Bundessozialgericht, Beschluss vom 20.01.2016, Az. B 14 AS 180/15 B

14. Senat | REWIS RS 2016, 17431

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verwerfung der Berufung als unzulässig - Überprüfung der Vollmacht eines Rechtsanwalts von Amts wegen - ernstliche Zweifel an der Bevollmächtigung


Leitsatz

Tritt im sozialgerichtlichen Verfahren als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auf, ist eine Prüfung seiner Vollmacht von Amts wegen nicht zulässig, solange nicht sein Verhalten ernstliche Zweifel an seiner Bevollmächtigung weckt.

Tenor

Auf die Beschwerde des [X.] wird der Beschluss des [X.] vom 5. Juni 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Mit Beschluss vom 5.6.2015 hat das [X.] ([X.]) die Berufung des [X.] gegen ein Urteil des Sozialgerichts (SG) [X.] als unzulässig verworfen und dem Beschwerdeführer zu 2) Verschuldenskosten in Höhe von 225 Euro auferlegt, da anzunehmen sei, dass der als Prozessbevollmächtigte des [X.] auftretende Beschwerdeführer zu 2) zu ihrer Einlegung nicht bevollmächtigt gewesen sei. Das sei zweifelhaft, weil die Berufung dem Kläger keine Vorteile bringe und vor einem anderen Senat des [X.] zwei andere Kläger erklärt hätten, über von dem Beschwerdeführer zu 2) in ihrem Namen geführte Berufungsverfahren erst durch die Ladung erfahren zu haben; sie hätten weder einen Auftrag noch eine Vollmacht für das jeweilige Verfahren erteilt. In dieser Lage reiche die Berufung auf eine dem Beschwerdeführer zu 2) erteilte Generalvollmacht nicht aus. Bestehe der Verdacht, dass das Betreiben des Verfahrens nicht im Interesse des Vertretenen liege, gebiete die prozessuale Fürsorgepflicht die Anforderung einer auf das konkrete gerichtliche Verfahren bezogenen Vollmacht, die der Beschwerdeführer zu 2) nicht vorgelegt habe.

2

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] macht der Kläger einen Verfahrensfehler sowie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend; gemäß § 73 Abs 6 Satz 5 Sozialgerichtsgesetz ([X.]) hätte das [X.] einen Mangel der Vollmacht nicht prüfen dürfen, abgesehen davon, dass er nicht vorliege. Zur Begründung der Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2) enthält das Beschwerdevorbringen keine gesonderten Ausführungen.

3

Der Beklagte äußert Zweifel, ob die von dem Beschwerdeführer zu 2) für den Kläger erhobene Beschwerde wirksam erhoben sei, da Zweifel an dessen Bevollmächtigung bestünden. Im Übrigen liege der gerügte Verfahrensfehler nicht vor.

4

II. Auf die Beschwerde des [X.] ist der Beschluss des [X.] vom 5.6.2015 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen. Der Kläger rügt zu Recht, dass das [X.] seine Berufung wegen der fehlenden Vorlage einer das Berufungsverfahren konkret bezeichnenden [X.] als unzulässig verworfen hat.

5

1. Die Beschwerde des [X.] ist zulässig und im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet (§ 160a Abs 5 iVm § 160 Abs 2 [X.] [X.]).

6

a) Der Zulässigkeit der Beschwerde des [X.] steht trotz der vom Beklagten geäußerten Bedenken ein mangelnder Nachweis der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung des Beschwerdeführers zu 2) nicht entgegen. Wie der Beklagte nicht in Zweifel zieht, hat der Kläger den Beschwerdeführer zu 2) unter dem 26.1.2012 bevollmächtigt, ihn "wegen sämtlicher in Betracht kommender Ansprüche" unter Einschluss des gerichtlichen Verfahrens "in sämtlichen Instanzen" und auch in Bezug auf "zukünftige" Streitigkeiten dem Beklagten gegenüber zu vertreten. Diese Erklärung lässt im Sinne der an eine ordnungsgemäße Vollmacht nach § 73 Abs 6 Satz 1 [X.] zu stellenden Anforderungen keinen Zweifel daran, wer bevollmächtigt ist, wer bevollmächtigt hat und wozu bevollmächtigt worden ist (vgl zur entsprechenden Bestimmung des § 62 Abs 3 Satz 1 Finanzgerichtsordnung [X.] Urteil vom [X.] - [X.]E 141, 463, 465), nämlich hier der Beschwerdeführer zu 2) ua zur Einlegung von Rechtsmitteln in Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Kläger und dem Beklagten, und damit zur Einlegung der Beschwerde auch hier.

