Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2002, Az. RiZ (R) 4/01

Dienstgericht des Bundes | REWIS RS 2002, 1454

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESU[X.]TEIL[X.]iZ ([X.]) 4/01vom25. September 2002in dem [X.]:[X.]:nein[X.][X.]: jaD[X.]iG § 26 Abs. 3; HessLaufbahnVO § 21 Abs. 1 Satz 2; Hess[X.]iG § 2a)Eine dienstliche Beurteilung eines [X.]s kann wegen Beeinträchtigung derrichterlichen Unabhängigkeit unzulässig sein, wenn bei deren Eröffnung entgegen§ 21 Abs. 1 Satz 2 HessLaufbahnVO, § 2 Hess[X.]iG die die richterliche Unabhän-gigkeit möglicherweise betreffenden Einwendungen des [X.]s nicht aktenkun-dig gemacht worden sind (im Anschluß an [X.], Urteil vom 23. August 1985 - [X.]iZ([X.]) 10/84, [X.]Z 95, 313, [X.]) Es ist nicht notwendig, daß der Aktenvermerk die Einwendungen selbst enthält,sich inhaltlich damit auseinandersetzt und das Ergebnis der Besprechung detail-liert festhält. Dem Zweck des [X.]s ist ausreichend [X.]echnunggetragen, wenn die Einwendungen zu den Akten gelangt sind und der Vermerk,etwa durch eine Bezugnahme, erkennen läßt, daß sie bis zur Eröffnung derdienstlichen Beurteilung zur Kenntnis genommen worden sind.[X.] - [X.] des [X.] - Urteil vom 25. September 2002 - [X.]iZ ([X.]) 4/01 - [X.] für [X.] beim [X.] [X.] [X.] für [X.] beim [X.] 2 -Antragstellerin und [X.]evisionsklägerin,gegenAntragsgegner und [X.]evisionsbeklagter,wegen Anfechtung einer Maßnahme der [X.] -Der [X.]gerichtshof - [X.] des [X.] - hat am 25. [X.] ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden [X.] am Bun-desgerichtshof [X.], die [X.]in am [X.]gerichtshof [X.], die[X.] am [X.]gerichtshof Prof. Dr. [X.] und [X.] sowie die [X.]ich-terin am [X.]gerichtshof [X.] [X.]echt erkannt:Die [X.]evision der Antragstellerin gegen das Urteil des [X.] für [X.] bei dem [X.] vom 23. April 2001 wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des [X.]evisionsverfahrens.Von [X.]echts [X.]:Die Antragstellerin begehrt die Feststellung der Unzulässigkeit eines[X.]ses des Präsidenten des [X.] ,weil sie sich in ihrer richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt sieht.Die Antragstellerin ist [X.]in am [X.]. Sie war 1996für neun Monate an das [X.]abgeordnet. Nach [X.] ihrer Abordnung übersandte ihr der Präsident des [X.]am 12. November 1996 eine Fotokopie eines [X.]-ses "zur Vorbereitung der förmlichen Eröffnung und Erörterung des [X.] 4 -ses". Im Erörterungstermin vom 6. Februar 1997 überreichte die Antragstellerinschriftliche Einwendungen gegen das [X.]. Mit [X.] 26. Mai 1997 teilte der Präsident des [X.] mit, er halte andem Inhalt des [X.]ses vom 12. November 1996 fest [X.] ein wortgleiches Zeugnis. Danach fand ein Erörterungstermin statt,in dessen Folge am 31. Juli 1997 ein abgeändertes [X.] er-stellt wurde. Nach einem weiteren Erörterungstermin wurde der [X.] 3. November 1997 das [X.] vom 31. Juli 1997 eröffnet.Auf ihren Widerspruch vom 6. November 1997 hat der Präsident des Oberlan-desgerichts das [X.] mit dem Widerspruchsbescheid vom6. Februar 1998 in geringem Umfang abgeändert und auf Wunsch der Antrag-stellerin mit dem Datum vom 12. November 1996 versehen. Im übrigen hat erden Widerspruch zurückgewiesen.Die Antragstellerin hat das [X.] für [X.] angerufen und in er-ster Linie begehrt, die Unzulässigkeit des dem Widerspruchsbescheid des Prä-sidenten des [X.] beigefügten [X.]ses vom12. November 1996 festzustellen. Sie hat