Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2017, Az. V ZB 186/15

V. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 8055

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[X.]:[X.]:BGH:2017:130717B[X.]186.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V [X.]
vom

13. Juli
2017

in dem Zustimmungsersetzungsverfahren
nach § 7 Abs. 3 [X.]

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
ja
BGHR:
ja
[X.] § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 u. 3
a)
Ein mit der Bestellung eines Erbbaurechts verfolgter Zweck im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] kann auch die Erzielung eines wertgesicherten [X.] sein.
b)
Ist bei der Zwangsversteigerung eines Erbbaurechts der Meistbietende nicht bereit, die im Erbbaurechtsvertrag enthaltene schuldrechtliche Verpflichtung des Erbbauberechtigten zur Anpassung des [X.] zu übernehmen, kann der Grundstückseigentümer seine Zustimmung zur Erteilung des [X.] verweigern, wenn die Zwangsversteigerung nicht zum Erlöschen ei-ner [X.] geführt hat
(Abgrenzung zu Senat, Beschluss vom 26.
Februar 1987 -
V
[X.], [X.], 107).
BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 -
V [X.] -
OLG [X.]

AG [X.]

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 13. Juli
2017
durch die Vorsitzende [X.]in Dr.
Stresemann, die [X.]innen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und [X.], [X.]
Göbel und die [X.]in Haberkamp

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] -
2. Zivilsenat -
vom 20. November
2015 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin eines
Grundstücks. Mit notariellem Vertrag vom 18. März 1949 bestellte ihre Rechtsvorgängerin an diesem [X.] ein Erbbaurecht. In § 3 Abs. 1 des [X.] (im Folgenden: [X.]) ist ein jährlicher [X.] von 137,40 [X.] und in § 3 Abs. 2 eine Wertsicherungsklausel vereinbart, die mit notariellem Vertrag vom [X.] 1964 aufgehoben und neu gefasst wurde. Das Erbbaurecht wurde in das [X.] mit dem Inhalt eingetragen, dass der Erbbauberechtigte zur Veräußerung des Erbbaurechts der Zustimmung des Grundstückseigentümers bedarf.
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In Abteilung II Nr. 1 bis 3 des [X.]s sind [X.]reallas-ten von 137,40 [X.], 357,29 [X.] und 504,21 [X.] eingetragen. Im Nachrang ge-genüber diesen ist für die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin eine [X.] eingetragen. Mit notariellem Vertrag vom 20. Juli 1999 erwarb der jetzige Erbbauberechtigte das Erbbaurecht. Er verpflichtete sich zur Zahlung des [X.] fälligen [X.] und erkannte
den Erbbaurechtsvertrag
vom 18.
März 1949 mit [X.] gegenüber seinen Rechtsnachfol-

Die Antragstellerin betreibt aus der Grundschuld die Zwangsvollstre-ckung in das Erbbaurecht. Im Versteigerungstermin vom 5. Juli 2012 wurde ein

Eine Entscheidung über den Zuschlag erging bisher nicht, weil die Antragsgegnerin ihre Zustimmung verweigert.

Mit Beschluss vom 11. Juli 2013 hat das Amtsgericht auf Antrag der [X.] die Zustimmung der Antragsgegnerin zur Veräußerung des [X.] im Zwangsversteigerungsverfahren durch Erteilung des [X.] an den Meistbietenden ersetzt. Auf die Beschwerde der Antragsgegne-rin hat das [X.] den Beschluss abgeändert und den Antrag zu-rückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, mit welcher sie die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts erreichen möchte. Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückwei-sung der Rechtsbeschwerde.

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II.

