30.11.2010). Die Beklagte hat auf den vierten [X.] vom [X.], geändert durch den [X.] vom [X.], ua 289,57 Euro Festzuschuss für den ersten Therapieabschnitt bewilligt (Bescheid vom 2.11.2010). In der mündlichen Verhandlung vor dem L[X.] haben die Beteiligten den Rechtsstreit auf den ersten Therapieschritt beschränkt. Der Klageantrag ist danach als auf die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Zuschusses zur implantatgestützten Versorgung vom [X.] formuliert worden. Das L[X.] hat die Berufung zurückgewiesen und zur Begründung ua ausgeführt, die Klage gegen die die Festzuschüsse betreffenden Bescheide sei hinfällig geworden, weil die Bewilligungen voraussetzten, dass die Eingliederung des Zahnersatzes innerhalb von sechs Monaten erfolgen müsse und der Kläger keine den [X.] entsprechende Behandlung begonnen habe. Ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe nur hinsichtlich der Feststellung, dass die Voraussetzungen für eine implantatgestützte Versorgung erfüllt seien. In der Sache habe der Kläger jedoch keinen derartigen Anspruch, weil er nach § 28 Abs 2 S 9 [X.]B V iVm mit den Richtlinien des Gemeinsamen [X.] für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen vom 8.12.2004 (BAnz [X.] vom 18.3.2005 S 4094, zuletzt mit Wirkung vom 1.1.2008 geändert am 7.11.2007, BAnz [X.] vom [X.]; [X.]) die dort aufgestellten, mit höherrangigem Recht in Einklang stehenden Voraussetzungen nicht erfülle. Dies gehe aus dem zutreffenden zahnärztlichen Gutachten des [X.] hervor (Urteil vom 19.1.2012).

2

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im L[X.]-Urteil.

3

II. [X.] ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 [X.]G iVm § 169 [X.] [X.]G zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 [X.] [X.]G abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (dazu 1.) und des [X.] (dazu 2.) nach § 160 Abs 2 [X.] und 3 [X.]G.

4

1. Wer sich - wie hier der Kläger - auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB B[X.] [X.] 3-1500 § 160a Nr 21 [X.]8; B[X.] [X.] 3-4100 § 111 [X.] S 2 f; s auch B[X.] [X.] 3-2500 § 240 [X.] f mwN). Wer sich dabei auf die Verfassungswidrigkeit einer Regelung beruft, darf sich nicht auf die Benennung angeblich verletzter Rechtsgrundsätze beschränken, sondern muss unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des [X.] und des B[X.] darlegen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (vgl zB B[X.]E 40, 158 = [X.] 1500 § 160a [X.]1; B[X.] Beschlüsse vom [X.] - [X.]2 RA 16/05 B - Juris und vom [X.] - [X.] KR 87/08 B - Juris). Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des [X.] dargelegt werden. Die Beschwerdebegründung genügt dem nicht.

5

Der Kläger stellt zwar - nach Darlegung der Entwicklung der Zahnbefunde des Klägers - die Rechtsfrage,

        

"ob es in Anbetracht der vorliegenden Fallkonstellation, die zahlreich auftreten kann, verfassungskonform ist, dem Versicherten zuzumuten, funktionstüchtigen Zahnersatz sowie natürliche Zahnsubstanz zerstören lassen zu müssen und durch kostenaufwändigen Zahnersatz erneuern zu lassen, um im Rahmen der Regelversorgung lediglich eine Lücke (vorliegend Zahn 13) versorgen zu lassen".

6

Der Kläger legt die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage nicht in dem gebotenen Umfang dar. Der Beschwerdebegründung sind nämlich nicht der nähere Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung, die Berücksichtigung der Rechtsprechung des [X.] und des B[X.] und die Verletzung der konkreten Regelung des [X.] zu entnehmen.

7

Der Beschwerdebegründung mangelt es im Übrigen auch an hinreichenden Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage. Weder setzt sie sich unter Berücksichtigung möglicher verfahrensrechtlicher Hindernisse mit den materiell-rechtlichen Voraussetzungen des [X.] nach § 13 Abs 3 [X.]B V auseinander noch geht sie auf rechtliche Auswirkungen der weiteren Veränderung des [X.] des Klägers ein.

8

2. Der Kläger erfüllt mit seinem Vorbringen nicht die Anforderungen an die Darlegung eines [X.], soweit er einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (dazu a), einen Gehörsverstoß wegen des unterlassenen Hinweis des L[X.] auf § 109 [X.]G (dazu b) und die Verletzung effektiven Rechtsschutzes (dazu c) rügt.

