Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.11.2015, Az. V ZR 165/14

5. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 2767

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Gegenstand

Erbbaurecht: Geltendmachung eines gegen den früheren Erbbauberechtigten bestehenden Heimfallanspruchs gegenüber dem Erwerber; Auswirkung der Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Belastung des Erbbaurechts mit einem gegenüber der Erbbauzinsreallast vorrangigen Grundpfandrecht auf das Heimfallrecht gegenüber dem Ersteher des Erbbaurechts


Leitsatz

1. Einem Heimfallanspruch kommt keine dingliche Wirkung zu. Sind dessen Voraussetzungen bei einem früheren Erbbauberechtigten eingetreten, kann er daher nicht gegen den Erwerber des Erbbaurechts geltend gemacht werden.

2. Hat ein Grundstückseigentümer der Belastung des Erbbaurechts mit einem gegenüber der Erbbauzinsreallast vorrangigen Grundpfandrecht zugestimmt, kann er gegenüber dem Ersteher des Erbbaurechts kein Heimfallrecht mit der Begründung ausüben, dieser sei nicht bereit, in die schuldrechtlichen Verpflichtungen des früheren Erbbauberechtigten hinsichtlich des Erbbauzinses einzutreten (Fortführung von Senat, Beschluss vom 26. Februar 1987, V ZB 10/86, BGHZ 100, 107).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird der Beschluss des 20. Zivilsenats des [X.] vom 5. Juni 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Mit notariellem Vertrag vom 2. August 1985 bestellte der Kläger an seinem Grundstück ein Erbbaurecht. Gemäß § 12 des [X.] (im Folgenden: [X.]) hat der jeweilige Erbbauberechtigte das Erbbaurecht auf Verlangen des Grundstückseigentümers unter anderem dann an diesen zu übertragen, wenn er seine Verpflichtung zur Errichtung und Erhaltung der baulichen Anlage nicht erfüllt (§ 12 Nr. 1 [X.]), wenn ihm als einem Erwerber des Erbbaurechts durch seinen Vorgänger im Recht nicht die vertraglichen Verpflichtungen des Erbbauberechtigten gegenüber dem Grundstückseigentümer aus dem Erbbaurechtsvertrag auferlegt worden sind (§ 12 Nr. 4 [X.]) oder wenn er mit der Zahlung des [X.] in Höhe zweier Jahresbeträge in Verzug kommt (§ 12 Nr. 5 [X.]). Der - in monatlichen Raten zu zahlende - Erbbauzins belief sich auf 60.000 DM und erhöhte sich zuletzt auf einen Jahresbetrag von 41.063,24 €. Das Erbbaurecht wurde in das Grundbuch und eine [X.] in das Erbbaugrundbuch eingetragen.

2

Von März 2009 bis Mai 2012 liefen rückständige [X.] in Höhe von 133.455,66 € auf. Eine Bank betrieb aus einer für sie im Mai 1986 an dem Erbbaurecht bestellten und eingetragenen Grundschuld, der gemäß § 5 [X.] Vorrang vor der [X.] eingeräumt worden war, die Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht. In diesem Verfahren meldete der Kläger die rückständigen [X.] an. Mit Beschluss vom 22. Mai 2012 erhielt die Beklagte mit einem Gebot von 225.000 € den Zuschlag. Nach dessen Inhalt blieben keine Rechte als Teil des geringsten Gebots bestehen.

3

Gestützt auf die Behauptung, die Heimfallgründe des § 12 Nrn. 1, 4 und 5 [X.] seien jeweils erfüllt, machte der Kläger gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 16. Juli 2012 den Heimfall geltend und verlangte die Übertragung des Erbbaurechts. In der Folgezeit forderte der Kläger die Beklagte vergeblich auf, in die sich aus dem [X.] vom 2. August 1985 ergebenden Verpflichtungen einzutreten.

4

Mit seiner Klage verlangt der Kläger die Rückübertragung des Erbbaurechts und die Feststellung, dass die Beklagte mit der Übertragung in Verzug ist. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das [X.] durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, will die Beklagte die Abweisung der Klage erreichen.

Entscheidungsgründe

<[X.]iv class="st-wrapper">

I.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">5 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Das Berufungsgericht ist [X.]er Ansicht, [X.]er vor [X.]em Zuschlag aufgrun[X.] [X.]es [X.] entstan[X.]ene [X.] bleibe als Inhalt [X.]es Erbbaurechts bestehen un[X.] wirke auch gegen [X.]ie Beklagte als Ersteherin. Eine vor [X.]em Zuschlag eingetretene [X.]ituation müsse zur Rechtswahrung im Zwangsversteigerungsverfahren we[X.]er angemel[X.]et noch gelten[X.] gemacht wer[X.]en. Die Verpflichtung zur Übertragung [X.]es Erbbaurechts gehe vielmehr auf [X.]en Ersteher über. Hierbei sei ohne Be[X.]eutung, ob [X.]ie [X.] in [X.]er Person [X.]es [X.] weiter bestün[X.]en bzw. [X.]ieser [X.]ie [X.]em [X.] zugrun[X.]eliegen[X.]e Pflichtverletzung zu verantworten habe. Der Beklagten stehe kein Zurückbehaltungsrecht wegen ihres Anspruchs auf Zahlung [X.]er Heimfallvergütung zu, [X.]a sie sich [X.]er Mitwirkung an [X.]er Wertermittlung zur Bestimmung [X.]er Höhe [X.]er Heimfallentschä[X.]igung treuwi[X.]rig verweigert habe.

II.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">6 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stan[X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">7 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

