Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2011, Az. AnwZ (B) 2/11

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2011, 3887

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 2/11
vom

18.
August 2011

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-

2

-

Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, [X.] und

Seiters sowie
die Rechtsanwälte
Dr. [X.] und Dr. [X.]raeuer am 18.
August 2011

beschlossen:

Die sofortige [X.]eschwerde des
Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 5. Senats des [X.]ayerischen [X.] vom 24.
März 2011 wird unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen.

Der
Antragsteller
hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstan-denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000

Gründe:

I.

Mit [X.]escheid vom 14.
Juli 2009 widerrief die Antragsgegnerin die Zulas-sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]RAO). Der Anwaltsgerichtshof hat
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch [X.]eschluss vom 24. März 2011, dem Antragsteller am 1
-

3

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29.
März 2011 zugestellt, zurückgewiesen.
Mit Fax vom 29.
April 2011 hat der Antragsteller
die Zulassung der
[X.]erufung
beantragt. Nach Hinweis darauf, dass das Rechtsmittel verspätet sei, da gegen den [X.]eschluss des [X.] nur die sofortige [X.]eschwerde binnen [X.] zulässig gewesen wäre, hat der Antragsteller
mit Fax vom 1.
Juni 2011 sofortige [X.]eschwerde ein-gelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäumung der Rechtsmittelfrist beantragt.

II.

Die sofortige [X.]eschwerde ist unzulässig, weil sie nicht binnen einer Frist von zwei Wochen seit Zustellung des angefochtenen [X.]eschlusses beim [X.] eingelegt worden ist (§
42 Abs.
4 [X.]RAO a.F.). Dies gilt auch, soweit man bereits den Antrag auf Zulassung der [X.]erufung vom 29.
April 2011 als sofortige [X.]eschwerde behandelt.
Der Umstand, dass der angefochtene [X.]e-schluss keine Rechtsmittelbelehrung enthalten hat, hindert den Lauf der Frist nicht. Eine solche
ist lediglich nach neuem Recht (§ 112c Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO [X.]. § 117 Abs. 2 Nr. 6, § 58 Abs. 1 VwGO) vorgeschrieben. Vormals bedurfte es einer Rechtsmittelbelehrung nicht (vgl. nur Senat, [X.]eschluss vom 16.
Juni 2008 -
AnwZ
([X.]) 38/08, juris Rn.
4
m.w.N.).
Das Verfahren vor dem [X.] ist aber vor dem 1. September 2009 anhängig geworden. Damit ist weiterhin das alte Recht anwendbar (§ 215 Abs. 3 [X.]RAO).

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4

-

Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist kann dem Antragsteller
nicht gewährt werden, weil er die Frist schuldhaft versäumt hat (§
42 Abs.
6 Satz 2 [X.]RAO a.F., §
22 Abs.
2 Satz 1 [X.] a.F.).
[X.]ei der von ei-nem Rechtsanwalt bei der Prüfung von Fristen zu fordernden Sorgfalt (vgl. dazu nur Senat, aaO Rn. 8 m.w.N.) hätte der
Antragsteller
der Regelung in §
215 [X.]RAO [X.]. §
42 Abs.
4 [X.]RAO a.F. entnehmen können, dass gegen den [X.]e-schluss des [X.] die sofortige, an eine Frist von zwei Wochen gebundene [X.]eschwerde gegeben ist. Auf das Fehlen einer Rechtsmittelbeleh-rung kann sich der Antragsteller auch in diesem Zusammenhang nicht berufen (vgl. Senat,
aaO Rn. 6). Im Übrigen verweist der
angefochtene [X.]eschluss (S.
7) ausdrücklich darauf, dass sich das Verfahren noch nach altem Recht richtet und insoweit die vor dem 1.
September 2009 anhängig gewordenen gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen nach den bis zu diesem Tag geltenden [X.]estimmungen fortgeführt werden. Es liegt deshalb kein unver-schuldeter Rechtsirrtum vor. Damit scheidet eine Wiedereinsetzung aus.

Das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhand-lung verwerfen (Senat, [X.]eschluss vom 31. Mai 1965 -
AnwZ ([X.]) 7/65, [X.]GHZ 44,

3
4
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5

-

25
ff.) und dabei auch das Wiedereinsetzungsgesuch zurückweisen (Senat, [X.]eschluss vom 16.
Juni 2008, aaO Rn.
11 m.w.N.).

Tolksdorf
König

Seiters

[X.]
[X.]raeuer
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 24.03.2011 -
[X.]ayAGH I -
19/09 -

Meta

AnwZ (B) 2/11

18.08.2011

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2011, Az. AnwZ (B) 2/11 (REWIS RS 2011, 3887)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3887

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