Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.02.2020, Az. 4 VR 1/20

4. Senat | REWIS RS 2020, 3771

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Gegenstand

Anfechtung der sofortigen Vollziehung einer Duldungsverfügung


Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 Euro festgesetzt.

Gründe

I

1

[X.]ie Antragstellerin, eine Gemeinde, begehrt Eilrechtsschutz gegen einen Bescheid, der sie zur [X.]uldung von Vorarbeiten für die Planung einer Höchstspannungsleitung verpflichtet.

2

[X.]ie Beigeladene ist [X.] für den Abschnitt [X.] der Höchstspannungsleitung [X.] - Isar (Gleichstrom - Nr. 5 der Anlage zu § 1 Abs. 1 [X.] - sog. SuedOstLink). [X.]ie [X.] für diesen Abschnitt ist am 14. Februar 2020 getroffen worden.

3

[X.]ie Beigeladene beabsichtigt, auf mehreren Grundstücken im Eigentum der Antragstellerin Untersuchungen vorzunehmen, um ein mögliches Vorkommen von Wildkatzen, aber auch die Ausstattung mit anderen Tierarten (Amphibien, Libellen, Reptilien) zu ermitteln. [X.]ies dient der Vorbereitung der Planfeststellungsunterlagen. [X.]ie Antragstellerin weigerte sich, die Maßnahmen zu dulden.

4

Bereits mit Verfügung vom 5. Februar 2020 gab die [X.] für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen ([X.]) der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, Vorarbeiten auf bestimmten, in ihrem Eigentum stehenden Flurstücken zu dulden, und drohte ein Zwangsgeld an. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Verfügung.

5

[X.]ie Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres unter dem 7. Februar 2020 eingelegten Widerspruchs. Antragsgegnerin und Beigeladene treten dem Antrag entgegen.

II

6

Über den Antrag entscheidet das [X.] nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i.V.m. § 6 Satz 1 [X.] i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, weil die Maßnahmen der Vorbereitung der Planfeststellung dienen ([X.], Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 7 VR 10.12 - [X.] 310 § 50 VwGO Nr. 31 Rn. 6).

7

A. [X.]er Antrag ist mangels [X.] unzulässig, soweit er den Zeitraum vor der Antragstellung am 11. Februar 2020 zum Gegenstand hat. Allerdings wirkt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs auf den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes zurück ([X.], Urteil vom 20. Januar 2016 - 9 [X.] 1.15 - [X.]E 154, 68 Rn. 14). [X.]ies ändert nichts daran, dass bei Antragstellung der Zeitraum vor dem 11. Februar 2020 bereits verstrichen war, so dass eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auf die tatsächliche Situation ohne Einfluss bliebe. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auf einen Zeitraum vor dem 11. Februar 2020 der Antragstellerin rechtliche Vorteile eintragen könnte. [X.]ie Beigeladene hat in diesem Zeitraum keine Maßnahmen ergriffen. [X.]ie Antragstellerin hat in dieser Zeit daher auch der [X.]uldungsanordnung nicht zuwidergehandelt, so dass die Voraussetzungen für ein Zwangsgeld nach Ziff. [X.] des Bescheides jedenfalls für diesen Zeitraum nicht vorliegen.

8

[X.]er Senat weist darauf hin, dass der Bescheid rechtswidrig ist, soweit er der Antragstellerin [X.]uldungspflichten ab der [X.], also ab dem 27. Januar 2020 auferlegt. [X.]er Verwaltungsakt ist der Antragstellerin gegenüber nach § 43 Abs. 1 Satz 1 [X.] erst in dem Zeitpunkt wirksam geworden, in dem er ihr bekannt gegeben worden ist, also am 6. Februar 2020. [X.]ie auf den vorangehenden Zeitraum bezogene [X.]uldungsanordnung ging damit ins Leere. [X.]as anhängige Widerspruchsverfahren bietet insoweit Gelegenheit zur Korrektur.