1. Entgegen [X.]er Ansicht [X.]es Berufungsgerichts steht [X.]em Kläger kein [X.] gegen [X.]ie Beklagte auf [X.]er Grun[X.]lage von § 12 Nr. 5 [X.] zu. Zwar bestan[X.] ein [X.] wegen rückstän[X.]iger [X.] gegen [X.]en früheren Erbbauberechtigten. Gegenüber [X.]er Beklagten, [X.]ie mit [X.]em Zuschlag [X.]as Erbbaurecht erworben hat, kann [X.]ieser Anspruch aber nicht [X.]urchgesetzt wer[X.]en.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">8 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Mit [X.]er Frage, ob Einzelansprüche, [X.]ie sich aus einer nach § 2 [X.] zum Inhalt [X.]es Erbbaurechts gemachten Vereinbarung ergeben, eine [X.]ingliche Wirkung haben o[X.]er ob sie nur zwischen [X.]em Grun[X.]stückseigentümer un[X.] [X.]em Erbbauberechtigten wirken, in [X.]essen Person [X.]er Anspruch erfüllt wor[X.]en ist, hat sich [X.]er Senat im Zusammenhang mit einer nach § 2 Nr. 5 [X.] zum Inhalt [X.]es Erbbaurechts gemachten Vertragsstrafenklausel befasst. Danach trifft [X.]en Erwerber grun[X.]sätzlich keine Haftung für Pflichtverletzungen [X.]es früheren Erbbauberechtigten. Mit [X.]er Möglichkeit, Vereinbarungen über eine Vertragsstrafe zum Inhalt [X.]es Erbbaurechts zu bestimmen, sei beabsichtigt gewesen, gegen [X.]en jeweiligen Erbbauberechtigten Druck zur Erfüllung [X.]er vertraglichen Pflichten auszuüben. Schul[X.]ner [X.]er Vertragsstrafe sei stets nur [X.]erjenige Erbbauberechtigte, [X.]er [X.]ie strafbewehrte Verpflichtung verletzt habe. Ein isolierter Übergang nur [X.]er Pflicht zur Zahlung [X.]er Vertragsstrafe ist [X.]emnach ausgeschlossen, weil hier[X.]urch [X.]er Inhalt [X.]ieser Pflicht verän[X.]ert wür[X.]e. Die Vertragsstrafe wäre nicht mehr ein Druckmittel, [X.]as [X.]en Erbbauberechtigten zur Erfüllung seiner eigenen Verbin[X.]lichkeit anhalten soll, son[X.]ern eine Garantiehaftung für eine Schul[X.] [X.]es früheren Erbbauberechtigten (Senat, Urteil vom 24. November 1989 - [X.], [X.], 230, 233 f.). Dies wir[X.] auch in [X.]er Literatur nicht an[X.]ers gesehen ([X.]/von [X.]/[X.], 6. Aufl., § 2 [X.] Rn. 7; [X.]/[X.], [X.] [2009], § 2 [X.] Rn. 5; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 2 [X.] Rn. 2; [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 2 Rn. 2 [X.]; von [X.]/[X.], Han[X.]buch [X.]es Erbbaurechts, 5. Aufl., Rn. 4.29 un[X.] 4.30; [X.], Praktische Fragen [X.]es Erbbaurechts, 7. Aufl., Rn. 129).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">9 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Ob [X.]ies für eine [X.] im Sinne [X.]es § 2 Nr. 4 [X.] entsprechen[X.] gilt, ob also ein [X.] nur gegen [X.]en Erbbauberechtigten [X.]urchgesetzt wer[X.]en kann, [X.]er [X.]ie Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat, wir[X.] kontrovers [X.]iskutiert.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">10 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

aa) Überwiegen[X.] wir[X.] vertreten, [X.]er aus [X.]er [X.] folgen[X.]e Rückübertragungsanspruch richte sich gegen je[X.]en, [X.]er in [X.]er Folgezeit [X.] sei. Unerheblich sei, wer [X.]ie [X.]en Heimfall begrün[X.]en[X.]e Vertragsverletzung begangen habe. Dies gelte auch [X.]ann, wenn [X.]as Erbbaurecht in [X.]er Zwangsversteigerung erworben wor[X.]en sei. Der [X.] stelle seiner Natur nach einen [X.]inglichen Anspruch [X.]es Grun[X.]stückseigentümers gegen [X.]en Erbbauberechtigten [X.]ar, [X.]er wie eine Auflassungsvormerkung zu behan[X.]eln sei. Sei [X.]er [X.] bereits vor [X.]em Zuschlag entstan[X.]en, erwerbe [X.]er Ersteher ein mit [X.]iesem Anspruch belastetes Erbbaurecht. Der [X.] könne [X.]urch [X.]en Grun[X.]stückseigentümer [X.]aher auch erstmals gegen [X.]en Ersteher gelten[X.] gemacht wer[X.]en (vgl. [X.], [X.] 1988, 591, 592; [X.]/[X.], [X.], 14. Auflage, § 2 [X.] Rn. 6; [X.]/von [X.]/[X.], 6. Aufl., § 2 [X.] Rn. 7; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 2 [X.] Rn. 32; Soergel/Stürner, [X.], 13. Aufl., § 2 [X.] Rn. 6; [X.]/[X.], [X.] [2009], § 2 [X.] Rn. 20; [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 2 Rn. 52; von [X.]/[X.], Han[X.]buch [X.]es Erbbaurechts, 5. Aufl., Rn. 4.92 un[X.] 4.93; Schöner/[X.], Grun[X.]buchrecht, 15. Aufl., Rn. 1757; [X.], [X.], 20. Aufl., § 15 [X.]. 13.17 unter [X.]; [X.], Rpfleger 1983, 477 f.; [X.], Rpfleger 1979, 329, 331 f.; [X.], [X.] 1961, 53, 55).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">11 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

bb) Hiervon ausgehen[X.] wer[X.]en in Teilen [X.]er Literatur un[X.] Rechtsprechung für [X.]en Erwerb [X.]es Erbbaurechts im Wege [X.]er Zwangsversteigerung aller[X.]ings Ausnahmen gemacht.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">12 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(1) Teilweise wir[X.] vertreten, aus einer Zahlungspflichtverletzung [X.]es früheren Erbbauberechtigten resultiere nur [X.]ann ein [X.] gegen [X.]en neuen Erbbauberechtigten, wenn [X.]ie [X.] von [X.]em jeweiligen Erbbauberechtigten übernommen wor[X.]en sei; [X.]ie Schul[X.] [X.]er Vorgänger sei [X.]ann eine eigene Schul[X.] [X.]es Nachfolgers. An[X.]ers sei es [X.]agegen, wenn - wie hier - [X.]ie [X.] [X.]urch [X.]en Zuschlag erloschen sei. An[X.]ere Zahlungsverpflichtungen träfen [X.]en neuen Erbbauberechtigten nur, wenn sie [X.]urch [X.] o[X.]er Grun[X.]pfan[X.]rechte am Erbbaurecht gesichert seien ([X.]/[X.], [X.] [2009], § 2 [X.] Rn. 20).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">13 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(2) Eine an[X.]ere Ansicht [X.]ifferenziert [X.]anach, ob [X.]er [X.] [X.]em Recht [X.]es bestrangig betreiben[X.]en Gläubigers vorgeht. Der [X.] konkurriere mit [X.]en im [X.] eingetragenen Rechten. Als nicht eingetragenes Recht stehe er je[X.]och nicht notwen[X.]ig vor [X.]iesen eingetragenen Rechten. Vielmehr bestimme sich sein Rang wie im Verhältnis zu etwaigen an[X.]eren nicht eingetragenen Rechten nach [X.]em Zeitpunkt [X.]er Entstehung, sofern nicht gesetzlich etwas an[X.]eres angeor[X.]net o[X.]er vereinbart sei (Scharen, Rpfleger 1983, 342, 343).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">14 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(3) Nach einer weiteren Auffassung muss [X.]er [X.] im Zwangsversteigerungsverfahren rechtzeitig vor [X.]em Zuschlag [X.]urch [X.]en Grun[X.]stückseigentümer angemel[X.]et wer[X.]en, um ihn gegen [X.]en Ersteher gelten[X.] machen zu können. Dies gelte selbst [X.]ann, wenn [X.]er [X.] bereits rechtskräftig tituliert sei ([X.], [X.], 386 f.; [X.]/von [X.]/[X.], 6. Aufl., § 2 [X.] Rn. 28 un[X.] § 3 [X.] Rn. 3).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">15 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(4) Eine an[X.]ere Ansicht sieht eine [X.]el[X.]ung [X.]es [X.]s nach § 37 Nr. 4 [X.] o[X.]er seine Gelten[X.]machung vor [X.]em Zuschlag zwar nicht als erfor[X.]erlich an ([X.], [X.], 20. Aufl., § 15 [X.]. 13.17 unter [X.]). Der Grun[X.]stückseigentümer soll aber, wenn er [X.]en [X.] gelten[X.] gemacht hat o[X.]er [X.]ie Voraussetzungen seiner Gelten[X.]machung bereits eingetreten sin[X.], ohne [X.]ass [X.]ies allgemein bekannt ist, zu einer Anzeige an [X.]as Vollstreckungsgericht verpflichtet sein. [X.] er [X.]ies, könne [X.]ie spätere Gelten[X.]machung als unzulässige Rechtsausübung anzusehen sein ([X.], [X.], 20. Aufl., § 15 [X.]. 13.17 unter [X.]).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">16 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

