Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2000, Az. 4 StR 2/00

4. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2807

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] StR 2/00vom16. März 2000in der Strafsachegegenwegen Brandstiftung- -2Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung [X.] und des Beschwerdeführers am 16. März 2000gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:1.Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] Arnsberg vom 6. August 1999 mit [X.] aufgehoben.2.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere[X.] des [X.] zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Brandstiftung ([X.] von § 308 Abs. 1 StGB a.F.) zu einer Freiheitsstrafe von dreiJahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision,mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen [X.]. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg; auf [X.] kommt es deshalb nicht [X.] Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen legte [X.] in den frühen Morgenstunden des 1. Februar 1998 in [X.] auf dem Betriebsgelände seines [X.] ein Feuer, durch das [X.] weitgehend zerstört wurde. Der Gebäudeschaden und der [X.] anEinrichtung und [X.] in Höhe von zusammen etwas über eine Million [X.] von der Versicherung reguliert, flda sich keine Verdachtsmomente gegenden Eigentümer [X.], den Vater des Angeklagten, ergaben ([X.] 6).- -3Hintergrund der Tat war nach den Feststellungen, daß der Vater [X.] sich mit seinem [X.] und [X.] finanziellen Schwierigkeiten befand. Spätestens im [X.] 1997 war darüberhinaus auch der Angeklagte selbst mit seiner Firma, mit der er auf [X.] seines [X.] ein eigenes Transportunternehmen betrieb, inZahlungsschwierigkeiten geraten.2. Das Urteil hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weildie Rechtswidrigkeit der Tat und die subjektive Tatseite des Angeklagten nichtausreichend mit Tatsachen belegt sind. Das [X.] hat festgestellt, [X.], der seine Tatbegehung bestreitet, habe den [X.], der sich zu dieser [X.] auf einer Geschäftsreise in [X.] befandfl([X.] 5), gelegt. Worauf es seine Überzeugung stützt, daß der Vater [X.] nicht eingeweiht war, teilt das Urteil nicht mit. Dies beanstandetdie Revision zu Recht.Das [X.] sieht als Tatmotiv die Erwartung des Angeklagten an,daß [X.] wie der Angeklagte den Feststellungen zufolge gegenüber dem [X.] geäußert hat [X.] flsie von der Versicherungssumme gut neu bauen könntenfl([X.] 9). Mit [X.] ist ersichtlich (auch) der Vater des Angeklagten gemeint,zumal das [X.] selbst davon ausgeht, fldaß der Angeklagte dabei inerster Linie an seinen Vater gedacht [X.] ([X.] 11). Stand die [X.] auch nach Auffassung des [X.] vorrangig im [X.] des [X.], so versteht es sich keineswegs von selbst, daß [X.] [X.] seines [X.] tätig geworden ist. Jedenfalls [X.] näherer Begründung bedurft. Der Vater selbst konnte dazu in [X.] nicht vernommen werden, weil er bereits vor deren Beginn- -4verstorben ist ([X.] 3). Daß er sich zur Tatzeit auf Geschäftsreise im [X.], schließt seine Kenntnis von der bevorstehenden Tat ebenso wie einengemeinsamen [X.] nicht aus.In diesem Zusammenhang begegnet es auch rechtlichen Bedenken, daßdas [X.] flzugunsten des Angeklagtenfl von einem flkurzfristigfl, [X.] gefaßten [X.] ausgegangen ist ([X.] 13). Dies läßt besorgen,daß das [X.] insoweit nicht die dem Angeklagten jeweils günstigsteGestaltung seiner rechtlichen Bewertung zugrunde gelegt hat (vgl. [X.]R StGB§ 21 Ursachen, mehrere 11 = StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 12). Denn dieErwägung der [X.] läßt die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte [X.] schon zu einem früheren [X.]punkt gefaßt hat, als sein Vater nochnicht abgereist war. Indem das [X.] einen spät(er) gefaßten [X.], hat es sogleich die Möglichkeit einer Einwilligung ausgeschlossen.Damit hat es die Tragweite des [X.] verkannt.Auf den aufgezeigten Mängeln beruht das Urteil; denn wenn der [X.] Angeklagten in die beabsichtigte Brandlegung eingeweiht war, liegt dieAnnahme nahe, daß er hierin auch eingewilligt hat. Dies würde zumindest [X.] der Tat auch für den Angeklagten ausschließen ([X.]R StGB§ 308 Abs. 1 Fremdeigentum 1 m.w.