Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2007, Az. 4 StR 576/07

4. Strafsenat | REWIS RS 2007, 366

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 11. Dezember 2007 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 11. Dezember 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 10. Juli 2007 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-klagte der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Diebstahl schuldig ist, b) im Rechtsfolgenausspruch, auch soweit eine Ent-scheidung nach § 64 StGB unterblieben ist, mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] mit Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der [X.] er-1 - 3 - sichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuldspruch bedarf der Änderung, weil die [X.] das Konkurrenzverhältnis zwischen der schweren räuberischen Erpressung und dem Diebstahl unrichtig beurteilt und insoweit Tatmehrheit angenommen hat. 2 Zwar sind mehrere natürliche Handlungen grundsätzlich auch mehrere Taten im Rechtssinne. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn mehrere an sich selbständige Betätigungen zeitlich, räumlich und situativ derart miteinander [X.] sind, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise eine einheitliche Hand-lung bilden. Unter diesen Umständen ist von einer Tat im Rechtssinne auszu-gehen (BGHR StGB vor § 1/natürliche Handlungseinheit, Entschluss einheitli-cher 13). So verhält es sich hier. Die Wegnahme des Mobiltelefons erfolgte bei Gelegenheit der zwar vollendeten, aber noch nicht beendeten schweren räube-rischen Erpressung zum Nachteil desselben Tatopfers. 3 Der [X.] kann den Schuldspruch umstellen, da auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte gegen das geänderte Konkurrenzverhältnis anders als geschehen hätte verteidigen können. 4 2. Mit der Schuldspruchänderung entfallen die von der [X.] [X.] Einzelstrafen (vier Jahre sowie sechs Monate Freiheitsstrafe). Die Festsetzung der vom [X.] als angemessen erachteten Gesamtstrafe oder der höheren Einzelstrafe als Strafe für das einheitliche Delikt in entspre-chender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO kommt hier nicht in Betracht, da die vom [X.] vorgenommene Strafzumessung nicht frei von [X.] ist (vgl. nachstehend a). Darüber hinaus hätte sich das [X.] ange-5 - 4 - sichts der getroffenen Feststellungen zur Prüfung der Frage, ob eine Maßregel nach § 64 StGB anzuordnen ist, veranlasst sehen müssen (vgl. nachstehend b). Der Rechtsfolgenausspruch unterliegt deshalb insgesamt der Aufhebung. a) Soweit das [X.] bei Bemessung der Einzelstrafen maßgeblich zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass er "zur Tatzeit wegen nicht weniger als vier Verurteilungen ... unter laufender Bewährung ... stand", hat es, worauf der [X.] zu Recht hinweist, übersehen, dass die [X.] durch das [X.] vom 19. September 2006 nach der verfahrensgegenständlichen Tat vom 28. August 2006 ergangen ist. Der [X.] kann in Anbetracht der Höhe der verhängten Strafen nicht ausschließen, dass sich dieser Rechtsfehler bei der Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamt-strafe ausgewirkt hat. Die Strafe ist deshalb für das einheitliche Delikt neu zu-zumessen. Der neue Tatrichter wird auch zu berücksichtigen haben, dass die Strafe aus dem Urteil des [X.] vom 19. September 2006 gesamtstrafenfähig (§ 55 StGB) ist. 6 b) Nach den Feststellungen konsumiert der vielfach wegen Gewalt- und Eigentumsdelikten vorbestrafte Angeklagte seit vielen Jahren regelmäßig He-roin. Die verfahrensgegenständliche Tat spielte im Drogenmilieu. Der Angeklag-te hatte sich vor [X.] nicht ausschließbar Heroin gespritzt und wies im Tatzeitpunkt überdies eine Blutalkoholkonzentration von 2,48 › auf. Er hatte bei seiner kurz nach der Tat erfolgten Festnahme deutliche Ausfallerschei-nungen. Deshalb hat das [X.] nicht auszuschließen vermocht, dass er die Tat im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begangen hat. 7 - 5 - In Anbetracht dieser Umstände hätte der Tatrichter - gemäß § 246 a StPO unter Hinzuziehung eines Sachverständigen - über die Frage einer Unter-bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB (n.F.) befinden müssen. Zwar muss nach der Neuregelung des § 64 StGB die Maßre-gel nicht mehr zwingend angeordnet werden. Gleichwohl soll auch weiterhin, wenn die Voraussetzungen des § 64 StGB vorliegen, nur in besonderen Aus-nahmefällen von der Unterbringung abgesehen werden ([X.]. 16/5137, [X.], 16/1344, [X.]). Ein solcher liegt hier nach den bisherigen Feststellungen nicht vor. Die Urteilsgründe lassen trotz einer im Rahmen eines früheren [X.] gescheiterten Therapie auch nicht erkennen, dass bei dem Ange-klagten die erforderliche hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungs-erfolg (§ 64 Satz 2 StGB n.F.) nicht besteht. Vielmehr hat sich der Angeklagte im September 2006 aus eigenem Antrieb um die Aufnahme in einer Therapie-einrichtung bemüht, was auf eine bei ihm vorhandene [X.] hin-weist. 8 - 6 - Der Anordnung einer Unterbringung nach § 64 StGB (n.F.) steht nicht entgegen, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die [X.] der Maßregel hat der Beschwerdeführer auch nicht von seinem Revisionsangriff ausgenommen. 9 [X.] Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible

Meta

4 StR 576/07

11.12.2007

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2007, Az. 4 StR 576/07 (REWIS RS 2007, 366)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 366

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 150/04 (Bundesgerichtshof)


4 StR 528/13 (Bundesgerichtshof)


2 StR 294/03 (Bundesgerichtshof)


4 StR 528/13 (Bundesgerichtshof)

Banküberfall mit Vor-und Nachbereitung: Tateinheit bei Herstellen und Gebrauchen einer unechten zusammengesetzten Urkunde; Konkurrenzverhältnis bei …


2 StR 183/04 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.