Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.03.2013, Az. 1 StR 73/13

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 7684

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Gegenstand

Steuerhinterziehung in großem Ausmaß: Verfolgungsverjährung in Übergangsfällen


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. Oktober 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Auch die vom Angeklagten am 28. März 2006 durch Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung begangene Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 [X.] i.V.m. § 168 Satz 1 [X.]) mit einem Verkürzungsumfang von 133.269,08 Euro (Tat 1 der Urteilsgründe) ist nicht verjährt.

Zwar betrug die Verjährungsfrist für diese Tat zunächst nur fünf Jahre (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB), die bei Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens (vgl. § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB) bereits verstrichen waren. Die Verjährungsfrist hatte sich jedoch durch Gesetz vom 19. Dezember 2008 ([X.] I, 2794, 2828) auf zehn Jahre erhöht (§ 376 Abs. 1 [X.]). Diese Vorschrift gilt für alle bei Inkrafttreten des Änderungsgesetzes noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen (vgl. Art. 97 § 23 EG[X.]).

Die Voraussetzungen des § 376 Abs. 1 [X.] liegen hier vor, denn die Tat erfüllt das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 [X.] (Steuerverkürzung in großem Ausmaß). Der Umstand, dass das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 [X.] bis zur Änderung durch Gesetz vom 21. Dezember 2007 ([X.] I, 3198, 3209) und damit zum Zeitpunkt der [X.] enger gefasst war - es enthielt noch das einschränkende Merkmal des Handelns aus grobem Eigennutz - steht der Anwendung der verlängerten Verjährungsfrist des § 376 Abs. 1 [X.] nicht entgegen (vgl. [X.], Abgabenordnung, 11. Aufl., § 376 Rn. 14; [X.] in [X.]/[X.]/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 1. Aufl. 2011, Rn. 10; a.[X.] in [X.]/Gast/[X.], Steuerstrafrecht, 7. Aufl., § 376 [X.] Rn. 14e; [X.]/[X.] 2012, 501, 506). Maßgeblich ist allein, dass die Voraussetzungen des § 376 Abs. 1 [X.] erfüllt sind und die Tat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verjährungsvorschrift noch nicht verjährt war. Beides ist hier der Fall. Damit kommt die zehnjährige Verjährungsfrist des § 376 Abs. 1 [X.] zur Anwendung, obwohl die Tat zum Zeitpunkt der Tatbegehung keines der Regelbeispiele des § 370 Abs. 3 Satz 2 [X.] erfüllt hat.

Der Anwendung der zehnjährigen Verjährungsfrist des § 376 Abs. 1 [X.] steht auch nicht entgegen, dass das [X.] für diese Tat die Strafe nicht dem Strafrahmen des § 370 Abs. 3 [X.] entnommen hat. Entscheidend ist, ob ein Regelbeispiel eines besonders schweren Falles verwirklicht ist, nicht, ob sich die Tat nach der gebotenen Gesamtwürdigung der Umstände im konkreten Einzelfall als besonders schwer darstellt (vgl. [X.], Abgabenordnung, 11. Aufl., § 376 Rn. 11, 15; [X.] in [X.]/Gast/[X.], Steuerstrafrecht, 7. Aufl., § 376 [X.] Rn. 14f.; a.A. Schauf in [X.], Steuerstrafrecht, Lfg. 40, § 376 [X.] Rn. 20 ff.). Die typisierende Anknüpfung der Verjährungsregelung des § 376 Abs. 1 [X.] an Regelbeispielen besonders schwerer Fälle der Steuerhinterziehung ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich.

Wahl                       [X.]                     [X.]

             [X.]

Meta

1 StR 73/13

05.03.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Düsseldorf, 25. Oktober 2012, Az: 10 KLs 9/12

§ 370 Abs 3 S 2 AO, § 376 Abs 1 AO vom 19.12.2008, § 78 Abs 3 Nr 4 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.03.2013, Az. 1 StR 73/13 (REWIS RS 2013, 7684)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7684

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