Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2007, Az. 3 StR 454/06

3. Strafsenat | REWIS RS 2007, 4730

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[X.] vom 15. März 2007 Nachschlagewerk: ja [X.]St: ja [X.]: ja _________________ StGB § 265 Abs. 1, § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 1. Der mit der schweren [X.]stiftung nach § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB gleich-zeitig verwirklichte [X.] gegenüber der Gebäudeversi-cherung ist keine andere Straftat im Sinne des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB, die der Täter durch die [X.]legung zu ermöglichen beabsichtigt. 2. Dieser [X.] ist auch dann nicht verwirklicht, wenn der Täter durch das Feuer in dem Wohngebäude befindliches Inventar eines Dritten zerstören und damit eine Sachbeschädigung begehen will, um dem [X.] aus dessen Hausratversicherung zu verschaffen. [X.], 3. Strafsenat, [X.]. vom 15. März 2007 - 3 [X.] - [X.] in der Strafsache gegen wegen schwerer [X.]stiftung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 15. März 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 11. August 2006 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der schweren [X.]stiftung in Tateinheit mit [X.] schuldig ist; b) im Strafausspruch aufgehoben; die zugehörigen [X.] werden jedoch aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entschei[X.], auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat gegen den Angeklagten wegen (besonders) schwe-rer [X.]stiftung (§ 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB) und wegen Versicherungs-missbrauchs (§ 265 Abs. 1 StGB) unter Einbeziehung der Einzelgeldstrafen aus einer früheren Verurteilung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren erkannt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die [X.] formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der [X.] - 3 - ge den aus der Entschei[X.]sformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen des [X.]s setzte der Angeklagte das Wohnhaus seiner Familie in [X.], das im Eigentum der von ihm adoptierten vier Kinder seiner Ehefrau stand. Er handelte dabei in der Absicht, seiner Schwiegermutter - der [X.], die sich bei dessen Über-eignung den lebenslangen Nießbrauch daran vorbehalten hatte - Leistungen aus deren Wohn-Gebäudeversicherung und seiner Ehefrau Leistungen aus der Hausratversicherung zu verschaffen, die sie für das in ihrem Alleineigentum stehende Inventar abgeschlossen hatte. Hierdurch wollte er die Neuerrichtung des Gebäudes finanzieren sowie Barmittel zur Neuanschaffung des Inventars erlangen. Beide Versicherungsnehmerinnen waren in das Vorhaben des Ange-klagten nicht eingeweiht. Die Gebäudeversicherung hat bisher ca. 289.000 • für den Wiederaufbau des bis auf die Grundmauern niedergebrannten Gebäudes geleistet. Die Hausratversicherung hat dagegen noch keine Zahlungen vorge-nommen. 2 2. Bei diesem Sachverhalt hat sich der Angeklagte nicht einer besonders schweren [X.]stiftung nach § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB schuldig [X.]. 3 a) Das [X.] hat die Verurteilung des Angeklagten nach dieser Vorschrift nicht darauf gestützt, dass er mit der [X.]stiftung einen Betrug (§ 263 StGB) zum Nachteil des Gebäude- oder des [X.] [X.] haben könnte. Diese Würdigung entspricht auf der Grundlage der ge-troffenen Feststellungen der Rechtslage. 4 - 4 - Sie folgt zwar entgegen der Ansicht der Revision nicht daraus, dass [X.] Norm wegen ihrer erheblichen Strafandrohung einschränkend ausgelegt werden müsste und entgegen ihrem Wortlaut nur dann Anwen[X.] finden könnte, wenn die Straftat, die der Täter durch die [X.]legung ermöglichen will, gerade durch die besonderen Wirkungen der mit dem [X.] verbundenen Ge-meingefahr gefördert werden soll. Eine solche einschränkende Auslegung [X.] weder dem Wortlaut der Vorschrift, noch ihrer Entstehungsgeschichte [X.] und erschiene auch aus systematischen Erwägungen nicht überzeugend ([X.]St 45, 211, 216 ff.; vgl. [X.]