Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.07.2017, Az. V ZB 186/15

5. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 8022

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Zwangsversteigerung eines Erbbaurechts: Erzielung eines wertgesicherten Erbbauzinses als ein mit der Bestellung des Erbbaurechts verfolgter Zweck; Verweigerung der Zustimmung zum Zuschlag bei fehlender Bereitschaft des Erstehers zur Übernahme der schuldrechtlichen Verpflichtung zur Anpassung des Erbbauzinses


Leitsatz

1. Ein mit der Bestellung eines Erbbaurechts verfolgter Zweck im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG kann auch die Erzielung eines wertgesicherten Erbbauzinses sein.

2. Ist bei der Zwangsversteigerung eines Erbbaurechts der Meistbietende nicht bereit, die im Erbbaurechtsvertrag enthaltene schuldrechtliche Verpflichtung des Erbbauberechtigten zur Anpassung des Erbbauzinses zu übernehmen, kann der Grundstückseigentümer seine Zustimmung zur Erteilung des Zuschlags verweigern, wenn die Zwangsversteigerung nicht zum Erlöschen einer Erbbauzinsreallast geführt hat (Abgrenzung zu Senat, Beschluss vom 26. Februar 1987, V ZB 10/86, BGHZ 100, 107).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] - 2. Zivilsenat - vom 20. November 2015 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 60.800 €.

Gründe

I.

1

Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin eines Grundstücks. Mit notariellem Vertrag vom 18. März 1949 bestellte ihre Rechtsvorgängerin an diesem Grundstück ein Er[X.]aurecht. In § 3 Abs. 1 des [X.] (im Folgenden: [X.]) ist ein jährlicher [X.] von 137,40 [X.] und in § 3 Abs. 2 eine Wertsicherungsklausel vereinbart, die mit notariellem Vertrag vom 10. November 1964 aufgehoben und neu gefasst wurde. Das Er[X.]aurecht wurde in das [X.] mit dem Inhalt eingetragen, dass der Er[X.]auberechtigte zur Veräußerung des Er[X.]aurechts der Zustimmung des Grundstückseigentümers bedarf.

2

In Abteilung II Nr. 1 bis 3 des [X.]s sind [X.]reallasten von 137,40 [X.], 357,29 [X.] und 504,21 [X.] eingetragen. Im Nachrang gegenüber diesen ist für die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin eine Grundschuld eingetragen. Mit notariellem Vertrag vom 20. Juli 1999 erwarb der jetzige Er[X.]auberechtigte das Er[X.]aurecht. Er verpflichtete sich zur Zahlung des jeweils fälligen [X.] und erkannte den Er[X.]aurechtsvertrag vom 18. März 1949 mit [X.] gegenüber seinen Rechtsnachfolgern als für sich verbindlich an. Der [X.] betrug zuletzt 791,99 €.

3

Die Antragstellerin betreibt aus der Grundschuld die Zwangsvollstreckung in das Er[X.]aurecht. Im Versteigerungstermin vom 5. Juli 2012 wurde ein Meistgebot von 60.000 € abgegeben. Eine Entscheidung über den Zuschlag erging bisher nicht, weil die Antragsgegnerin ihre Zustimmung verweigert.

4

Mit Beschluss vom 11. Juli 2013 hat das Amtsgericht auf Antrag der Antragstellerin die Zustimmung der Antragsgegnerin zur Veräußerung des Er[X.]augrundstücks im Zwangsversteigerungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags an den Meistbietenden ersetzt. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das [X.] den Beschluss abgeändert und den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, mit welcher sie die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts erreichen möchte. Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

II.

