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PDF anzeigen[X.] ([X.]) 5/99vom4. Oktober 2000in dem [X.] und [X.]eschwerdeführerin,- Verfahrensbevollmächtigter: [X.]echtsanwalt -gegenAntragsgegner und [X.]eschwerdegegner,wegen Anfechtung einer Maßnahme der [X.] -Der [X.]undesgerichtshof - Dienstgericht des [X.]undes - hat am 4. Oktober 2000durch [X.] am [X.]undesgerichtshof Prof. Dr. Erdmann [X.] am [X.]undesgerichtshof [X.], Dr. [X.]oetticher und [X.] und [X.]:Die [X.]eschwerde der Antragstellerin gegen den [X.]eschluß des[X.]n [X.] für [X.] bei dem [X.] vom 16. April 1999 wird als unzulässigverworfen.Kosten bleiben außer Ansatz.Gründe:[X.] Antragstellerin hat im Prüfungsverfahren nach §§ 26 Abs. 3 D[X.]iG,50 Nr. 4 lit. f Hess[X.]iG beim [X.] für [X.] bei [X.] beantragt festzustellen, daß das dem [X.] des Präsidenten des [X.] am Mainvom 6. Februar 1998 beigefügte Dienstleistungszeugnis vom [X.] unzulässig ist, hilfsweise festzustellen, daß bestimmte Passagen in die-sem Dienstleistungszeugnis unzulässig sind.Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, das Dienstleistungs-zeugnis, insbesondere die beanstandeten Passagen, verletzten sie in ihrerrichterlichen [X.] 3 -Das [X.] Dienstgericht für [X.] hat den Antrag mit Urteil vom23. Dezember 1998 zurückgewiesen. Das Urteil, das dem [X.]evollmächtigten derAntragstellerin am 29. Dezember 1998 zugestellt wurde, enthält die [X.] das Urteil steht der Antragstellerin die [X.]erufung zu, wenn sievon dem für Entscheidung über [X.]erufungen gegen Urteile des [X.]dienstge-richts zuständigen [X.] bei dem [X.] (§ 124 Abs. 1 VwGO). Die Zulassung der [X.]erufung ist innerhalb eines Mo-nats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist durch [X.] ... bei dem [X.]dienstgericht zu stellen ..."[X.] daraufhin fristgemäß gestellten Antrag der Antragstellerin auf Zu-lassung der [X.]erufung hat der [X.] [X.] für [X.] bei [X.] [X.] durch einstimmigen [X.]eschluß vom16. April 1999 gemäß §§ 68 Abs. 1 H[X.]iG, 124 a Abs. 2 VwGO abgelehnt. Zur[X.]egründung hat er ausgeführt:Nach Prüfung des Urteils und der von der [X.]in vorgetragenen Zu-lassungsgründe bestünden keine ernstlichen Zweifel an der [X.]ichtigkeit [X.] des Dienstgerichts. Das vorliegende Prüfungsverfahren weise auch we-der besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch habe esgrundsätzliche [X.]edeutung.Gegen diesen [X.]eschluß hat die Antragstellerin [X.]eschwerde eingelegt.Sie beantragt, die angefochtene Entscheidung des [X.]s-hofs für [X.] abzuändern und die [X.]evision zuzulassen, hilfsweise, das [X.] in das zulässige([X.]evisions-) Verfahren überzuleiten.- 4 -Der Antragsgegner beantragt, die [X.]eschwerde als unzulässig zu ver-werfen.I[X.] [X.]eschwerde, der der [X.] nicht abgeholfen hat, ist un-zulässig.1. Die [X.]eschwerde gegen den [X.]eschluß des [X.] ist nichtstatthaft. Entscheidungen durch die - wie hier - nach § 124 a Abs. 2 Satz 3VwGO der Antrag auf Zulassung der [X.]erufung abgelehnt wird, sind nach dereindeutigen verfahrensrechtlichen [X.]egelung unanfechtbar (vgl. [X.]/[X.],VwGO 12. Aufl. § 124 a [X.]dnr. 8 mit weiteren Nachweisen; [X.]/[X.]/[X.]/von [X.], VwGO § 124 a [X.]dnr. [X.] von der Antragstellerin im [X.]eschwerdeverfahren erstrebte Zulassungder [X.]evision ist auch nicht ausnahmsweise geboten, um einen Verfahrens-mangel zu korrigieren (vgl. dazu [X.]/[X.] a.a.[X.] vor § 124 [X.]dnr. 8 a mitweiteren Nachweisen). Dieser besteht - wie noch auszuführen ist - darin, daß[X.]dienstgericht und [X.] rechtsfehlerhaft davon ausgegan-gen sind, daß im dienstgerichtlichen Verfahren die [X.] an [X.] der zulassungsfreien [X.]erufung getreten sei. [X.] ergebensich für die Antragstellerin daraus nicht.2. Gegen das Urteil des [X.]dienstgerichts vom 23. Dezember 1998ist die zulassungsfreie [X.]erufung statthaft. Die in diesem Urteil enthaltene[X.]echtsmittelbelehrung ist unrichtig. Die Antragstellerin hat infolge unrichtiger[X.]echtsmittelbelehrung noch die Möglichkeit, zulassungsfreie [X.]erufung einzu-legen. Auf das zulässige [X.]echtsmittel müßte der [X.] in der [X.]) Das Dienstgericht des [X.]undes hat mit Urteil vom 29. März 2000 ([X.]