die Auffassung vertreten, das[X.] greife in ihre Unabhängigkeit als [X.]in ein, weil dienach Landesrecht erforderliche Besprechung der dienstlichen Beurteilung un-vollständig und nicht ausreichend aktenkundig gemacht worden sei. [X.] die zwischenzeitlichen, später abgeänderten Fassungen des [X.] vom 26. Mai und 31. Juli 1997 an das [X.] und anden Antragsgegner versandt worden. Fehlerhaft sei dabei mitgeteilt worden,daß diese Fassungen eröffnet und erörtert worden seien. Die [X.] seien nicht beigefügt worden.Hilfsweise hat die Antragstellerin beantragt festzustellen, daß die [X.] Passagen in dem [X.] unzulässig [X.] 5 -a)"..., die sie nach ihren Worten als Prüfungssituation empfand,..."b)"Ihre Voten waren umfangreiche [X.]echtsgutachten, die mit zahlreichen[X.]echtsprechungs- und Literaturhinweisen gestützt waren. [X.] waren auch ihre Urteile, von denen sie zahlreiche veröffentlichthat, von [X.]echtsausführungen bestimmt, manchmal blieb sie dabei [X.] mehr dem Gutachtenstil als dem praktisch zielgerichteten Ur-teilsstil verhaftet, in Einzelfällen schien [X.] die genaue Verbindung der[X.]echtssätze mit den konkreten Tatsachen des Falles nicht ganz [X.])das Wort "aber" in dem anschließenden Satz "Die Sachverhaltsdarstel-lungen waren aber immer klar und geordnet, ihre [X.] immer,auch in Einzelheiten, genau und zuverlässig."d)"Frau Dr. S. ist sich des Wertes ihrer Fähigkeiten und Leistun-gen bewußt und versteht es, darauf bei sich ergebenden Gelegenheitenhinzuweisen. Das führt aber keineswegs zu einer Überheblichkeit oderauch nur zu einer Distanz gegenüber den [X.]...- allenfalls etwas gehemmt durch die von ihr so empfundene [X.] -..."f)"Besonders ersichtlich ist die ausgeprägte Neigung und Fähigkeit vonFrau Dr. S. zum Erkennen, Erforschen und Behandeln von[X.]echtsfragen, eine Arbeits- und Betrachtungsweise, die auch ihre [X.] und Urteile bestimmt hat."Das [X.] für [X.] hat den Antrag zurückgewiesen. Den durcheinen [X.]echtsanwalt eingereichten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der[X.]shof für [X.] abgelehnt. Die Beschwerde der Antragsgegnerinist durch den [X.] verworfen worden. Der [X.] hat jedoch darauf hingewie-sen, daß die Berufung zulässig ist. Die ebenfalls durch einen [X.]echtsanwalt ein-gelegte und begründete Berufung hatte keinen Erfolg. Mit der [X.]evision verfolgtdie Antragstellerin ihre Anträge [X.] 6 -Entscheidungsgründe:Die zulässige [X.]evision (§ 80 Abs. 2 D[X.]iG, § 68 Abs. 2 Hess[X.]iG), überdie der [X.] mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlungentscheiden kann (§ 80 Abs. 1 Satz 1 D[X.]iG, §§ 104 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1,141 Satz 1 VwGO), ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat eine Beeinträch-tigung der Unabhängigkeit der Antragstellerin durch das dem Widerspruchsbe-scheid des Präsidenten des [X.] beigefügte Dienstleistungs-zeugnis vom 12. November 1996 zu [X.]echt verneint.[X.] [X.]evision ist zulässig.Die Antragstellerin hat selbständig [X.]evision eingelegt und diese begrün-det. Eine Vertretung durch einen [X.]echtsanwalt oder durch einen [X.]echtslehreran einer [X.] Hochschule als Bevollmächtigtem war nicht geboten ([X.],Urteil vom 31. Januar 1984 - [X.]iZ ([X.]) 4/83, [X.]Z 90, 34, 36). Es kommt für [X.] der [X.]evision deshalb nicht darauf an, ob der von ihr bevollmäch-tigte Vorsitzende [X.] am [X.] a.D. P. sie wirksam vor dem Dienstge-richt des [X.] vertreten kann. Der [X.] weist jedoch darauf hin, daß [X.] durch [X.] gemäß § 67 Abs. 1 VwGO nicht zulässig ist. [X.] ein [X.] vor dem [X.]evisionsgericht vertreten, so ist das nur durch einen[X.]echtsanwalt oder durch einen [X.]echtslehrer an einer [X.] Hochschuleals Bevollmächtigtem möglich (vgl. Schmidt-[X.]