5

Nach Ansicht des [X.] liegen die Voraussetzungen für eine Ersetzung der Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Veräußerung des Er[X.]aurechts nicht vor. Die Anpassungsklausel in § 3 [X.] belege, dass der für den Er[X.]auberechtigten sichtbar verfolgte Zweck auf Seiten des Eigentümers darin bestanden habe, ihm eine laufende, bei einer wesentlichen Steigerung des [X.] dieser Entwicklung angepasste Rendite aus dem Grundstück zu verschaffen. Dieser Zweck werde durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung wesentlich beeinträchtigt, wenn der Meistbietende nur die gemäß § 52 [X.] bestehen bleibenden Belastungen mit den vorrangig dinglich gesicherten [X.]en und nicht die schuldrechtliche Verpflichtung aus dem Er[X.]aurechtsvertrag zur Anpassung des [X.] übernehme. Etwas anderes folge nicht aus der Entscheidung des [X.] vom 26. Februar 1987 ([X.], [X.], 107). Sie sei nicht einschlägig, weil hier die [X.]reallasten der Grundschuld im Rang vorgingen und von dem Zuschlag unberührt blieben. Der Eigentümer könne seine Zustimmung zu einer Veräußerung jedenfalls dann von einer Übernahme der schuldrechtlichen Verpflichtungen abhängig machen, wenn die vertraglichen Vereinbarungen erkennen ließen, dass deren Weitergabe an einen Rechtsnachfolger des Er[X.]auberechtigten erwartet werde. Das sei hier dadurch gegeben, dass der Eigentümer von dem Er[X.]auberechtigten die Übertragung des Er[X.]aurechts verlangen könne, wenn dieser bei einem Verkauf des Er[X.]aurechts mit dem Erwerber nicht die Übernahme aller Verpflichtungen aus dem Er[X.]aurechtsvertrag vereinbare (§ 7 der Anlage zum [X.]). Im Übrigen habe der gegenwärtige Er[X.]auberechtigte den Er[X.]aurechtsvertrag mit [X.] als für sich verbindlich anerkannt.

III.

6

Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 [X.], § 70 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen gemäß § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

7

1. Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt das Beschwerdegericht an, dass die Antragstellerin berechtigt ist, den in § 7 Abs. 1 [X.] geregelten Anspruch auf Zustimmung zur Veräußerung des Er[X.]aurechts geltend zu machen und gemäß § 7 Abs. 3 [X.] die Ersetzung der Zustimmung durch das Gericht zu beantragen. § 7 [X.] gilt in sinngemäßer Auslegung des § 8 [X.] auch für Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgen (Senat, Beschluss vom 8. Juli 1960 - [X.], [X.], 76, 87). Der die Versteigerung eines Er[X.]aurechts betreibende Gläubiger hat ein selbständiges Antragsrecht nach § 7 Abs. 3 [X.] und ist befugt, den Anspruch aus § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] auszuüben (Senat, Beschluss vom 26. Februar 1987 - [X.], [X.], 107, 111 f.). In der Zustimmung des Grundstückseigentümers zu einer Belastung des Er[X.]aurechts mit einem Grundpfandrecht kann auch nicht die Zustimmung zu einer Veräußerung des Er[X.]aurechts durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung, die aus dem Grundpfandrecht betrieben wird, erblickt werden (Senat, Beschluss vom 26. Februar 1987 - [X.], [X.], 107, 112).

8

2. Rechtsfehlerfrei verneint das Beschwerdegericht einen Anspruch der Antragstellerin auf Ersetzung der Zustimmung der Antragsgegnerin zur Veräußerung des Er[X.]aurechts durch Erteilung des Zuschlags an den Meistbietenden nach § 7 Abs. 1 [X.].

9

a) Die Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Veräußerung des Er[X.]aurechts (§ 5 Abs. 1 [X.]) wird ohne ausreichenden Grund verweigert und ist auf Antrag des Er[X.]auberechtigten zu ersetzen (§ 7 Abs. 3 [X.]), wenn ihm ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zusteht (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Februar 1987 - [X.], [X.], 107, 113). Das ist der Fall, wenn anzunehmen ist, dass durch die Veräußerung der mit der Bestellung des Er[X.]aurechts verfolgte Zweck nicht wesentlich beeinträchtigt oder gefährdet wird und die Persönlichkeit des Erwerbers Gewähr für eine ordnungsmäßige Erfüllung der sich aus dem Er[X.]aurechtsinhalt ergebenden Verpflichtungen bietet (§ 7 Abs. 1 Satz 1 [X.]).

b) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Gegen die Person des Meistbietenden werden zwar keine Bedenken geltend gemacht. Durch die Erteilung des Zuschlags an ihn würde aber der mit der Bestellung des Er[X.]aurechts verfolgte Zweck wesentlich beeinträchtigt.

aa) Der mit der Bestellung des in Rede stehenden Er[X.]aurechts verfolgte Zweck der Antragsgegnerin ist (auch) die Erzielung eines wertgesicherten [X.].

(1) Wird ein [X.] vereinbart (das Er[X.]aurecht also nicht etwa unentgeltlich bestellt), ist die Erzielung dieses [X.] im allgemeinen ein vom Grundstückseigentümer mit der Bestellung des Er[X.]aurechts - jedenfalls auch - verfolgter Zweck, der zugleich einen Zweck im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] darstellt (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Februar 1987 - [X.], [X.], 107, 113 f.). Die Vereinbarung eines [X.] bildet regelmäßig die Gegenleistung für die Bestellung des Er[X.]aurechts (vgl. Senat, Urteil vom 9. Oktober 2009 - [X.], [X.], 224 Rn. 9; Urteil vom 22. Januar 2016 - [X.], [X.], 316 Rn. 23). Auf der Grundlage dieses Rechts erwirtschaftet der Grundstückseigentümer laufende Einkünfte aus dem Grundstück. Dass dies auch hier ein mit der Bestellung des Er[X.]aurechts verbundener Zweck ist, stellt die Rechtsbeschwerde nicht in Abrede.

(2) Ein mit der Bestellung eines Er[X.]aurechts verfolgter Zweck im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] kann auch die Erzielung eines wertgesicherten [X.] sein. Das ist nicht nur anzunehmen, wenn die Anpassung des [X.] dinglich durch Eintragung einer sich ohne weiteres an veränderte Verhältnisse anpassende Reallast nach § 1105 Abs. 1 Satz 2 [X.] oder wenn der schuldrechtliche Anspruch auf Eintragung einer angepassten Reallast durch eine Vormerkung gesichert ist, sondern auch dann, wenn die Anpassung nur schuldrechtlich vereinbart ist.

(a) Es ist allerdings umstritten, ob schuldrechtliche Vereinbarungen hinsichtlich des [X.] zu dem mit der Bestellung eines Er[X.]aurechts verfolgten Zweck gehören.

(aa) Nach überwiegender Ansicht, der das Beschwerdegericht folgt, ist die Erzielung eines wertgesicherten [X.] auch dann ein mit der Bestellung des Er[X.]aurechts verfolgter Zweck im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.], wenn die Verpflichtung zur Zahlung und Anpassung des [X.] lediglich aufgrund einer Vereinbarung in dem Er[X.]aurechtsvertrag besteht und es an einer dinglichen Sicherung fehlt (vgl. [X.], Rpfleger 1983, 270; [X.], [X.] 2016, 43, 44; [X.], Praktische Fragen des Er[X.]aurechts, 7. Aufl., Rn. 275; [X.]/[X.], Immobilienrecht, 2. Aufl., § 7 [X.], Rn. 8; [X.]/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 1788; [X.]/[X.], [X.] [2017], § 7 [X.] Rn. 26; v. [X.]/[X.]/[X.], Handbuch Er[X.]aurecht, 6. Aufl., § 4 Rn. 201, 205 f.; [X.], Er[X.]aurecht und [X.], 3. Aufl., Rn. 133; vgl. auch [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 7 Rn. 13). Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der mit der Bestellung des Er[X.]aurechts verfolgte Zweck ergebe sich auch aus dem Inhalt des [X.] und den Umständen seines Zustandekommens. Zu den wichtigsten schuldrechtlichen Vereinbarungen in dem Er[X.]aurechtsvertrag zählten diejenigen über den [X.] und über dessen Anpassung an die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse. Der Erwerber des Er[X.]aurechts müsse die Verpflichtungen aus dem Er[X.]aurechtsvertrag, die dem mit der Er[X.]aurechtsbestellung verfolgten Zweck dienten, übernehmen. Teilweise wird das einschränkend nur für den Fall angenommen, dass dem Er[X.]aurechtsberechtigten vertraglich auferlegt worden ist, dem Erwerber des Er[X.]aurechts die schuldrechtliche Verpflichtung zur Zahlung und Anpassung des [X.] weiterzugeben (vgl. [X.], [X.] 1976, 260, 261; [X.], Rpfleger 1985, 203; [X.], 7. Aufl., [X.] § 7 Rn. 10; [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., § 7 [X.] Rn. 2).

