Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.04.2018, Az. 3 A 16/15

3. Senat | REWIS RS 2018, 10891

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Gegenstand

Mangels Klagebefugnis unzulässige Klage einer Anwohnerin gegen einen eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschluss


Leitsatz

Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung (hier § 52 Abs. 1 WHG ) entfalten Drittschutz allenfalls nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots zugunsten qualifiziert und individualisiert Betroffener.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des [X.] vom 16. Juli 2015 für das Vorhaben "Aus- und Neubaustrecke [X.] - [X.], Planfeststellungsabschnitt 9.0 b, [X.] - [X.]" ([X.] 235,780 - 241,616 der Strecke 4280 [X.] - [X.] und [X.] 235,780 - 241,616 der Strecke 4000 [X.] - Konstanz).

2

Das [X.]e Vorhaben ist Teil des Ausbaus der so genannten [X.] zwischen [X.] und [X.]. Die bislang zweigleisige [X.] (Strecke 4000) soll insbesondere für den Güterverkehr um zwei weitere Gleise erweitert, also insgesamt viergleisig werden. Das Gesamtvorhaben ist in neun Streckenabschnitte unterteilt. In dem etwa 6 km langen Planfeststellungsabschnitt 9.0 b [X.] - [X.] wird die Neubaustrecke (Strecke 4280) durchgehend auf [X.] und in Bündelung mit der Bestandsstrecke geführt. Im Bereich [X.] (ab [X.] 238,753) schwenken die neuen, bis dahin östlich der bestehenden Trasse liegenden Gleise im Wege des "Trassentausches" auf die vorhandene Trasse ein und werden auf ihr bis zum südlichen Ende des [X.] (km 241,616) weitergeführt, um in den [X.] einmünden zu können; die vorhandene Trasse wird nach Westen verschwenkt.

3

Die Beigeladene hatte die Planfeststellung am 29. August 2003 ursprünglich für einen etwa 12 km langen Planfeststellungsabschnitt 9.0 [X.] - [X.] beantragt. Das Anhörungsverfahren hierzu wurde vom [X.] durchgeführt. Die Erörterung der Stellungnahmen und Einwendungen fand in mehreren Terminen zwischen September 2007 und Februar 2008 statt. Ein weiterer, für den 7. bis 9. Juli 2009 geplanter Termin zur abschließenden Erörterung der beantragten Trasse wurde von der Anhörungsbehörde abgesagt, weil eine Bürgerinitiative die angemietete Halle blockierte.

4

Verfahrensbegleitend war im Oktober 2008 ein Projektbeirat aus Vertretern des [X.], des [X.], der [X.], der Region und von Bürgerinitiativen gebildet worden. Er sprach sich im März 2012 für "Kernforderungen" aus, zu denen die so genannte Bürgertrasse gehörte, bei der die Gemeinde [X.] umfahren und die Gleise von [X.] bis [X.]-[X.] in Tieflage geführt werden sollten. Da die hierzu erforderlichen Umplanungen im nördlichen Bereich des ursprünglichen Abschnitts nicht kurzfristig erledigt werden konnten, beantragte die Beigeladene im September 2012, die Planfeststellung auf den streitgegenständlichen südlichen Abschnitt mit der Bezeichnung 9.0 b [X.] - [X.] zu beschränken. Der ausgeklammerte nördliche Teil des Abschnitts 9.0 mit der Bezeichnung 9.0 a soll später [X.] werden. In seiner Sitzung am 26. Juni 2015 beschloss der Projektbeirat ferner, dass "die [X.] zw. [X.] und [X.] [...] Lärmschutz über das gesetzliche Maß hinaus im Sinne von Vollschutz" erhalten solle, sofern sich der [X.] und das [X.] die Mehrkosten teilten. Hierzu solle die [X.] ein ergänzendes Planfeststellungs- oder -genehmigungsverfahren einleiten.

5

Mit Planfeststellungsbeschluss vom 16. Juli 2015 stellte das Eisenbahn-[X.]amt den Plan für den Planfeststellungsabschnitt 9.0 b fest.

6

Die Klägerin wohnt in der [X.] [X.], wo sie Gemeinderätin war, und ist Eigentümerin des von ihr bewohnten Hauses ... Das Haus liegt im [X.] dieses Ortsteils, etwa 2,5 km von der Eisenbahntrasse entfernt.