7

Anlass dafür, diese Vollmacht entgegen der ständigen Spruchpraxis der obersten Gerichtshöfe des [X.] zur Wirksamkeit von Generalvollmachten als [X.] (vgl etwa BSG Beschluss vom 26.1.1998 - B 2 U 299/97 B - juris, RdNr 5; BVerwG Urteil vom 16.7.1998 - 7 C 36/97 - BVerwGE 107, 156, 157 f = [X.] 428 § 1 VermG [X.]; [X.] Beschluss vom 7.5.2014 - II B 117/13 - juris, RdNr 6) ausnahmsweise nicht als beachtlich anzusehen und von dem Beschwerdeführer zu 2) daher zusätzlich die Vorlage einer weiteren, auf das vorliegende Beschwerdeverfahren konkret bezogenen Vollmacht zu verlangen, besteht nicht. Zwar mögen Fälle denkbar sein, in denen Zweifel am ordnungsgemäßen Nachweis einer [X.] durch Generalvollmacht angebracht sein können (vgl etwa BSG Beschluss vom 11.3.1985 - 7 [X.]/84 - [X.] 1500 § 166 [X.], 18). Unter Berücksichtigung ihrer weit reichenden Auswirkungen für den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten [X.] und Rechtsmittelinstanzen wird die Annahme, dass eine als Prozesshandlung (vgl die Nachweise bei [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 11. Aufl 2014, § 73 RdNr 61) erteilte [X.] entgegen ihres äußeren Anscheins überhaupt nicht oder nicht mehr gelten soll, unter Beachtung des Gebots effektiven Rechtsschutzes gemäß Art 19 Abs 4 Grundgesetz (GG) und des Rechtsstaatsprinzips allerdings nur unter außerordentlich gelagerten Umständen anzunehmen sein können.

8

Schon im Ansatz außer Betracht bleiben müssen dabei die mutmaßlichen Erfolgsaussichten eines Verfahrens oder - wie das [X.] in der angefochtenen Entscheidung erwogen hat - die Bewertung der mit ihm verfolgten Interessen. Das Rechtsstaatsprinzip verbietet es dem [X.], das Verfahrensrecht so auszulegen und anzuwenden, dass den Beteiligten der Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten [X.] und Rechtsmittelinstanzen in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird (vgl [X.] 77, 275, 284 mwN). Das schließt die Annahme aus, dass eine Generalvollmacht als unbeachtlich anzusehen sein könnte, weil das konkrete Verfahren dem Vertretenen nach Auffassung des angerufenen Gerichts keinen rechtsschutzwürdigen Vorteil bringt. Liegt es so, kann das Begehren mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig zu verwerfen sein (vgl nur [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 11. Aufl 2014, vor § 51 RdNr 16 ff mwN; [X.] in Breitkreuz/Fichte, [X.] Kommentar, 2. Aufl 2014, § 54 RdNr 27). Mit grundlegenden prozessualen Verfahrensgarantien unvereinbar ist es dagegen, wegen der tatsächlichen oder vermeintlichen Vorteilslosigkeit eines [X.] bereits die Geltung der einem Prozessbevollmächtigten erteilten [X.] in Zweifel zu ziehen, solange dafür keine sonstigen Umstände sprechen.