([X.]) Nach anderer Ansicht ist der rein schuldrechtliche Anspruch auf Zahlung und Anpassung des [X.] unbeachtlich. Der Zweck des Er[X.]aurechts werde durch den dinglichen Inhalt des Er[X.]aurechts bestimmt. Allein der dinglich gesicherte [X.] gehöre deshalb zu dem mit der Bestellung des Er[X.]aurechts verfolgten Zweck (vgl. [X.], [X.] 2012, 229, 230; BeckOK [X.]/Maaß, 41. Edition, § 7 Rn. 7; Soergel/Stürner, [X.], 13. Aufl., § 7 Er[X.]auVO Rn. 3; [X.], Rpfleger 1985, 203, 204).

(b) Richtigerweise ist die Erzielung eines wertgesicherten [X.] auch dann als ein von dem Grundstückseigentümer mit der Bestellung des Er[X.]aurechts verfolgter Zweck nach § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] anzusehen, wenn der Er[X.]aurechtsvertrag eine Anpassungsklausel enthält, der Anpassungsanspruch aber nicht mit dinglicher Wirkung gesichert worden ist.

Der mit der Bestellung des Er[X.]aurechts verfolgte Zweck des Grundstückseigentümers im Sinne des § 7 [X.] ist nicht nur nach dem vertragsgemäßen Inhalt des Er[X.]aurechts (§ 2 [X.]) zu bestimmen (Senat, Beschluss vom 26. Februar 1987 - [X.], [X.], 107, 114). Maßgebend sind vielmehr die bei der Bestellung des Er[X.]aurechts verfolgten Interessen des Eigentümers (vgl. Begründung zu § 7 Er[X.]aurechtsverordnung, RAnZ Nr. 26 vom 31. Januar 1919, Beilage 1). Diese ergeben sich in erster Linie aus dem Inhalt des [X.] und den Umständen seines Zustandekommens (vgl. [X.] 1972, 260, 263; [X.], [X.] 2012, 229; [X.]/[X.], Immobilienrecht, 2. Aufl., § 7 [X.] Rn. 5; BeckOK [X.]/Maaß, 41. Edition, § 7 Rn. 5; [X.], 7. Aufl., [X.] § 7 Rn. 5; [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 7 Rn. 9; [X.], Er[X.]aurecht und [X.], 3. Aufl., Rn. 132; v. [X.]/[X.]/[X.], Handbuch Er[X.]aurecht, 6. Aufl., § 4 Rn. 198, 206; ähnlich [X.]/[X.], [X.] [2017], § 7 [X.] Rn. 26: Geschäftsgrundlage). Der Zweck muss aber für den Er[X.]auberechtigten erkennbar gewesen und von ihm hingenommen worden sein (so auch [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 7 [X.]O Rn. 5, der die Erzielung eines [X.] allerdings nicht als Zweck im Sinne von § 7 [X.] ansieht).