äntsch, D[X.]iG, 5. Aufl., § 65[X.]dn. 5; [X.], [X.]gesetz, Vorbemerkung zu §§ 65 - 68, [X.]dn. 4).- 7 -B.Die [X.]evision ist unbegründet.I. Hauptantrag1. Der [X.]shof führt aus, die [X.]ügen der Verletzung des § 107 bHessBeamtenG in Verbindung mit § 21 HessLaufbahnVO, § 2 Hess[X.]iG seiennicht begründet. Das mit Datum vom 12. November 1996 übersandte [X.] sei ein Entwurf gewesen. Es könne dahinstehen, ob [X.] ersten Erörterung des Entwurfs kein Vermerk gefertigt worden sei. [X.] seien anläßlich der weiteren Erörterungstermine am 22. Juli 1997,8. Oktober 1997 und am 3. November 1997 erstellt worden. Das genüge [X.] zur Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit. Die Einwendun-gen der Antragstellerin gegen das [X.] seien durch dieseVermerke aktenkundig gemacht worden. Sie nähmen auf die schriftlichen Stel-lungnahmen der Antragstellerin Bezug. Die Auseinandersetzung mit den [X.] folge zudem aus den jeweiligen Änderungen [X.] durch den Vizepräsidenten des [X.].2. Das greift die Antragstellerin ohne Erfolg an.a) Ihr Antrag, den Tatbestand des Berufungsurteils in einigen Punkten zuberichtigen und zu ergänzen, ist unzulässig. Die Berichtigung des [X.] allein durch das Gericht, das das Urteil verfaßt hat (§ 80 Abs. 1 Satz 1D[X.]iG, § 119 VwGO). Lehnt das Gericht eine Tatbestandsberichtigung ab, [X.] abgelehnte Antrag nicht mit einer isolierten Verfahrensrüge in der [X.]evi-sionsinstanz weiter verfolgt [X.] 8 -Die [X.]üge, der Tatbestand sei so unvollständig, daß dem [X.]evisionsge-richt die Feststellung unmöglich sei, ob eine [X.]echtsverletzung vorliege, ist of-fensichtlich unbegründet. Die weiteren Verfahrensrügen hat der [X.] geprüftund nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 80Abs. 1 Satz 1 D[X.]iG, § 144 Abs. 7 Satz 1 VwGO abgesehen.b) Auch die [X.]üge der fehlerhaften Anwendung materiellen [X.]echts ist er-folglos.aa) Das [X.] für [X.] überprüft eine dienstliche Beurteilungausschließlich daraufhin, ob sie den [X.] in seiner richterlichen [X.] beeinträchtigt ([X.], Urteil vom 10. August 2001 - [X.]iZ ([X.]) 5/00, NJW 2002,359 m.w.N.). Eine dienstliche Beurteilung eines [X.]s kann wegen [X.] unzulässig sein, wenn bei derenEröffnung die nach Landesrecht zwingend vorgeschriebene aktenkundige Er-fassung des Ergebnisses der Besprechung nicht geschehen ist ([X.], [X.] 23. August 1985 - [X.]iZ ([X.]) 10/84, [X.]Z 95, 313, 320). Der [X.] hat her-vorgehoben, daß der vorgesehene Vermerk über die Besprechung der dienstli-chen Beurteilung bei [X.]n eine besondere und über das allgemeine Beur-teilungswesen des öffentlichen Dienstes hinausreichende Bedeutung habe. Der[X.] erhalte auf diese Weise Gelegenheit, gerade auch solche Einwendun-gen in dem [X.] unterzubringen, die seine richterliche Unab-hängigkeit beträfen. Er habe ein hohes Interesse daran, diese Gesichtspunktein seine Personalakte gelangen zu lassen. Der Vermerk sei deshalb ein zusätz-liches Mittel zur Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit des [X.]s. Diedienstliche Beurteilung sei bei Unterbleiben des Vermerks wegen der [X.] unzulässig ([X.], Urteil vom23. August 1985, aaO S. 322 f.).