/[X.], StGB 54. Aufl. § 306 b Rdn. 9 ff. m. zahlr. [X.] zum Meinungsstreit). 5 Entscheidend ist vielmehr, dass der Angeklagte keinen Betrug zum Nachteil der betroffenen Versicherer beabsichtigt hat. 6 In der geplanten Inanspruchnahme der Versicherung lag weder ein Be-trug durch die Schwiegermutter noch ein Betrug durch den Angeklagten in mit-telbarer [X.]chaft. Da seine Schwiegermutter in sein Vorhaben nicht [X.] war und der Angeklagte ersichtlich auch nicht als deren Repräsentant im versicherungsrechtlichen Sinne angesehen werden kann, dessen Verhalten sie sich zurechnen lassen muss, war die Versicherung zum Eintritt verpflichtet. Der Angeklagte hat dementsprechend nicht beabsichtigt, dem [X.] einen rechtswidrigen Vermögensnachteil zuzufügen und sich oder seine Schwiegermutter zu Unrecht zu bereichern. 7 Entsprechendes gilt für die Hausratversicherung. Auch insofern ergeben die Urteilsgründe keinen Anhaltspunkt, dass der Angeklagte eine betrügerische Inanspruchnahme des Versicherers durch seine Ehefrau beabsichtigte. Diese kannte seinen [X.] nicht. Sie konnte daher die Hausratversicherung berech-tigt in Anspruch nehmen; denn sie musste sich das Verhalten ihres 8 - 5 - Ehemannes nicht zurechnen lassen, da allein seine Mitobhut über die gemein-same Wohnung zur Annahme einer Repräsentantenstellung im versicherungs-rechtlichen Sinne nicht genügte ([X.] VersR 1965, 425, 429; Prölss/[X.], [X.] § 6 Rdn. 76 m. [X.]) und sonstige Umstände, die seine Stellung als Re-präsentant hätten begründen können (vgl. Prölss/[X.] [X.]O), fehlen. b) Entgegen der Auffassung des [X.]s ist ein tatbestandsmäßi-ges Handeln im Sinne des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB aber auch nicht im Hinblick darauf gegeben, dass der Angeklagte einen [X.] durch das Zerstören des Gebäudes beabsichtigt hatte. 9 Allerdings trifft zu, dass er eine Straftat nach § 265 StGB durch Inbrand-setzen des Gebäudes beabsichtigte. 10 [X.]) Dieses Delikt stellt indes schon bei wortsinngerechter Auslegung des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB keine von der schweren [X.]stiftung (§ 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) abgrenzbare "andere Straftat" dar, die der Angeklagte durch die [X.]legung zu ermöglichen trachtete. Der Angeklagte hat durch die [X.] keine andere Straftat ermöglicht, sondern durch eine Handlung gleich-zeitig zwei Straftaten begangen. Durch das Inbrandsetzen des versicherten Gebäudes hat er sowohl den objektiven Tatbestand des § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB als auch denjenigen des § 265 Abs. 1 StGB verwirklicht. Tathandlung und Tatobjekt der schweren [X.]stiftung und des [X.]s zu Lasten der Gebäudeversicherung (zur Hausratversicherung s. unten c) stimmen deckungsgleich überein; mit der durch die [X.]legung bewirkten Zerstörung des Gebäudes war auch der [X.] vollendet. Allein der Umstand, dass der Angeklagte aufgrund seiner Tatmotivation durch seine ein-heitliche Tathandlung nicht nur das Schutzgut des § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB, 11 - 6 - sondern auch dasjenige des § 265 Abs. 1 StGB angriff, reicht zur [X.] des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB nicht aus. [X.]) Dieses - schon vom Wortlaut der Vorschrift nahe liegende - Ergebnis entspricht im Übrigen der Auslegung des entsprechenden Qualifikationsmerk-mals in § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b und § 211 Abs. 2 StGB, auf die bei der Anwen[X.] von § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB in besonderem Maße zurück-gegriffen werden kann ([X.]St 45, 211, 217; [X.] NJW 2000, 3581 f.): Eine gewisse Parallele zeigt