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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 219/10 vom 6. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 6. Juli 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 4. März 2010 mit den zugehörigen Fest-stellungen aufgehoben im Ausspruch über a) die Einzelstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung sowie b) die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendi-gen Auslagen, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung, Diebstahls in drei Fällen und wegen Hehlerei zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Re-vision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. 1 1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 2 Zwar hat das [X.] auch aus dem Umstand, dass er sich in der Hauptverhandlung erst eingelassen und eine Notwehrsituation behauptet hat, nachdem wesentliche Teile der Beweisaufnahme bereits durchgeführt worden waren, rechtsfehlerhaft (vgl. [X.], [X.]. § 261 Rdn. 16) für den Angeklagten nachteilige Schlüsse gezogen ([X.]). Der [X.] kann jedoch im Hinblick auf die übrigen Teile der ausführlichen Beweiswürdigung ausschließen, dass der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung auf diesem Rechtsfehler beruht. 3 2. Die für die gefährliche Körperverletzung verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten kann jedoch nicht bestehen bleiben. Dies führt zur Aufhebung des Urteils auch im [X.]. 4 Das [X.] hat bei der Ablehnung eines minderschweren Falles und bei der konkreten Strafzumessung strafschärfend gewertet, der Angeklagte habe durch die wahrheitswidrige Behauptung, er sei vom Geschädigten [X.] mit einem Messer angegriffen worden und dessen Verletzungen seien bei 5 - 4 - seinen Abwehrbemühungen entstanden, diesen in unzulässiger Weise in Miss-kredit gebracht und damit die Grenzen zulässigen [X.] überschritten. Dies ist rechtsfehlerhaft, weil unter den gegebenen Umständen in einem solchen Verteidigungsverhalten weder eine über das Leugnen eigener Schuld hinausgehende Ehrverletzung des [X.] noch eine rechtsfeindliche Gesinnung gesehen werden kann ([X.], 536 f.). [X.] von [X.] Sost-Scheible Schäfer [X.]
Meta
06.07.2010
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2010, Az. 3 StR 219/10 (REWIS RS 2010, 5145)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 5145
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