9

B. Soweit der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO zulässig ist, ist er unbegründet. [X.]ie Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell nicht zu beanstanden (1.). [X.]as öffentliche Interesse und das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der [X.]uldungsanordnung überwiegen das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs (2.). [X.]ie [X.]uldungsanordnung ist rechtlich nicht zu beanstanden, es besteht ein besonderes Vollzugsinteresse (3.).

1. [X.]ie [X.] hat als die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet. In Übereinstimmung mit § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hat sie das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich begründet.

2. [X.]er Bescheid gibt der Antragstellerin die [X.]uldung von Maßnahmen auf, die der Vorbereitung der Planung für die der Höchstspannungsleitung [X.] - Isar (Gleichstrom - sog. SuedOstLink) dienen. Für dieses Vorhaben nach Nr. 5 der Anlage zu § 1 Abs. 1 [X.] gilt nach § 2 Abs. 1 [X.] das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz.

a) § 8 Satz 2 [X.] scheidet als Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung der Antragsgegnerin aus. Allerdings verweist die Norm u.a. auf § 44 Abs. 1 Satz 2 [X.], der zum Erlass von [X.]uldungsanordnungen ermächtigt. [X.]er Anwendungsbereich des § 8 Satz 2 [X.] ist aber nach seiner systematischen Stellung auf Ermittlungen beschränkt, mit denen der Vorhabenträger seine Pflicht aus § 8 Satz 1 [X.] erfüllen will. [X.]anach legt er der [X.] auf Grundlage der Ergebnisse der Antragskonferenz in der Bundesfachplanung (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 [X.]) in einer von der [X.] festzusetzenden angemessenen Frist die für die raumordnerische Beurteilung und die Strategische Umweltprüfung der Trassenkorridore erforderlichen Unterlagen vor. [X.]iesem Ziel dienen die geplanten Untersuchungen nicht.

b) [X.]ie Anordnung durfte auf § 18 Abs. 5 [X.] i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 2 [X.] gestützt werden.

Nach § 18 Abs. 5 [X.] sind für das Planfeststellungsverfahren und daran anknüpfende Verfahren die Bestimmungen in Teil 5 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden, sofern das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz keine abweichenden Regelungen enthält. [X.]ieser Verweis erfasst auch § 44 Abs. 1 Satz 2 [X.], dessen Geltung er für Planfeststellungen nach § 18 Abs. 1 [X.] anordnet ([X.], in: [X.] , [X.] Kommentar zum Energierecht, [X.], 4. Aufl. 2019, § 44 [X.] Rn. 3). Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 [X.] haben Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung eines Vorhabens oder von Unterhaltungsmaßnahmen neben im Einzelnen bezeichneten Vorarbeiten auch die sonstigen Vorarbeiten durch den Träger des Vorhabens oder von ihm Beauftragte zu dulden. [X.] sich der Verpflichtete, Maßnahmen nach dieser Vorschrift zu dulden, so kann nach § 44 Abs. 1 Satz 2 die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag des Trägers des Vorhabens dem Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten die [X.]uldung dieser Maßnahmen anordnen.

aa) [X.]uldungsanordnungen können auf § 18 Abs. 5 [X.] i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 2 [X.] bereits gestützt werden, bevor die Planfeststellung mit dem Antrag des [X.] nach § 19 Satz 1 [X.] beginnt. [X.]er Verweis in § 18 Abs. 5 [X.] erstreckt sich auf den gesamten 5. Teil des Energiewirtschaftsgesetzes und damit auch auf § 44 Abs. 1 Satz 2 [X.], der nach seiner amtlichen Überschrift "Vorarbeiten" zum Gegenstand hat und Eigentümer zur [X.]uldung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Planung, also bereits im Vorfeld des Planfeststellungsverfahrens verpflichtet. [X.]amit steht der Planfeststellungsbehörde im Anwendungsbereich des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz das für Stromleitungen bereits entwickelte [X.] zur Verfügung (BT-[X.]rs. 17/6073 [X.]). Zu diesem gehören auch die [X.]uldungspflichten nach § 44 Abs. 1 Satz 1 [X.] und die Ermächtigungsgrundlage des § 44 Abs. 1 Satz 2 [X.]. [X.]ass der Verweis in § 18 Abs. 5 [X.] nach dem Wortlaut der Norm nur für das Planfeststellungsverfahren gilt, ändert an diesem Ergebnis nichts: [X.]er Verweis ist nicht auf Regelungen im oder während des Planfeststellungsverfahrens beschränkt, sondern umfasst auch Regelungen, die sich final auf die Planfeststellung beziehen.

