Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.02.2024, Az. 11 A 19/23

11. Senat | REWIS RS 2024, 1063

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Leitsatz

Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht sachlich zuständig für eine Streitigkeit über einen Gebührenbescheid nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 i. V. m. Abs. 3a Satz 3 NABEG.

Tenor

Das [X.] erklärt sich für unzuständig.

Der Rechtsstreit wird an das sachlich zuständige [X.] verwiesen.

Gründe

I

1

Der Kläger wendet sich gegen einen auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, Abs. 3a Satz 3 [X.] ergangenen Gebührenbescheid für den Erlass einer Duldungsanordnung.

2

Die [X.] ([X.]) hatte dem Kläger gegenüber unter Hinweis auf die Duldungspflicht nach § 44 Abs. 1 [X.] die Absicht angekündigt, auf zwei seiner Grundstücke Baugrunduntersuchungen für Vorarbeiten zur Planung der [X.] Nr. 3 und 4 ("[X.]") durchzuführen. Nachdem der Kläger Betretungsverbote für seine Grundstücke ausgesprochen hatte, erließ die Beklagte auf Antrag der [X.] unter dem 28. März 2023 eine Duldungsanordnung. Der streitgegenständliche Gebührenbescheid ist am 11. Juli 2023 ergangen, der Widerspruch wurde durch Bescheid vom 30. August 2023 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger am 29. September 2023 entsprechend der dem Widerspruchsbescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung Klage zum [X.] erhoben.

II

3

Der Rechtsstreit ist an das [X.] zu verweisen, da das [X.] für ihn nicht zuständig ist (§ 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG).

4

Die einzig in Betracht kommende Zuständigkeit des [X.]s gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO besteht nicht. Hiernach entscheidet das [X.] im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für Vorhaben betreffen, die im Bundesbedarfsplangesetz ([X.]) bezeichnet sind. Die Höchstspannungsleitungen [X.] - [X.] und [X.] - [X.] sind in § 1 Abs. 1 des [X.] m. der Anlage zu § 1 Abs. 1 des Bundesbedarfsplans unter Nr. 3 und 4 genannt.

5

Im Hinblick auf den Zweck der Zuständigkeitsregelung, die Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben zu beschleunigen, werden von dieser Vorschrift alle Verfahren erfasst, die einen unmittelbaren Bezug zu konkreten Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO haben (BVerwG, Beschlüsse vom 9. Oktober 2012 - 7 VR 10.12 - NVwZ 2013, 78 und vom 9. Mai 2019 - 4 VR 1.19 - [X.] 310 § 44a VwGO Nr. 17 Rn. 13) und damit Teil der genehmigungsrechtlichen Bewältigung des Vorhabens sind. Das ist etwa dann der Fall, wenn um Maßnahmen gestritten wird, die zeitlich und sachlich der späteren Planfeststellung oder Plangenehmigung vorausgehen, indem sie der Vorbereitung eines solchen Verfahrens dienen oder einen Ausschnitt der Probleme darstellen, die in einem laufenden Planfeststellungsverfahren zu lösen sind (BVerwG, Beschlüsse vom 12. Juni 2007 - 7 VR 1.07 - [X.] 310 § 50 VwGO Nr. 25 Rn. 8 und vom 9. Oktober 2012 - 7 VR 10.12 - NVwZ 2013, 78 Rn. 5 m. w. N.). Dazu gehören auch Duldungsanordnungen gemäß § 18 Abs. 5 [X.] i. V. m. § 44 Abs. 2 Satz 2 [X.] (BVerwG, Beschlüsse vom 17. Februar 2020 - 4 VR 1.20 - [X.] 451.17 § 44 [X.] Nr. 2 und vom 4. Dezember 2020 - 4 VR 4.20 - juris Rn. 6).

6

Der unmittelbare Bezug zur beschleunigungsbedürftigen Planung und Verwirklichung eines Vorhabens fehlt aber, wenn es - wie hier - um die isolierte Anfechtung einer behördlichen Gebührenentscheidung für den Erlass einer Duldungsanordnung geht. Ein solcher Gebührenbescheid ist nicht unmittelbarer Teil der genehmigungsrechtlichen Bewältigung des Vorhabens (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 1995 - 11 VR 42.95 - [X.] 407.3 § 5 VerkPBG Nr. 5 S. 17 f.; in diesem Sinne auch [X.], Beschluss vom 30. August 2023 - 5 C 1093/23 - NVwZ-RR 2023, 1055; [X.], Beschluss vom 16. Juni 2022 - 12 KS 71/22 - NVwZ-RR 2022, 612; [X.], in: [X.], VwGO, 16. Aufl. 2022, § 50 Rn. 19), sondern steht selbständig daneben.

7

Diese Sichtweise wird bestätigt durch § 6 des [X.]. Hiernach besteht die erstinstanzliche Zuständigkeit des [X.]s auch für auf [X.] bezogene Veränderungssperren, Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns und Anzeigeverfahren sowie Genehmigungen nach dem [X.] für Stromrichteranlagen, die dem Betrieb von Vorhaben aus dem Bundesbedarfsplan dienen. Der Gesetzgeber betont hierdurch den Beschleunigungsgedanken für alle Streitgegenstände, die der genehmigungsrechtlichen Bewältigung der [X.] dienen. Gebührenbescheide zählen nicht dazu.

8

Örtlich zuständig ist gemäß § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO das [X.]. Eine Zuständigkeit nach § 52 Nr. 1 VwGO scheidet aus, weil die Streitigkeit sich nicht auf ein Grundstück bezieht, sondern eine Gebühr betrifft.

Meta

11 A 19/23

20.02.2024

Bundesverwaltungsgericht 11. Senat

Beschluss

Sachgebiet: A

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.02.2024, Az. 11 A 19/23 (REWIS RS 2024, 1063)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1063

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