7

Mit ihrer rechtzeitig eingegangenen und begründeten Klage macht sie geltend, die gesetzlich vorgesehene erstinstanzliche Zuständigkeit des [X.]verwaltungsgerichts sei verfassungswidrig. Der Planfeststellungsbeschluss verletze sie in ihren Rechten. Er sei [X.] zustande gekommen. Die regelmäßige Teilnahme von Vertretern der Planfeststellungsbehörde an den Sitzungen des Projektbeirats verstoße gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens. Vor allem die Teilung des [X.] 9.0 gehe auf eine unzulässige politische Einflussnahme zurück. Eine Planrechtfertigung für die Teilung gebe es nicht. Nach der Änderung der Abschnittsbildung hätten die neuen Planunterlagen ausgelegt werden müssen. Auf den Erörterungstermin im Juli 2009 sei fehlerhaft verzichtet worden. Der Planfeststellungsbeschluss verletze sie ferner in ihrer körperlichen Unversehrtheit. Die [X.]e Trassenführung führe zu einer Zunahme der Geräuschemissionen, ohne den gebotenen Lärmschutz zu gewähren. Der im Projektbeirat beschlossene Vollschutz sei nicht angeordnet worden. Das Vorhaben beeinträchtige auch den Schienennahverkehr. Sie setze sich daher für die im Projektbeirat erarbeitete Alternativplanung "optimierte Kernforderung 6" ein, mit der insoweit Verbesserungen erreicht werden könnten. Die Ablehnung dieser Planungsvariante sei abwägungsfehlerhaft. Die behaupteten Mehrkosten für die Tieflage der Gleise seien aus der Luft gegriffen. Das Vorhaben habe auch nachteilige Auswirkungen auf den Wasserhaushalt in der Region, weil der Planfeststellungsbeschluss erlaube, das im Bereich der Bahnanlagen anfallende Oberflächenwasser trassennah zu versickern, obwohl dort ein [X.] festgesetzt sei. Dadurch werde sie in ihrem Recht auf Versorgung mit gesundem Trinkwasser verletzt. Im [X.] müsse die Trasse zudem durch eine Grundwasserwanne gesichert werden.

8

Während des Klageverfahrens hat das Eisenbahn-[X.]amt mit Änderungsbescheid vom 21. Dezember 2016 - 1. Planänderung - den Streckenabstand zwischen der Neubaustrecke und der [X.] unter Anwendung des aktuellen [X.] antragsgemäß vergrößert sowie Folgeänderungen [X.].

9

Die Klägerin beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss des [X.] vom 16. Juli 2015 in der Fassung des Änderungsbescheides des [X.] vom 21. Dezember 2016 aufzuheben,

hilfsweise festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf,

weiter hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, den Planfeststellungsbeschluss um Auflagen zu ergänzen, die zum Schutz der Klägerin erforderlich sind.

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie treten dem Vorbringen der Klägerin insgesamt entgegen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unzulässig.

1. Das [X.] ist für die Entscheidung nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO, § 18e Abs. 1 i.V.m. der Anlage 1 zum [X.] (hier lfd. [X.]) zuständig. Diese Regelung begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (ebenso [X.], Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - [X.]E 131, 274 Rn. 29 f. zur [X.]). Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und unterfällt dem Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, als dringlich eingestufte Vorhaben des [X.] im Interesse der Verfahrensbeschleunigung der ausschließlichen Entscheidungsbefugnis des [X.]s zu unterstellen (vgl. [X.], [X.] vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 [[X.]:[X.]:[X.]:2007:rk20071002.2bvr245704] - [X.]K 12, 265 Rn. 8 zu § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO).