cc) An[X.]ere Stimmen in [X.]er Literatur vertreten [X.]emgegenüber, [X.]ass [X.]er Grun[X.]stückseigentümer [X.]ie Übertragung [X.]es Erbbaurechts in [X.]er Regel nur von [X.]emjenigen Erbbauberechtigen verlangen kann, währen[X.] [X.]essen Rechtsinhaberschaft [X.]er Heimfallgrun[X.] eingetreten ist. Eine [X.]ingliche Wirkung [X.]es entstan[X.]enen Anspruchs gegenüber [X.]em Rechtsnachfolger sei abzulehnen. Der aus einer Pflichtverletzung [X.]es Rechtsvorgängers begrün[X.]ete [X.] setze sich nicht gegenüber einem gutgläubigen Erwerber o[X.]er einem Ersteher [X.]es Erbbaurechts in [X.]er Zwangsversteigerung [X.]urch (vgl. [X.], Das Erbbaurecht, 1987, [X.] ff.; [X.], Die „Ver[X.]inglichung“ [X.]es [X.], 1993, [X.] ff.; [X.]/[X.], Immobilienrecht, § 2 [X.] Rn. 19; [X.], Praktische Fragen [X.]es Erbbaurechts, 7. Aufl., Rn. 178 f.; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 2 [X.] Rn. [X.]/von [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., [X.] Rn. 90; Palan[X.]t/[X.], [X.], 74. Aufl., § 2 [X.] Rn. 1; Mohrbutter, [X.] un[X.] [X.]er Inhalt [X.]es Erbbaurechts bei [X.]essen Zwangsversteigerung, 1995, [X.] ff.; [X.], [X.] 1970, Beilage Nr. 14, [X.], 7; sowie aus [X.]er älteren Literatur: [X.]/Schei[X.]t, Erbbaurecht, 2. Aufl., § 2 [X.]erkung I [X.]).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">17 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

c) Der Senat entschei[X.]et [X.]iese Frage mit [X.]er zuletzt genannten Auffassung [X.]ahingehen[X.], [X.]ass einem [X.] keine [X.]ingliche Wirkung zukommt. Sin[X.] [X.]essen Voraussetzungen bei einem früheren Erbbauberechtigten eingetreten, kann er [X.]aher nicht gegen [X.]en Erwerber [X.]es Erbbaurechts gelten[X.] gemacht wer[X.]en.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">18 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

aa) Zwar können nach § 2 [X.] [X.]ie [X.]ort enumerativ aufgezählten Vereinbarungen - so auch eine [X.] (§ 2 Nr. 4 [X.]) - [X.]urch Einigung un[X.] Eintragung in [X.]as Grun[X.]buch zum Inhalt [X.]es Erbbaurechts gemacht wer[X.]en. Daraus ergibt sich aber nur, [X.]ass [X.]iese Vereinbarungen währen[X.] [X.]er gesamten Dauer [X.]es Erbbaurechts zwischen [X.]em jeweiligen Grun[X.]stückseigentümer un[X.] [X.]em jeweiligen Erbbauberechtigten wirken (vgl. Senat, Urteil vom 24. November 1989 - [X.], [X.], 230, 234). Durch [X.]ie Eintragung [X.]es Erbbaurechts in [X.]as [X.] (§ 11 [X.], § 873 [X.]) un[X.] [X.]urch [X.]ie Bezugnahme auf [X.]ie Eintragungsbewilligung (§ 14 Abs. 1 Satz 3 [X.]) erlangt eine von [X.]er Bewilligung umfasste [X.] [X.]ingliche Wirkung gegenüber [X.]em jeweiligen Erbbauberechtigten (vgl. Senat, Urteil vom 28. September 1984 - [X.], NJW 1985, 1464 f.). Hingegen lässt sich § 2 [X.] nicht entnehmen, [X.]ass [X.]er währen[X.] [X.]er Rechtsinhaberschaft eines früheren Erbbauberechtigten entstan[X.]ene [X.] eine [X.]ingliche Wirkung [X.]ahingehen[X.] zukommt, [X.]ass er auch gegenüber [X.]em neuen Erbbauberechtigten gelten[X.] gemacht wer[X.]en kann.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">19 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

bb) Eine solche Wirkung ergibt sich auch nicht aus [X.]er Regelung [X.]es § 3 Halbsatz 1 [X.], nach [X.]er [X.]er [X.] [X.]es Grun[X.]stückseigentümers nicht von [X.]em Eigentum an [X.]em Grun[X.]stück getrennt wer[X.]en kann (so aber [X.], Rpfleger 1979, 329, 330). Der Gesetzgeber wollte hier[X.]urch le[X.]iglich eine „Verwicklung [X.]er Rechtsverhältnisse“ vermei[X.]en, [X.]ie bei einer Trennbarkeit von [X.] un[X.] Eigentum am Erbbaugrun[X.]stück befürchtet wur[X.]e (vgl. amtl. Begrün[X.]ung zu § 3 [X.], [X.] 1919 Nr. 26 vom 31. Januar 1919). Eine weitergehen[X.]e Wirkung [X.]ergestalt, [X.]ass sich [X.]er [X.] immer gegen [X.]en jeweiligen Erbbauberechtigten richtet, ist we[X.]er [X.]em Wortlaut noch [X.]em Normzweck zu entnehmen (vgl. [X.], Das Erbbaurecht, 1987, [X.]; [X.], Die „Ver[X.]inglichung“ [X.]es [X.], 1993, [X.]; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 2 [X.] Rn. [X.]/von [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., [X.] Rn. 90).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">20 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

