Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.11.2017, Az. 3 A 2/15

3. Senat | REWIS RS 2017, 2623

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Gegenstand

Ausbaustrecke Nürnberg - Ebensfeld, Planfeststellungsabschnitt Fürth Nord


Leitsatz

1. Mangels einer Verletzung in eigenen Rechten kann eine Gemeinde nicht geltend machen, dass ein Planfeststellungsbeschluss gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 13 ff. BNatSchG ), gegen zwingende Vorschriften des Artenschutzrechts (§§ 44 ff. BNatSchG) und gegen Vorschriften über die Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer (§§ 27 f. WHG ) und des Grundwassers (§ 47 WHG) verstößt. Hat sie die Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung einem Privaten übertragen, kann nur dieser geltend machen, dass der Planfeststellungsbeschluss gegen Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung (§§ 50 ff. WHG) verstößt.

2. Muss das zivilrechtlich geschützte Grundeigentum einer Gemeinde für die planfestgestellte Eisenbahntrasse weitergehend in Anspruch genommen werden als für eine in Betracht kommende Trassenvariante, kann die Gemeinde geltend machen, dass die der Abwägung der Trassenvarianten zugrunde gelegten Nutzen-Kosten-Untersuchungen von unzutreffenden Tatsachen ausgehen, nicht der eigenen Methodik entsprechen, Bewertungsspielräume auch anders hätten nutzen können und Annahmen enthalten, die eine vergleichende Bewertung der Trassenvarianten nicht zulassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des [X.] vom 30. Januar 2014 für das Vorhaben "Ausbaustrecke [X.] - [X.], Planfeststellungsabschnitt [X.] ([X.]), [X.] 12,400 bis km [X.] 16,840 / 16,525".

2

Die Ausbaustrecke [X.] - [X.] ist Teil des [X.] Nr. 8 "Ausbau-/Neubaustrecke [X.] - [X.] - [X.]/[X.] - [X.]". Bisher werden im hier planfestgestellten Abschnitt 16 auf der zweigleisigen Bestandsstrecke der [X.], der Personennahverkehr einschließlich [X.] und der [X.]üterverkehr abgewickelt. Der Planfeststellungsbeschluss lässt den Bau zwei neuer [X.]leise für den [X.]üterverkehr und einer neuen [X.]-Trasse zu. Die [X.]üterzuggleise sollen nach Verlassen eines noch nicht planfestgestellten, etwa 7 km langen [X.]üterzugtunnels zur Anbindung des Rangierbahnhofs [X.] parallel zur [X.] verlaufen (km [X.] 13,500 - km [X.] 16,840). Die [X.]-Strecke (km S 12,376 - km S 16,999) soll - zunächst eingleisig - an einem neuen Haltepunkt [X.] von der Bestandsstrecke nach Osten [X.], nach Querung der [X.] mit einem weiteren Haltepunkt den [X.] Ortsteil [X.] und das [X.]er [X.]ewerbe- und Industriegebiet [X.] anbinden, bei km S 16,0 zweigleisig werden und im Norden des [X.] (km S 16,5) mit den [X.]üterzuggleisen verknüpft werden (sogenannte [X.]). Die beiden Bestandsgleise mit zwei höhengleichen [X.] sollen mit Ausnahme der Verknüpfungen nicht geändert werden. Der [X.] bleibt bestehen. [X.]üterzüge können weiterhin auch die Bestandsgleise nutzen.

3

Anlass für den Rechtsstreit ist der Verlauf der neuen [X.]-Strecke. Als Alternative zur [X.] könnte die [X.]-Trasse in Bündelung mit den beiden [X.] geführt werden (sogenannte [X.]). Die beiden höhengleichen Bahnübergänge wären [X.] und durch ein Kreuzungsbauwerk bei km 14,220 zu ersetzen. Eine solche [X.] war [X.]egenstand des Raumordnungsverfahrens für die Ausbaustrecke [X.] - [X.]. Die [X.] Beurteilung vom 30. Juli 1993 kam zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben - mit Maßgaben - den Erfordernissen der Raumordnung entspricht. Es wurde aber angeregt, die Möglichkeit einer [X.]-Anbindung des damals von einem Zweckverband "[X.]ewerbepark [X.], [X.], [X.]" geplanten [X.]ewerbeparks zu prüfen. Die Planungen für einen gemeinsamen [X.]ewerbepark wurden aufgegeben. Die Stadt [X.] hat aber nördlich von [X.] ein [X.]ewerbegebiet ausgewiesen und im Jahr 2013 an die [X.] angeschlossen. Dort haben sich u.a. ein großflächiger Möbelmarkt und ein Teppichhaus angesiedelt.

4

Den Plan für den streitigen [X.] reichte die Beigeladene im November 1996 ein.

5

Die Regierung von [X.] als [X.] veranlasste, dass die Planunterlagen nach ortsüblicher Bekanntmachung in der [X.] vom 12. Februar 1997 bis zum 11. März 1997 in den Städten [X.], [X.] und [X.] öffentlich ausgelegt wurden. Der Erörterungstermin fand am 29. Oktober 1997 statt. Ihre abschließende Stellungnahme gegenüber dem [X.] gab die [X.] am 5. Februar 1998 ab.

6

Anschließend ruhte das Planfeststellungsverfahren. Es wurde Ende 2001 mit einer 1. Planänderung vom November 2005 wieder aufgenommen. Unter anderem wurde die [X.]-Trasse, die bisher entlang der Teiche an der [X.] verlaufen sollte (sogenannte Teichtrasse), nach Westen in den Korridor der vorhandenen Bahnstromleitung verschoben. Zu diesen Planänderungen führte die Regierung von [X.] ein weiteres Anhörungsverfahren durch. Die Unterlagen wurden Anfang 2006 öffentlich ausgelegt. Der Erörterungstermin fand im März 2007 statt.

