Bundespatentgericht, Beschluss vom 27.09.2010, Az. 29 W (pat) 86/10

29. Senat | REWIS RS 2010, 3023

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – zum Ausspruch der Wirkungslosigkeit der Amtsbeschlüsse nach Widerspruchsrücknahme im Beschwerdeverfahren - Ausspruch erfolgt auf Antrag - Rechtschutzinteresse besteht – Zulassung der Rechtsbeschwerde


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 305 14 576

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 27. September 2010 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.], des Richters Dr. [X.] und der Richterin Kortge

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 35 des [X.] vom 22. Mai 2008 und 22. Januar 2009 sind wirkungslos, soweit die Widersprüche gegen die angegriffene Marke 305 14 576 aus den Marken 399 83 256, 302 34 527, 303 63 899 und 304 12 304 und dem "[X.]" zurückgewiesen worden sind.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Mit den Beschlüssen vom 22. Mai 2008 und 22. Januar 2009 hat die Markenstelle für Klasse 35 des [X.] die Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] der angegriffenen Marke 305 14 576 mit den [X.] 399 83 256, 302 34 527, 303 63 899 und 304 12 304 verneint und die Widersprüche sowie den Widerspruch aus dem "[X.]" zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Widersprechende form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

2

[X.] hat sie mit Schriftsatz vom 23. Juni 2010 sämtliche Widersprüche zurückgenommen und mit Schriftsatz vom 12. August 2010 ausdrücklich Antrag auf Aussprechung der Wirkungslosigkeit der beiden Amtsbeschlüsse gestellt.

II.

3

Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 [X.] i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO war auszusprechen, dass die beiden angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl. [X.]. 1998, 264 – [X.]; Fezer/Grabrucker, Handbuch der Markenpraxis, Band I, [X.], 1. Teil, [X.]., [X.]. 384).

4

zwingend zu erfolgen, ohne dass zwischen Urteilen unterschieden wird, welche der Klage stattgeben oder sie zurückweisen. Das gilt auch im Rahmen der analogen Anwendung dieser Vorschrift im Markenrecht bei einer Rücknahme eines Widerspruchs, so dass es auch hier keinen Unterschied machen darf, ob der Widerspruch zur Löschung der angegriffenen Marke geführt hat oder ob er zurückgewiesen worden ist.

5

in jedem Fall zum Ausspruch der Wirkungslosigkeit.

6

Ferner fehlt dem Antrag eines Widersprechenden auf Feststellung der Wirkungslosigkeit von [X.], die Widersprüche zurückweisen, - wie hier - auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Der Zweck eines Beschlusses nach § 269 Abs. 4 ZPO besteht darin, den Rechtsschein wirkungsloser Entscheidungen zu beseitigen. An der Herbeiführung dieser Rechtssicherheit hat auch ein Widersprechender, dessen Widersprüche zurückgewiesen worden sind, ein schutzwürdiges Interesse. Denn in einem etwaigen Klageverfahren lässt sich die Wirkungslosigkeit einer die Verwechslungsgefahr verneinenden Entscheidung des Markenamtes einfacher und nachdrücklicher durch Vorlage eines entsprechenden Gerichtsbeschlusses belegen. Diesen kann der Markeninhaber ferner bei einer späteren Markenübertragung dem Rechtsnachfolger aushändigen und damit auch für ihn Rechtssicherheit schaffen (vgl. [X.], [X.], 760).

7

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 [X.]) bestand kein Anlass.

8

[X.] wird gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zugelassen, weil die vorliegende Entscheidung vom Beschluss des 27. Senats des [X.] vom 2. November 2009 (27 W (pat) 55/09, [X.], 759, 760 - flow) abweicht.

Meta

29 W (pat) 86/10

27.09.2010

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 269 Abs 3 S 1 ZPO § 269 Abs 4 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 27.09.2010, Az. 29 W (pat) 86/10 (REWIS RS 2010, 3023)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3023

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