Ist das Er[X.]aurecht entgeltlich bestellt, verfolgt der Grundstückseigentümer für den Er[X.]auberechtigten erkennbar den Zweck, für die gesamte Laufzeit des Er[X.]aurechts eine angemessene Rendite zu erzielen. Bei Erlass der Er[X.]aurechtsverordnung wurde nur deshalb davon abgesehen, die [X.]pflicht zum Inhalt des Er[X.]aurechts zu erklären, weil dies wegen des Interesses an der Beleihbarkeit des Er[X.]aurechts als unzweckmäßig angesehen wurde. Damit wäre ein Zurückrücken des [X.] hinter die Hypothek ausgeschlossen und die Beleihung von Er[X.]aurechten unnötig erschwert worden (vgl. Begründung zu § 9 Er[X.]aurechtsverordnung, RAnZ Nr. 26 vom 31. Januar 1919, Beilage 1). Im Verhältnis zu dem Er[X.]auberechtigten sollte damit eine Abwertung des Interesses des Grundstückseigentümers, bei der Bestellung eines entgeltlichen Er[X.]aurechts den [X.] zu erzielen, nicht verbunden sein. Die Wertsicherung des [X.] war dem Grundstückseigentümer nach der bis zum 30. September 1994 geltenden Rechtslage - und damit für das hier in Rede stehende Er[X.]aurecht - aber nur durch die Vereinbarung einer schuldrechtlichen Wertsicherungsklausel möglich. Der dingliche [X.] musste nämlich der Höhe nach im Voraus für die ganze Dauer des Er[X.]aurechts bestimmt sein (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Er[X.]auVO in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung), so dass eine Anpassungsklausel nur auf schuldrechtlicher Grundlage vereinbart und dingliche Wirkung nur durch Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Änderung oder Neubestellung einer [X.]reallast erreicht werden konnte (vgl. Senat, Urteil vom 28. November 1956 - [X.], [X.], 220, 222 ff.; Beschluss vom 13. Juli 1973 - [X.], [X.], 209, 211; Urteil vom 1. Juni 1990 - [X.], [X.], 324, 328).

Auch der Bundesgesetzgeber hat die Erzielung eines rentierlichen [X.] als einen von dem Grundstückseigentümer mit der Bestellung des Er[X.]aurechts verfolgten Zweck anerkannt. Er hat diesen Zweck mit der Änderung des § 9 Abs. 2 Er[X.]auVO in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung durch das Sachenrechtsbereinigungsgesetz vom 21. September 1994 ([X.]l. I 2457) und der Einführung von § 1105 Abs. 1 Satz 2 [X.] sowie der Neufassung des § 9 Abs. 2 [X.] durch Art. 11a Abs. 2 Nr. 2 [X.] vom 9. Juni 1998 ([X.]l. I S. 1242) aufgewertet. Danach ist die Vereinbarung einer sich an verändernde Verhältnisse ohne weiteres anpassenden Reallast ([X.]) auch für den [X.] zulässig (vgl. BT-Drucks. 13/10334 [X.]). Die Bedeutung des wertgesicherten [X.] für den Grundstückseigentümer zeigt sich auch darin, dass in dem Er[X.]aurechtsvertrag ein Heimfall für den Fall vereinbart werden kann, dass der Erwerber eines Er[X.]aurechts nicht in die schuldrechtlichen Verpflichtungen aus dem Er[X.]aurechtsvertrag eintritt (vgl. [X.], Rpfleger 1985, 203; v. [X.]/[X.]/[X.], Handbuch Er[X.]aurecht, 6. Aufl., § 4 Rn. 81a; vgl. aber auch Senat, Urteil vom 6. November 2015 - [X.], [X.], 334 Rn. 35 ff.).

Aus der Anerkennung der Erzielung eines wertgesicherten [X.] als einen mit der Bestellung des Er[X.]aurechts verfolgten Zweck folgt, dass der Erwerber bereit und in der Lage sein muss, die schuldrechtliche Verpflichtung aus dem Er[X.]aurechtsvertrag zur Zahlung und Anpassung des [X.] zu erfüllen. Das gilt unabhängig davon, ob der Er[X.]aurechtsvertrag eine Verpflichtung des Er[X.]auberechtigten zur Weitergabe der schuldrechtlichen Vereinbarungen zu dem [X.] an den Erwerber enthält (so auch [X.]/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 1788; [X.]/[X.], [X.] [2017], § 7 [X.] Rn. 26; [X.], Er[X.]aurecht und [X.], 3. Aufl., Rn. 135; vgl. auch [X.], Rpfleger 1984, 270; [X.], [X.] 2010, 319, 321; [X.], [X.] 2016, 43, 44). Der Umfang der zu übernehmenden Pflichten wird aber durch den Er[X.]aurechtsvertrag begrenzt.

