Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 272/15
vom
11. November
2015
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 11.
November
2015
gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23.
März 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die tatrichterliche Erwägung,
n-e-nat unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe da-hin, dass der Tatrichter dem Umstand, dass der Angeklagte trotz des gegen ihn anhängigen Ermittlungsverfahrens in vorliegender Sache eine neuerliche und einschlägige Straftat begangen hat, Indizwirkung für seine fehlende Rechts-treue beigemessen hat. Dies dient der zutreffenden Erfassung der [X.] und ist daher
ungeachtet des missverständlichen Hinweises auf die e-ren Tat geführten Strafverfahren zu seinen Ungunsten
berücksichtigt werden -
3
-
kann
rechtlich unbedenklich (vgl. [X.], Beschluss vom 5. Februar 1998
4
StR 16/98, [X.], 404; Senat, Urteil vom 30.
September 2009
2 [X.], [X.], 40; [X.], 62. Aufl., § 46 Rn. 38).
[X.]
Eschelbach Ott
Zeng Bartel
Meta
11.11.2015
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2015, Az. 2 StR 272/15 (REWIS RS 2015, 2586)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 2586
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 550/11 (Bundesgerichtshof)
1 StR 370/00 (Bundesgerichtshof)
1 StR 285/06 (Bundesgerichtshof)
2 StR 272/15 (Bundesgerichtshof)
Strafzumessung: Indizwirkung der Begehung einer neuen Straftat während des laufenden Ermittlungsverfahrens für fehlende Rechtstreue
2 StR 504/12 (Bundesgerichtshof)