cc) Auch [X.]ie Regelung [X.]es § 33 Abs. 1 Satz 3 [X.], wonach beim Heimfall, also bei Übertragung [X.]es [X.]inglichen Rechts (vgl. Senat, Urteil vom 26. Juni 2015 - [X.], NJW 2015, 3436 Rn. 43), [X.]ie auf [X.]em Erbbaurecht lasten[X.]en Rechte - soweit sie nicht Grun[X.]pfan[X.]rechte o[X.]er [X.]en sin[X.] (§ 33 Abs. 1 Satz 1 [X.]) - erlöschen, bietet keine Grun[X.]lage für [X.]ie Annahme eines [X.]inglichen Charakters [X.]es [X.]s (so aber [X.], [X.] 1983, 477 f.; [X.], [X.] 1979, 329, 331; [X.], [X.] 1961, 53, 55).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">21 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(1) § 33 Abs. 1 Satz 3 [X.] regelt nur [X.]ie Rechtswirkungen [X.]es [X.] [X.]es Erbbaurechts auf [X.]essen Belastungen. Mit [X.]er Vorschrift wollte [X.]er Gesetzgeber hervorheben, [X.]ass [X.]ie wirtschaftlich wichtigsten Belastungen [X.]es Erbbaurechts beim Heimfall bestehen bleiben (vgl. amtl. Begrün[X.]ung zu § 33 [X.], [X.] 1919 Nr. 26 vom 31. Januar 1919; [X.], Das Erbbaurecht, 1987, [X.]). Durch [X.]ie Gegenüberstellung von Satz 1 un[X.] Satz 3 [X.]er Regelung wir[X.] klargestellt, welche Rechte erlöschen un[X.] welche bestehen bleiben (vgl. [X.], Die „Ver[X.]inglichung“ [X.]es [X.], 1993, [X.]). Für eine [X.]ingliche Wirkung [X.]es [X.]s gibt es [X.]agegen keinen Anhaltspunkt. Der Gesetzgeber hat [X.]en [X.] vielmehr nur als schul[X.]rechtlichen Anspruch [X.]es Grun[X.]stückseigentümers ausgestaltet (vgl. [X.], Urteil vom 20. Oktober 1965 - [X.], NJW 1966, 730).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">22 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(2) Auch [X.]ie Systematik spricht gegen eine [X.]ingliche Wirkung [X.]es entstan[X.]enen [X.]s gegenüber einem Rechtsnachfolger. Denn eine einer Vormerkung entsprechen[X.]e [X.]ingliche Absicherung ist in § 31 Abs. 4 Satz 1 [X.] nur für [X.]en Anspruch [X.]es Erbbauberechtigten auf Erneuerung un[X.] nicht - wie etwa in § 14 [X.]es früheren [X.] - auch für [X.]en [X.] [X.]es Grun[X.]stückseigentümers bestimmt wor[X.]en (vgl. [X.]/[X.], Immobilienrecht, § 2 [X.] Rn. 19; [X.], Das Erbbaurecht, 1987, [X.]; Palan[X.]t/[X.], [X.], 74. Aufl., § 2 [X.] Rn. 1).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">23 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(3) Hinzu tritt [X.]er Zweck [X.]es § 33 [X.]. Er will mit [X.]em Fortbestan[X.] [X.]er wichtigsten Belastungen [X.]ie Beleihungsfähigkeit [X.]es Erbbaurechts gewährleisten. Eine Zugehörigkeit auch [X.]es konkreten [X.]s zum Erbbaurechtsinhalt wäre [X.]agegen geeignet, potentielle Bieter abzuschrecken un[X.] [X.]amit [X.]ie Befrie[X.]igungschancen [X.]er Realgläubiger zu min[X.]ern ([X.], Das Erbbaurecht, 1987, S. 274 f.; vgl. auch [X.], Die „Ver[X.]inglichung“ [X.]es [X.], 1993, [X.] f.). Denn aus [X.]em Grun[X.]buch ist nur [X.]er Heimfallgrun[X.] als solcher, nicht aber auch [X.]er Eintritt seiner Voraussetzungen ersichtlich, so [X.]ass ein Interessent für [X.]en Erwerb in [X.]er Zwangsversteigerung niemals ausschließen könnte, nach [X.]er Ersteigerung einem [X.] ausgesetzt zu sein.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">24 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.][X.]) Soweit [X.]er Bun[X.]esgerichtshof entschie[X.]en hat, [X.]ass [X.]er [X.] in [X.]er Insolvenz [X.]es Erbbauberechtigten [X.]en Grun[X.]stückseigentümer zur Ausson[X.]erung nach § 47 [X.] berechtigt, kann [X.]em für [X.]en vorliegen[X.]en Zusammenhang keine Aussage entnommen wer[X.]en. Der [X.] wir[X.] in [X.]iesem Zusammenhang zwar als ein [X.]inglicher Anspruch bezeichnet ([X.], Urteil vom 19. April 2007 - [X.], [X.], 1218 Rn. 13). Hierauf kam es aber nicht maßgeblich an, [X.]a auch schul[X.]rechtliche Ansprüche zur Ausson[X.]erung berechtigen können (vgl. [X.], Urteil vom 10. Februar 2011 - [X.], NJW 2011, 1282 Rn. 19).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">25 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