Nach Ansicht des [X.]
liegen die Voraussetzungen für eine Ersetzung der Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Veräußerung des Erbbaurechts nicht vor. Die Anpassungsklausel in § 3 [X.] belege, dass der für den Erbbauberechtigten sichtbar verfolgte Zweck auf Seiten des [X.] darin bestanden habe, ihm eine laufende, bei einer wesentlichen Steige-rung des [X.] dieser Entwicklung angepasste Rendite aus dem [X.] zu verschaffen. Dieser Zweck werde durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung wesentlich beeinträchtigt, wenn der Meistbietende nur die gemäß § 52 [X.] bestehen bleibenden Belastungen mit den vorrangig dinglich gesicherten [X.]en und nicht die schuldrechtliche Verpflichtung aus dem Erbbaurechtsvertrag
zur Anpassung des [X.] übernehme. Etwas [X.] folge nicht aus der Entscheidung des [X.] vom 26. [X.] 1987 ([X.], [X.], 107). Sie sei nicht einschlägig, weil hier die [X.]en der Grundschuld im Rang vorgingen und von dem
Zu-schlag unberührt blieben. Der Eigentümer könne seine Zustimmung zu einer Veräußerung jedenfalls dann von einer Übernahme der schuldrechtlichen [X.] abhängig machen, wenn die vertraglichen Vereinbarungen erken-nen ließen, dass deren Weitergabe an einen Rechtsnachfolger des [X.] erwartet werde. Das sei hier dadurch gegeben, dass der Eigentümer von dem Erbbauberechtigten die Übertragung des Erbbaurechts verlangen könne, wenn dieser bei einem Verkauf des Erbbaurechts mit dem Erwerber nicht die Übernahme aller Verpflichtungen aus dem Erbbaurechtsvertrag ver-einbare (§
7 der Anlage zum [X.]). Im Übrigen habe der gegenwärtige [X.] den Erbbaurechtsvertrag
mit [X.] als für sich verbindlich anerkannt.

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III.

Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 [X.], § 70 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen gemäß § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt das Beschwerdegericht an, dass die Antragstellerin berechtigt ist, den in § 7 Abs. 1 [X.] geregelten [X.] auf Zustimmung zur Veräußerung des Erbbaurechts geltend zu machen und gemäß § 7 Abs. 3 [X.] die Ersetzung der Zustimmung durch das Gericht zu beantragen. § 7 [X.] gilt in sinngemäßer Auslegung des § 8 [X.] auch für Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung erfol-gen (Senat, Beschluss vom 8. Juli 1960 -
V [X.], [X.], 76, 87). Der die Versteigerung eines Erbbaurechts betreibende Gläubiger hat ein selbständiges Antragsrecht nach
§ 7 Abs. 3 [X.] und ist befugt, den Anspruch aus § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] auszuüben (Senat, Beschluss vom 26. Februar 1987

[X.], [X.], 107, 111 f.). In der Zustimmung des [X.] zu einer Belastung des Erbbaurechts mit einem Grundpfandrecht kann auch nicht die Zustimmung zu einer Veräußerung des Erbbaurechts durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung, die aus dem Grundpfandrecht betrieben wird, erblickt werden (Senat, Beschluss vom 26. Februar 1987 -
[X.], [X.], 107, 112).

2. Rechtsfehlerfrei verneint das Beschwerdegericht einen Anspruch der Antragstellerin auf Ersetzung der Zustimmung der Antragsgegnerin zur Veräu-ßerung des Erbbaurechts durch Erteilung des Zuschlags an den Meistbietenden nach § 7 Abs. 1 [X.].

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6
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a) Die Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Veräußerung des Erbbaurechts (§ 5 Abs. 1 [X.]) wird ohne ausreichenden Grund verwei-gert und ist auf Antrag des Erbbauberechtigten zu ersetzen (§ 7 Abs. 3
[X.]), wenn ihm
ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zusteht (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Februar 1987 -
[X.], [X.], 107, 113). Das ist der Fall, wenn anzunehmen ist, dass durch die Veräußerung der mit der Bestellung des Erbbaurechts verfolgte Zweck nicht wesentlich beeinträchtigt oder gefährdet wird und die Persönlichkeit des Erwerbers Gewähr für eine ord-nungsmäßige Erfüllung der sich aus dem Erbbaurechtsinhalt ergebenden [X.] bietet (§ 7 Abs. 1 Satz 1 [X.]).

b) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Gegen die Person des Meistbietenden werden zwar keine Bedenken geltend gemacht. Durch die Ertei-lung des Zuschlags an ihn würde
aber der mit der Bestellung des Erbbaurechts verfolgte Zweck wesentlich beeinträchtigt.

