Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2015, Az. 2 StR 272/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 2586

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 272/15
vom
11. November
2015
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 11.
November
2015
gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23.
März 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:
Die tatrichterliche Erwägung,

n-e-nat unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe da-hin, dass der Tatrichter dem Umstand, dass der Angeklagte trotz des gegen ihn anhängigen Ermittlungsverfahrens in vorliegender Sache eine neuerliche und einschlägige Straftat begangen hat, Indizwirkung für seine fehlende Rechts-treue beigemessen hat. Dies dient der zutreffenden Erfassung der [X.] und ist daher

ungeachtet des missverständlichen Hinweises auf die e-ren Tat geführten Strafverfahren zu seinen Ungunsten
berücksichtigt werden -
3
-
kann

rechtlich unbedenklich (vgl. [X.], Beschluss vom 5. Februar 1998

4
StR 16/98, [X.], 404; Senat, Urteil vom 30.
September 2009

2 [X.], [X.], 40; [X.], 62. Aufl., § 46 Rn. 38).
[X.]

Eschelbach Ott

Zeng Bartel

Meta

2 StR 272/15

11.11.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2015, Az. 2 StR 272/15 (REWIS RS 2015, 2586)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 2586

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Strafzumessung: Indizwirkung der Begehung einer neuen Straftat während des laufenden Ermittlungsverfahrens für fehlende Rechtstreue


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2 StR 272/15

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