ee) Schließlich ist [X.]ie Annahme eines bloß schul[X.]rechtlichen Charakters [X.]es [X.]s auch interessengerecht.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">26 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(1) Setzt sich [X.]er Heimfallgrun[X.] in [X.]er Person [X.]es [X.] fort, etwa in einer fortgeführten vertragswi[X.]rigen Nutzung [X.]es Bauwerks, so sin[X.] [X.]ie [X.] erneut erfüllt un[X.] es entsteht ein (neuer) gegen [X.]en Ersteher gerichteter [X.]. Bei einem vertragstreuen Verhalten [X.]es Er-stehers ist hingegen ein berechtigtes Interesse [X.]es Grun[X.]stückseigentümers an [X.]er Rückübertragung [X.]es Erbbaurechts nicht gegeben (vgl. [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 2 [X.] Rn. 19; [X.], Das Erbbaurecht, 1987, [X.]; [X.], Die „Ver[X.]inglichung“ [X.]es [X.], 1993, [X.] f.). Zu[X.]em können [X.]em Grun[X.]stückseigentümer gegen [X.]en ursprünglichen Erbbauberechtigten Ansprüche gemäß §§ 280, 283 [X.] bzw. § 285 [X.] zustehen (vgl. [X.], Praktische Fragen [X.]es Erbbaurechts, 7. Aufl., Rn. 178; Mohrbutter, [X.] un[X.] [X.]er Inhalt [X.]es Erbbaurechts bei [X.]essen Zwangsversteigerung, 1995, [X.]; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 2 [X.] Rn. 19).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">27 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(2) Der Gefahr, [X.]ass [X.]er Erbbauberechtigte [X.]as Erbbaurecht zur Vereitelung [X.]es [X.]s veräußert, kann [X.]er Grun[X.]stückseigentümer entgegen wirken. Insbeson[X.]ere kann er einen [X.] nach [X.]essen Entstehung - gegebenenfalls mittels einer einstweiligen Verfügung - [X.]urch eine Vormerkung nach § 883 Abs. 1 [X.] absichern (vgl. [X.], Praktische Fragen [X.]es Erbbaurechts, 7. Aufl., Rn. 178; Mohrbutter, [X.] un[X.] [X.]er Inhalt [X.]es Erbbaurechts bei [X.]essen Zwangsversteigerung, 1995, [X.]; [X.]/[X.], Immobilienrecht, § 2 [X.] Rn. 19; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 2 [X.] Rn. 14, 19).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">28 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Zutreffen[X.] ist zwar, [X.]ass sich [X.]ie Vormerkung in [X.]er Zwangsversteigerung nicht gegenüber vorrangigen Grun[X.]pfan[X.]rechten [X.]urchsetzen kann. Aller[X.]ings ist zu berücksichtigen, [X.]ass [X.]ie §§ 5 bis 8 [X.] eine beson[X.]ers ausgestaltete Regelung zur Sicherung [X.]es Grun[X.]stückseigentümers gegenüber beeinträchtigen[X.]en Verfügungen [X.]es Erbbauberechtigten enthalten ([X.]/[X.], Immobilienrecht, § 2 [X.] Rn. 19). So kann als Inhalt [X.]es Erbbaurechts vereinbart wer[X.]en, [X.]ass [X.]er Erbbauberechtigte zur Veräußerung [X.]es Erbbaurechts o[X.]er zu [X.]essen Belastung mit einem Grun[X.]pfan[X.]recht o[X.]er einer [X.] [X.]er Zustimmung [X.]es Grun[X.]stückseigentümers be[X.]arf. In [X.]iesem Zusammenhang erweitert § 8 [X.] [X.]en Schutz [X.]es Grun[X.]stückseigentümers hinsichtlich solcher Verfügungen, [X.]ie im Wege [X.]er Zwangsvollstreckung o[X.]er [X.]er Arrestvollziehung o[X.]er [X.]urch [X.]en Insolvenzverwalter erfolgen. Hiervon ist insbeson[X.]ere [X.]er Zuschlag in [X.]er Zwangsversteigerung erfasst (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 8. Juli 1960 - [X.], [X.]Z 33, 76, 90 ff.).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">29 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(3) Entgegen [X.]er Auffassung [X.]es [X.] ist [X.]ie Möglichkeit [X.]er Gelten[X.]machung [X.]es [X.]s gegen [X.]en Ersteher auch nicht [X.]ann zwingen[X.] geboten, wenn [X.]er Ersteher - wie hier - ein erbbauzinsloses Erbbaurecht erlangt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">30 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(a) Zutreffen[X.] ist aller[X.]ings, [X.]ass - sofern [X.]er Grun[X.]stückseigentümer [X.]em Grun[X.]pfan[X.]rechtsgläubiger [X.]en Vorrang vor seiner [X.] einräumt - [X.]ie [X.] [X.]en Rechten [X.]es betreiben[X.]en Gläubigers nachgeht un[X.] [X.]aher nicht in [X.]as geringste Gebot fällt, son[X.]ern nach § 91 [X.] erlischt (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 25. September 1981 - [X.], [X.]Z 81, 358, 361).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">31 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(b) Hat sich [X.]er Grun[X.]stückseigentümer im Erbbaurechtsvertrag [X.]ie Zustimmung zur Veräußerung [X.]es Erbbaurechts gemäß § 5 Abs. 1 [X.] vorbehalten, kann er im Fall [X.]er Zwangsversteigerung [X.]ie Genehmigung zur Veräußerung von [X.]er Übernahme seiner Rechte [X.]urch [X.]en Ersteher abhängig machen. Dies gilt zwar nach [X.]er Rechtsprechung [X.]es Senats (Beschluss vom 26. Februar 1987 – [X.], [X.]Z 100, 107, 114) nicht, wenn – wie hier – ein vorrangiger Grun[X.]pfan[X.]rechtsgläubiger [X.]ie Zwangsversteigerung betreibt un[X.] [X.]er Eigentümer [X.]ie Verweigerung seiner Zustimmung le[X.]iglich [X.]arauf stützt, [X.]ass [X.]er Meistbieten[X.]e nicht bereit ist, in [X.]ie schul[X.]rechtlichen Verpflichtungen hinsichtlich [X.]es [X.] einzutreten. In [X.]iesem Fall hat [X.]er Eigentümer aber seine Möglichkeiten, sich laufen[X.]e Einkünfte aus [X.]em Grun[X.]stück in Form [X.]es [X.] zu verschaffen, selbst eingeschränkt, in[X.]em er einer Belastung [X.]es Erbbaurechts mit einem Grun[X.]pfan[X.]recht zugestimmt hat, [X.]as [X.]er [X.] im Rang vorgeht (Senat, Beschluss vom 26. Februar 1987 - [X.], aaO).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">32 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(c) Im Übrigen kann [X.]er Grun[X.]stückseigentümer [X.]ie Entschei[X.]ung, mit seiner [X.] hinter Grun[X.]pfan[X.]rechte zurückzutreten, um eine bessere Beleihung [X.]es Erbbaurechts zu ermöglichen, von einer sogenannten Stillhalteerklärung [X.]es Gläubigers abhängig machen, wonach [X.]ieser im Fall [X.]er Zwangsversteigerung zustimmt, [X.]ass nach § 59 [X.] abweichen[X.]e Versteigerungsbe[X.]ingungen festgesetzt wer[X.]en, [X.]ie [X.]en Fortbestan[X.] [X.]er [X.] vorsehen (vgl. hierzu von [X.]/[X.], Han[X.]buch [X.]es Erbbaurechts, 5. Aufl., Rn. 6.257 ff.; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Das Erbbaurecht in [X.]er Finanzierungspraxis, 2. Aufl., Rn. 238 ff.). Nach [X.]em mit Wirkung zum 1. Oktober 1994 neu eingefügten § 9 Abs. 3 Nr. 1 [X.] kann nunmehr als Inhalt [X.]es [X.] vereinbart wer[X.]en, [X.]ass [X.]ie [X.] abweichen[X.] vom § 52 Abs. 1 [X.] mit ihrem Hauptanspruch bestehen bleibt, wenn [X.]er Inhaber eines vorgehen[X.]en o[X.]er gleichstehen[X.]en [X.]inglichen Rechts [X.]ie Zwangsversteigerung [X.]es Erbbaurechts betreibt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">33 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(4) Demgegenüber ist [X.]er Ersteher [X.]es Erbbaurechts schutzbe[X.]ürftig, [X.]a er sich keine zuverlässige Kenntnis [X.]arüber verschaffen kann, ob zum Zeitpunkt [X.]es Zuschlags [X.]ie Voraussetzungen [X.]es [X.] vorliegen un[X.] [X.]aher [X.]ie Gefahr besteht, [X.]ass er von [X.]em Grun[X.]stückseigentümer auf Übertragung [X.]es Erbbaurechts in Anspruch genommen wir[X.]. Soweit [X.]ie Ansicht vertreten wir[X.], [X.]ass [X.]em Grun[X.]stückseigentümer, wenn [X.]ie Voraussetzungen [X.]es [X.] bereits eingetreten sin[X.] o[X.]er [X.]ieser sogar schon ausgeübt wor[X.]en ist, [X.]ie Pflicht treffe, [X.]ies [X.]em Vollstreckungsgericht anzuzeigen ([X.], [X.], 20. Aufl., § 15 [X.]. 13.17 unter [X.]), führt [X.]ies zu keiner an[X.]eren Bewertung. Zum einen bleibt [X.]ie rechtliche Grun[X.]lage [X.]er Anzeigepflicht im Unklaren. Zum an[X.]eren soll bei einer Verletzung [X.]er Anzeigepflicht [X.]ie spätere Gelten[X.]machung [X.]es [X.]s gegenüber [X.]em Ersteher als unzulässige Rechtsausübung angesehen wer[X.]en können, was letztlich keine strikte, son[X.]ern eine von [X.]en Umstän[X.]en [X.]es Einzelfalls abhängige Wertung [X.]arstellt. Dies wir[X.] [X.]em Schutzbe[X.]ürfnis [X.]es [X.] nicht in hinreichen[X.]em Maße gerecht un[X.] beeinträchtigt letztlich [X.]ie Beleihungsfähigkeit [X.]es Erbbaurechts.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">34 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Kommt somit [X.]em [X.] keine [X.]ingliche Wirkung zu, kann [X.]er Kläger von [X.]er Beklagten nicht [X.]ie Rückübertragung [X.]es Erbbaurechts mit [X.]er Begrün[X.]ung verlangen, [X.]ass sich [X.]er frühere Erbbauberechtigte mit [X.]er Zahlung [X.]es [X.] in Höhe zweier Jahresbeiträge in Verzug befun[X.]en habe.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">35 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

2. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus an[X.]eren Grün[X.]en als richtig (§ 561 ZPO). Dass [X.]ie Beklagte auf [X.]ie Auffor[X.]erung [X.]er Klägerin hin nicht [X.]ie sich auf [X.]en [X.] beziehen[X.]en schul[X.]rechtlichen Verpflichtungen [X.]es Erbbauberechtigten übernommen hat, begrün[X.]et keinen [X.] nach § 12 Nr. 4 [X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">36 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Entgegen [X.]er Ansicht [X.]er Beklagten scheitert ein solcher Anspruch aller[X.]ings nicht schon [X.]aran, [X.]ass sie [X.]as Erbbaurecht im Wege [X.]er Zwangsversteigerung erworben hat. Die Regelung in § 12 Nr. 4 [X.] ist nicht auf einen rechtsgeschäftlichen Erwerb [X.]es Erbbaurechts beschränkt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">37 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

aa) Die in [X.]em [X.] zum Heimfall [X.]es Rechts vereinbarten Regelungen sin[X.] Bestan[X.]teil [X.]es [X.]inglichen, von [X.]er Eintragungsbewilligung ge[X.]eckten Inhalts [X.]es Erbbaurechts. Diese [X.]arf [X.]as Revisionsgericht selbst auslegen. Bei [X.]er Auslegung ist auf [X.]en Wortlaut un[X.] [X.]en Sinn abzustellen, wie er sich aus [X.]er Grun[X.]bucheintragung un[X.] [X.]er [X.]arin in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegen[X.]e Be[X.]eutung ergibt. Umstän[X.]e außerhalb [X.]ieser Urkun[X.]en [X.]ürfen nur insoweit mit herangezogen wer[X.]en, als sie nach [X.]en beson[X.]eren Verhältnissen [X.]es Einzelfalls für je[X.]ermann ohne weiteres erkennbar sin[X.] (vgl. Senat, Versäumnisurteil vom 11. Juli 2014 - [X.], [X.]Z 202, 77, Rn. 7 mwN).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">38 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

bb) Nach [X.]em Wortlaut [X.]es § 12 Nr. 4 [X.] entsteht ein [X.] auch [X.]ann, wenn [X.]er Erwerber [X.]es Erbbaurechts nicht [X.]urch seinen Vorgänger im Recht [X.]ie vertraglichen Verpflichtungen [X.]es Erbbauberechtigten gegenüber [X.]em Grun[X.]stückseigentümer aus [X.]iesem Vertrag mit [X.]er Maßgabe auferlegt wor[X.]en sin[X.], [X.]ass [X.]er Grun[X.]stückseigentümer unmittelbar [X.]as Recht erwirbt, [X.]ie Erfüllung [X.]er Verpflichtungen zu for[X.]ern. Mit [X.]iesem Wortlaut ist ohne weiteres ein Verstän[X.]nis vereinbar, [X.]ass auch [X.]en Erwerb [X.]es Erbbaurechts im Rahmen [X.]er Zwangsversteigerung erfasst. Der Ersteher fällt unter [X.]en Begriff [X.]es Erwerbers; hinzukommt, [X.]ass [X.]ie Regelung von [X.]em „Vorgänger im Recht“ spricht un[X.] nicht etwa von [X.]em Veräußerer. Auch kann [X.]ie Formulierung „auferlegt wor[X.]en ist“ erfolgsbezogen [X.]ahingehen[X.] verstan[X.]en wer[X.]en, [X.]ass [X.]er Ersteher je[X.]enfalls nicht an [X.]ie schul[X.]rechtlichen Verpflichtungen [X.]es früheren Erbbauberechtigten gebun[X.]en ist. Hinzu kommt, [X.]ass Sinn un[X.] Zweck [X.]er Regelung [X.]es § 12 Nr. 4 [X.] kein tragfähiges Argument für ihre Beschränkung auf [X.]ie rechtsgeschäftliche Veräußerung [X.]es Erbbaurechts liefert. Die Regelung will [X.]ie Übernahme [X.]er schul[X.]rechtlichen Verpflichtungen auf [X.]en Erwerber sicherstellen. Hierfür ist es grun[X.]sätzlich ohne Belang, ob [X.]er Erwerb [X.]es Erbbaurechts rechtsgeschäftlich o[X.]er [X.]urch einen Zuschlag erfolgt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">39 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Je[X.]och kann [X.]er Kläger [X.]ie Übernahme [X.]er sich auf [X.]en [X.] beziehen[X.]en schul[X.]rechtlichen Verpflichtungen [X.]es Erbbauberechtigten [X.]urch [X.]ie Beklagte nicht verlangen, nach[X.]em er [X.]er Bestellung einer gegenüber [X.]er [X.] vorrangigen Grun[X.]schul[X.] an [X.]em Erbbaurecht zugestimmt hat.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">40 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