[X.]) Die Erteilung des Zuschlags an den Meistbietenden beeinträchtigt den mit der Bestellung des Er[X.]aurechts verfolgten Zweck wesentlich, wenn dieser nicht bereit ist, in die schuldrechtliche Verpflichtung aus dem Er[X.]aurechtsvertrag hinsichtlich des [X.] einzutreten.

(1) Die Rechte und Pflichten aus einer schuldrechtlichen [X.]anpassungsklausel gehen im Fall einer Einzelrechtsnachfolge (vgl. Senat, Urteil vom 18. April 1986 - [X.], [X.] 1987, 360) und auch in der Zwangsversteigerung nicht auf den Erwerber des Er[X.]aurechts über. Der Anspruch auf Erhöhung (oder Reduzierung) des [X.] richtet sich weiterhin gegen den ursprünglichen Er[X.]auberechtigten, sofern der Erwerber nicht in den schuldrechtlichen [X.] eingetreten ist (vgl. Senat, Urteil vom 4. Mai 1990 - [X.], [X.], 214, 215; Beschluss vom 5. Juni 2014 - [X.], NJW 2014, 3521 Rn. 8).

(2) Der [X.] gemäß § 5 Abs. 1 [X.] gibt dem Grundstückseigentümer jedoch eine Handhabe, den Eintritt des Erwerbers in die schuldrechtliche Verpflichtung zur Zahlung und Anpassung des [X.] zu erzwingen. Von der Übernahme zusätzlicher Verpflichtungen kann er seine Zustimmung hingegen nicht abhängig machen (vgl. [X.], Rpfleger 1979, 24, 25; [X.], Rpfleger 1983, 270 mwN; [X.]/[X.], Immobilienrecht, 2. Aufl., § 7 [X.] Rn. 9). Diese Grundsätze gelten auch in der Zwangsversteigerung des Er[X.]aurechts.

(a) Allerdings wird teilweise vertreten, der Grundstückseigentümer, der davon abgesehen habe, seinen Anspruch auf [X.] durch Eintragung einer Reallast auf dem Er[X.]aurecht zu sichern, könne seine Zustimmung zur Erteilung des Zuschlags in der Zwangsversteigerung nicht davon abhängig machen, dass der Ersteher den schuldrechtlichen Anspruch auf Zahlung des [X.] übernehme. Dem Grundstückseigentümer sei zuzumuten, bei der Zustimmung zur Belastung des Er[X.]aurechts mit einem Grundpfandrecht das zur Wahrung seiner Rechte Erforderliche selbst zu veranlassen ([X.], [X.] 2012, 229, 230; vgl. v. [X.]/[X.]/[X.], Handbuch Er[X.]aurecht, 6. Aufl., § 4 Rn. 207; im Ergebnis auch [X.], Rpfleger 1985, 203, 204 f.).