9

Nach § 160 Abs 2 [X.] [X.]G ist eine Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 [X.]G und § 128 Abs 1 S 1 [X.]G (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 [X.]G (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das L[X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 [X.]G). Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl § 160a Abs 2 [X.] [X.]G und hierzu zB B[X.] Beschluss vom 10.8.2007 - [X.] KR 58/07 B - Juris RdNr 4 mwN).

a) Der Kläger bezeichnet einen Verstoß gegen § 103 [X.]G nicht in der gebotenen Weise. Wer sich auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 [X.]G stützt, muss daher (1) einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, (2) die Rechtsauffassung des L[X.] wiedergeben, aufgrund der bestimmte Tatsachen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) die von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände darlegen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und (5) schildern, dass und warum die Entscheidung des L[X.] auf dem angeblich fehlerhaften Unterlassen der Beweisaufnahme beruhen kann, das L[X.] mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl zB B[X.] Beschluss vom 20.7.2010 - [X.] KR 29/10 B - Rd[X.] mwN; B[X.] Beschluss vom 1.3.2011 - [X.] KR 112/10 B - Juris Rd[X.] mwN; s ferner B[X.] [X.] 1500 § 160 [X.], 35, 45 und § 160a [X.], 34).

Ungeachtet der Frage, ob der im Berufungsverfahren nicht anwaltlich vertretene Kläger hinreichend konkrete Sachverhaltsermittlungen eingefordert hat, enthält die Beschwerdebegründung keine Ausführungen zu den weiteren Voraussetzungen. Vielmehr beschränkt sie sich auf die Angabe, dass die vom Kläger angeführten "Schiefstellungen der Zähne" eine weitere Sachverhaltsermittlung geboten hätten. Hinsichtlich des Implantats bei Zahn 13 legt der Kläger nicht dar, warum sich das L[X.], das insoweit seine Entscheidung auf das Gutachten von [X.] stützt, hätte gedrängt fühlen müssen, ein weiteres Gutachten einzuholen. Hinsichtlich der vorbereitenden Behandlung bei Zahn 13 (Knochenimplantation) und der Implantate bei Zahn 15 und 16 fehlt es an Ausführungen dazu, warum mit Blick auf die Selbstbeschaffung dieser Leistungen vor Antragstellung und die Voraussetzungen der Kostenerstattung nach § 13 Abs 3 [X.]B V die Entscheidung des L[X.] auf einer Verletzung der Amtsermittlung beruhen kann.

b) Eine Gehörsverletzung sieht der Kläger darin begründet, dass das L[X.] ihn nicht auf sein Antragsrecht nach § 109 [X.]G hingewiesen habe. Auch hiermit bezeichnet er keinen Verfahrensmangel in zulässiger Weise. Der Kläger trägt nämlich im [X.] vor, das L[X.] habe seine Hinweispflicht nach § 106 Abs 1 [X.]G verletzt, weil es ihn nicht auf sein Recht auf gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes gemäß § 109 [X.]G hingewiesen habe; dies enthalte zugleich einen Gehörsverstoß. Dieses Vorbringen lässt schon im Ansatz außer [X.], dass keine Verpflichtung des Gerichts besteht, auf die Möglichkeit eines Antrags nach § 109 [X.]G hinzuweisen (vgl B[X.] vom 21.11.1957 - 8 [X.] - [X.] [X.]2 zu § 109 [X.]G; B[X.] Beschluss vom 22.7.2010 - [X.]3 R 585/09 B - Juris RdNr 8 mwN).

c) Der Kläger bezeichnet schließlich keinen Verstoß gegen das Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Er rügt, dass nach Auffassung des L[X.] eine Anfechtungs- und Leistungsklage auf einen höheren Festzuschuss unzulässig wird, wenn die Eingliederung des Zahnersatzes nicht binnen sechs Monaten erfolgt, weil der Festzuschussbescheid insoweit befristet ist. Da Widerspruchs- sowie Klageverfahren diesen Zeitraum regelmäßig überschritten, versage ihm das L[X.] mit seiner Rechtsauffassung effektiven Rechtsschutz. Der Kläger legt insoweit nicht hinreichend einen Verfahrensmangel dar. Art 19 Abs 4 [X.] gewährleistet effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt; der Rechtsschutz darf sich dabei nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts erschöpfen, sondern muss zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch ein mit zureichender Entscheidungsmacht ausgestattetes Gericht führen (stRspr: vgl [X.]E 67, 43, 58 mwN; [X.] Beschluss vom 10.10.2012 - 2 BvR 922/11 - Juris RdNr 21). Der Kläger setzt sich schon nicht damit auseinander, dass das L[X.] weiterhin von einer zulässigen Fortsetzungsfeststellungsklage ausgegangen ist.

3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 [X.]G).

4. [X.] beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 [X.]G.

Meta

B 1 KR 35/12 B

26.03.2013

Bundessozialgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KR

vorgehend SG München, 23. Juni 2010, Az: S 18 KR 168/09, Urteil

§ 106 Abs 1 SGG, § 109 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 26.03.2013, Az. B 1 KR 35/12 B (REWIS RS 2013, 7026)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7026

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2 BvR 922/11

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