Bundessozialgericht, Beschluss vom 12.02.2020, Az. B 4 AS 8/20 B

4. Senat | REWIS RS 2020, 2573

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Revisionszulassung - Verfahrensmangel - Überprüfung der Vollmacht eines Rechtsanwalts von Amts wegen - ernstliche Zweifel an der Bevollmächtigung


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 21. März 2019 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger den von ihm allein geltend gemachten Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, nicht in der gebotenen Weise bezeichnet hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 [X.]). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung [X.] zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 [X.], § 169 [X.]).

2

Nach § 160 Abs 2 [X.] [X.] ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 Satz 3 [X.]) die diesen Verfahrensmangel des [X.] (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; siehe bereits B[X.] vom 29.9.1975 - 8 [X.] 64/75 - [X.] 1500 § 160a [X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 12. Aufl 2017, § 160a Rd[X.] 16 mwN). Darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des [X.] - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (stRspr; vgl bereits B[X.] vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - [X.] 1500 § 160a [X.]6).

3

Die Beschwerdebegründung des Klägers, der Untätigkeitsklage erhoben hat, weil über einen Überprüfungsantrag vom 9.12.2014 nicht entschieden worden sei, wird diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Er rügt eine Verletzung von § 73 Abs 6 Satz 5 [X.]. Das [X.] habe seine Berufung nicht mit der Begründung als unzulässig verwerfen dürfen, im Klageverfahren sei keine Prozessvollmacht vorgelegt worden. Es fehle an einer ordnungsgemäßen Anforderung der Vollmacht und es sei unerheblich, dass der [X.] den Mangel der Vollmacht gerügt habe.

4

Zwar ist nach § 76 Abs 6 Satz 5 [X.] ein Mangel an der Vollmacht nur noch dann zwingend von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Doch schließt dies nicht aus, dass das Gericht auch von einem Rechtsanwalt und ohne Rüge der Gegenseite unter Fristsetzung (§ 73a Abs 6 Satz 2 [X.]) eine Vollmacht anfordert, wenn ernstliche Zweifel an der Bevollmächtigung bestehen (vgl B[X.] vom 20.1.2016 - [X.] [X.]/15 B - [X.] 4-1500 § 73 [X.] 10 Rd[X.] 12; B[X.] vom [X.] [X.]/15 B - Rd[X.] 10). Hier hat das [X.], wie der Kläger selbst vorträgt, dargelegt, dass ernstliche Zweifel an der Bevollmächtigung bestehen und unter Hinweis auf verschiedene konkret benannte Umstände sowie auf weitere Verfahren ausgeführt, worauf es diese Zweifel stützt. Wenn vor diesem Hintergrund die Berechtigung des Gerichts, eine schriftliche Vollmacht anzufordern, infrage gestellt werden soll, bedarf es jedenfalls einer Auseinandersetzung damit. Hieran fehlt es, denn die Beschwerde befasst sich nicht ansatzweise mit den vom [X.] genannten Umständen, was im Übrigen bereits im Klageverfahren nahegelegen hätte. Ob daneben eine Anforderung der Prozessvollmacht durch das [X.] auch wegen der - erst später erfolgten - Rüge des [X.]n gerechtfertigt war, kann dahingestellt bleiben.

5

Soweit sich die Beschwerde auf die Entscheidung des B[X.] vom 20.1.2016 ([X.] [X.]/15 B - [X.] 4-1500 § 73 [X.] 10) stützen will, geht dies fehl. Denn weder sind, wie vom B[X.] in dem entschiedenen Fall angenommen, die Erfolgsaussichten der Klage Anlass für die Zweifel an der Bevollmächtigung gewesen, noch Umstände, die auch auf schlichtes Büroversehen zurückgeführt werden könnten.

6

Ob der Kläger - wie er vorträgt - noch während des Berufungsverfahrens eine schriftliche Vollmacht an das [X.] (!) gesandt hat, ist ohne Bedeutung. Zu diesem Zeitpunkt war das Klageverfahren nach dem fruchtlosen Ablauf der vom [X.] gesetzten Frist zur Vorlage einer Vollmacht durch Abweisung der Klage als unzulässig abgeschlossen. Aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit vermag die nachträgliche Vorlage der Vollmacht eine wegen fehlender Vorlage einer Vollmacht unzulässige Klage nicht mit der Folge zu "heilen", dass die Klage zulässig wird (vgl B[X.] vom 13.12.2000 - B 6 KA 29/00 R - [X.] 3-1500 § 73 [X.] 9 S 23; [X.] in [X.], [X.], § 73 Rd[X.]2 f, Stand August 2019; B. [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], 12. Aufl 2017, § 73 Rd[X.] 65 f). Dieser Mangel einer nicht ordnungsgemäß erhobenen Klage besteht in den Rechtsmittelinstanzen fort.

7

Ist damit der Verfahrensmangel an sich schon nicht schlüssig bezeichnet, kann offenbleiben, ob die Ausführungen in der Beschwerdebegründung ausreichen, um darzulegen, dass das Urteil des [X.] auf dem Verfahrensmangel auch beruhen kann. Dies erscheint zweifelhaft, denn die Beschwerde führt nur apodiktisch aus, die Klage hätte nicht als unzulässig abgewiesen werden dürfen, geht auf weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Untätigkeitsklage indessen nicht ein.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 [X.].

Meta

B 4 AS 8/20 B

12.02.2020

Bundessozialgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Cottbus, 7. Oktober 2015, Az: S 44 AS 2040/15, Gerichtsbescheid

§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 73 Abs 6 S 5 SGG, § 73a Abs 6 S 2 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 12.02.2020, Az. B 4 AS 8/20 B (REWIS RS 2020, 2573)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2573

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