[X.])
Der mit der Bestellung des in Rede stehenden Erbbaurechts verfolg-te Zweck
der Antragsgegnerin
ist (auch) die Erzielung eines wertgesicherten [X.].

(1) Wird ein [X.] vereinbart (das Erbbaurecht also nicht etwa un-entgeltlich bestellt), ist
die Erzielung dieses [X.] im allgemeinen ein vom Grundstückseigentümer mit der Bestellung des Erbbaurechts -
jedenfalls auch -
verfolgter Zweck, der zugleich einen Zweck im Sinne des § 7 Abs.
1 Satz
1 [X.] darstellt (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Februar 1987

V
ZB
10/86, [X.], 107, 113 f.). Die Vereinbarung eines [X.] bildet regelmäßig die Gegenleistung für die Bestellung des Erbbaurechts (vgl. Senat, Urteil vom 9. Oktober 2009 -
V [X.], [X.], 224 Rn. 9; Urteil 9
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vom 22. Januar 2016 -
V [X.], [X.], 316 Rn. 23). Auf der Grundlage dieses Rechts erwirtschaftet der Grundstückseigentümer laufende Einkünfte aus dem Grundstück. Dass dies auch hier ein
mit der Bestellung des Erbbau-rechts verbundener
Zweck ist, stellt die Rechtsbeschwerde nicht in Abrede.

(2)
Ein mit der
Bestellung eines Erbbaurechts verfolgter Zweck im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] kann auch die Erzielung eines wertgesicher-ten [X.] sein. Das
ist nicht nur anzunehmen, wenn die
Anpassung des [X.] dinglich durch Eintragung einer sich ohne weiteres an veränderte Verhältnisse anpassende Reallast nach § 1105 Abs. 1 Satz 2 [X.]
oder wenn der schuldrechtliche Anspruch auf Eintragung einer angepassten Reallast durch eine Vormerkung gesichert ist, sondern
auch dann, wenn die Anpassung
nur schuldrechtlich vereinbart ist.

(a)
Es ist allerdings umstritten, ob schuldrechtliche Vereinbarungen hin-sichtlich des [X.]
zu dem mit der Bestellung eines Erbbaurechts ver-folgten Zweck gehören.

([X.]) Nach überwiegender Ansicht, der das Beschwerdegericht folgt, ist
die Erzielung eines wertgesicherten [X.] auch dann ein mit der Bestel-lung des Erbbaurechts verfolgter Zweck im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1
[X.],
wenn die Verpflichtung zur Zahlung und Anpassung des [X.] lediglich aufgrund einer Vereinbarung in dem Erbbaurechtsvertrag besteht und es an einer dinglichen Sicherung fehlt
(vgl. [X.], Rpfleger 1983, 270;
[X.], [X.] 2016, 43, 44; [X.], Praktische Fragen des
Erbbaurechts, 7. Aufl., Rn. 275; [X.]/[X.], Immobilienrecht, 2. Aufl., §
7
[X.], Rn. 8; [X.]/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 1788;
[X.]/[X.], [X.] [2017], § 7 [X.] Rn. 26; v.
[X.]/[X.]/
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[X.], Handbuch Erbbaurecht, 6. Aufl., § 4 Rn. 201, 205 f.;
Linde/[X.], Erbbaurecht und [X.], 3. Aufl., Rn. 133;
vgl. auch
[X.]/[X.], [X.], 10.
Aufl., § 7 Rn. 13). Zur Begründung wird
im Wesentlichen
ausge-führt, der mit der Bestellung des Erbbaurechts verfolgte Zweck ergebe
sich auch aus dem Inhalt des [X.] und den Umständen seines Zu-standekommens.
Zu den wichtigsten schuldrechtlichen Vereinbarungen in dem Erbbaurechtsvertrag zählten diejenigen über den [X.] und über dessen Anpassung an die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse. Der Erwerber des Erbbaurechts müsse die Verpflichtungen aus dem Erbbaurechtsvertrag, die dem mit der Erbbaurechtsbestellung verfolgten Zweck dienten, übernehmen. Teilweise wird das einschränkend nur für den Fall angenommen,
dass dem Erbbaurechtsberechtigten vertraglich auferlegt worden ist, dem Erwerber des Erbbaurechts die schuldrechtliche Verpflichtung zur Zahlung und Anpassung des [X.] weiterzugeben (vgl. [X.], [X.] 1976, 260, 261; [X.], Rpfleger 1985, 203; [X.], 7. Aufl., [X.] § 7 Rn. 10; [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., § 7 [X.] Rn. 2).

