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PDF anzeigen[X.] 193/02vom27. Juni 2002in der [X.] schweren Raubes u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 2002 ein-stimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. Februar 2002 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagtenergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] [X.] Senat:Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist noch so [X.] begründet (vgl. dazu BGHR StGB § 66 Darstellung 3 [X.] 5), daß eine ausreichende revisionsrechtlicheKontrolle möglich ist.Zwar stützt sich das [X.] pauschal auf § 66 StGB ohne dieangewandte Alternative der Vorschrift (Abs. 1, 2 oder 3) zu [X.]. Aus der anschließenden Wiedergabe der formellen Voraus-setzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB läßt sich jedoch entneh-men, daß es diese Rechtsgrundlage heranziehen wollte.- 3 -Weiterhin hat die [X.] von den erforderlichen zwei [X.] wegen vorstzlicher Straftaten zu jeweils einerfreiheitsentziehenden Strafe von mindestens einem Jahr aus-drcklich lediglich die Verurteilung vom 27. August 1991 durchdas [X.] Oldenburg wegen Totschlags zu einer Jugend-strafe von ff Jahren unter Einbeziehung eines weiteren Urteilsmitgeteilt. Als weitere Vorverurteilung gemû § 66 Abs. 1 Nr. 1StGB kommt nach den [X.] die in der [X.] durch das [X.] Oldenburg zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von vier Jahren enthaltene Verurteilung wegenvorstzlichen gefrlichen Eingriffs in den Straûenverkehr u. a. [X.]. Die fr diese Tat ausgesprochene Einzelstrafe, auf [X.] entscheidend ankommt (vgl. BGHSt 34, 321; Trle/[X.],StGB 50. Aufl. § 66 Rdn. 5), ist zwar nicht [X.]. [X.] fr diese Tat gegen den Angeklagten eine Freiheits-strafe von mindestens einem Jahr vert worden ist, ergibt [X.] zweifelsfrei aus den geschilderten Straftaten, die der [X.] zu Grunde liegen, und den mitgeteiltenangewendeten Strafvorschriften "StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3,Abs. 3, § 315 Abs. 3 Nr. 2 ...." mit einem Strafrahmen von Frei-heitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.[X.] Miebach Pfister von [X.]
Meta
27.06.2002
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2002, Az. 3 StR 193/02 (REWIS RS 2002, 2607)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2607
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