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PDF anzeigen[X.]/00vom18. Oktober 2000in der Strafsachegegenwegenschwerer Brandstiftung u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 18. Oktober 2000 beschlos-sen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. Februar 2000 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Ergänzend bemerkt der Senat:1. [X.] im Rahmen der Strafzumessung, der Angeklagtehabe aus rein eigensüchtigen Motiven und völlig rücksichtslosgehandelt, sollte hier ersichtlich die in der Tat zum Ausdruckkommende besondere Gesinnung kennzeichnen (§ 46 Abs. 2StGB); das [X.] hat sie ausdrücklich auf die von [X.] betroffenen Geschädigten bezogen ([X.]. 229).- 3 -2. Die schriftlichen Urteilsgründe dienen nicht dazu, den Inhalt derin der Hauptverhandlung erhobenen Beweise zu dokumentie-ren. Sie sollen das Ergebnis der Hauptverhandlung wiederge-ben und die rechtliche Nachprüfung der getroffenen Entschei-dung ermöglichen (vgl. näher [X.], 51; siehe [X.] NStZ-RR 1998, 277; 1999, 272).Schäfer Nack Wahl Schluckebier [X.]
Meta
18.10.2000
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2000, Az. 1 StR 370/00 (REWIS RS 2000, 833)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 833
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