7

Im August 2008 beantragte die Beigeladene eine 2. Planänderung. Sie hatte u.a. den Landschaftspflegerischen Begleitplan nach Erstellung eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrags überarbeitet, die [X.] überprüft und die Trassierung der [X.] im Übergang zum zweigleisigen Bereich mittels Außenbogenweichen optimiert. Die Planunterlagen wurden im September/Oktober 2008 öffentlich ausgelegt, die Einwendungen am 5. und 6. Juli 2011 erörtert. Anschließend fanden ein "Runder Tisch Wasserwirtschaft" ([X.] bis 70) unter Beteiligung der Regierung von [X.], des Wasserwirtschaftsamts [X.], der [X.], des Zweckverbands Eltersdorfer [X.]ruppe und der [X.] sowie eine Abstimmung zwischen der Höheren Naturschutzbehörde bei der Regierung von [X.] und der [X.] statt. Die [X.] gab ihre abschließende Stellungnahme am 28. November 2012 ab. Die Planunterlagen wurden zuletzt am 16. Dezember 2013 durch Violetteintrag geändert.

8

Mit Beschluss vom 30. Januar 2014 stellte das [X.] - Außenstelle [X.] - den Plan für das Vorhaben fest, erteilte wasserrechtliche Erlaubnisse und ordnete Vorkehrungen zum Schutz vor Lärm und Erschütterungen an.

9

[X.]egen diesen Planfeststellungsbeschluss hat die Klägerin Klage erhoben. Das Vorhaben soll - mit Ausnahme des nördlichen [X.] - auf ihrem [X.]emeindegebiet verwirklicht werden. Sie ist Eigentümerin einer Reihe von [X.]rundstücken, die für den Bau der [X.] in Anspruch genommen werden sollen. Sie hält den Planfeststellungsbeschluss für formell und materiell rechtswidrig. Die Umweltverträglichkeitsprüfung sei mit Blick auf das Raumordnungsverfahren in unzulässiger Weise beschränkt worden. Zu den nach der 2. Planänderung vorgenommenen weiteren Änderungen der Planunterlagen insbesondere nach vorläufiger Sicherung des [X.] [X.] vom 11. Februar 2010 ([X.]) habe die Öffentlichkeit erneut beteiligt werden müssen. Die Bündelungslösung sei nicht in der gebotenen Weise auf ihre Umweltverträglichkeit untersucht worden. Mit der Herausnahme des [X.]üterzugtunnels aus dem vordringlichen Bedarf im Bundesverkehrswegeplan 2030 drohe die Entstehung eines Planungstorsos mit stärkeren Umweltauswirkungen für die Anlieger der [X.]. Das Vorhaben sei unvereinbar mit den zielförmigen Festlegungen des [X.] 2013 zum Vorrang ökologischer Belange und des Regionalplans zur Erhaltung der Sonderkulturanbauflächen im Kerngebiet des [X.]. Die Bestandsaufnahmen der Tierarten für die artenschutzrechtliche Prüfung aus dem [X.] genügten insbesondere im Hinblick auf die Zahl der Begehungen und die [X.]enauigkeit der Erfassung der [X.] nicht den allgemein anerkannten Standards. Das Vorgehen sei zudem unzureichend dokumentiert; die Daten seien zu alt. Ob [X.] verwirklicht würden, lasse sich auf dieser [X.]rundlage nicht hinreichend sicher beurteilen. Die Vermeidungsmaßnahmen, insbesondere die [X.], seien zur Vermeidung von [X.] nicht ausreichend, die [X.] wegen ihrer Nähe zu den störenden Verkehrswegen nicht geeignet. Die für Fledermäuse, die Zauneidechse und die [X.]rüne Keiljungfer beantragten Ausnahmen seien nicht erteilt worden; jedenfalls lägen die Ausnahmevoraussetzungen nicht vor. Der in der [X.] mit 0,2 angesetzte Kompensationsfaktor Acker entspreche nicht der ökologischen Wertigkeit dieser Flächen. Zerschneidungsbedingte Verschlechterungen der Habitate seien überhaupt nicht berücksichtigt worden. Die Zulassung von Dammschüttmaterial der [X.] 1.1 für die [X.] gefährde die Trinkwasserversorgungsanlagen der Stadt [X.]. Die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Vorschriften zum Schutz der Oberflächen- und der [X.]rundwasserkörper sei nicht geprüft worden.

Bei fehlerfreier Abwägung erweise sich nicht die [X.], sondern die [X.] als eindeutig vorzugswürdig. Die Annahme, dass das [X.] für die [X.] 1,18, für die [X.] aber nur 0,93 betrage, sei unrichtig. Bei methodisch einwandfreier Anwendung der [X.] Bewertung drehe sich das Verhältnis um; für die [X.] liege der Wert über 1. Der Flächenbedarf der jeweiligen Trassen sei für den Vergleich nicht zutreffend ermittelt worden. Bei Betrachtung häufigerer Hochwasser als [X.] sei die [X.] günstiger. [X.] Risiken für die Trinkwassergewinnung komme mit Blick auf die Notverbundsleitung zwischen den Trinkwassergewinnungsanlagen Knoblauchsland und Eltersdorfer [X.]ruppe nur geringe Bedeutung zu. Der Planfeststellungsbeschluss übersehe, dass die [X.] die auf der Bestandsstrecke vorhandenen Lärmkonflikte bewältige; bei Verwirklichung der [X.] blieben diese Konflikte bis zu einer Lärmsanierung unbewältigt. Nur die [X.] unterbreche die [X.]emeindeverbindungsstraßen zwischen [X.] und [X.] sowie zwischen [X.] und Kronach.

Die Klägerin beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss des [X.] vom 30. Januar 2014 in der Fassung der Protokollerklärung vom 27. Oktober 2017 aufzuheben,

hilfsweise,

festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist,

höchst hilfsweise

die Beklagte zu verpflichten, in das Ermessen des [X.]erichts gestellte weitere Schutzauflagen festzusetzen.

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie treten dem Vorbringen der Klägerin im Einzelnen entgegen. Die Beigeladene hat im Jahr 2015 die Biotop- und Nutzungstypen sowie die betroffenen Tierarten neu kartieren lassen. Auf dieser [X.]rundlage hat sie die Unterlage "[X.] der Bündelungs- und [X.] in den Stadtgebieten von [X.] und [X.] - Zusammenfassung, Aktualisierung, Überprüfung der Planfeststellung" vom November 2016 ([X.]) erstellen lassen und in das gerichtliche Verfahren eingeführt. Außerdem hat sie eine "Stellungnahme zur veränderten Hochwassersituation [X.] sowie [X.]ründlach durch [X.]-Verschwenk bzw. [X.]" vom 24. August 2016 vorgelegt.