(bb) Nach anderer
Ansicht ist
der
rein
schuldrechtliche Anspruch auf Zahlung und Anpassung des [X.]
unbeachtlich. Der Zweck des [X.] werde durch den
dinglichen Inhalt des Erbbaurechts bestimmt. Allein der dinglich gesicherte [X.] gehöre deshalb zu dem mit der Bestellung des Erbbaurechts verfolgten Zweck
(vgl. [X.], [X.] 2012, 229, 230; BeckOK
[X.]/M[X.]ß, 41. Edition,
§ 7 Rn. 7; Soergel/Stürner, [X.], 13.
Aufl., § 7 [X.] Rn. 3; [X.], Rpfleger 1985, 203, 204).

(b)
Richtigerweise ist die Erzielung eines wertgesicherten [X.] auch dann als ein von dem Grundstückseigentümer mit der Bestellung des [X.] verfolgter Zweck nach § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] anzusehen, 16
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wenn der Erbbaurechtsvertrag eine Anpassungsklausel enthält, der [X.] aber nicht mit dinglicher Wirkung gesichert worden ist.

Der mit der Bestellung des Erbbaurechts verfolgte Zweck des [X.]seigentümers im Sinne des §
7 [X.] ist nicht nur nach dem ver-tragsgemäßen Inhalt des Erbbaurechts (§ 2 [X.]) zu bestimmen (Senat, Beschluss vom 26. Februar 1987 -
[X.], [X.], 107, 114). [X.] sind vielmehr die bei der Bestellung des Erbbaurechts verfolgten Interes-sen des Eigentümers (vgl. Begründung zu § 7 Erbbaurechtsverordnung, RAnZ Nr. 26 vom 31. Januar 1919, Beilage 1). Diese ergeben
sich in erster Linie aus
dem Inhalt des [X.] und den Umständen seines [X.] (vgl. [X.] 1972, 260, 263; [X.], [X.] 2012, 229; [X.]/[X.], Immobilienrecht, 2. Aufl., § 7 [X.] Rn. 5; BeckOK
[X.]/M[X.]ß, 41. Edition, § 7 Rn. 5; [X.], 7. Aufl.,
[X.] § 7 Rn. 5; [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 7 Rn. 9;
Linde/[X.], Erbbaurecht und [X.], 3. Aufl., Rn. 132;
v. [X.]/[X.]/[X.], Handbuch Erbbaurecht, 6. Aufl., § 4 Rn. 198, 206; ähnlich [X.]/[X.], [X.] [2017], § 7 [X.] Rn. 26: [X.]). Der Zweck muss aber für den Erbbauberechtigten erkennbar gewesen und von ihm hingenommen worden sein (so auch
RGRK/[X.], [X.], 12. Aufl., § 7 [X.]O Rn. 5, der
die Erzielung eines [X.] allerdings nicht als Zweck im Sinne von §
7 [X.] ansieht).

