Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2013, Az. 2 StR 466/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 1043

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 466/13
vom
19. November 2013
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

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2
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO am 19. November 2013
beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13.
Juni 2013 im Strafausspruch aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaub-ten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Frei-heitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§
349 Abs.
2 StPO).
Das [X.] hat bei der konkreten Strafbemessung zu Gunsten des Angeklagten ein bereits im Ermittlungsverfahren abgelegtes Geständnis be-rücksichtigt, dessen Wert allerdings eingeschränkt, weil der Angeklagte insbe-1
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sondere die objektiven, bei einem Bodypacker leicht zu belegenden Umstände angegeben und zu seinen früheren Südamerikareisen die Unwahrheit gesagt hatte (UA S.
10). Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Umstand, dass der Angeklagte zu früheren Südamerikareisen nach der Überzeugung des [X.]s (das insoweit nicht von Urlaubsreisen des Angeklagten ausgeht, sondern die Vermutung hegt, auch diese Reisen seien im Zusammenhang mit Drogengeschäften durchgeführt worden), die Unwahrheit gesagt habe, kann nicht die schuldmindernde Einräumung des
gegenständlichen Tatvorwurfs rela-tivieren, der mit den genannten Reisen in keinem Zusammenhang steht. Im Üb-rigen wird damit dem Angeklagten -
was unzulässig wäre
-
vorgeworfen, auch insoweit kein "Geständnis" abgelegt zu haben [X.], StGB, 60.
Aufl., §
46 Rn.
50 b).
Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer ohne Berück-sichtigung des
rechtsfehlerhaft in der Strafzumessung eingestellten Umstandes
zu einer niedrigeren Strafe gekommen wäre.
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4
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Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und [X.] bestehen bleiben. Der neue Tatrichter ist nicht gehindert, neue [X.] zu treffen, die von den bisherigen nicht abweichen.
[X.] Eschelbach

Ott Zeng
4

Meta

2 StR 466/13

19.11.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2013, Az. 2 StR 466/13 (REWIS RS 2013, 1043)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1043

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