In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte den Planfeststellungsbeschluss - mit Zustimmung der [X.] - zu Protokoll des [X.]erichts in naturschutzrechtlicher Hinsicht geändert. Wegen des Inhalts dieser Änderungen wird auf die [X.] und B des Protokolls Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat überwiegend Erfolg.

A. I. Das [[X.].] ist für die Entscheidung zuständig. Hierzu ist in den Entscheidungsgründen des Urteils vom heutigen Tag im Verfahren [[X.].] 3 A 4.15 ausgeführt:

"Es [das [[X.].]] entscheidet - wie bereits im Beschluss vom 16. Oktober 2014 - 7 VR 2.14 u.a. - dargelegt - gemäß § 5 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 [[X.].]atz 1 Nr. 5 des [[X.].] in den neuen Ländern sowie im [[X.].] (Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz - [[X.].]) vom 16. Dezember 1991 ([[X.].] [[X.].]), zuletzt geändert durch Art. 464 der Verordnung vom 31. August 2015 ([[X.].] I [[X.].]. 1474) und § 39 Abs. 1 [[X.].]atz 2 des [[X.].] ([[X.].]) vom 27. Dezember 1993 ([[X.].] I [[X.].]. 2378, berichtigt [[X.].] I 1994 [[X.].]. 2439), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 des [[X.].]esetzes vom 20. Juli 2017 ([[X.].] I [[X.].]. 2808) i.V.m. § 11 Abs. 2 [[X.].] im ersten und letzten Rechtszug. Das planfestgestellte Vorhaben ist Teil der [[X.].]trecke [[X.].] - [[X.].] auf dem gemäß § 1 Abs. 2 [[X.].] i.V.m. § 1 Nr. 10 der Fernverkehrswegebestimmungsverordnung in der Fassung vom 27. Dezember 1993 ([[X.].] I [[X.].]. 2378) zum Fernverkehrsweg im [[X.].]inne des § 1 Abs. 1 [[X.].]atz 1 Nr. 5 [[X.].] bestimmten [[X.].]treckenabschnitt zwischen der Landesgrenze [[X.].] und [[X.].]. Die [X.]uständigkeit erstreckt sich auch auf die Planfeststellung der nicht dem Fernverkehr dienenden [[X.].]-[[X.].]leise. Diese sind durch die [[X.].] mit den Bestands- und den [[X.].] zu einem [[X.].]esamtvorhaben verbunden."

II. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin klagebefugt (§ 42 Abs. 2 Vw[[X.].]O). Eine Verletzung von Rechten der Klägerin kann nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden. [[X.].]ie kann wie ein privater [[X.].]rundstückseigentümer geltend machen, die Inanspruchnahme der in ihrem Eigentum stehenden [[X.].]rundstücke verletze das [[X.].]ebot gerechter Abwägung (§ 18 [[X.].]atz 2 [[X.].]) ihrer eigenen Belange ([[X.].], Urteil vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 [[[X.].]:[[X.].]:[[X.].]:2016:151216U4A4.15.0- [[X.].][[X.].]57, 73 Rn. 11 m.w.N.). Die Klagebefugnis ergibt sich zudem aus einer möglichen Beeinträchtigung des durch Art. 28 Abs. 2 [[X.].]atz 1 [[X.].][[X.].] garantierten kommunalen [[X.].]elbstverwaltungsrechts; auch dessen Verletzung kann - auf der [[X.].]rundlage des klägerseitigen Vortrags - nicht offensichtlich ausgeschlossen werden.

[X.]ur Frage der Präklusion ist in den Entscheidungsgründen des Urteils vom heutigen Tag im Verfahren [[X.].] 3 A 4.15 ausgeführt:

"Ob eine offensichtliche Präklusion - wie die Beigeladene meint - nicht nur zur Unbegründetheit, sondern bereits zur Unzulässigkeit der Klage führt, kann offen bleiben. Der Vortrag der [[X.].]eite kann nicht gemäß § 73 Abs. 4 [[X.].]atz 3 VwVf[[X.].] präkludiert sein. [[X.].]emäß § 7 Abs. 4 UmwR[[X.].] findet § 73 Abs. 4 [[X.].]atz 3 bis 6 VwVf[[X.].] im Rechtsbehelfsverfahren gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 [[X.].]atz 1 Nr. 1 bis 2b UmwR[[X.].] keine Anwendung. Diese Vorschrift wurde durch das [[X.].]esetz zur Anpassung des [[X.].] und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 ([[X.].] I [[X.].]. 1298) eingefügt. [[X.].]ie soll zur vollständigen Umsetzung des Urteils des [[X.].]erichtshofs der [[X.].] vom 15. Oktober 2015 - [[X.].]/14 [[[X.].]:[[X.].]:[[X.].]], Kommission/[[X.].] - sicherstellen, dass die allgemeinen [[X.].] u.a. in Verfahren, die der Umsetzung der [[X.].] dienen, keine Anwendung finden ([[X.].]. 18/9526 [[X.].]; vgl. [[X.].], Beschluss vom 29. Juni 2017 - 9 A 8.16 [[[X.].]:[[X.].]:[[X.].]:2017:290617B9A8.16.0] - NVw[X.] 2017, 1717 Rn. 5). Der Planfeststellungsbeschluss der Beklagten ist eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 [[X.].]atz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwR[[X.].]."

B. Die Klage ist überwiegend begründet.

Der Planfeststellungsbeschluss ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 [[X.].]atz 1 Vw[[X.].]O). Er leidet an einem beachtlichen Verfahrensfehler, durch den der Klägerin die in § 18a [[X.].] i.V.m. § 73 Abs. 8 [[X.].]atz 1 VwVf[[X.].] vorgesehene Möglichkeit der Beteiligung genommen wurde. Darüber hinaus weist er Mängel bei der Abwägung der [[X.].] auf, die jedenfalls teilweise das Recht der Klägerin auf gerechte Abwägung ihrer Belange verletzen. Die Fehler führen nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, sondern nur zu der hilfsweise beantragten Feststellung, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist. Ansonsten liegen die geltend gemachten Rechtsverstöße entweder nicht vor oder sie beziehen sich auf Rechtsvorschriften, die keine eigenen Rechte der Klägerin begründen.

