Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.11.2015, Az. 2 StR 272/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 2575

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Strafzumessung: Indizwirkung der Begehung einer neuen Straftat während des laufenden Ermittlungsverfahrens für fehlende Rechtstreue


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. März 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die tatrichterliche Erwägung, der Angeklagte habe sich „das in hiesiger Sache laufende Ermittlungsverfahren" nicht „zur Warnung dienen lassen, sondern am 01.10.2012 erneut eine Körperverletzung begangen", versteht der Senat unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe dahin, dass der Tatrichter dem Umstand, dass der Angeklagte trotz des gegen ihn anhängigen Ermittlungsverfahrens in vorliegender Sache eine neuerliche und einschlägige Straftat begangen hat, Indizwirkung für seine fehlende Rechtstreue beigemessen hat. Dies dient der zutreffenden Erfassung der Täterpersönlichkeit und ist daher - ungeachtet des missverständlichen Hinweises auf die „Warnwirkung" des anhängigen Verfahrens, die allein in dem wegen der späteren Tat geführten Strafverfahren zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden kann - rechtlich unbedenklich (vgl. [X.], Beschluss vom 5. Februar 1998 - 4 StR 16/98, [X.], 404; Senat, Urteil vom 30. September 2009 - 2 StR 270/09, [X.], 40; [X.], 62. Aufl., § 46 Rn. 38).

Krehl                       Eschelbach                           Ott

               Zeng                                 [X.]

Meta

2 StR 272/15

11.11.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hanau, 23. März 2015, Az: 2 Ks 3325 Js 11213/12

§ 46 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.11.2015, Az. 2 StR 272/15 (REWIS RS 2015, 2575)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 2575

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 272/15 (Bundesgerichtshof)


2 StR 224/18 (Bundesgerichtshof)

Strafzumessung: Jugendstrafe bei sexuellem Kindesmissbrauch; Begehung weiterer Straftaten trotz eines laufenden Ermittlungsverfahrens


2 StR 224/18 (Bundesgerichtshof)


4 StR 406/02 (Bundesgerichtshof)


1 Ss 362/03 (Oberlandesgericht Hamm)


Referenzen
Wird zitiert von

6 StR 348/23

2 StR 224/18

2 StR 272/15

2 StR 411/19

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.