([X.]) 4/99) entschieden, daß im dienstgerichtlichen Verfahren - anders als imverwaltungsgerichtlichen Verfahren - die zulassungsfreie [X.]erufung nicht durchdie [X.] ersetzt worden ist. [X.]ichtet der [X.] der ihm rahmenrechtlich eingeräumten [X.] das Prüfungsverfahren im Landesbereich zwei Tatsacheninstanzen ein, be-stimmt sich die Art der [X.]echtsmittel nach dieser Organisation der [X.]-dienstgerichtsbarkeit und den landesgesetzlichen Zugangsvorschriften. [X.] in jedem Fall die [X.]evision eröffnet sein muß, kommt eine Ein-schränkung der [X.]erufungszulassung mit der Folge eines Ausschlusses der [X.]e-vision nicht in [X.]etracht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ent-scheidungsgründe des Urteils [X.]ezug genommen, das den Verfahrensbeteilig-ten übermittelt worden ist.Dieses für den Anwendungsbereich des Landesrichtergesetzes [X.]aden-Württemberg ergangene Urteil gilt entsprechend für den hier zu beurteilenden[X.]ereich des [X.]n [X.]gesetzes. Auch hier hat der [X.] im Prüfungsverfahren zwei Tatsacheninstanzen eingerichtet, die [X.] über die [X.] (§ 124 a VwGO) nicht einbezogen(§§ 49 Abs. 1, 51 H[X.]iG) und die [X.]evision an das Dienstgericht des [X.]undesnach § 79 Abs. 2 und § 80 des Deutschen [X.]gesetzes für gegeben er-achtet (§ 68 Abs. 2 H[X.]iG).b) Der Antragstellerin ist die Möglichkeit, zulassungsfreie [X.]erufung ge-gen das Urteil des [X.]dienstgerichts einzulegen, nicht verwehrt. Die Zu-stellung dieses Urteils am 29. Dezember 1998 hat die [X.]erufungsfrist nicht aus-gelöst, weil die dem Urteil hinzugefügte [X.]echtsmittelbelehrung unrichtig war(§§ 57 Abs. 1, 58 Abs. 1 VwGO). § 58 Abs. 2 VwGO steht ebenfalls nicht ent-gegen. Die dort vorgesehene Jahresfrist lief nicht; denn die [X.]echtsmittelbeleh-rung, daß die Möglichkeit des Antrages auf Zulassung der [X.]erufung gegeben- 6 -sei, steht, da in Wahrheit zulassungsfreie [X.]erufung gegeben war, in ihrer[X.]echtsfolge der [X.]elehrung gleich, daß "ein [X.]echtsmittel nicht gegeben [X.]. [X.]VerwGE 71, 359; 77, 184; [X.]/[X.] a.a.[X.] § 58 [X.]dnr. 21). Die [X.] wurde durch die falsche [X.]elehrung bereits im Ansatz daran [X.], das zu tun, was sie hätte tun müssen, um den Eintritt der [X.]echtskraft zuverhindern (vgl. dazu Eyermann/[X.], VwGO 10. Aufl. § 58 [X.]dnr. 12 mitweiteren Nachweisen).c) Die von der Antragstellerin hilfsweise begehrte Überleitung des [X.]e-schwerdeverfahrens in das [X.]evisionsverfahren kommt nicht in [X.]etracht; denndie Entscheidung des [X.], die [X.]erufung nicht zuzulassen, bietetkeine geeignete Grundlage für ein nachfolgendes [X.]evisionsverfahren. Voraus-setzung dafür ist eine vollständige zweitinstanzliche Überprüfung in tatsächli-cher und rechtlicher Hinsicht (§ 128 Satz 1 VwGO). Die [X.]nach Maßgabe des § 124 a VwGO genügt, wie das Dienstgericht des [X.]undesim Urteil vom 29. März 2000 - [X.] ([X.]) 4/99 - ausgeführt hat, der Forderung ei-nes zweiten [X.]echtszuges nicht.- 7 -II[X.] Kosten des [X.]eschwerdeverfahrens bleiben wegen unrichtiger Sach-behandlung durch die Vorinstanzen außer Ansatz (§ 8 GKG).Erdmann Siol [X.]oetticher9$:&;
Meta
04.10.2000
Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2000, Az. RiZ (B) 5/99 (REWIS RS 2000, 994)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 994
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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