I. Der Planfeststellungsbeschluss leidet an einem beachtlichen Verfahrensfehler. Er verstößt gegen § 18a [[X.].] i.V.m. § 73 Abs. 8 [[X.].]atz 1 VwVf[[X.].]. Die geltend gemachten Verfahrensfehler bei der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung, die die Klägerin gemäß § 4 Abs. 3 [[X.].]atz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 UmwR[[X.].] i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. August 2017 ([[X.].] I [[X.].]. 3290) unabhängig davon geltend machen kann, ob die verletzten Verfahrensvorschriften der [[X.].]ewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dienen ([[X.].], Urteile vom 18. Dezember 2014 - 4 [[X.].] 36.13 [[[X.].]:[[X.].]:[[X.].]:2014:181214U4[[X.].]36.13.0] - [[X.].][[X.].]51, 138 Rn. 34 und vom 22. Oktober 2015 - 7 [[X.].] 15.13 [[[X.].]:[[X.].]:[[X.].]] - [[X.].] 406.254 UmwR[[X.].] Nr. 16 Rn. 23), liegen dagegen nicht vor oder sind nicht entscheidungserheblich. Hierzu wird in den Entscheidungsgründen des Urteils vom heutigen Tag im Verfahren [[X.].] 3 A 4.15 ausgeführt:

"1. Die [[X.].] war [[X.].]egenstand der erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Prüfung ist insoweit weder in den ausgelegten Planunterlagen (§ 9 Abs. 1b [[X.].]atz 1 Nr. 1, § 6 [[X.].]) noch in der - von der Beklagten selbst vorgenommenen - zusammenfassenden Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen (§§ 11, 12 [[X.].]) durch eine Bezugnahme auf das Raumordnungsverfahren ersetzt worden. Nach § 16 Abs. 2 [[X.].] kann, wenn für ein [[X.].] Vorhaben in einem Raumordnungsverfahren bereits eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde, die Prüfung im nachfolgenden [X.]ulassungsverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden. Möglich ist eine solche Beschränkung nur, soweit die Umweltauswirkungen des Vorhabens bereits in der Umweltverträglichkeitsprüfung für das Raumordnungsverfahren ermittelt, beschrieben und bewertet wurden. Das ist im Raumordnungsverfahren nur für die [[X.].], nicht aber für die [[X.].] geschehen. [[X.].]egenstand der [[X.].]n Beurteilung vom 30. Juli 1993 war, soweit es um die [[X.].] im hier in Rede stehenden Planfeststellungsabschnitt geht, der östliche Anbau eines [[X.].]-[[X.].]leises an die [[X.].] ([[X.].]). Die [[X.].] war nicht [[X.].]egenstand des Raumordnungsverfahrens; ihre Umweltverträglichkeit wurde nicht untersucht. Das hat die Beklagte nicht verkannt. In der Umweltverträglichkeitsstudie der Beigeladenen sind zwar nur die Konfliktschwerpunkte der [[X.].] neu ermittelt und beschrieben worden (Anlage 11.2). Für die Umweltverträglichkeitsprüfung hat sich die Beklagte aber auch auf die weiteren im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegten Planunterlagen gestützt, vor allem auf den Landschaftspflegerischen Begleitplan, die [[X.].]chall- und die [[X.].] Untersuchung sowie die Untersuchungen zu Baugrund, [[X.].]eologie, Hydrogeologie (Anlagen 12, 13 und 14, [[X.].]). Dort sind die Umweltauswirkungen der [[X.].] im Einzelnen beschrieben. Die Beigeladene war jedenfalls nach dem [[X.].]esetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht verpflichtet, eine zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen des Vorhabens vorzulegen ([[X.].], Beschluss vom 10. Oktober 2006 - 9 [[X.].]7.05 - [[X.].] 406.251 § 11 [[X.].] [[X.].] Rn. 15).

2. Die Umweltverträglichkeitsprüfung leidet auch nicht deshalb an einem Fehler, weil die als Alternative in Betracht kommende [[X.].] nicht [[X.].]egenstand der Prüfung war. [[X.].]emäß § 9 Abs. 1b [[X.].]atz 1 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 3 [[X.].]atz 1 Nr. 5 [[X.].] müssen die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung auszulegenden Unterlagen eine Übersicht über die wichtigsten, vom Träger des Vorhabens geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten und die Angabe der wesentlichen [[X.].] im Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens enthalten. Diesen Anforderungen genügten die Unterlagen. Dem Erläuterungsbericht ([[X.].]. 47 f.) ist zu entnehmen, dass die Beigeladene die [[X.].] als anderweitige Lösungsmöglichkeit geprüft, aber verworfen hat, insbesondere weil die [[X.].] keinen Eingriff unmittelbar am Wasserschutzgebiet, [[X.].] der [[X.].] erfordere und ihr [[X.].] deutlich günstiger sei. Darüber hinausgehende Anforderungen an die Prüfung der Umweltauswirkungen einer Trassenalternative ergeben sich aus dem [[X.].]esetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht. Ob und in welchem Umfang Alternativen geprüft werden müssen, richtet sich nach den jeweiligen fachgesetzlichen Anforderungen ([[X.].], Beschlüsse vom 14. Mai 1996 - 7 NB 3.95 - [[X.].][[X.].]01, 166 <174 f.> und vom 9. April 2008 - 7 [[X.].] - [[X.].] 406.25 § 16 BIm[[X.].]ch[[X.].] Nr. 1 Rn. 6 f.).