- 9 -[X.]) Vergeblich macht die Antragstellerin geltend, das Berufungsgerichthabe das am 6. Februar 1997 erörterte [X.] fehlerhaft [X.] und nicht als endgültig eröffnetes Zeugnis angesehen; da der nach§ 21 HessLaufbahnVO erforderliche Vermerk über die Eröffnung des [X.] am 6. Februar 1997 fehle, sei sie in ihrer richterlichen Unabhängigkeit be-einträchtigt.Es kommt nicht darauf an, ob am 6. Februar 1997 ein Entwurf oder eineendgültige Fassung erörtert worden ist. Der Einwand der Antragstellerin [X.] deshalb unbeachtlich, weil sie sich mit ihrem Antrag im Prüfungsverfah-ren nicht gegen eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit [X.] am 6. Februar 1997 erörterte [X.] wendet. Vielmehr be-gehrt sie allein die Feststellung der Unzulässigkeit des [X.]-ses, das dem Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 1998 beigelegen hat. [X.] Zeugnis ist zwar auf den 12. November 1996 rückdatiert worden, ist jedochnicht identisch mit dem Zeugnis, das der Besprechung vom 6. Februar 1997zugrunde gelegen hat. Das am 6. Februar 1997 erörterte Zeugnis ist identischmit dem Zeugnis, das dem Schreiben vom 26. Mai 1997 beigefügt worden ist.Dieses Zeugnis ist mit der Eröffnung des abgeänderten Zeugnisses am3. November 1997 gegenstandslos geworden. Der Präsident des [X.] hat angeordnet, es zu vernichten. Eine etwaige Unzulässigkeit diesesZeugnisses wegen eines fehlenden [X.]s hat keine Auswir-kungen auf die Zulässigkeit des mit dem Widerspruchsbescheid vorgelegtenZeugnisses.Unbegründet ist deshalb auch die Verfahrensrüge, das Berufungsgerichthabe den Präsidenten des [X.] zu der Behauptung vernehmenmüssen, das am 6. Februar 1997 eröffnete Zeugnis, sei "das Dienstleistungs-zeugnis". Auf diese Behauptung kommt es nicht [X.] 10 -cc) Zu Unrecht meint die Antragstellerin, das dem [X.] 6. Februar 1998 beigefügte [X.] beeinträchtige sie inihrer Unabhängigkeit, weil auch insoweit der gemäß § 21 HessLaufbahnVO, § 2Hess[X.]iG erforderliche [X.] fehle.Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 HessLaufbahnVO, der gemäß § 2 Hess[X.]iG fürdie [X.]echtsverhältnisse der [X.] entsprechend gilt, ist die Beurteilung [X.] in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und auf Wunsch mit ihm zu be-sprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zuden Personalakten zu nehmen. Der Dienstherr ist nach dieser [X.]egelunggehalten, die die richterliche Unabhängigkeit möglicherweise betreffenden [X.] aktenkundig zu machen ([X.], Urteil vom 23. August 1985 - [X.]iZ([X.]) 10/84, [X.]Z 95, 313, 322). Dazu ist es nicht notwendig, daß der [X.] selbst enthält. Dem Zweck des [X.]s istausreichend [X.]echnung getragen, wenn die Einwendungen zu den Akten ge-langt sind und der Vermerk, etwa durch eine Bezugnahme, erkennen läßt, daßsie bis zur Eröffnung zur Kenntnis genommen worden sind. Das ist der Fall, [X.] Berufungsgericht zutreffend darstellt. Die schriftlichen Einwendungen sindzu den Akten gelangt und vom Präsidenten des [X.] bis zur Er-öffnung des [X.]ses zur Kenntnis genommen worden. [X.] sich in ausreichendem Maße aus den Vermerken über die [X.] 22. Juli 1997, 8. Oktober 1997 und 3. November 1997. Daß die [X.] keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Antrag-stellerin enthalten und das Ergebnis der Besprechung nicht detailliert festhalten,ist ohne Belang. § 21 Abs. 1 Sätze 2 und 3 HessLaufbahnVO schreiben diesauch unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung für die richterliche Unabhängigkeitnicht vor.