Ist das Erbbaurecht entgeltlich bestellt, verfolgt der Grundstückseigentü-mer für den Erbbauberechtigten erkennbar den Zweck, für die gesamte Laufzeit des Erbbaurechts eine angemessene Rendite zu erzielen. Bei Erlass der [X.]verordnung wurde nur deshalb davon
abgesehen, die [X.]-pflicht zum Inhalt des Erbbaurechts zu erklären, weil dies wegen des Interesses 18
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an der Beleihbarkeit des Erbbaurechts als unzweckmäßig angesehen wurde. Damit wäre ein Zurückrücken des [X.] hinter die Hypothek ausge-schlossen und die Beleihung von Erbbaurechten unnötig erschwert worden (vgl. Begründung zu §
9 Erbbaurechtsverordnung, RAnZ Nr. 26 vom 31.
Januar
1919, Beilage 1). Im Verhältnis zu dem Erbbauberechtigten sollte damit eine Abwertung des Interesses des Grundstückseigentümers, bei der Be-stellung eines entgeltlichen Erbbaurechts den [X.] zu erzielen, nicht verbunden sein. Die Wertsicherung des [X.] war dem [X.] nach der bis zum 30. September 1994 geltenden Rechtslage -
und damit für das hier in Rede stehende Erbbaurecht -
aber nur durch die Vereinba-rung einer schuldrechtlichen Wertsicherungsklausel möglich.
Der dingliche [X.] musste nämlich der Höhe nach im Voraus für die ganze Dauer des Erbbaurechts bestimmt sein (§ 9 Abs. 2 Satz 1 [X.]
in der bis zum 30.
September 1994 geltenden Fassung), so dass eine Anpassungsklausel nur auf schuldrechtlicher Grundlage vereinbart und dingliche Wirkung nur durch Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Änderung oder Neubestellung einer [X.] erreicht werden konnte (vgl. Senat,
Urteil vom 28.
November 1956 [X.], [X.], 220, 222 ff.; Beschluss vom 13.
Juli 1973 -
V [X.], [X.], 209, 211; Urteil vom 1. Juni 1990

V
ZR
84/89, [X.], 324, 328).

Auch der Bundesgesetzgeber hat die Erzielung eines rentierlichen [X.]es als einen von dem Grundstückseigentümer mit der Bestellung des Erbbaurechts verfolgten Zweck anerkannt. Er hat diesen Zweck mit der
Ände-rung des § 9 Abs. 2 [X.] in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung durch das Sachenrechtsbereinigungsgesetz vom 21. September 1994 ([X.]l. I 2457) und der Einführung von § 1105 Abs. 1 Satz 2 [X.] sowie der Neufassung des § 9 Abs. 2 [X.] durch Art. 11a Abs. 2 Nr. 2 [X.] vom
20
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9. Juni 1998 ([X.]l. I S. 1242) aufgewertet. Danach ist die Vereinbarung einer sich an verändernde Verhältnisse ohne weiteres anpassenden
Reallast ([X.]) auch für den [X.] zulässig
(vgl. BT-Drucks. 13/10334 S. 42).
Die Bedeutung des wertgesicherten [X.] für den Grundstückseigentümer zeigt sich auch darin, dass in dem Erbbaurechtsvertrag ein Heimfall für den Fall vereinbart werden
kann, dass der Erwerber eines Erbbaurechts nicht in die schuldrechtlichen Verpflichtungen aus dem Erbbaurechtsvertrag eintritt (vgl. [X.], Rpfleger 1985, 203; v. [X.]/[X.]/[X.], Handbuch Erbbaurecht, 6. Aufl., § 4 Rn. 81a; vgl. aber auch Senat, Urteil vom [X.] 2015 -
V [X.], [X.], 334 Rn.
35 ff.).