sich etwa zu dem Fall eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 1 StGB), der gleichzeitig sämtliche objektiven Merkmale eines Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte erfüllt. Da hier die Widerstandshandlung aus der Sicht des [X.] nicht durch den gefährlichen Eingriff ermöglicht oder zumindest erleichtert wird, vielmehr objektiv und nach der Vorstellung des [X.] eine einheitliche Tat vorliegt, ist § 315 b Abs. 3 i. V. m § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. [X.] nicht erfüllt ([X.] NZV 1995, 285). Dass die Widerstandshandlung gleichzeitig sowohl die Sicherheit von Leib und Leben anderer im öffentlichen Straßenverkehr als auch das Allgemeininteresse an der Durchsetzung rechtmäßiger st[X.]tlicher Vollzugsakte (vgl. [X.]St 21, 334, 365; [X.] § 113 Rdn. 1) angreift, wird - zu Recht - zur Annahme der Ermöglichungsabsicht nicht als ausreichend angesehen. Ebenso scheidet die Annahme des entsprechenden [X.] aus, wenn die Tötung nicht funktionales Mittel zur Verwirklichung weiteren Unrechts dar-stellt, sondern sich völlig in der Begehung der gleichzeitig vollzogenen anderen Straftat erschöpft (vgl. [X.] in [X.] § 211 Rdn. 199). 12 c) Die Anwendbarkeit des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB folgt hier auch nicht daraus, dass der Angeklagte nicht nur das Gebäude, sondern gezielt auch 13 - 7 - das darin befindliche Inventar in [X.] setzte, um seiner Ehefrau Leistungen aus der Hausratversicherung zu verschaffen. [X.]) Zwar hat er durch die [X.]legung nicht nur eine schwere [X.]stif-tung, sondern auch (bezogen auf die Gegenstände des Inventars) einen Versi-cherungsmissbrauch und tateinheitlich ([X.] 1935, 2372; [X.] in [X.]/[X.], StGB 27. Aufl. § 306 Rdn. 24; [X.]/[X.] [X.]O § 306 Rdn. 24; [X.]/[X.] in [X.] - Stand April 2006 - § 306 Rdn. 21; [X.] in [X.] § 306 Rdn. 68: Konsumtion) eine Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) begangen. Diese Beschädigung oder Zerstörung der zum [X.] zählenden Sachen stellt auch einen weitergehenden, von § 306 a StGB nicht erfassten Erfolg dar. Indes macht der Umstand, dass die Inbrandsetzung des Wohngebäudes auch als Tatmittel zur Zerstörung des Inventars diente, die Sachbeschädigung im Verhältnis zur schweren [X.]stiftung nicht zu einer an-deren Straftat im Sinne des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB. Da sich die [X.] des Angeklagten auf die Inbrandsetzung des Gebäudes beschränkte und hieran zur Zerstörung des Inventars keine andere Tathandlung anknüpfen sollte, rechtfertigt der von ihm erstrebte, über § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB hi-nausgehende [X.] nicht die Annahme, es lägen zwei Straftaten vor, von denen nach der Vorstellung des Angeklagten die eine durch die andere ermög-licht werden sollte. Vielmehr hat der Angeklagte durch eine einheitliche Hand-lung den [X.] sowohl der schweren [X.]stiftung als auch den der Sach-beschädigung herbeiführen wollen und herbeigeführt. 14 [X.]) Auch dies stimmt mit dem Verständnis der Ermöglichungsabsicht in § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. [X.] überein. Beabsichtigt der Täter etwa, durch einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr einen anderen Verkehrsteil-nehmer zum Anhalten zu zwingen, so führt er nicht nur vorsätzlich eine Gefähr-15 - 8 - [X.] im Sinne des § 315 b Abs. 1 StGB herbei, sondern will den gefährlichen Eingriff gleichzeitig als Tatmittel eines Angriffs auf die freie Willensbetätigung einsetzen und hierdurch unmittelbar einen Nötigungserfolg im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB erreichen. Dies ändert an der Identität der Tathandlung indessen nichts und führt daher nicht zur Anwen[X.] des § 315 b Abs. 3 i. V. m. § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. [X.] ([X.] NStZ-RR 2001, 298). Selbst