2. Die Klägerin ist nicht klagebefugt. Sie kann nicht im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen, durch den Planfeststellungsbeschluss in ihren Rechten verletzt zu sein. Das gilt für die mit dem Hauptantrag begehrte Aufhebung des Beschlusses ebenso wie für die Hilfsanträge.

a) Dass die Klägerin durch [X.] mehr als geringfügig - und also in abwägungserheblicher Weise - belastet wird, macht sie selbst nicht geltend. Die Geringfügigkeit liegt hier schon wegen der großen Entfernung ihres Grundstücks zur Trasse der ausgebauten Strecke auf der Hand.

b) Die Klägerin kann nicht geltend machen, dass die Zulassung des Vorhabens oder die Erteilung der Erlaubnis, das anfallende Oberflächenwasser aus dem Bereich der Bahnanlagen zu versickern, gegen Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung verstoße. Diese Vorschriften entfalten Drittschutz allenfalls nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots zugunsten qualifiziert und individualisiert Betroffener. Zu diesem Personenkreis gehört die Klägerin nicht.

aa) Der Schutz von Trinkwasservorkommen wird nach dem Regelungssystem des Wasserhaushaltsgesetzes ([X.]) primär über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten gewährleistet. Diese sind gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 [X.] festzusetzen, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Schon nach dem Wortlaut der Vorschrift dient die Ausweisung von Wasserschutzgebieten ebenso wie der Schutz der öffentlichen Wasserversorgung (§ 50 Abs. 1 [X.]) öffentlichen Interessen. Anhaltspunkte dafür, dass auch ein Individualschutz bezweckt sein soll, sind nicht ersichtlich. Dementsprechend haben Private grundsätzlich keinen Anspruch auf die Festsetzung oder Beibehaltung eines Wasserschutzgebietes ([X.]/[X.], Öffentliches und privates Wasserrecht, 4. Aufl. 2017, Rn. 1089 m.w.N.).

bb) Nichts anderes gilt mit Blick darauf, dass von den für Wasserschutzgebiete geltenden Regelungen gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2 [X.] Befreiungen erteilt werden dürfen, die nach den hier erlassenen Schutzgebietsverordnungen mit der Auflage besonderer Schutzvorkehrungen versehen werden können (vgl. § 8 Abs. 1 der Rechtsverordnung des [X.] zum Schutze des Grundwassers im Einzugsgebiet der Tiefbrunnen I bis V des Zweckverbandes "Wasserversorgung [X.]" vom 22. März 1993 sowie § 9 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung des [X.] zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet des [X.] der [X.] [X.] auf dem Grundstück Flurstück Nr. 4938 der Gemarkung [X.] vom 12. August 1997). Es ist nach Auffassung des Senats nicht ausgeschlossen, dass bei diesen wasserrechtlichen Entscheidungen auch die berechtigten Interessen Privater in die behördlichen Ermessenserwägungen einzustellen sind; das gilt sowohl für die im Planfeststellungsbeschluss nach § 57 [X.] erteilte Erlaubnis, das anfallende Oberflächenwasser aus dem Bereich der Bahnanlagen in das Erdreich zu versickern (PFB Nr. [X.], [X.]), als auch für [X.] nach § 52 Abs. 1 Satz 2 [X.].

Nach der Rechtsprechung des [X.]s ist bei der Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung stets auf mögliche Beeinträchtigungen Dritter Bedacht zu nehmen (vgl. § 14 Abs. 3 Satz 1 [X.]; zu entsprechenden Nebenbestimmungen vgl. § 13 Abs. 1 [X.]). Diese Belange werden im Rahmen des durch § 12 Abs. 2 [X.] eingeräumten (Bewirtschaftungs)Ermessens jedoch nur nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots geschützt. Dieses verlangt, dass Dritte in einer qualifizierten und individualisierten Weise betroffen sind (stRspr, vgl. [X.], Urteile vom 15. Juli 1987 - 4 [X.] 56.83 - [X.]E 78, 40 <43 f.>, vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - [X.]E 125, 116 Rn. 452 und vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 - [X.]E 133, 239 Rn. 34). Nur solche Betroffenheiten könnten bei der Erlaubniserteilung nach § 57 [X.] oder einer Befreiung nach § 52 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu berücksichtigen sein.

cc) Die Klägerin ist nicht in der danach erforderlichen Weise qualifiziert und individualisierbar betroffen.