3. Ob die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegten Unterlagen die erforderliche Anstoßwirkung auch bezüglich der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Bewirtschaftungszielen für die betroffenen Oberflächen- und [[X.].]rundwasserkörper (§§ 27 f., § 47 des [[X.].] [Wasserhaushaltsgesetz - [[X.].]] vom 31. Juli 2009 [[[X.].] I [[X.].]. 2585], für den hier maßgeblichen [X.]eitpunkt der Planfeststellung zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 100 des [[X.].]esetzes vom 7. August 2013 [[[X.].] I [[X.].]. 3154]) entfalten konnten, obwohl sie hierzu keine Angaben enthielten (vgl. [[X.].], Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 [[[X.].]:[[X.].]:[[X.].]] - [[X.].][[X.].]55, 91 Rn. 34 und vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 [[[X.].]:[[X.].]:[[X.].]] - NVw[X.] 2017, 1294 Rn. 24 bis 27; Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 9 A 16.16 [[[X.].]:[[X.].]:[[X.].]] - LKV 2017, 556 Rn. 15 f.), lässt der [[X.].]enat im Hinblick auf die Rechtsprechung zur Reichweite der Rechtskraft des [[X.].] ([[X.].], Urteile vom 8. Januar 2014 - 9 A 4.13 - [[X.].][[X.].]49, 31 Rn. 28 und vom 15. Juli 2016 - 9 [[X.].] 3.16 [[[X.].]:[[X.].]:[[X.].]:2016:150716U9[[X.].]3.16.0] - [[X.].] 406.403 § 34 BNat[[X.].]ch[[X.].] 2010 Nr. 14 Rn. 61; Beschluss vom 23. Mai 2017 - 4 A 7.16 u.a. [[[X.].]:[[X.].]:[[X.].]:2017:230517B4A7.16.0] - juris Rn. 7) ausdrücklich offen. Wegen der noch [[X.].], unabhängig hiervon zur Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses führenden Rechtsverstöße ist eine abschließende Klärung dieser Frage im vorliegenden Verfahren nicht erforderlich. Eine erneute Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses wegen einer insoweit möglicherweise unzureichenden Beteiligung der Öffentlichkeit lässt sich durch Erstellung eines wasserrechtlichen Fachbeitrags und eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung vermeiden.

Im Übrigen hatten die ausgelegten Planunterlagen die erforderliche Anstoßwirkung. Das gilt trotz der noch [[X.].], sich aus den Anforderungen des materiellen Rechts ergebenden Ermittlungsdefizite auch für die Unterlagen zum Natur- und Artenschutz sowie die [[X.].]challtechnische Untersuchung. Die detaillierten Einwendungen der [[X.].]eite nicht nur gegen die Methodik der Untersuchungen, sondern auch gegen die Untersuchungsergebnisse für einzelne Tierarten und deren Bewertung bestätigen dies. [[X.].]ollten weitere Untersuchungen in einem ergänzenden Verfahren zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen ergeben, wäre die Öffentlichkeit gemäß § 9 Abs. 1 [[X.].]atz 4 [[X.].] erneut zu beteiligen.

4. [X.]u den Änderungen der Planunterlagen durch die [[X.].] vom 16. Dezember 2013 musste die Öffentlichkeit nicht erneut beteiligt werden. Planänderungen zwischen der Auslegung der Planunterlagen und dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses erfordern nicht in jedem Fall die Wiederholung eines vorausgegangenen Anhörungsverfahrens im [[X.].]inne des § 73 VwVf[[X.].]. Eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung ist nach § 9 Abs. 1 [[X.].]atz 4 [[X.].] grundsätzlich nur dann durchzuführen, wenn aus Änderungen der nach § 6 [[X.].] erforderlichen Unterlagen ersichtlich ist, dass im Vergleich zu den ausgelegten Planunterlagen zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen zu besorgen sind ([[X.].], Urteil vom 29. Juni 2017 - 3 A 1.16 [[[X.].]:[[X.].]:[[X.].]:2017:290617U3A1.16.0] - juris Rn. 38 m.w.N.).

Das war hier nicht der Fall. Der Abgleich des Landschaftspflegerischen Begleitplans mit aktuelleren Roten Listen und der [[X.].] ([[X.].]) auf dem [[X.].] 6531 [[X.].] - [[X.].]tand 2013 - führte nicht zu Änderungen der artenschutzrechtlichen Bewertung. Die zusätzlichen, 3 m hohen [[X.].]challschutzwände beidseits der [[X.].] im Bereich [[X.].] dienten ebenso wie die Festlegung eines besonders überwachten [[X.].]leises der [[X.].]; die [[X.].]challschutzwände waren im Anhörungsverfahren gefordert worden. Die neu vorgesehenen Regelungen zum [[X.].]chadstoffgehalt des [[X.].]s dienten ebenfalls der Minderung der Umweltauswirkungen. Auch die vorläufige [[X.].]icherung des [[X.].] [[X.].] vom 11. Februar 2010 und dessen erstmalige Darstellung in den Antragsunterlagen zeigten im Vergleich zu den ausgelegten Unterlagen weder zusätzliche noch andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens auf. Wie aus Anlage 14.3 Blatt 3 der Planunterlagen ersichtlich, würden selbst bei einem hundertjährigen Hochwasser nur wenige Flächen - vor allem südlich von [[X.].] östlich der [[X.].] - weitergehend überflutet als ohne das Vorhaben. Andere - ebenfalls kleine - Flächen nördlich der [[X.].] im Bereich der [[X.].]er Hart wären bei Verwirklichung des Vorhabens im Falle eines hundertjährigen Hochwassers dagegen nicht mehr überflutet. Die vorhabenbedingten zusätzlichen Betroffenheiten waren zwar erst aus den Änderungen der Unterlagen vom Dezember 2013 ersichtlich; wegen der geringen [X.]ahl von Betroffenen und dem geringen Anstieg der Wassertiefen war es jedoch nicht erforderlich, die Öffentlichkeit insgesamt erneut zu beteiligen.

5. Die Beklagte hätte aber den Betroffenen die Änderungen gemäß § 18a [[X.].] i.V.m. § 73 Abs. 8 [[X.].]atz 1 VwVf[[X.].] mitteilen und ihnen [[X.].]elegenheit zur [[X.].]tellungnahme und zu Einwendungen geben müssen. Auch die Klägerin hätte gemäß § 73 Abs. 8 [[X.].]atz 1 VwVf[[X.].] angehört werden müssen. Die Beigeladene hat den Plan nach der vorläufigen [[X.].]icherung des [[X.].] [[X.].] um [[X.].] auf den Flächen [[X.].] ([[X.].]) und [[X.].] ([[X.].]) ergänzt. Die Fläche [[X.].] ([[X.].]) war zuvor ausschließlich als Ausgleichsfläche für den Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der [X.]auneidechse vorgesehen. Diese Planänderung berührte Belange der Klägerin. [[X.].]ie ist Eigentümerin des Fl[[X.].]t. A der [[X.].]emarkung [[X.].], auf dem die Maßnahme [[X.].] ([[X.].]) und der [[X.].] verwirklicht werden sollen.