Aus der
Anerkennung der
Erzielung eines wertgesicherten [X.] als einen mit der Bestellung des Erbbaurechts verfolgten Zweck folgt, dass der Erwerber bereit und in der Lage sein
muss, die schuldrechtliche Verpflichtung aus dem Erbbaurechtsvertrag zur Zahlung und Anpassung des [X.] zu erfüllen. Das gilt
unabhängig davon, ob der Erbbaurechtsvertrag eine Ver-pflichtung des Erbbauberechtigten zur Weitergabe der schuldrechtlichen [X.] zu dem [X.] an den Erwerber enthält
(so auch
[X.]/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 1788; [X.]/[X.], [X.] [2017], § 7 [X.] Rn. 26; Linde/[X.], Erbbaurecht und [X.], 3.
Aufl., Rn.
135;
vgl. auch [X.], Rpfleger 1984, 270; [X.], [X.] 2010, 319, 321; [X.], [X.] 2016, 43, 44). Der Umfang der zu übernehmenden Pflichten wird aber durch den Erbbaurechtsvertrag [X.].

bb) Die Erteilung des Zuschlags an den Meistbietenden beeinträchtigt den mit der Bestellung des Erbbaurechts verfolgten Zweck wesentlich, wenn
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dieser nicht bereit ist, in die schuldrechtliche Verpflichtung aus dem Erbbau-rechtsvertrag hinsichtlich des [X.] einzutreten.

(1) Die Rechte und Pflichten aus einer schuldrechtlichen [X.]an-passungsklausel
gehen
im Fall einer Einzelrechtsnachfolge (vgl.
Senat, Urteil vom 18. April 1986
V ZR 8/85, [X.] 1987, 360) und auch in der [X.] nicht auf den Erwerber des Erbbaurechts über. Der Anspruch auf Erhöhung (oder Reduzierung) des [X.] richtet sich weiterhin gegen den ursprünglichen Erbbauberechtigten, sofern der Erwerber nicht in den schuldrechtlichen [X.] eingetreten ist (vgl. Senat, Urteil vom 4.
Mai 1990 -
V ZR 21/89, [X.], 214, 215; Beschluss vom 5. Juni 2014

[X.], NJW 2014, 3521 Rn. 8).

(2) Der Zustimmungsvorbehalt gemäß
§ 5 Abs. 1 [X.] gibt dem Grundstückseigentümer
jedoch eine Handhabe, den Eintritt
des Erwerbers
in die schuldrechtliche
Verpflichtung
zur Zahlung und Anpassung des [X.] zu erzwingen.
Von der Übernahme zusätzlicher Verpflichtungen kann er seine Zustimmung hingegen nicht abhängig machen (vgl. [X.], Rpfleger 1979, 24, 25; [X.], Rpfleger 1983, 270 mwN; [X.]/[X.],
Immobilienrecht, 2. Aufl., § 7 [X.] Rn. 9). Diese Grundsätze gelten
auch in der Zwangsversteigerung des Erbbaurechts.

(a) Allerdings wird teilweise vertreten, der
Grundstückseigentümer, der davon abgesehen habe,
seinen Anspruch auf [X.] durch Eintragung [X.] auf dem Erbbaurecht zu sichern, könne seine Zustimmung zur Er-teilung des Zuschlags in der Zwangsversteigerung nicht davon abhängig ma-chen, dass der Ersteher den schuldrechtlichen Anspruch auf Zahlung des [X.]es übernehme. Dem Grundstückseigentümer sei zuzumuten, bei der 23
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Zustimmung zur Belastung des Erbbaurechts mit einem Grundpfandrecht das zur Wahrung seiner Rechte Erforderliche selbst zu veranlassen
([X.], [X.] 2012, 229, 230; vgl. v. [X.]/[X.]/[X.], Handbuch Erbbau-recht, 6. Aufl., § 4 Rn. 207; im Ergebnis auch [X.], Rpfleger 1985, 203, 204 f.).