wenn der Täter mit Tötungsvorsatz handelt, ergibt sich kein anderes Ergebnis (vgl. [X.] NStZ 2002, 20, 23). Hier greift vielmehr allein die gesonderte Qualifikations-norm des § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a StGB ein (abweichend Barnickel in [X.] § 315 Rdn. 95: Konsumtion des § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b durch § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a StGB). [X.]) Allerdings hat die Rechtsprechung zu § 307 Nr. 2 StGB aF ange-nommen, dass dieser [X.] auch dann verwirklicht sei, wenn die schwere [X.]stiftung unter den Voraussetzungen eines [X.] gleichzeitig der Tötung eines Menschen dienen, die [X.]legung also als unmit-telbares Tatmittel zur Herbeiführung des Todes wirken sollte, ohne dass es aus Sicht des [X.] eines weiteren [X.] bedurfte ([X.]St 20, 246, 247; 40, 106, 107; [X.] NJW 1985, 1477, 1478). Dies ist für die Anwendbarkeit des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt [X.] ohne Belang. 16 Schon in der die zitierte Rechtsprechung begründenden Entschei[X.] [X.]St 20, 246 wurde anerkannt, dass dem Wortlaut des § 307 Nr. 2 StGB aF eher eine Auslegung entsprochen hätte, wonach die Tötung, die unmittelbar durch die schwere [X.]stiftung verwirklicht werden soll, nicht als ein von [X.]r abgrenzbarer Mord anzusehen ist, den der Täter unter Ausnutzung der [X.]legung zu begehen beabsichtigt (die anderen in § 307 Nr. 2 StGB aF [X.] - nannten Verbrechen konnten ohnehin nicht allein durch die reine [X.]stiftung verwirklicht werden). Dennoch wurde der Vorschrift aus Gründen der Systema-tik, namentlich der Strafwürdigkeit ein anderes Verständnis entnommen: Die [X.]stiftung in der Absicht, in den Flammen einen Menschen umkommen zu lassen, sei ebenso "strafwürdig, wie wenn im streng wörtlichen Sinne unter der Begünstigung der [X.]stiftung ein Mord oder Totschlag verübt werden soll". Der weitergehende Sinn der Vorschrift werde besonders deutlich, wenn man sich vergegenwärtige, dass nach früherem (im Zeitpunkt der damaligen Ent-schei[X.] bereits geändertem) Recht die Strafmilderung beim Versuch zwin-gend vorgeschrieben gewesen sei. Bei einer am Wortlaut haftenden Auslegung hätte dies zur Folge gehabt, dass nach früherem Recht bei einem Mordversuch in Tateinheit mit schwerer [X.]stiftung nur ein Strafrahmen von drei bis fünf-zehn Jahren Zuchthaus zur Verfügung gestanden hätte, während die [X.]stif-tung in der Absicht, unter ihrer Begünstigung mit anderen Mitteln einen Mord zu begehen, mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslangem [X.] (so die Strafandrohung des § 307 StGB aF vor dessen Änderung durch das [X.] vom 25. Juni 1969, [X.] 645 ff.) zu bestrafen gewesen wäre und dies selbst dann, wenn das Tötungsdelikt nicht einmal zum Versuch gedie-hen war ([X.]St 20, 246, 247). Es erscheint dem Senat bereits zweifelhaft, ob diese Rechtsprechung zu einer in [X.] begangenen schweren [X.]stiftung auf § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB übertragen werden kann (so aber - tragend - [X.], [X.]. vom 10. Juni 1999 - 4 StR 60/99); denn in dessen engeren Wortsinn setzt - wie oben dargelegt - das Ermöglichen einer anderen Straftat ebenso wie das [X.] der schweren [X.]stiftung zur Begehung eines Mordes nach altem Recht eigentlich voraus, dass zu der [X.]legung nach der Vorstellung des [X.] zumindest ein weiterer Handlungsakt hinzutreten soll, um den [X.] - 10 - folg herbeizuführen (so auch - entgegen der herrschenden Ansicht im Schrift-tum - [X.]/[X.] [X.]O § 306 b Rdn. 11 b m. [X.] zum Meinungsstreit). Dies bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entschei[X.]