- 11 -[X.]) [X.] ist die Auffassung der Antragstellerin, das dem [X.] beigefügte [X.] sei unzulässig, weil derPräsident des [X.] die Fassungen des [X.]-ses vom 26. Mai und 31. Juli 1997 an den Antragsgegner, das [X.] undan die Antragstellerin herausgegeben habe, obwohl das [X.] nicht abgeschlossen gewesen und die Eingaben der Antragstellerin [X.] worden seien. Fehlerhaft sei dabei mitgeteilt worden, daß das Zeugniseröffnet und erörtert worden sei. Die Gegendarstellungen der Antragstellerinseien nicht beigefügt worden. Der Verstoß gegen § 107 b Satz 2 HessBG [X.] heute fort.Die von der Antragstellerin beanstandeten Maßnahmen betreffen nichtdie Fassung des [X.]ses, die dem [X.] 6. Februar 1998 beigefügt war. Auf etwaige [X.] hinsicht-lich der vorangegangenen, nach Anordnung des Präsidenten des [X.] zu vernichtenden Fassungen vom 26. Mai und 31. Juli 1997 kommt [X.] an. Solche [X.] führen nicht dazu, daß das nunmehr alleinwirksame [X.] als Eingriff in die richterliche Unabhängigkeitzu werten wäre.II. Hilfsantrag1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die beanstandeten Teile des[X.]ses beeinträchtigten die Antragstellerin nicht in ihrerrichterlichen Unabhängigkeit. Sie nähmen keinen Einfluß auf ihre konkreterichterliche [X.] -2. Dagegen wendet sich die [X.]evision ohne Erfolg.a) Ebenso wie andere Maßnahmen der Dienstaufsicht ist die dienstlicheBeurteilung eines [X.]s unzulässig, soweit die richterliche Unabhängigkeitbeeinträchtigt wird (§ 26 Abs. 1 D[X.]iG). Das ist allerdings nicht schon dann derFall, wenn in der Beurteilung die richterliche Amtsführung und spezifisch rich-terliche Fähigkeiten bewertet werden. Dies ist vielmehr gerade der Sinn derdienstlichen Beurteilung von [X.]n. Sachliche Unabhängigkeit bedeutet inerster Linie Weisungsfreiheit. Daher verletzt die dienstliche Beurteilung eines[X.]s seine Unabhängigkeit, wenn sie auf eine direkte oder indirekte Wei-sung hinausläuft, wie der [X.] in Zukunft verfahren oder entscheiden soll.Insoweit muß sich die Beurteilung auch jeder psychologischen Einflußnahmeenthalten. Sie ist unzulässig, wenn der [X.] durch die in ihr enthaltene Kritikveranlaßt werden könnte, eine Verfahrens- oder Sachentscheidung in einemanderen Sinne als ohne diese Kritik zu treffen ([X.], Urteil vom 10. [X.] - [X.]iZ ([X.]) 5/00, NJW 2002, 359, 360 f. m.w.[X.]) Hieran gemessen ist das dem Widerspruchsbescheid vom [X.] beigefügte [X.] des Präsidenten des [X.] inhaltlich nicht zu beanstanden.aa)Der beanstandete [X.]elativsatz"die sie nach ihren Worten als Prüfungssituation empfand,"findet sich in folgender Passage:"Sie hat sich auf ihre Situation beim [X.], die sie nachihren Worten als Prüfungssituation empfand, erfolgreich eingestelltund die besondere - für sie neue - Arbeitsweise beim [X.] an vollkommen beherrscht."- 13 -Die Darstellung schildert die Empfindung der Antragstellerin während ih-rer Abordnungszeit. Damit ist weder eine Kritik an einer konkreten Entschei-dung oder ihrem Verhalten bei der Entscheidungsfindung noch ein Versuch ei-ner Einflußnahme auf künftige Verfahren oder Verfahrensweisen, sondern al-lenfalls eine gewisse Charakterisierung der Persönlichkeit der [X.]. Anders als in dem dem [X.]surteil vom 30. März 1987 - [X.]iZ ([X.])5/86, NJW 1987, 2442 zugrunde liegenden Fall, bringt die Äußerung keinenTadel zum Ausdruck, der sich auf die richterliche Tätigkeit der [X.]