(b) Richtigerweise kann der Grundstückseigentümer
die
Erteilung der Zustimmung zu dem Zuschlag verweigern, wenn der Ersteher nicht bereit ist, in die schuldrechtlichen Verpflichtungen hinsichtlich des [X.] einzutreten (vgl. Senat, Urteil vom 6. November
2015 -
V [X.], [X.], 334 Rn.
31 mwN; vgl. [X.],
Rpfleger 1983, 270; [X.], [X.] 2016, 43, 44; [X.], Praktische Fragen des Erbbaurechts, 7. Aufl., Rn. 277). Eine unterschiedliche Behandlung des Zustimmungsvorbehalts
bei rechtsge-schäftlichem Erwerb einerseits und Erwerb in der Zwangsversteigerung ande-rerseits ist nicht gerechtfertigt
(vgl. §
8 [X.]).
Bei dem Zustimmungserfor-dernis handelt es sich um eine rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung mit dinglicher Wirkung
zum Schutz der
Interessen des Eigentümers.
Nach der Begründung zur Erbbaurechtsverordnung soll der Grundstückseigentümer durch den Zustimmungsvorbehalt einem Verkauf zu Spekulationszwecken
ent-gegentreten können (Begründung zu §§
5 und 6
Erbbaurechtsverordnung, RAnZ Nr. 26 vom 31. Januar 1919, Beilage 1). Der Zustimmungsvorbehalt gilt nach § 5 Abs.
1 [X.] aber nicht nur dann, wenn das Erbbaurecht dem Zweck seiner Bestellung zuwider zu objektiv gewinnsüchtigen Zwecken veräu-ßert werden soll ([X.]/[X.], Immobilienrecht, 2. Aufl., § 5
[X.]
Rn. 2). Er eignet sich vielmehr grundsätzlich zur Durchsetzung der im Erbbaurechtsver-trag angelegten Zwecke
des Grundstückseigentümers.
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(c) Etwas anderes folgt nicht aus dem Beschluss des Senats vom 26.
Februar 1987 ([X.], [X.], 107). Danach kann der [X.]seigentümer, der der Belastung des Erbbaurechts mit einem gegenüber der [X.] vorrangigen Grundpfandrecht zugestimmt hat, in einer von dem Grundpfandgläubiger betriebenen Zwangsversteigerung
des Erbbau-rechts seine Zustimmung zu dem Zuschlag nicht mit der Begründung verwei-gern, der Meistbietende sei nicht bereit, in die schuldrechtlichen Verpflichtungen des Erbbauberechtigten hinsichtlich des [X.] einzutreten. Zur [X.] hat der Senat maßgeblich darauf abgestellt, dass die Zustimmung zu der vorrangigen Belastung des Erbbaurechts ohne Sinn
wäre, wenn die sich [X.] ergebenden gesetzlichen Folgen von dem Grundstückseigentümer nicht hingenommen werden müssten (Senat, Beschluss vom
26.
Februar 1987

V
[X.], [X.], 107, 115; ebenso für einen Heimfallanspruch: Senat, Urteil vom 6.
November 2015 -
V [X.], [X.], 334
Rn. 35 ff.).