Einer Anordnung nach § 18 Abs. 5 [X.] i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 2 [X.] steht nicht entgegen, dass die Bundesfachplanung bei Erlass der Anordnung - wie hier - noch nicht nach § 12 Abs. 1 [X.] abgeschlossen war. Allerdings sind nach § 4 Satz 2 [X.] die durch die Bundesfachplanung bestimmten Trassenkorridore Grundlage für die nachfolgenden Planfeststellungsverfahren. [X.]ie Entscheidung nach § 12 [X.] ist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.] für das Planfeststellungsverfahren nach §§ 18 ff. [X.] verbindlich. Nach dem Gesetz folgt das Planfeststellungsverfahren der Bundesfachplanung zeitlich nach. [X.]ie Abfolge bezieht sich aber nicht auf die Ausarbeitung der Antragsunterlagen, die der Planfeststellung vorausgeht, jedoch kein Teil der Planfeststellung ist (vgl. [X.], in[X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl. 2019, § 73 Rn. 25; [X.]/Külpmann, in: [X.]/Bonk/Sachs, [X.], 9. Aufl. 2018, § 73 Rn. 2). So kann der Vorhabenträger bereits während des Verfahrens der Bundesfachplanung Unterlagen für nachfolgende Planfeststellungsverfahren erarbeiten. Er geht dabei das Risiko ein, dass sich dieser Aufwand als nutzlos erweist, weil die von ihm erarbeitete Planung gegen die Entscheidung nach § 12 [X.] verstößt und damit nach § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht planfeststellungsfähig ist.

§ 18 Abs. 5 [X.] i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 [X.] legt Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten [X.]uldungspflichten bei Vorarbeiten auf. Lässt man solche Vorarbeiten vor Abschluss der Bundesfachplanung zu, tragen auch die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten als [X.]ritte das Risiko, dass sich die Vorarbeiten wegen einer später getroffenen, verbindlichen Bundesfachplanung (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Mai 2019 - 4 VR 1.19 - NVwZ 2019, 1357 Rn. 22) als nutzlos erweisen. Vergleichbare Risiken sind mit Vorarbeiten nach § 44 Abs. 1 Satz 1 [X.] aber stets verbunden (vgl. [X.], Beschluss vom 7. August 2002 - 4 VR 9.02 - [X.] 407.4 § 16a [X.] Nr. 1 S. 2). [X.]ie als Vorarbeiten zu duldenden Untersuchungen können [X.] offenbaren, die eine Trassenführung über das untersuchte Grundstück ausschließen. Auch die in Rede stehenden Maßnahmen der Beigeladenen dienen der Prüfung, ob die Grundstücke für eine mögliche Erdkabelverlegung geeignet sind. [X.]ie zu duldenden Vorarbeiten können sich auch aus anderen Gründen als vergeblich erweisen, wenn sich der Vorhabenträger oder in ihrer Abwägung die Behörde für eine räumliche Alternative entscheiden. [X.]ieses Risiko ist Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten schon deswegen zumutbar, weil ihnen unter den Voraussetzungen des § 44 Abs. 3 Satz 1 [X.] ein Entschädigungsanspruch zusteht und es sich in der Regel um vorübergehende Eingriffe mit geringer Intensität handelt.

bb) Für den Erlass der [X.]uldungsanordnung war die [X.] zuständig.