9

Raum für die Berücksichtigung solcher Zweifel ist seit der Neufassung des § 73 [X.] durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (im Folgenden: [X.]) vom 12.12.2007 ([X.] 2840) prozessual allerdings nur noch, wenn sie entweder von dem anderen Beteiligten gestützt auf § 73 Abs 6 Satz 4 [X.] substantiiert in das Verfahren eingeführt worden sind oder Anlass für Zweifel von Amts wegen nach § 73 Abs 6 Satz 5 [X.] besteht (dazu unter b), woran es hier fehlt. Denn weder hat der erkennende Senat unter Berücksichtigung der bei ihm geführten Verfahren von Amts wegen selbst eigene Erkenntnisse, die darauf hindeuten könnten, dass der Beschwerdeführer zu 2) in einer größeren Zahl von Fällen trotz der Beendigung des Mandatsverhältnisses gestützt auf früher erteilte Generalvollmachten Rechtsbehelfe oder -mittel eingelegt hat, noch sind solche Umstände von dem Beklagten substantiiert dargetan worden. Zwar hat er unter Angabe des Aktenzeichens eine größere Zahl von beim SG [X.] anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren benannt, in denen teilweise erklärt worden sei, dass die Klagen oder andere Verfahren nicht mit dem Willen der Kläger in Einklang stünden. Zudem seien wiederholt Klagen von Klägern persönlich zurückgenommen worden. [X.] substantiiert wäre das allerdings nur, wenn der Senat aufgrund dessen ohne eigene Nachforschungen unmittelbar beurteilen könnte, ob der Vorwurf einer missbräuchlichen Berufung auf Generalvollmachten durch den Beschwerdeführer zu 2) berechtigt erscheint, was mangels näherer Angaben nicht möglich ist.

b) Die Beschwerde ist auch in der Sache begründet. Da der Mangel der Vollmacht des Beschwerdeführers zu 2) in dem Verfahren vor dem [X.] von dem Beklagten nicht gerügt worden war, durfte das [X.] ihn zur Vorlage einer konkret auf das Berufungsverfahren bezogenen [X.] nur auffordern und anschließend die Berufung des [X.] unter Hinweis auf die fehlende Vorlage als unzulässig verwerfen, wenn iS von § 73 Abs 6 Satz 5 [X.] von Amts wegen ernstliche Zweifel am ordnungsgemäßen Nachweis der [X.] bestanden haben, was nach den Feststellungen des [X.] nicht belegt ist.

Nach § 73 Abs 6 Satz 1 [X.] muss derjenige, der als Prozessvertreter eines anderen auftritt, seine Bevollmächtigung durch schriftliche Vollmacht nachweisen. Fehlt es daran, so hat das Gericht den Mangel der Vollmacht gemäß § 73 Abs 6 Satz 5 [X.] (hier idF des [X.] zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom 22.12.2011, [X.] 3057) von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Diese auf das [X.] zurückgehende Vorschrift (ursprünglich § 73 Abs 6 Satz 4 [X.] idF des [X.]) zielt nach den Materialien darauf, in Übereinstimmung mit den anderen Verfahrensordnungen künftig auch im sozialgerichtlichen Verfahren den Mangel der Vollmacht nicht mehr von Amts wegen zu überprüfen, wenn als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt (vgl BT-Drucks 16/3655, [X.], ebenso dort [X.] zur neugefassten Vorschrift des § 80 Zivilprozessordnung ).

