Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2013, Az. RiZ 4/12

Dienstgericht des Bundes | REWIS RS 2013, 3513

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
RiZ
4/12

vom 13.
August 2013

in dem Prüfungsverfahren

des [X.]s am [X.]

dienstlich:

Antragsteller,

gegen

die [X.],

Antragsgegnerin,

[X.]: Rechtsanwälte

wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht
-
2
-

Der [X.] -
[X.]
-
hat am
13. August
2013
durch den Vorsitzenden [X.] am [X.] Prof. [X.], die [X.]in am [X.] [X.], die [X.] am [X.] sowie die [X.]in am [X.] Dr.
Menges
beschlossen:
1.
Die Anhörungsrüge des Antragstellers vom 27. Februar 2013 gegen das Urteil vom 14. Februar 2013 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
2.
Die Anhörungsrüge des Antragstellers vom 24. Juni 2013 ge-gen das Urteil vom 14. Februar 2013 wird auf seine Kosten zu-rückgewiesen.
3.
Der Antrag auf Ergänzung des Tatbestands des Urteils vom 14. Februar 2013 wird zurückgewiesen.
4.
Die Gegenvorstellung, mit der eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 Satz
1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 103 Abs. 1 Satz 2 GG ge-rügt wird, wird zurückgewiesen.
5.
Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Streitwert-beschluss
wird zurückgewiesen.

Gründe:
1. Die Anhörungsrüge des Antragstellers vom 27. Februar 2013 gegen das Urteil des [X.]s vom 14. Februar 2013 ist unzulässig, weil sie
nicht 1
-
3
-

in der gesetzlichen Form erhoben ist (§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO iVm
§
66
Abs. 1 Satz 1 DRiG). Ein Beteiligter muss in der Anhörungsrüge darlegen, in-wiefern das Gericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungser-heblicher Weise verletzt hat. Er kann dies nur darlegen, wenn er die Gründe der beanstandeten Entscheidung kennt. Einer Anhörungsrüge, die vor Bekanntgabe der mit Gründen versehenen Entscheidung erhoben ist, fehlt zwangsläufig der ordnungsgemäße Vortrag einer Gehörsverletzung und deren Entscheidungser-heblichkeit ([X.], Beschluss vom 15. Juli 2010

I ZR 160/07, [X.], 777 Rn. 2).
Die Anhörungsrüge vom 27. Februar 2013 ist am 28. Februar 2013 beim [X.] eingegangen. Die mit Gründen versehene Entschei-dung hat der Antragsteller erst danach am 12. Juni 2013 erhalten.
2. Die Anhörungsrüge des Antragstellers vom 24. Juni 2013 ist jedenfalls unbegründet
(§ 152a Abs. 4 Satz 2 VwGO iVm § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG), auch soweit sie sich erneut auf die Gründe der Anhörungsrüge vom 27. Februar 2013 bezieht.
Das [X.] hat das als übergangen gerügte Vorbringen des [X.], soweit er es
vor und in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat,
berücksichtigt, aber nicht als entscheidungserheblich oder nicht für durch-greifend erachtet. Schon im Ausgangspunkt kein Gehörsverstoß kann
in der vom Antragsteller behaupteten Abweichung der kurzen mündlichen [X.] von den schriftlichen Entscheidungsgründen liegen. Eine
mündliche Urteilsbegründung dient nur der vorläufigen Unterrichtung der Verfahrensbetei-ligten, maßgeblich sind allein die schriftlichen Urteilsgründe (vgl. [X.], [X.] vom
12. Dezember 1951

3 [X.], [X.]St
2, 63, 66; Urteil vom 22. April 1955

5 StR 35/55, [X.]St 7, 363, 370 f.; Urteil vom
8. Juli
1955

5
StR 43/55, [X.]St 8, 41, 42).
3. Der Antrag auf Ergänzung des [X.] hat keinen Erfolg. Nach § 119 Abs.1 VwGO iVm § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG ist der Tatbestand eines Urteils bei Unrichtigkeiten oder Unklarheiten zu berichtigen. Der Tatbestand ist 2
3
-
4
-

nicht schon dann unrichtig oder unklar, wenn nicht sämtliche Einzelheiten des Vortrags eines Beteiligten aufgenommen sind. Im Tatbestand ist der Sach-
und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen (§ 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
Dem genügt der Tatbestand
des Urteils vom 14. Februar 2013.
4. Die vorsorgliche

Gegenvorstellung, mit der eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 Satz
1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 103 Abs. 1 Satz 2 GG gerügt wird, ist zurückzuweisen. Dass das [X.] mit [X.]n besetzt ist, die dem-e-,
und dass der iudex a quo zur Entscheidung über eine Anhö-rungsrüge berufen ist, verstößt nicht gegen Art. 19 Abs. 4 Satz
1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 103 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Unparteilichkeit der [X.] wird durch die aufgrund der Verweisung in § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG (sinngemäß) anwend-baren Vorschriften der § 54 VwGO, §§ 41 ff. ZPO hinreichend gewährleistet.
4
-
5
-

5. Die Gegenvorstellung des Antragstellers zum Streitwertbeschluss gibt keinen Anlass für eine Abänderung. Der Antragsteller hat beantragt, die Unzu-lässigkeit mehrerer selbständiger Sachverhalte als Maßnahmen der [X.] festzustellen. Damit liegen mehrere Streitgegenstände im Sinn von §
39 Abs. 1 GKG vor.

Bergmann

[X.]

Drescher

Pamp

Menges

5

Meta

RiZ 4/12

13.08.2013

Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2013, Az. RiZ 4/12 (REWIS RS 2013, 3513)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3513

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

I ZR 160/07

II ZB 2/10

2 StR 346/11

2 StR 482/11

2 StR 25/12

3 StR 72/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.