[X.]; [X.] in [X.]/[X.] StGB25. Aufl. § 308 Rdn. 14a).3. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf folgendeshin:- -5In Fällen, in denen [X.] wie hier [X.] Aussage gegen Aussage steht, bedarf esnach der ständigen Rechtsprechung des [X.] einer lückenlosenGesamtwürdigung aller Indizien, die die Angaben des Belastungszeugen [X.] stellen ([X.]St 44, 153, 158 f.; 44, 256 f., jew.m.w.[X.]). Dies gilt [X.] mehr, als unmittelbare Beweise für die Täterschaft des [X.] und das [X.] die Schuldfeststellungen im Ergebnis allein auf [X.] des [X.] über das gestützt hat, was ihm gegenüber [X.] flgestandenfl hat. Insoweit wird der neue Tatrichter eingehender alsbisher sich damit auseinanderzusetzen und im Urteil darzulegen haben,inwieweit der Zeuge im Ermittlungsverfahren von seiner Aussage in [X.] abweichende Angaben gemacht hat. Der [X.], die Aussagen entsprächen sich flinhaltlich in allen wesentlichenPunktenfl ([X.] 10), erlaubt dem Senat nicht die Prüfung, ob das [X.]insoweit einen zutreffenden rechtlichen Maßstab zugrundegelegt hat. [X.] von Bedeutung sein, ob die Angaben des Zeugen [X.] offenbarenoder auf Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen beruhen können.Sollten die weiteren Feststellungen ergeben, daß der Angeklagte denBrand (nicht ausschließbar) mit Einwilligung seines [X.] gelegt hat, scheidet[X.] wie dargelegt [X.] eine Strafbarkeit wegen Brandstiftung nach § 308 StGBa.F./§ 306 StGB n.F. aus. Doch wird das [X.] seine Strafbarkeit dannunter dem Gesichtspunkt der §§ 263, 265 StGB zu prüfen haben, die auchneben der vom [X.] angenommenen Brandstiftung verwirklicht seinkönnen. Dabei ist wegen der Änderung der genannten Strafvorschriften durchdas am 1. April 1998 in [X.] getretene 6. [X.] mit Blick auf § 2 Abs. 1 und 3StGB nach dem Grundsatz strikter Alternativität ([X.]St 37, 320, 322)einheitlich dasjenige Recht anzuwenden, das nach einem Gesamtvergleich des- -6Tatzeit- und des derzeit geltenden Rechts im konkreten Fall die mildesteBeurteilung zuläßt ([X.], Beschluß vom 28. Oktober 1999 [X.] 4 StR 460/99).Insoweit wird nach der Rechtsprechung die Herabstufung bei § 265 StGB n.F.grundsätzlich durch die Aufwertung des Betrugs in Form eines Regelbeispielsdes besonders schweren Falles nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 StGB n.F.ausgeglichen ([X.] NStZ 1999, 32, 33; 243, 244; [X.], Beschluß vom19. Oktober 1999 [X.] 4 StR 471/99); dieser Betrug bildet mit der Brandstiftungprozessual eine Tat im Sinne des § 264 StPO ([X.], Urteil vom 23. September1999 [X.] 4 StR 700/99, zur [X.] in [X.]St bestimmt, [X.], 133m.[X.]. [X.] aaO S. 138 ff.) und ist deshalb von der zugelassenenAnklage erfaßt. Die Prüfung der §§ 263, 265 StGB drängt sich im übrigen auchinsoweit auf, als es den von dem Angeklagten für seine Firma geleasten [X.], den er fltags zuvor in die [X.] hatte ([X.] 5). Die Verwendungdieses LKW bei der Brandlegung legt nahe, daß das Fahrzeug bei dem [X.] wurde. Der neue Tatrichter wird deshalb auch Gelegenheit haben,Feststellungen hierzu und zu der Frage, ob auch dieser Schaden von [X.] reguliert worden ist, nachzuholen.[X.] Athing Ernemann

Meta

4 StR 2/00

16.03.2000

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2000, Az. 4 StR 2/00 (REWIS RS 2000, 2807)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2807

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.