(b) Richtigerweise kann der Grundstückseigentümer die Erteilung der Zustimmung zu dem Zuschlag verweigern, wenn der Ersteher nicht bereit ist, in die schuldrechtlichen Verpflichtungen hinsichtlich des [X.] einzutreten (vgl. Senat, Urteil vom 6. November 2015 - [X.], [X.], 334 Rn. 31 mwN; vgl. [X.], Rpfleger 1983, 270; [X.], [X.] 2016, 43, 44; [X.], Praktische Fragen des Er[X.]aurechts, 7. Aufl., Rn. 277). Eine unterschiedliche Behandlung des [X.]s bei rechtsgeschäftlichem Erwerb einerseits und Erwerb in der Zwangsversteigerung andererseits ist nicht gerechtfertigt (vgl. § 8 [X.]). Bei dem Zustimmungserfordernis handelt es sich um eine rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung mit dinglicher Wirkung zum Schutz der Interessen des Eigentümers. Nach der Begründung zur Er[X.]aurechtsverordnung soll der Grundstückseigentümer durch den [X.] einem Verkauf zu Spekulationszwecken entgegentreten können (Begründung zu §§ 5 und 6 Er[X.]aurechtsverordnung, RAnZ Nr. 26 vom 31. Januar 1919, Beilage 1). Der [X.] gilt nach § 5 Abs. 1 [X.] aber nicht nur dann, wenn das Er[X.]aurecht dem Zweck seiner Bestellung zuwider zu objektiv gewinnsüchtigen Zwecken veräußert werden soll ([X.]/[X.], Immobilienrecht, 2. Aufl., § 5 [X.] Rn. 2). Er eignet sich vielmehr grundsätzlich zur Durchsetzung der im Er[X.]aurechtsvertrag angelegten Zwecke des Grundstückseigentümers.

(c) Etwas anderes folgt nicht aus dem Beschluss des Senats vom 26. Februar 1987 ([X.], [X.], 107). Danach kann der Grundstückseigentümer, der der Belastung des Er[X.]aurechts mit einem gegenüber der [X.]reallast vorrangigen Grundpfandrecht zugestimmt hat, in einer von dem Grundpfandgläubiger betriebenen Zwangsversteigerung des Er[X.]aurechts seine Zustimmung zu dem Zuschlag nicht mit der Begründung verweigern, der Meistbietende sei nicht bereit, in die schuldrechtlichen Verpflichtungen des Er[X.]auberechtigten hinsichtlich des [X.] einzutreten. Zur Begründung hat der Senat maßgeblich darauf abgestellt, dass die Zustimmung zu der vorrangigen Belastung des Er[X.]aurechts ohne Sinn wäre, wenn die sich hieraus ergebenden gesetzlichen Folgen von dem Grundstückseigentümer nicht hingenommen werden müssten (Senat, Beschluss vom 26. Februar 1987 - [X.], [X.], 107, 115; ebenso für einen Heimfallanspruch: Senat, Urteil vom 6. November 2015 - [X.], [X.], 334 Rn. 35 ff.).

(d) Diese Erwägungen lassen sich, wie das Beschwerdegericht zutreffend erkennt, nicht auf Sachverhalte übertragen, in denen die Zwangsversteigerung des Er[X.]aurechts - wie in dem hier zu beurteilenden Fall - nicht zum Erlöschen einer eingetragenen [X.]reallast geführt hat (§ 44 Abs. 1, § 52 Abs. 1 Satz 2, § 91 Abs. 1 [X.]). Denn in einem solchen Fall kann dem [X.] nicht vorgehalten werden, er nehme die gesetzlichen Folgen der Zwangsversteigerung nicht hin, wenn er seine Zustimmung zum Zuschlag davon abhängig macht, dass der Meistbietende die den [X.] betreffenden schuldrechtlichen Verpflichtungen aus dem Er[X.]aurechtsvertrag übernimmt. Einem Grundstückseigentümer, der es unterlassen hat, seinen Anspruch auf Anpassung des [X.] mit dinglicher Wirkung zu sichern, ist auch nicht vorzuwerfen, den mit der Er[X.]aurechtsbestellung verfolgten Zweck selbst eingeschränkt zu haben. Das Zustimmungserfordernis des § 5 Abs. 1 [X.] dient gerade dem Schutz der mit der Er[X.]aurechtsbestellung verfolgten Zwecke. Der Grundstückseigentümer soll in die Lage versetzt werden, einen Erwerber zu einer Übernahme der wesentlichen im Er[X.]aurechtsvertrag verankerten schuldrechtlichen Verpflichtungen zu zwingen. Mittels des Zustimmungserfordernisses wird sichergestellt, dass er die von ihm verfolgten Zwecke auch bei einem Wechsel in der Person des Er[X.]auberechtigten verwirklichen kann; es kommt also dort zum Tragen, wo es an einer dinglichen Sicherung von Verpflichtungen des Er[X.]auberechtigten fehlt. Sein Recht kann deshalb nicht mit der Begründung beschränkt werden, er habe die mögliche (quasi-) dingliche Sicherung seiner Ansprüche unterlassen. Es bleibt vielmehr bei dem Grundsatz, dass der Grundstückseigentümer die Zustimmung zur Erteilung des Zuschlags verweigern darf, wenn der Meistbietende den Eintritt in schuldrechtliche Verpflichtungen aus dem Er[X.]aurechtsvertrag verweigert, deren Einhaltung für den mit der Er[X.]aurechtsbestellung verfolgten Zweck wesentlich ist. Ist der Meistbietende nicht bereit, die im Er[X.]aurechtsvertrag enthaltene schuldrechtliche Verpflichtung des Er[X.]auberechtigten zur Anpassung des [X.] zu übernehmen, kann der Grundstückseigentümer daher seine Zustimmung zur Erteilung des Zuschlags verweigern, wenn die Zwangsversteigerung nicht zum Erlöschen einer [X.]reallast geführt hat.