Der Verfahrensfehler ist nicht gemäß § 18c [[X.].] i.V.m. § 75 Abs. 1a [[X.].]atz 2, § 46 VwVf[[X.].] unbeachtlich. Er kann die Entscheidung in der [[X.].]ache beeinflusst haben. Angesichts der in der mündlichen Verhandlung zu Tage getretenen [[X.].]chwierigkeiten, die Vereinbarkeit der beiden Maßnahmen zu bewerten, besteht die konkrete Möglichkeit, dass der [[X.].] oder die Ausgleichsfläche für die [X.]auneidechsen nach Anhörung der Klägerin anders geplant worden wäre. Der Verfahrensfehler führt nicht zur Aufhebung, sondern gemäß § 18c [[X.].] i.V.m. § 75 Abs. 1a [[X.].]atz 2 VwVf[[X.].] nur zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses; die Anhörung der Klägerin könnte in einem ergänzenden Verfahren nachgeholt werden.

II. [[X.].] ist - wie in den Entscheidungsgründen des Urteils vom heutigen Tage im Verfahren [[X.].] 3 A 4.15 dargelegt - gegeben:

"1. Im Hinblick auf die neue [[X.].]-Trasse ergibt sich die Planrechtfertigung nicht bereits aus § 1 Abs. 2 i.V.m. Nr. 1 Buchst. a lfd. [[X.].] der Anlage (zu § 1) des [[X.].]esetzes über den Ausbau der [[X.].]chienenwege des [[X.].] ([[X.].]schienenwegeausbaugesetz - B[[X.].]WA[[X.].]) in der im [X.]eitpunkt der Planfeststellung geltenden Fassung des Änderungsgesetzes vom 15. [[X.].]eptember 2004 ([[X.].] I [[X.].]. 2322). Die Feststellung des Bedarfs im Bedarfsplan ist zwar für die Planfeststellung nach § 18 [[X.].] verbindlich (§ 1 Abs. 2 B[[X.].]WA[[X.].]). Der Bedarfsplan für die [[X.].]schienenwege enthielt auch die 'AB[[X.].]/NB[[X.].] [[X.].]-[[X.].]' als Vorhaben des [[X.].]. Dass damit über den Bau von zwei zusätzlichen [[X.].]leisen insbesondere für den [[X.].]üterzugverkehr hinaus im Interesse des [[X.].] auch der Bedarf für eine zusätzliche [[X.].]-Trasse zwischen [[X.].] Hbf und dem Knoten [[X.].] festgestellt sein sollte, lässt sich dieser Vorhabenbeschreibung aber nicht entnehmen. [X.]u der Frage, ob eine zusätzliche [[X.].]-Trasse das [[X.].]er [[X.].]ewerbe- und Industriegebiet [[X.].]chmalau anbinden oder mit den [[X.].] gebündelt werden soll, verhält sich der Bedarfsplan ebenfalls nicht.

Der das Vorhaben rechtfertigende Bedarf muss nicht zwingend im Bedarfsplan für die [[X.].]schienenwege festgestellt sein. [[X.].] ist auch dann gegeben, wenn für das Vorhaben gemessen an den [X.]ielsetzungen des jeweiligen [[X.].] tatsächlich ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist (stRspr, vgl. [[X.].], Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - [[X.].][[X.].]25, 116 Rn. 182).

Der Bau einer gesonderten [[X.].]-Trasse zwischen [[X.].] Hbf und dem Knoten [[X.].] - und damit auch im Planfeststellungsabschnitt 16 - ist vernünftigerweise geboten. Die Einschätzung der Beigeladenen, dass nach Freigabe der Bestandsstrecke für den Hochgeschwindigkeitsverkehr der [[X.].]-Verkehr nicht in angemessener [[X.].] wird abgewickelt werden können und zwar selbst dann nicht, wenn der [[X.].]üterzugtunnel gebaut wird und die [[X.].]üterzüge überwiegend auf der neuen Trasse verkehren können, ist nicht zu beanstanden. Dass ein bedarfsgerechtes [[X.].]-Angebot auf der hier in Rede stehenden [[X.].]trecke während der Tagstunden (6 bis 22 Uhr) einen 20-Minuten-Takt, in 24 [[X.].]tunden insgesamt 110 [X.]üge für beide Richtungen erfordert ([[X.].] [[X.].]. 117), ist von keiner [[X.].]eite in Frage gestellt worden. Aus der [[X.].]challtechnischen Untersuchung (Anlage 13 Beilage 2) ergeben sich für die Prognose 2025 38 [X.]üge im [[X.].], 73 [X.]üge im Personennahverkehr und 40 [[X.].]üterzüge, auch nach Verwirklichung des [[X.].]üterzugtunnels. Dass diese Verkehre auf den beiden [[X.].] nicht in angemessener [[X.].] abgewickelt werden können, ist nachvollziehbar und zwar unabhängig davon, ob die [[X.].]trecke - wie im Planfeststellungsbeschluss ([[X.].]. 80) angenommen - eine Kapazität von 240 [X.]ügen oder - wie im Eilverfahren von der Beigeladenen vorgetragen ('Fachliche [[X.].]tellungnahme zu [[X.].]chreiben des [[X.].] vom 01.10.2014 <[[X.].] 7 VR 2.14, 7 VR 3.14 und 7 VR 4.14>' vom 8. Oktober 2014, [[X.].]. 6 f.) - eine Nennleistung von 324 [X.]ügen/24 [[X.].]tunden bzw. 211 [X.]ügen (6 bis 22 Uhr) hat. Die Trennung des [[X.].]-Verkehrs von dem Hochgeschwindigkeitsverkehr auf den [[X.].] ist jedenfalls erforderlich, um auch in den Nachfragespitzen am Morgen und am späten Nachmittag einen bedarfsgerechten und von Verspätungen des Fernverkehrs im Knoten [[X.].] unabhängigen [[X.].]-Verkehr anbieten zu können.