. Zu Unrecht ist die Antragstellerin der Auffassung, für die Beurteilungsei auch die Stellungnahme des [X.]svorsitzenden heranzuziehen, wonachdie Antragstellerin wiederholt von Prüfungssituationen gesprochen und sichentsprechend verhalten habe. Die Stellungnahme des [X.]svorsitzenden wir[X.]em Dienstvorgesetzten nicht zugerechnet (vgl. [X.], Urteil vom 14. [X.] - [X.]iZ ([X.]) 5/90, NJW 1992, 46, 47 = D[X.]iZ 1992, 24). Der Präsident des[X.] hat sich entgegen der Behauptung der Antragstellerin [X.] nicht zu eigen gemacht, sondern im Widerspruchsbescheid [X.] lediglich darauf hingewiesen, daß die dargestellte Empfin-dung sich aus ihren Äußerungen gegenüber dem [X.]svorsitzenden ergebe.Im dienstgerichtlichen Verfahren wird nicht geprüft, ob diese Äußerungentatsächlich gefallen und die Empfindungen richtig dargestellt sind und ob sienach den Maßstäben des Dienstrechts rechtmäßig sind ([X.], Urteil vom10. August 2001 - [X.]iZ ([X.]) 5/00, NJW 2002, 359, 361 m.w.[X.]b)[X.] waren umfangreiche [X.]echtsgutachten, die mit zahlrei-chen [X.]echtsprechungs- und Literaturhinweisen gestützt waren.Dementsprechend waren auch ihre Urteile, von denen sie zahlreicheveröffentlicht hat, von [X.]echtsausführungen bestimmt, manchmalblieb sie dabei allerdings mehr dem Gutachtenstil als dem praktischzielgerichteten Urteilsstil verhaftet, in Einzelfällen schien [X.] die ge-- 14 -naue Verbindung der [X.]echtssätze mit den konkreten Tatsachen [X.] nicht ganz gelungen."enthält keine direkte oder indirekte Einflußnahme auf Art und Inhalt ihrer richter-lichen Tätigkeit im Einzelfall. Insbesondere legt die Beurteilung der Antragstelle-rin nicht in unzulässiger Weise eine bestimmte Art der Bearbeitung nahe. [X.] befaßt sie sich kritisch mit den spezifischen Fähigkeiten der Antragstelle-rin. Das ist der Zweck der aus Anlaß einer Erprobung beim [X.]erfolgten Beurteilung ([X.], Urteil vom 14. Januar 1991 - [X.]iZ ([X.]) 5/90, [X.], 46, 47 = D[X.]iZ 1992, 24).cc)Das Wort "aber" steht in dem anschließenden Satz"Die Sachverhaltsdarstellungen waren aber immer klar und geordnet,ihre [X.] immer, auch in Einzelheiten, genau und zuverläs-sig."Dieser Satz schließt an den vorhergehenden, unter [X.]) [X.] an. Das Wort "aber" verstärkt die Aussage des vorhergehenden Satzes,indem er die Fähigkeit, [X.]echtssätze mit den konkreten Tatsachen zu verbinden,als weniger ausgeprägt darstellt, als die Fähigkeit, den Sachverhalt darzustel-len. Darin liegt keinerlei Einflußnahme auf Art und Inhalt der richterlichen Tätig-keit.[X.])Die Passage"Frau Dr. S. ist sich des Wertes ihrer Fähigkeiten und Lei-stungen bewußt und versteht es, darauf bei sich ergebenden [X.] hinzuweisen. Das führt aber keineswegs zu einer Über-heblichkeit oder auch nur zu einer Distanz gegenüber den Kollegen."befaßt sich mit der Persönlichkeit der Antragstellerin. Sie hat keinen Bezug zueiner bestimmten richterlichen Tätigkeit (vgl. [X.], Urteil vom 31. Januar 1984- 15 -- [X.]iZ ([X.]) 3/83, [X.]Z 90, 41, 44). Soweit die Antragstellerin meint, sie solle ver-anlaßt werden, sich im [X.]kollegium bei der Aussprache über die richtigeEntscheidung einer [X.]echtssache Zurückhaltung aufzuerlegen und damit gehin-dert werden, ihre Überzeugung zur Geltung zu bringen, versucht sie lediglich,die rechtlich nicht angreifbare und im übrigen zutreffende Würdigung dieserPassage durch das Berufungsgericht durch ihre eigene zu ersetzen.ee)Die [X.]