. Denn jedenfalls kann die Rechtsprechung, die sich allein zu einer Tatbestandsvariante des § 307 Nr. 2 StGB aF verhielt und davon geleitet war, als unangemessen empfundene - im geltenden Recht so nicht mehr vorhandene - Strafrahmendivergenzen aus-zugleichen, nicht umfassend zur Auslegung des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB herangezogen werden, der die Absicht der Ermöglichung einer beliebigen anderen Straftat zur Erfüllung des [X.]es genügen lässt. Daher hat es jedenfalls dann, wenn der Täter durch den von ihm gelegten [X.] des Wohngebäudes zugleich darin befindliche Sachen eines [X.] will, bei dem Grundsatz zu verbleiben, dass die unmittelbar mit der [X.] des Grunddelikts ohne weiteren Tätigkeitsakt beabsichtigte Herbeifüh-rung eines über das Grunddelikt hinausgehenden, strafrechtlichen relevanten Erfolges den [X.] des [X.] einer anderen Straftat nicht erfüllt. Ein anderes Verständnis würde, wie der hier zu beurteilende Sachverhalt exemplarisch belegt, die Höhe der Strafandrohung gegebenenfalls an [X.] im Tatgeschehen knüpfen, die unter dem Aspekt der [X.] keine Differenzierung rechtfertigen. Denn hätte der Angeklagte zunächst Inventargegenstände seiner Ehefrau angezündet, damit das Feuer von diesen auf das Gebäude übergreift, hätte er sich allein der Sachbeschädigung (die kei-nen dem § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB entsprechenden Qualifikationstatbe-stand kennt) in Tateinheit mit schwerer [X.]stiftung schuldig gemacht, so dass ihm - lediglich - Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (§ 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB) oder, bei Annahme eines minder schweren Falles (§ 306 a Abs. 3 StGB, § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB), von sechs Monaten bis 19 - 11 - fünf Jahren gedroht hätte. Bei Ausbringung des [X.]beschleunigers auf we-sentliche Bestandteile des Gebäudes in der Absicht, dass die Flammen von dort auf das Inventar übergreifen, wäre dagegen eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren verwirkt gewesen. Ein tragfähiger Grund für diesen erheblichen [X.] in der Strafdrohung lässt sich aber weder im objektiven noch im sub-jektiven Tatbild der beiden Sachverhaltsvarianten finden. 3. Die Verurteilung wegen besonders schwerer [X.]stiftung hat daher keinen Bestand. Da ausgeschlossen werden kann, dass in einer neuen [X.] noch Feststellungen zu einer betrügerischen Absicht des Ange-klagten getroffen werden können, ändert der Senat den Schuldspruch dahin ab, dass der Angeklagte der schweren [X.]stiftung (§ 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit [X.] (§ 265 Abs. 1 StGB) schuldig ist. Da beide Delikte durch dieselbe Tathandlung verwirklicht wurden, liegt entgegen der Auffassung des [X.]s eine Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB vor. Die vom Angeklagten ebenfalls tateinheitlich verwirklichte [X.] kann nicht abgeurteilt werden, da seine Ehefrau keinen Strafantrag ge-stellt und die St[X.]tsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung nicht bejaht hat, sodass ein Verfolgungshindernis besteht (§ 303 c StGB). § 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht ent-gegen, da dem Angeklagten bereits in der Anklageschrift schwere [X.]stiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug vorgeworfen worden war. 20 Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des [X.]; jedoch können die diesbezüglichen bisherigen Feststellungen auf-rechterhalten werden, da sie rechtsfehlerfrei getroffen worden sind. Neue zu-messungsrelevante Feststellungen darf die nunmehr zur Entschei[X.] [X.] - 12 - ne Strafkammer daher nur treffen, wenn sie zu den bisherigen nicht in [X.] stehen. [X.] Ri[X.] Miebach ist [X.] dingt an der Unterzeichnung

gehindert.

[X.] von [X.]

Meta

3 StR 454/06

15.03.2007

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2007, Az. 3 StR 454/06 (REWIS RS 2007, 4730)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4730

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