Danach mag die Regelung die Überprüfung der Vollmacht eines Rechtsanwalts von Amts wegen zwar nicht generell ausschließen (in diesem Sinne etwa [X.] Urteil vom [X.] - [X.]/00 - NJW 2001, 2095, 2096 zu der § 73 Abs 6 Satz 5 [X.] entsprechenden Fassung des § 88 Abs 2 ZPO; [X.] Beschluss vom 11.11.2009 - [X.]/09 - [X.]/NV 2010, 449, 450 RdNr 5 f zu § 62 Abs 6 Satz 4 FGO; BVerwG Urteil vom [X.] - 8 A 1/10 - juris, RdNr 16; enger dagegen [X.] Beschluss vom 18.3.2015 - 7 ABR 6/13 - juris, RdNr 14). Jedenfalls ist mit dieser Zielrichtung die Prüfung der Vollmacht eines Rechtsanwalts ohne Rüge der Gegenseite nur vereinbar, wenn sein Verhalten ernstliche Zweifel daran aufkommen lässt, dass er über die notwendige Vollmacht verfügt (ebenso [X.] Urteil vom [X.], aaO: Weckt ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter selbst ernsthafte Zweifel an der Wirksamkeit seiner eigenen Bevollmächtigung, darf das Gericht diese auch von Amts wegen prüfen; ähnlich BVerwG Urteil vom [X.], aaO: Keine ordnungsgemäße Bezeichnung des angeblich vertretenen [X.]).

Solche Anhaltspunkte lassen sich den Feststellungen der angegriffenen Entscheidung nicht hinreichend entnehmen. Schon im Ansatz ohne Bedeutung ist wie dargelegt insoweit, ob die Einlegung der Berufung Vorteile für den Kläger hat oder nicht. Nicht ausreichend ist ohne weitere Feststellungen ansonsten auch, dass die Kläger zweier Verfahren beim 29. Senat des [X.] in einer Sitzung am 5.5.2015 übereinstimmend angegeben hätten, von den in ihrem Namen geführten Berufungsverfahren erst durch die ihnen zugestellten Ladungen erfahren zu haben. Zwar können Zweifel an der fortdauernden Gültigkeit der einem Rechtsanwalt früher erteilten Generalvollmacht bestehen, wenn feststeht, dass er in einer größeren Zahl von Fällen unter Rückgriff auf solche Generalvollmachten Rechtsbehelfe oder -mittel eingelegt hat, obwohl das Mandatsverhältnis von den Mandanten bereits beendet worden war. Kein Anlass zu grundsätzlichen Zweifeln können aber Fehler begründen, die einem schlichten Büroversehen zuzuordnen sind. Nicht ausreichend ist vor diesem Hintergrund der Hinweis des [X.] auf die Angaben von zwei Klägern und ohne Aufklärung der näheren Umstände, ohne dass es auf die mit der Beschwerde weiter geltend gemachte Frage ankommt, ob dieser Sachverhalt prozessual ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt worden ist. Das gilt hier in besonderer Weise zusätzlich deshalb, weil die dem Beschwerdeführer zu 2) erteilte Generalvollmacht und das im Streit stehende Berufungsverfahren um die Rücknahme einer Untätigkeitsklage wegen eines Überprüfungsantrags nach § 44 Abs 1 Satz 1 Zehntes [X.] insoweit aufeinander bezogen sind, als die Vollmacht an demselben Tag erteilt worden ist, an dem der Kläger beim Beklagten den Überprüfungsantrag gestellt hat, weshalb zusätzlich begründungsbedürftig ist, dass die Vollmacht nicht zur Einlegung der Berufung berechtigen sollte.

2. Mit der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auf die Beschwerde des [X.] ist auch die den Beschwerdeführer zu 2) belastende Kostenentscheidung gegenstandslos, weshalb keiner Entscheidung bedarf, ob die von ihm persönlich erhobene Beschwerde zulässig und begründet ist.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der abschließenden Entscheidung des [X.] vorbehalten.

Meta

B 14 AS 180/15 B

20.01.2016

Bundessozialgericht 14. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Cottbus, 8. September 2014, Az: S 10 AS 2572/14 WA, Urteil

§ 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 73 Abs 6 S 1 SGG, § 73 Abs 6 S 4 SGG vom 22.12.2011, § 73 Abs 6 S 5 SGG vom 22.12.2011

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 20.01.2016, Az. B 14 AS 180/15 B (REWIS RS 2016, 17431)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17431

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8 A 1/10

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