cc) Vorliegend würde der mit der Bestellung des Er[X.]aurechts von der Antragsgegnerin verfolgte Zweck, einen wertgesicherten [X.] zu erzielen, durch die Erteilung des Zuschlags an den Meistbietenden gefährdet. In dem Er[X.]aurechtsvertrag ist eine schuldrechtliche Anpassungsklausel vereinbart. Maßgeblich ist die Vereinbarung in § 3 Abs. 2 [X.] vom 18. März 1949 in der aktuellen Fassung vom 10. November 1964. Diese hat der jetzige Er[X.]auberechtigte nach den Feststellungen des [X.] bei dem Erwerb des Er[X.]aurechts am 20. Juli 1999 als für sich verbindlich anerkannt. Der Meistbietende ist nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des [X.] nicht bereit, in die schuldrechtliche [X.]anpassungsverpflichtung aus dem Er[X.]aurechtsbestellungsvertrag in der Fassung vom 10. November 1964 einzutreten. Ein Widerspruch zu den gesetzlichen Folgen der Zwangsversteigerung besteht nicht. Folglich ist die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, der Erteilung des Zuschlags an ihn zuzustimmen.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 61 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 1, § 49 Abs. 2 GNotKG (80 % des im Zwangsversteigerungsverfahren für das Er[X.]aurecht festgesetzten Verkehrswerts).

[X.]     

      

Schmidt-Räntsch     

      

Brückner

      

Göbel     

      

Haberkamp     

      

Meta

V ZB 186/15

13.07.2017

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 20. November 2015, Az: 2 W 70/13

§ 5 Abs 1 ErbbauV, § 7 Abs 1 S 1 ErbbauV, § 7 Abs 3 ErbbauV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.07.2017, Az. V ZB 186/15 (REWIS RS 2017, 8022)

Papier­fundstellen: MDR 2017, 1236-1237 WM2017,1793 REWIS RS 2017, 8022

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZB 186/15 (Bundesgerichtshof)


I-3 Wx 151/14 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


V ZR 165/14 (Bundesgerichtshof)

Erbbaurecht: Geltendmachung eines gegen den früheren Erbbauberechtigten bestehenden Heimfallanspruchs gegenüber dem Erwerber; Auswirkung der Zustimmung …


V ZR 165/14 (Bundesgerichtshof)


3 U 1856/23 (OLG Nürnberg)

Leistungen, Eintragung, Kaufpreis, Berufung, Grundschuld, Zahlung, Erbbauzins, Zuschlag, Genehmigung, Grundbuch, Zwangsvollstreckung, Erbbaurechtsvertrag, Verpflichtung, Anspruch, Rechtsprechung …


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.