Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2007, Az. 1 StR 562/07

1. Strafsenat | REWIS RS 2007, 687

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 23. November 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 23. November 2007 be-schlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 28. August 2007 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere [X.] des [X.] zurückverwiesen. Gründe: Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Besitzes von [X.] in nicht geringer Menge (Strafe: ein Jahr und vier Monate) und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Strafe: acht Monate) unter Einbeziehung der Einzelstrafen (sechs Monate und drei Monate) aus einem anderen Urteil zu einer nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten sowie wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Be-täubungsmitteln zu einer weiteren Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. In sämtlichen Fällen hatte der Angeklagte das Rauschgift von dem gesondert Ver-folgten [X.] erhalten. 1 - 3 - Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt zum Schuldspruch erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO), führt aber zur Aufhebung des Straf-ausspruchs, weil die [X.] die nach den Feststellungen nahe liegende Möglichkeit einer Anwendung von § 31 Nr. 1 BtMG nicht erkennbar erörtert hat (§ 349 Abs. 4 StPO). 2 1. [X.] enthält keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler. Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des [X.] bemerkt der Senat: Die [X.] ist im Fall [X.] der Urteilsgründe davon ausgegangen, dass das als sehr schlecht beurteilte verfahrensgegen-ständliche Cannabis (nur) einen Wirkstoffgehalt von 1 % hatte. Diese Annahme ist nicht zuletzt darauf gestützt, dass sich bei der Untersuchung von (anderem) Cannabis, das ebenfalls von [X.]stammte, jeweils ein Wirkstoffgehalt zwischen 1 % und 1,4 % ergeben hatte. Die somit auf den in einem Parallelverfahren fest-gestellten Wirkstoffgehalt gestützte Beweiswürdigung ist rechtlich nicht zu [X.]. Der Hinweis der Revision, es hätte schon Fälle mit noch niedrigerem Wirkstoffgehalt gegeben, zeigt unter den gegebenen Umständen nur eine theore-tisch denkbare Möglichkeit auf, von der die [X.] nicht auszugehen brauchte; ebenso wenig war sie gehalten, die von der Revision vermissten —[X.] vorzunehmen (vgl. zu alledem zusammenfassend Körner, BtMG 6. Aufl. § 29a [X.]. 107 m.w.[X.]). 3 2. Der Angeklagte hat ausweislich der Urteilsgründe nicht nur in der Hauptverhandlung, sondern bereits bei seiner polizeilichen Vernehmung Anfang März 2007 ein umfassendes Geständnis abgelegt. Nach Auffassung der [X.] wäre in den Fällen [X.] und [X.] 2 der Urteilsgründe ohne dieses Ges-tändnis der Nachweis der Täterschaft des Angeklagten nicht möglich gewesen. Wenn aber ohne das Geständnis des Angeklagten nicht nachweisbar war, dass er von [X.] Rauschgift geliefert bekam, so liegt es nahe, dass es ohne dieses 4 - 4 - Geständnis auch keine Erkenntnisse über die Tatbeteiligung von [X.] gegeben hätte. Dieser hat auch als Zeuge nach der Bewertung der [X.] keine glaubwürdigen Angaben gemacht, sondern versucht, sein Verhalten zu beschö-nigen. Im Fall [X.] hat er nur einen wesentlich geringeren Umfang der Rausch-giftlieferung (sechs Platten) eingeräumt, als auf Grund des Geständnisses des Angeklagten festgestellt ist (14 Platten). Im Fall [X.] 2 hat er jede Tatbeteiligung bestritten. Zum Fall [X.] 3 ergeben die insoweit nur knappen Feststellungen, dass [X.]die Belieferung des Angeklagten eingeräumt hat. Im Hinblick auf das früh-zeitige polizeiliche Geständnis des Angeklagten einerseits und das gesamte [X.] [X.]s andererseits versteht es sich aber nicht von selbst, dass die behördlichen Erkenntnisse über das Verhalten von [X.]nicht auch in diesem Fall auf den Angaben des Angeklagten beruhen. Insgesamt liegt jedenfalls die Annahme nicht fern, dass die Angaben des Angeklagten wesentlich dazu beigetragen haben, dass die Taten über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnten. Die [X.] hat [X.] die Möglichkeit einer Strafrahmenmilderung gemäß § 31 Nr. 1 BtMG nicht angesprochen. Eine Fallgestaltung, bei der dieser Mangel ausnahmsweise [X.] sein kann, liegt nicht vor. Dies setzte zumindest voraus, dass auf den Angeklagten zurückgehende Erkenntnisse über andere Tatbeteiligte jedenfalls im Rahmen der konkreten Strafzumessung erkennbar in die Erwägungen einbezo-gen sind (vgl. [X.], 436, 437 m.w.[X.]). Auch dies ist hier nicht der Fall. 5 - 5 - Über den Strafausspruch muss daher insgesamt neu befunden werden, ohne dass es noch auf weiteres ankäme. 6 Der Schriftsatz der Verteidigung vom 22. November 2007 hat vorgelegen. 7 [X.]Wahl Boetticher Kolz [X.]

Meta

1 StR 562/07

23.11.2007

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2007, Az. 1 StR 562/07 (REWIS RS 2007, 687)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 687

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 359/10 (Bundesgerichtshof)

Verständigung im Strafverfahren: Fehlerhafter Schuldspruch bei Verständigungsurteil; Vereinbarung einer bestimmten Strafe bei Geständnis


4 StR 461/18 (Bundesgerichtshof)

Gesamtheit mehrerer Betäubungsmittel maßgeblich zur Bestimmung Grenzwertes der nicht geringen Menge


4 StR 547/12 (Bundesgerichtshof)


36 KLs 724 Js 352/19 - 27/20 (Landgericht Duisburg)


3 StR 359/10 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.