aa) Der Senat hat bereits entschie[X.]en, [X.]ass [X.]er Grun[X.]stückseigentümer [X.]ie Zustimmung zur Veräußerung [X.]es Erbbaurechts [X.]urch Zuschlag in [X.]er Zwangsversteigerung nicht allein [X.]eshalb versagen [X.]arf, weil [X.]ie [X.]-reallast infolge [X.]es Zuschlags erlischt. Dies gilt auch, soweit [X.]er Ersteher nicht zur Übernahme [X.]er sich auf [X.]en [X.] beziehen[X.]en schul[X.]rechtlichen Verpflichtungen [X.]es Erbbauberechtigten bereit ist. Es wäre mit [X.]em Sinn [X.]er Zustimmung [X.]es Grun[X.]stückseigentümers zur Bestellung einer Grun[X.]schul[X.] an [X.]em Erbbaurecht nicht vereinbar, [X.]ie Befrie[X.]igung [X.]es Grun[X.]schul[X.]gläubigers aus [X.]em Erbbaurecht von Voraussetzungen abhängig zu machen, [X.]ie im Gesetz nicht vorgesehen sin[X.]. Die Wertlosigkeit bestehenbleiben[X.]er schul[X.]rechtlicher Ansprüche gegen [X.]en bisherigen Erbbauberechtigten un[X.] eine fehlen[X.]e Deckung für einen Wertersatz nach §§ 92, 111 [X.] führen zu keiner an[X.]eren Beurteilung; auch [X.]ieses Risiko hat [X.]er Grun[X.]stückseigentümer mit seinem Rangrücktritt übernommen. Zu einer an[X.]eren Risikoverteilung be[X.]ürfte es eines Eingreifens [X.]es Gesetzgebers (Senat, Beschluss vom 26. Februar 1987 - [X.], [X.]Z 100, 107, 116).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">41 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

bb) Hier geht es zwar nicht um [X.]ie Zustimmung [X.]es Grun[X.]stückseigentümers zu [X.]em Erwerb [X.]es Erbbaurechts; [X.]ie Beklagte hat vielmehr [X.]as Erbbaurecht bereits [X.]urch [X.]en Zuschlag erworben. Deren fehlen[X.]e Bereitschaft zur Übernahme [X.]er sich auf [X.]en [X.] beziehen[X.]en schul[X.]rechtlichen Verpflichtungen [X.]es früheren Erbbauberechtigten soll aber einen [X.] begrün[X.]en. Diese Fallgestaltung rechtfertigt je[X.]och keine an[X.]ere Bewertung.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">42 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Zwar wir[X.] [X.]em Ersteher [X.]es Erbbaurechts in [X.]iesen Fällen nach [X.]em Erbbaurechtsvertrag meist eine Entschä[X.]igung zustehen. Diese wir[X.] aber regelmäßig nicht [X.]em Verkehrswert [X.]es Erbbaurechts entsprechen, wie auch [X.]er vorliegen[X.]e Fall zeigt. Die Entschä[X.]igung [X.]er Beklagten wür[X.]e sich auf [X.]en Verkehrswerts [X.]er vorhan[X.]enen baulichen Anlagen beschränken, wobei sich [X.]ieser Betrag auf 50% re[X.]uziert, wenn [X.]ie Heimfallgrün[X.]e auf ein Verschul[X.]en [X.]es Erbbauberechtigten zurückzuführen sin[X.] (§ 13 [X.]). Das Bestehen eines Entschä[X.]igungsanspruchs än[X.]ert [X.]aher nichts [X.]aran, [X.]ass ein [X.] auch in [X.]iesen Fällen [X.]em Zweck [X.]er Einräumung eines - gegenüber [X.]er [X.] vorrangigen - Grun[X.]pfan[X.]rechts an [X.]em Erbbaurecht zuwi[X.]erliefe.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">43 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Es bleibt [X.]aher hinsichtlich [X.]es [X.] auch hier bei [X.]er sich aus [X.]em Rangrücktritt ergeben[X.]en Risikoverteilung. Ist ein Grun[X.]stück o[X.]er Erbbaurecht (§ 11 Abs. 1 [X.]) mit mehreren Rechten belastet, so ist [X.]eren Rangverhältnis (§ 879 [X.]) maßgeben[X.] für [X.]ie Berücksichtigung in [X.]er Zwangsversteigerung. Nachrangige Rechte erlöschen gemäß § 52 Abs. 1, § 91 Abs. 1 [X.] mit [X.]em Zuschlag; für [X.]ie [X.] gilt insoweit keine Ausnahme. Auf [X.]ieser gesetzlichen Regelung beruht [X.]ie Be[X.]eutung [X.]er Grun[X.]schul[X.] als Kre[X.]itsicherungsmittel, un[X.] von [X.]ieser Rechtslage muss auch je[X.]er Besteller einer Grun[X.]schul[X.] ausgehen. Nichts an[X.]eres gilt für [X.]en Grun[X.]stücks-eigentümer, welcher [X.]er Belastung eines auf seinem Grun[X.]stück ruhen[X.]en Erbbaurechts mit einer Grun[X.]schul[X.] zustimmt, [X.]ie seiner [X.] im Rang vorgeht. Diese Zustimmung wäre ohne Sinn, wenn [X.]ie sich hieraus zwangsläufig ergeben[X.]en gesetzlichen Folgen vom Grun[X.]stückseigentümer nicht hingenommen wer[X.]en müssten (Senat, Beschluss vom 26. Februar 1987 - [X.], [X.]Z 100, 107, 115).