...- allenfalls etwas gehemmt durch die von ihr so empfundene [X.] -... "findet sich in dem [X.] hat sich - allenfalls etwas gehemmt durch die von ihr so emp-fundene Prüfungssituation - sehr aufgeschlossen gezeigt und dasgute menschliche Klima im [X.] mit gefördert."Dieser Satz schließt an den unter [X.]) dargestellten Satz an. Seine Be-deutung beschränkt sich auf die Darstellung der Persönlichkeit der Antragstelle-rin. Eine Beeinflussung ihrer richterlichen Tätigkeit ist damit nicht verbunden.ff)Die Passage"Besonders ersichtlich ist die ausgeprägte Neigung und Fähigkeit vonFrau Dr. S. zum Erkennen, Erforschen und Behandeln von[X.]echtsfragen, eine Arbeits- und Betrachtungsweise, die auch ihreVoten und Urteile bestimmt hat."befaßt sich ohne Kritik an der Arbeitsweise der Antragstellerin in bestimmtenFällen mit ihren dienstlichen Fähigkeiten. Sie nimmt keinen Einfluß auf Art [X.] ihrer konkreten richterlichen [X.] 16 -III. [X.] Das Berufungsgericht hat der Antragstellerin die Kosten des [X.] auferlegt und davon abgesehen, die außergerichtlichen Kostendes Berufungszulassungsverfahrens der Staatskasse aufzuerlegen.Die Antragstellerin beantragt, der Staatskasse in analoger Anwendungder §§ 154 Abs. 4, 155 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO die Gebühren und Ausla-gen des [X.]echtsanwalts im Berufungszulassungsverfahren und im Berufungs-verfahren aufzuerlegen.2. Dieser Antrag ist [X.]) Der Antragstellerin sind die gesamten und damit auch die außerge-richtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens durch den Beschluß des [X.] vom 16. April 1999 auferlegt worden. Die Beschwerde dagegenhat der [X.] als unzulässig verworfen (Beschluß vom 4. Oktober 2000 - [X.]iZ(B) 5/99). Eine Abänderung dieser Kostenentscheidung ist nicht möglich.b) [X.] des Berufungsgerichts für das Berufungs-verfahren ist nicht zu beanstanden. Der Staatskasse können die Gebühren [X.] des von der Antragstellerin mit dem Berufungsverfahren beauftragten[X.]echtsanwalts selbst dann nicht auferlegt werden, wenn sie infolge der fehler-haften [X.]echtsmittelbelehrung des [X.]s irrtümlich davon ausgegangensein sollte, sie müsse für das Berufungsverfahren einen [X.]echtsanwalt [X.]. §§ 154 Abs. 4, 155 Abs. 5 und 162 Abs. 3 VwGO betreffen spezielle Sach-verhalte. Aus ihnen kann nicht in analoger Anwendung der allgemeine [X.]echts-satz hergeleitet werden, der Staatskasse seien in Abweichung von § 154 Abs. 2VwGO die außergerichtlichen Kosten der unterliegenden [X.] aufzuerlegen,wenn diese auf einem schuldhaften Fehlverhalten der Gerichte beruhen ([X.], Beschluß vom 2. Juni 1999 - 4 [X.]/99, NVwZ-[X.][X.] 1999, 694, 695;Beschluß vom 3. Dezember 1998 - 1 [X.]/98, NVwZ 1999, 405, 406; [X.]/[X.]ennert, VwGO, 11. Aufl., § 155 [X.]dn. 14).IV.[X.] des [X.]s beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 D[X.]iG,§ 154 Abs. 2 VwGO.Der Wert des Streitgegenstandes wird für das [X.]evisionsverfahren ent-sprechend § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 1, § 73 Abs. 1 Satz 1 GKG auf4.090,34 DM) festgesetzt.[X.] [X.]-Stojanoviˆ [X.] Joeres [X.]

Meta

RiZ (R) 4/01

25.09.2002

Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2002, Az. RiZ (R) 4/01 (REWIS RS 2002, 1454)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1454

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.