(d) Diese Erwägungen lassen sich, wie das Beschwerdegericht zutref-fend erkennt,
nicht auf
Sachverhalte übertragen, in denen die Zwangsversteige-rung des Erbbaurechts -
wie in dem hier zu beurteilenden Fall -
nicht zum Erlö-schen einer eingetragenen [X.] geführt hat
(§ 44 Abs. 1, § 52 Abs. 1 Satz 2, § 91 Abs. 1 [X.]). Denn in einem solchen Fall kann dem [X.]eigentümer nicht vorgehalten
werden, er nehme die gesetzlichen Folgen der Zwangsversteigerung nicht hin, wenn er seine Zustimmung zum Zuschlag davon abhängig macht, dass der Meistbietende die den [X.] betreffen-den schuldrechtlichen Verpflichtungen aus dem Erbbaurechtsvertrag über-nimmt. Einem Grundstückseigentümer, der es unterlassen hat, seinen [X.] auf Anpassung des [X.] mit dinglicher Wirkung zu sichern, ist auch nicht vorzuwerfen, den mit der Erbbaurechtsbestellung verfolgten Zweck selbst eingeschränkt zu haben. Das Zustimmungserfordernis des §
5 Abs.
1 27
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[X.] dient gerade dem Schutz der mit der Erbbaurechtsbestellung ver-folgten Zwecke. Der Grundstückseigentümer soll in die Lage versetzt werden, einen Erwerber zu einer Übernahme der wesentlichen im Erbbaurechtsvertrag verankerten schuldrechtlichen Verpflichtungen zu zwingen. Mittels des Zustim-mungserfordernisses wird sichergestellt, dass er die von ihm verfolgten Zwecke auch bei einem Wechsel in der Person
des Erbbauberechtigten verwirklichen kann; es kommt also dort zum Tragen, wo es an einer dinglichen Sicherung von
Verpflichtungen des Erbbauberechtigten fehlt. Sein Recht kann deshalb nicht mit der Begründung beschränkt werden, er habe die mögliche (quasi-) dingliche Sicherung seiner Ansprüche unterlassen. Es bleibt vielmehr bei dem Grund-satz, dass der Grundstückseigentümer die Zustimmung zur Erteilung des [X.] verweigern darf, wenn der Meistbietende
den Eintritt in schuldrechtliche Verpflichtungen aus dem Erbbaurechtsvertrag
verweigert, deren Einhaltung für den mit der Erbbaurechtsbestellung verfolgten Zweck wesentlich ist. Ist der Meistbietende nicht bereit, die im Erbbaurechtsvertrag enthaltene schuldrechtli-che Verpflichtung des Erbbauberechtigten zur Anpassung des [X.] zu übernehmen, kann der Grundstückseigentümer daher seine Zustimmung zur Erteilung des Zuschlags verweigern, wenn die Zwangsversteigerung nicht zum Erlöschen einer [X.] geführt hat.

cc) Vorliegend würde der mit der Bestellung des Erbbaurechts von der Antragsgegnerin verfolgte Zweck, einen wertgesicherten [X.] zu erzie-len, durch die Erteilung des Zuschlags an den Meistbietenden gefährdet.
In dem Erbbaurechtsvertrag ist eine schuldrechtliche Anpassungsklausel [X.]. Maßgeblich ist die Vereinbarung in § 3 Abs. 2 [X.] vom 18. März 1949 in der aktuellen Fassung vom 10. November 1964. Diese hat der jetzige [X.] nach den Feststellungen des [X.] bei dem Erwerb des Erbbaurechts am
20. Juli 1999 als für sich verbindlich anerkannt. Der 29
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Meistbietende
ist nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des [X.] nicht bereit, in die schuldrechtliche [X.]anpassungsverpflichtung aus dem Erbbaurechtsbestellungsvertrag in der Fassung vom 10. November 1964
einzutreten. Ein Widerspruch zu den gesetzlichen Folgen der Zwangsversteigerung besteht nicht. Folglich ist die An-tragsgegnerin nicht
verpflichtet, der Erteilung des Zuschlags an ihn zuzustim-men.

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17
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IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 61 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 1,
§ 49 Abs. 2 GNotKG (80 % des im Zwangsversteigerungsverfahren für das Erbbaurecht festgesetzten Verkehrswerts).

Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner

Göbel Haberkamp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.07.2013 -
610 [X.] 1/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 20.11.2015 -
2 W 70/13 -

30

Meta

V ZB 186/15

13.07.2017

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2017, Az. V ZB 186/15 (REWIS RS 2017, 8055)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8055

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I-3 Wx 151/14 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


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V ZB 186/15

V ZR 27/14

V ZR 165/14

V ZB 160/13

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