(1) Eine individualisierte Betroffenheit Dritter durch eine wasserrechtliche Befreiung von Festsetzungen eines Wasserschutzgebietes erfordert - anders als bei Trägern der öffentlichen Wasserversorgung, von denen hier keiner Einwände gegen das [X.] erhoben hat -, dass die Situation des [X.] im Verhältnis zur Allgemeinheit durch eine irgendwie geartete Besonderheit gekennzeichnet ist (vgl. auch [X.], Urteil vom 15. Juli 1987 - 4 [X.] 56.83 - [X.]E 78, 40 <44>). Anhaltspunkte hierfür hat die Klägerin nicht aufgezeigt (vgl. zum [X.] [X.], Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 - [X.]E 133, 239 Rn. 34). In der mündlichen Verhandlung hat sie im Gegenteil deutlich gemacht, dass sie sich als Sachwalterin der Interessen der Wasserversorgungsträger sieht.

(2) Dass eine Anwohnerin - wie hier die Klägerin - ihr Wasser bei dem Versorger beziehen muss, der eine durch Festsetzung eines Wasserschutzgebiets geschützte [X.] betreibt, genügt in aller Regel nicht für eine qualifizierte und individualisierte Betroffenheit. Der Bezug von Wasser bei einem solchen Versorger stellt keine Benutzung des Grundwassers im Sinne von § 9 [X.] dar, auf die bei der Zulassung eines Eisenbahnvorhabens in einem Wasserschutzgebiet oder der Erteilung einer Erlaubnis für die Versickerung des auf den Bahnanlagen anfallenden Oberflächenwassers Rücksicht zu nehmen sein könnte. [X.] ist insoweit allein der Betreiber der [X.]. Gegen ihn hat der Anwohner einen Anspruch auf Lieferung von Trinkwasser in der gesetzlich vorgeschriebenen Qualität. Die Zulassung des Vorhabens ändert daran nichts. Es ist Aufgabe des Trägers der Wasserversorgung und nicht seiner nur mittelbar betroffenen Kunden, bei Zulassung eines Vorhabens im Wasserschutzgebiet die Belange der öffentlichen Wasserversorgung geltend zu machen. Ob unter besonderen Umständen auch ihnen die Befugnis zukommen kann, Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung geltend zu machen, kann offen bleiben. Solche besonderen Umstände hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Ihre Befürchtung, dass es dem Versorger vorhabenbedingt unmöglich werden könnte, Wasser in der geforderten Qualität zu liefern, ist nicht durch konkrete Anhaltspunkte untermauert. Der Wasserversorger selbst hat diese Gefahr nicht gesehen. Sollte die [X.] tatsächlich durch die Versickerung des auf den Bahnanlagen anfallenden Oberflächenwassers oder in Folge eines Gefahrgutunfalls gefährdet werden, wären Schutzmaßnahmen veranlasst und aller Voraussicht nach auch möglich. Die planfestgestellte Trasse verläuft auf der Grenze zwischen den Zonen [X.] und III B der Wasserschutzgebiete (Themenkarte 4, Blatt 2 und 3, Anlage 16.5). [X.] in diesem Bereich würden sich erst nach längeren Zeiträumen auf die [X.] auswirken, sodass rechtzeitig Gegenmaßnahmen getroffen werden könnten. Der [X.] ist groß (vgl. Stellungnahme des [X.] vom 18. Juli 2005, [X.]). Notfalls müsste der Versorger die betroffene [X.] vorübergehend abschalten und sich geeignetes Wasser auf anderem Wege besorgen.

c) Mangels Betroffenheit in einer materiell-rechtlichen Position kann die Klägerin auch nicht geltend machen, durch einen [X.] oder durch die Abwägung der Varianten in eigenen Rechten verletzt zu sein (vgl. [X.], Urteil vom 2. Oktober 2013 - 9 A 23.12 - [X.] 451.91 EuropUmwR Nr. 55 Rn. 16).

Meta

3 A 16/15

12.04.2018

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

§ 42 Abs 2 VwGO, § 50 Abs 1 Nr 6 VwGO, § 18e Abs 1 AEG 1994, Anl 1 AEG 1994, § 12 Abs 2 WHG 2009, § 50 Abs 1 WHG 2009, § 51 Abs 1 S 1 WHG 2009, § 52 Abs 1 S 2 WHG 2009, § 57 WHG 2009

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.04.2018, Az. 3 A 16/15 (REWIS RS 2018, 10891)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10891

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