Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2006, Az. AnwZ (B) 73/05

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2006, 1692

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[X.][X.]ESCHLUSS [X.] ([X.]) 73/05 vom 25. September 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. [X.], den Vorsitzenden Richter [X.]asdorf, [X.] Ernemann und [X.], den Rechtsanwalt [X.] und die Rechtsanwältinnen [X.] und [X.] nach mündlicher Verhandlung am 25. September 2006 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des [X.] Senats des [X.]s [X.]erlin vom 11. Juli 2005 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen not[X.]digen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller wurde am 25. Juni 1982 zur Rechtsanwaltschaft [X.]. Am 3. August 2004 wurde die Antragsgegnerin von dem zentralen Schuldnerverzeichnis des [X.]. darüber unterrichtet, dass 1 - 3 - gegen den Antragsteller sieben Haftbefehle zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erlassen worden waren, denen titulierte Forderungen von mehr als 1 Mio. • zugrunde lagen. Der dazu angehörte Antragsteller teilte mit, es handele sich im Wesentlichen um Forderungen aus der Auseinandersetzung einer früheren Sozietät. Zu seinen Absichten und Möglichkeiten der Rückfüh-rung der den Haftbefehlen zugrunde liegenden Verbindlichkeiten äußerte er sich nicht. Mit [X.]escheid vom 10. November 2004 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft. Dieser [X.]escheid [X.] dem Antragsteller am 20. November 2004 zugestellt. Dagegen hat der Antragsteller am 17. Januar 2005 Antrag auf gerichtli-che Entscheidung gestellt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist beantragt. Der [X.] hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers, in welcher dieser die Aufhebung von fünf der sieben Haftbefehle und die Möglichkeit darlegt, rechtskräftig titulierte Verbind-lichkeiten von über 1,5 Mio. • durch monatliche Zahlungen von zusammen 2.500 • und Abstandszahlungen von zusammen 180.000 • vergleichsweise zu bereinigen. 2 I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig (§§ 22 Abs. 2 [X.], 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1 [X.]RAO), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. 3 1. Gegen die Versäumung der in § 16 Abs. 5 [X.]RAO bestimmten Frist zur Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung ist dem Antragsteller nach § 22 Abs. 2 [X.], der gemäß § 40 Abs. 4 [X.]RAO entsprechende An[X.]dung 4 - 4 - findet (Senat, [X.]eschl. v. 19. Januar 1981, [X.] ([X.]) 24/80, [X.]RAK-Mitt. 1981, 30, 31), auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, [X.]n er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung binnen zwei Wochen nach der [X.]eendigung des Hindernisses stellt und die Tatsachen, welche die Wieder-einsetzung begründen, glaubhaft macht. 2. Diese Voraussetzungen hat der [X.] im Ergebnis zu Recht verneint. 5 a) Der Antragsteller hat seinen Wiedereinsetzungsantrag nicht rechtzeitig gestellt. Zwar will er erst am 12. Januar 2005 davon erfahren haben, dass der beabsichtigte Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht gestellt worden war. Auf diesen Zeitpunkt kommt es aber für die [X.]erechnung der [X.] nicht an. Maßgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt, zu dem der [X.]eteiligte oder sein Verfahrensbevollmächtigter bei An[X.]dung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, dass die Rechtsmittelfrist versäumt war ([X.]GH [X.]eschl. v. 13. Mai 1992, VIII Z[X.] 3/92, [X.], 2098, 2099; [X.]eschl. v. 12. November 1997, XII Z[X.] 66/97, NJW-RR 1998, 1218, 1219). Das war hier der 22. Dezember 2004. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung musste [X.] mit Ablauf des 20. Dezember 2004 bei dem [X.] einge-reicht worden sein. Der Antragsteller konnte angesichts der [X.]edeutung der Sa-che für ihn spätestens am 21. Dezember 2004 mit einer entsprechenden Nach-richt seines Verfahrensbevollmächtigten hierüber rechnen. Da eine solche Nachricht nicht erfolgt war, war am 22. Dezember 2004 eine Nachfrage bei [X.] Verfahrensbevollmächtigten angezeigt, bei der das Versäumnis offenbar geworden wäre und die not[X.]digen Schritte hätten ergriffen werden können. Diese ist unterblieben. Sie wäre auch möglich gewesen. Der Antragsteller war zwar schon länger erkrankt. Diese Erkrankung hatte ihn nach seiner [X.] - 5 - lichen Versicherung vor dem Senat vom 7. Januar 2006 nicht an zwei be-schwerlichen Reisen nach M. gehindert und sich auch erst am 24. [X.] verschlimmert. b) [X.] war auch nicht unverschuldet, weil es der Antragsteller an der gebotenen Sorgfalt hat fehlen lassen. 7 aa) Er hat davon abgesehen, seinen Verfahrensbevollmächtigten [X.] selbst zu beauftragen. Das hätte aber nahe gelegen, weil die Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung für ihn, wie bereits erwähnt, von existentieller [X.]edeutung war und angesichts der bevorstehenden [X.] absehbar waren. Eine solche [X.]eauftragung war dem Antragsteller auch möglich. Er hätte seinen Verfahrensbevollmächtigten etwa anrufen oder bei seinen [X.]esuchen in dem unweit entfernt liegenden M. auch selbst aufsuchen können, [X.]n er stattdessen einen umständlicheren und risikoträchtigeren Übermittlungsweg wählte, hätte er sich auf jeden Fall vergewissern müssen, dass der Antrag fristgerecht gestellt worden ist. 8 bb) Auch wäre es geboten gewesen, bei Ausbleiben jeder Reaktion [X.] vor dem Ablauf der Antragsfrist nach dem Stand dieser für den Antragsteller doch entscheidenden Angelegenheit nachzufragen. Anlass zu einer solchen Nachfrage bestand schon am 11. Dezember 2004, als der Antragsteller nach seiner eidesstattlichen Versicherung vom 7. Januar 2006 seinen Steuerberater [X.] in M. aufsuchte und noch keine Nachricht von seinem Verfahrensbevollmächtigten hatte. Sie war aber [X.] am 16. Dezember 2004 angezeigt. Die Antragsfrist lief nämlich zu [X.]eginn der [X.] 2004 ab. Der Antragsteller musste deshalb damit rech-nen, dass sein Verfahrensbevollmächtigter wegen der bevorstehenden [X.] - 6 - nachtsfeiertage fristwahrende Maßnahmen nur noch am Freitag, dem 17. [X.], würde veranlassen können. [X.]) Jedenfalls hat der Antragsteller die Versäumung der Frist dadurch verschuldet, dass er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung am [X.] 2004 nicht selbst gestellt hat. Er wollte den Widerrufsbescheid der [X.] nicht hinnehmen und gegen ihn Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Damit meinte er zwar, seinen Verfahrensbevollmächtigten beauftragt zu haben. Von diesem hatte er aber keine Nachricht über die Stellung des Antrags, was bei einer Angelegenheit wie der vorliegenden ungewöhnlich ist. Dies gebot, den Antrag fristwahrend selbst zu stellen. Dazu war auch nur die Anfertigung eines kurzen Schriftsatzes mit dem fristwahrenden Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung und der Ankündigung einer näheren [X.]egründung erforderlich. An [X.] dieser Antrag zu richten war, ergab sich aus der dem [X.]escheid beigefüg-ten Rechtsbehelfsbelehrung und war für den Antragsteller als Rechtsanwalt auch von [X.]erufs wegen ohne weiteres zu erkennen und ihm jedenfalls zu [X.] Zeitpunkt auch zuzumuten (vgl. Senat, [X.]eschl. v. 30. Oktober 1995, [X.] ([X.]) 25/95, [X.]RAK-Mitt. 1996, 79). Weshalb seine Erkrankung den Antragsteller oder seine in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekundete [X.], diesen Vorgang in seinem [X.]üro behandeln zu lassen, ihn gehindert haben könnten, einen derart einfachen Schriftsatz aufzusetzen und bei dem [X.] einzureichen, ist nicht erkennbar. 10 - 7 - 3. Auf ein Verschulden seines Steuerberaters kommt es bei dieser Sach-lage nicht an. [X.] Vorinstanz: AGH [X.]erlin, Entscheidung vom 11.07.2005 - [X.] 2/05 -

Meta

AnwZ (B) 73/05

25.09.2006

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2006, Az. AnwZ (B) 73/05 (REWIS RS 2006, 1692)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1692

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