Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2018, Az. 4 StR 529/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2018, 14327

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:070218B4STR529.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 529/17

vom
7. Februar
2018
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 7.
Februar 2018 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des [X.] vom 18.
Juli 2017 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] zurück-verwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen
gefährlicher Körperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. [X.] dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der [X.] materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel
ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1
-
3
-
1.
Der Schuldspruch weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. [X.] kann der Senat ausschließen, dass sich der Angeklagte bei Bege-hung der Tat im Zustand
der Schuldunfähigkeit gemäß §
20 StGB befand.
2.
Hingegen hält der Strafausspruch sachlich-rechtlicher
Überprüfung nicht stand. Das [X.] hat bei der Strafzumessung ein zulässiges Vertei-digungsverhalten zum Nachteil des Angeklagten gewertet.
a)
Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung dahin eingelassen, er habe den Geschädigten mit einem Messer verletzt, dabei allerdings in [X.] gehandelt, weil dieser ihn gewürgt habe. Das [X.] hat sich die Überzeugung verschafft, dass
das Handeln des Angeklagten nicht durch [X.] gerechtfertigt war, da schon keine Notwehrlage bestand. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat es strafschärfend berücksichtigt, dass der Ange-amit

12). Dies ist rechtsfehlerhaft.
b)
Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist es einem Angeklagten grundsätzlich nicht verwehrt, sich mit der Behauptung zu verteidi-gen, er habe in Notwehr gehandelt. Soweit damit Anschuldigungen gegen eine andere Person verbunden sind, werden die Grenzen eines zulässigen Verteidi-gungsverhaltens dadurch nicht überschritten (vgl. [X.], Beschlüsse vom 29.
Januar 2013

4
StR
532/12, [X.], 170, 171; vom 6.
Juli 2010

3
StR
219/10, [X.], 692; vom 22.
März 2007

4
StR
60/07, [X.], 463). Eine wahrheitswidrige [X.] kann erst dann straferschwe-rend gewertet werden, wenn Umstände hinzukommen, nach denen sich dieses Verteidigungsverhalten als Ausdruck einer zu missbilligenden Einstellung dar-stellt (vgl. [X.], Beschlüsse vom 22.
März 2007

4
StR
60/07, [X.], 463; 2
3
4
5
-
4
-
vom 25.
April 1990

3
StR
85/90, [X.]R StGB §
46 Abs.
2 Verteidigungsver-halten
8; vom 27.
April 1989

1
StR
10/89, [X.]R StGB §
46 Abs.
2 Verteidi-gungsverhalten
4); solche Umstände sind hier indes nicht ersichtlich.
c)
Der Senat kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass sich die fehlerhafte Strafzumessungserwägung bereits bei der Strafrah-menwahl zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Über die Strafe ist deshalb insgesamt neu zu befinden.
3.
Die Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Ent-ziehungsanstalt hat demgegenüber Bestand. Die sachverständig beratene [X.] hat jedenfalls das Vorliegen eines Hangs im Sinne des §
64 StGB mit rechtlich vertretbarer Begründung abgelehnt.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Bender
Feilcke
6
7

Meta

4 StR 529/17

07.02.2018

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2018, Az. 4 StR 529/17 (REWIS RS 2018, 14327)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 14327

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4 StR 529/17

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