2. [[X.].] scheitert auch nicht an der Finanzierbarkeit des Vorhabens. Eine Planung, die aus finanziellen [[X.].]ründen nicht realisierbar ist, ist nicht vernünftigerweise geboten; ihr fehlt die Planrechtfertigung ([[X.].], Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - [[X.].][[X.].]25, 116 Rn. 200). Die Finanzierung des [[X.].]üterzugtunnels, ohne den die planfestgestellte [[X.].] funktionslos bliebe, war im maßgebenden [X.]eitpunkt der Planfeststellung nicht ausgeschlossen. Die [[X.].]üterzugstrecke war als Teil des Vorhabens 'AB[[X.].]/NB[[X.].] [[X.].]-[[X.].]' ein Vorhaben des [[X.].]. Bei einer solchen Einstufung des Bedarfs kann regelmäßig angenommen werden, dass die Finanzierung des Vorhabens aus Mitteln des [[X.].]haushalts jedenfalls möglich ist (vgl. [[X.].], Urteil vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 - [[X.].][[X.].]41, 171 Rn. 27). Die Finanzierung des [[X.].]üterzugtunnels ist auch nicht auf der [[X.].]rundlage des [[X.].]verkehrswegeplans 2030 und dessen Umsetzung im Bedarfsplan für die [[X.].]schienenwege in der Fassung des [[X.].]schienenwegeausbaugesetzes vom 23. Dezember 2016 ([[X.].] I [[X.].]. 3221) ausgeschlossen. Das Vorhaben 'AB[[X.].]/NB[[X.].] [[X.].] - [[X.].]' ist danach, soweit es um den [[X.].]üterzugtunnel [[X.].] geht, kein Vorhaben des [[X.].] ([[X.].]) mehr; es gehört aber weiterhin zu den 'Vorhaben des Potentiellen Bedarfs, die in den [[X.].] aufsteigen können' (Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, lfd. [[X.].] der Anlage des [[X.].]schienenwegeausbaugesetzes; [[X.].]verkehrswegeplan 2030 [[X.].]. 170). Diese Einstufung schließt eine Finanzierung des Vorhabens aus Mitteln des [[X.].]haushalts nicht aus. Ob der [[X.].]verkehrswegeplan 2030 - wie die [[X.].]eite meint - mit der neuen Einstufung des [[X.].]üterzugtunnels im Hinblick auf die Finanzierung lediglich Unsicherheiten offenbart, die bereits im [X.]eitpunkt der Planfeststellung bestanden, kann deshalb offen bleiben."

III. [X.]iele der Raumordnung im [[X.].]inne des § 3 Abs. 1Nr. 2 RO[[X.].] stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Inwieweit die in Rede stehenden [X.]iele Rechte der Klägerin begründen, kann deshalb offen bleiben. Hierzu wird in den Entscheidungsgründen des Urteils vom heutigen Tag im Verfahren [[X.].] 3 A 4.15 ausgeführt:

"Bei Entscheidungen öffentlicher [[X.].]tellen über die [X.]ulässigkeit raumbedeutsamer Planungen anderer öffentlicher [[X.].]tellen sind [X.]iele der Raumordnung zu beachten sowie [[X.].]rundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 1 [[X.].]atz 1 Nr. 2 RO[[X.].]). Das gilt gemäß § 4 Abs. 1 [[X.].]atz 2 RO[[X.].] entsprechend für die überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanzierten Planungen von [[X.].] der Beigeladenen, die eine Person des Privatrechts ist.

1. Das am 1. [[X.].]eptember 2013 und damit vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses in [[X.].] getretene Landesentwicklungsprogramm [[X.].] (vgl. § 4 der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm [[X.].] ([[X.].]) vom 22. August 2013 - [[X.].][[X.].]l. [[X.].]. 550) enthält unter Nr. 1.1.2 folgende, als [X.]iel bezeichnete Aussage: 'Bei Konflikten zwischen [[X.].] und ökologischer Belastbarkeit ist den ökologischen Belangen Vorrang einzuräumen, wenn ansonsten eine wesentliche und langfristige Beeinträchtigung der natürlichen Lebensgrundlagen droht.' Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorrangregel liegen nicht vor. Nach der ihr beigefügten Erläuterung ([[X.].] [[X.].]. 9) sollen die Belange der Ökologie Vorrang haben bei wesentlichen und langfristigen Beeinträchtigungen der natürlichen Lebensgrundlagen, die nicht ausgeglichen werden können. Die Planung sieht einen Ausgleich der Beeinträchtigungen vor. Dass dieser Ausgleich - wie noch darzulegen ist - nicht ausreicht, stellt die Möglichkeit eines Ausgleichs nicht in Frage.

2. Der Regionalplan [[X.].] enthält unter [[X.].] 2.5 folgende als [X.]iel bezeichnete Aussage: 'Der Erhaltung der [[X.].]onderkulturanbauflächen soll im Kerngebiet des [[X.].] Vorrang vor anderen Nutzungen eingeräumt werden.' Ob eine raumordnerische Vorgabe die Qualität eines [X.]iels oder eines [[X.].]rundsatzes hat, hängt nicht von der Bezeichnung ab, sondern richtet sich nach dem materiellen [[X.].]ehalt der [[X.].] selbst ([[X.].], Urteil vom 18. [[X.].]eptember 2003 - 4 [[X.].]N 20.02 - [[X.].][[X.].]19, 54 <59>). Nach ihrem materiellen [[X.].]ehalt ist die Aussage [[X.].] 2.5 kein [X.]iel im [[X.].]inne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 RO[[X.].]. Nach dieser Vorschrift können nur abschließend abgewogene Festlegungen [X.]iele der Raumordnung sein. [[X.].]ie sind anders als [[X.].]rundsätze der Raumordnung im [[X.].]inne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 RO[[X.].] nicht bloß Maßstab, sondern das Ergebnis landesplanerischer Abwägung; einer weiteren Abwägung auf einer nachgeordneten Planungsstufe sind sie nicht zugänglich ([[X.].], Urteil vom 18. [[X.].]eptember 2003 - 4 [[X.].]N 20.02 - a.a.O. [[X.].]. 58). [[X.].]oll-Vorschriften erfüllen die Merkmale eines [X.]iels, wenn die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Vorschrift auch ohne förmliches [X.]ielabweichungsverfahren eine Ausnahme von der [X.]ielbindung zulässt, im Wege der Auslegung auf der [[X.].]rundlage des Plans hinreichend bestimmt oder doch bestimmbar sind. Mit dem Merkmal der [[X.].] allein sind Fallgestaltungen, bei denen die [[X.].] der Vorschrift nicht gelten sollen, nicht hinreichend bestimmt oder bestimmbar beschrieben. Der [[X.].] muss vielmehr selbst Anhaltspunkte für die Reichweite atypischer Fälle liefern ([[X.].], Urteil vom 16. Dezember 2010 - 4 [[X.].] 8.10 - [[X.].][[X.].]38, 301 Rn. 10).