Nach § 1 Nr. 1 der Verordnung über die Zuweisung der Planfeststellung für länderübergreifende und grenzüberschreitende Höchstspannungsleitungen auf die [X.] (Planfeststellungszuweisungsverordnung - [X.]) vom 23. Juli 2013 ([X.] [X.]), geändert durch Gesetz vom 13. Mai 2019 ([X.] I S. 706) führt die [X.] für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen die Planfeststellungsverfahren nach Abschnitt 3 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz für die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der Anlage zum [X.] mit [X.] gekennzeichneten länderübergreifenden Höchstspannungsleitungen durch. Zu diesen gehört auch die Gleichstromleitung [X.] - Isar.

[X.]iese Zuständigkeit umfasst den Erlass von [X.]uldungsanordnungen nach § 18 Abs. 5 [X.] i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 2 [X.]. [X.]enn die Anordnungen nach § 44 Abs. 1 Satz 2 [X.] gehören zum "[X.]" (BT-[X.]rs. 17/6073 [X.]) der Planfeststellungsbehörde bei der Planfeststellung von Stromleitungen. [X.]as Ziel einer einheitlichen Zuständigkeit bei einer [X.] würde verfehlt, wenn für Anordnungen nach § 18 Abs. 5 [X.] i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 2 [X.] eine Landesbehörde zuständig wäre. Aus der Zuständigkeitsbestimmung in § 8 Satz 2 [X.] durch Art. 2 Nr. 10 Buchst. a des Gesetzes zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus vom 13. Mai 2019 ([X.] I S. 706) folgt nichts Anderes, weil für die Bundesfachplanung ein weitergehender Regelungsbedarf besteht. Anders als Planfeststellungsverfahren ist diese nicht Regelungsgegenstand des 5. Teils des Energiewirtschaftsgesetzes.

cc) [X.]ie Notwendigkeit der Vorarbeiten im Sinne von § 18 Abs. 5 [X.] i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 [X.] zieht die Antragstellerin nicht substantiiert in Zweifel. Notwendig sind Maßnahmen, die zur Ermittlung der Planungsgrundlagen erforderlich und verhältnismäßig sind ([X.], in: [X.], [X.], 2. Aufl. 2019, § 44 Rn. 14; [X.], in: [X.] , [X.] Kommentar zum Energierecht, [X.], 4. Aufl. 2019, § 44 [X.] Rn. 7). Nach Auffassung der Antragstellerin sind Maßnahmen nicht notwendig, solange die Bundesfachplanung noch nicht abgeschlossen ist. [X.]ies verkennt aber die Möglichkeit, [X.]uldungsanordnungen bereits vor Abschluss der Bundesfachplanung zu erlassen. Substantiierte Einwendungen gegen den Zuschnitt der Maßnahmen im Einzelnen erhebt die Antragstellerin nicht.

dd) [X.]ie Ermessensausübung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. [X.]er Bescheid lässt erkennen, dass die [X.]uldungsanordnung notwendig erscheint, um die Kartierungen an jahreszeitliche Begebenheiten anzupassen. Angesichts der [X.] bestehenden [X.]uldungspflicht nach § 44 Abs. 1 Satz 1 [X.], der ausdrücklichen Weigerung der Antragstellerin, einer fehlenden Grundrechtsbetroffenheit und der Geringfügigkeit des Eingriffs waren weitere Erwägungen nicht veranlasst. [X.]ie Möglichkeit einer zügigen Entscheidung nach § 12 [X.] brauchte die Antragsgegnerin wegen des zeitlichen Anwendungsbereichs des § 18 Abs. 5 [X.] i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht in ihre Erwägungen einzustellen.

3. Für die Vollziehung besteht auch ein besonderes Sofortvollzugsinteresse im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Es folgt schon daraus, dass die Kartierungen an bestimmte Jahreszeiten gebunden sind und daher Verzögerungen drohen, wenn die Maßnahmen nicht zeitnah begonnen werden.

[X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

4 VR 1/20

17.02.2020

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: VR

§ 80 Abs 5 VwGO, § 2 Abs 1 NABEG, § 8 S 2 NABEG, § 18 Abs 5 NABEG, § 44 Abs 1 S 1 EnWG 2005, § 44 Abs 1 S 2 EnWG 2005

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.02.2020, Az. 4 VR 1/20 (REWIS RS 2020, 3771)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3771

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