III.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">44 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Das Berufungsurteil kann [X.]aher keinen Bestan[X.] haben. Der Verzug [X.]es früheren Erbbauberechtigten mit [X.]en geschul[X.]eten [X.] trägt [X.]en von [X.]em Berufungsgericht angenommenen [X.] gegen [X.]ie Beklagte nicht. Ein Zahlungsverzug [X.]er Beklagten un[X.] ein [X.]aran anknüpfen[X.]er [X.] nach § 12 Nr. 5 [X.] kommt schon [X.]eshalb nicht im Betracht, weil sie [X.]ie [X.] nicht übernommen hat.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">45 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Weitere Heimfallgrün[X.]e, [X.]ie [X.]er Kläger mit Pflichtverletzungen begrün[X.]et, [X.]ie [X.]urch [X.]ie Beklagte selbst verwirklicht wor[X.]en sein sollen (§ 12 Nr. 1 [X.] un[X.] § 12 Nr. 4 [X.], soweit es [X.]ie Übernahme an[X.]erer, sich nicht auf [X.]en [X.] beziehen[X.]e schul[X.]rechtlicher Verpflichtungen betrifft), hat [X.]as Berufungsgericht von seinem rechtlichen Stan[X.]punkt aus folgerichtig nicht geprüft. Demgemäß fehlen [X.]ie [X.]afür erfor[X.]erlichen Feststellungen, so [X.]ass [X.]ie Sache nicht zur En[X.]entschei[X.]ung reif ist. Für [X.]en Fall, [X.]ass ein [X.] bestehen sollte, fehlen [X.]arüber hinaus Feststellungen zu [X.]er Höhe [X.]er Heimfallvergütung. Rechtsfehlerhaft verneint [X.]as Berufungsgericht in [X.]iesem Zusammenhang ein Zurückbehaltungsrecht [X.]er Beklagten aus ihrem Anspruch auf Zahlung [X.]er Heimfallvergütung.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">46 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Der Anspruch auf Heimfallvergütung begrün[X.]et ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber [X.]em [X.] [X.]es Eigentümers nach § 273 Abs. 1 [X.] (vgl. Senat, Urteil vom 20. April 1990 - [X.], [X.]Z 111, 154, 156). Das Berufungsgericht geht im Ausgangspunkt noch zutreffen[X.] [X.]avon aus, [X.]ass sich [X.]er Erbbauberechtigte auf [X.]ieses Zurückbehaltungsrecht ausnahmsweise [X.]ann nicht berufen kann, wenn er zuvor seine Mitwirkung an [X.]er für [X.]ie Bestimmung [X.]er Höhe [X.]er Heimfallvergütung erfor[X.]erlichen Wertermittlung treuwi[X.]rig verweigert hat (vgl. Senat, Urteil vom 22. November 1991 - [X.], [X.]Z 116, 161, 164). Zu Unrecht bejaht es je[X.]och ein solches treuwi[X.]riges Verhalten aufgrun[X.] [X.]es Umstan[X.]s, [X.]ass [X.]ie Beklagte auf [X.]as Schreiben [X.]es [X.] vom 15. Oktober 2012 nicht reagiert habe. Darin hatte [X.]er Kläger [X.]ie Beklagte le[X.]iglich pauschal [X.]azu aufgefor[X.]ert, an [X.]er Wertermittlung für [X.]ie Bestimmung [X.]er Höhe [X.]er Heimfallentschä[X.]igung mitzuwirken. Es fehlte an einem Vorschlag für ein gemeinsames Vorgehen ebenso wie an einer Auffor[X.]erung zu konkreten Han[X.]lungen. Die unterbliebene Reaktion hierauf kann nicht bereits als eine treuwi[X.]rige Verweigerung [X.]er Mitwirkung angesehen wer[X.]en. Dem Kläger blieb unbenommen, [X.]as nach § 14 [X.] vorgesehene Verfahren einzuleiten un[X.] einen von [X.]er In[X.]ustrie- un[X.] Han[X.]elskammer zu benennen[X.]en Gutachterausschuss anzurufen. Erst wenn [X.]ie Beklagte ihre Mitwirkung hieran verweigert un[X.] eine Wertermittlung [X.]urch [X.]en Gutachterausschuss vereitelt hätte, könnte von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten ausgegangen wer[X.]en. Auch [X.]er Umstan[X.], [X.]ass [X.]ie Beklagte [X.]en [X.] bestritten un[X.] ihr Zurückbehaltungsrecht nur hilfsweise ausgeübt hat, führt zu keiner an[X.]eren rechtlichen Bewertung, [X.]a es sich hierbei um ein prozessual zulässiges Verhalten han[X.]elt. An [X.]ie Annahme einer treuwi[X.]rig verweigerten Mitwirkung bei [X.]er Wertfeststellung sin[X.] strenge Anfor[X.]erungen zu stellen; sie liegt nur vor, wenn [X.]er Erbbauberechtigte [X.]ie Wertfeststellung willentlich vereitelt o[X.]er zumin[X.]est ein[X.]eutig zum Aus[X.]ruck bringt, er wer[X.]e seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommen (vgl. zum ähnlich gelagerten Fall [X.]er en[X.]gültigen Erfüllungsverweigerung: [X.], Urteil vom 19. Dezember 2012 - [X.], NJW 2013, 1074, Rn. 22; [X.], Urteil vom 21. Dezember 2005 - [X.], [X.], 1355 Rn. 25 mwN). Dass [X.]ie Beklagte mit sachlichen Grün[X.]en einen gegen sie gerichteten [X.] in Abre[X.]e stellt, genügt hierfür je[X.]enfalls nicht.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">47 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Das Berufungsurteil ist [X.]aher aufzuheben un[X.] [X.]ie Sache zur neuen Verhan[X.]lung un[X.] Entschei[X.]ung an [X.]as Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Stresemann                     [X.]                            Kazele

                      [X.]

Meta

V ZR 165/14

06.11.2015

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend KG Berlin, 5. Juni 2014, Az: 20 U 143/13

§ 2 Nr 4 ErbbauV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.11.2015, Az. V ZR 165/14 (REWIS RS 2015, 2767)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 3167 WM 2016, 548 REWIS RS 2015, 2767


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. V ZR 165/14

Bundesgerichtshof, V ZR 165/14, 06.11.2015.


Az. 20 U 143/13

Oberlandesgericht Köln, 20 U 143/13, 29.07.2016.

Oberlandesgericht Köln, 20 U 143/13, 02.05.2014.


Az. IV ZR 201/14

Bundesgerichtshof, IV ZR 201/14, 24.02.2016.


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