Unter welchen Voraussetzungen andere Nutzungen ausnahmsweise Vorrang vor der Erhaltung der [[X.].]onderkulturanbauflächen im Kerngebiet des [[X.].] haben können, ist dem Regionalplan nicht zu entnehmen. Insbesondere bleibt offen, in welchem Verhältnis der grundsätzliche Vorrang des [[X.].]onderkulturanbaus zu den [X.]ielen und [[X.].]rundsätzen für den Verkehr steht. Nach [[X.].] soll der Ausbau eines regionalen [[X.].]chnellbahnsystems vorangetrieben, das [[X.].]-[[X.].]rundnetz mit der [[X.].] nach [[X.].] und [[X.].] fertig gestellt werden. [[X.].]elbst die [[X.].] dürfte nicht völlig ohne die Inanspruchnahme von [[X.].]onderkulturanbauflächen auskommen, die an die Beregnung des [[X.].] angeschlossen sind und damit - wie in der Begründung zu [[X.].] 2.5 dargelegt - zum Kerngebiet des [[X.].] gehören."

IV. Dass der Planfeststellungsbeschluss gegen zwingende Vorschriften des Artenschutzrechts (§§ 44 ff. des [[X.].]esetzes über Naturschutz und Landschaftspflege <[[X.].]naturschutzgesetz - BNat[[X.].]ch[[X.].]> vom 29. Juli 2009 <[[X.].] I [[X.].]. 2542>, für den maßgebenden [X.]eitpunkt der Planfeststellung zuletzt geändert durch [[X.].]esetz vom 7. August 2013, <[[X.].] I [[X.].]. 3154>) verstößt, kann die Klägerin nicht geltend machen, weil sie durch einen solchen Verstoß nicht in eigenen Rechten verletzt würde (§ 113 Abs. 1 [[X.].]atz 1 Vw[[X.].]O). Eine [[X.].]emeinde kann sich im Rechtsstreit gegen einen Planfeststellungsbeschluss auf das aus Art. 28 Abs. 2 [[X.].]atz 1 [[X.].][[X.].] folgende gemeindliche [[X.].]elbstverwaltungsrecht, insbesondere in der Form der gemeindlichen Planungshoheit, und auf ihr zivilrechtlich geschütztes Eigentum berufen. Diese Rechte vermitteln ihr keinen Anspruch auf Vollüberprüfung des Planfeststellungsbeschlusses. Auch eine enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses zu ihren Lasten führt nicht zu dem aus Art. 14 Abs. 3 [[X.].]atz 1 [[X.].][[X.].] hergeleiteten Anspruch auf vollumfängliche Prüfung, da die [[X.].]emeinde nicht Trägerin des [[X.].]rundrechts aus Art. 14 Abs. 1 [[X.].][[X.].] ist. Eine [[X.].]emeinde ist im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes auch nicht befugt, als [[X.].]achwalterin von Rechten Dritter bzw. des [[X.].]emeinwohls Belange ihrer Bürger, wie z.B. [[X.].] oder den [[X.].]chutz vor visuellen Beeinträchtigungen oder des Naturschutzes, geltend zu machen (stRspr, vgl. [[X.].], Urteil vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - [[X.].][[X.].]57, 73 Rn. 13 m.w.N.). Die Vorschriften des Artenschutzrechts dienen allein dem [[X.].]chutz der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten. [[X.].]ie sind nicht dazu bestimmt, das [[X.].]rundeigentum einer [[X.].]emeinde (zu privaten Anwohnern vgl. [[X.].], Urteil vom 26. April 2007 - 4 [[X.].] 12.05 - [[X.].][[X.].]28, 358 Rn. 31) oder das gemeindliche [[X.].]elbstverwaltungsrecht zu schützen.

V. Für die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 13 ff. BNat[[X.].]ch[[X.].]) gilt nichts anderes.

VI. Dass der Planfeststellungsbeschluss mit Vorschriften zum [[X.].]chutz der öffentlichen Wasserversorgung (§§ 50 ff. [[X.].]) nicht vereinbar ist und den Bewirtschaftungszielen für die betroffenen [[X.].] und [[X.].]rundwasserkörper (§§ 27 f., 47 [[X.].]) widerspricht, kann die Klägerin aus den dargelegten [[X.].]ründen ebenfalls nicht geltend machen. Die Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung hat die Klägerin der infra [[X.].] [[X.].]mbH übertragen; Verstöße gegen Vorschriften zum [[X.].]chutz der öffentlichen Wasserversorgung könnten deshalb nicht von ihr, sondern nur von diesem Rechtsträger geltend gemacht werden.

Mit den Vorschriften des Hochwasserschutzes ist der Planfeststellungsbeschluss vereinbar; insoweit kommt es auf die Rügebefugnis der Klägerin nicht an. Hierzu ist in den Entscheidungsgründen des Urteils vom heutigen Tage im Verfahren [[X.].] 3 A 4.15 ausgeführt:

"Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen zwingende Vorschriften zum [[X.].]chutz des seit Februar 2010 gemäß § 76 Abs. 3 [[X.].] vorläufig gesicherten [[X.].] [[X.].] ([[X.].] [[X.].]. 88). [[X.].]emäß § 78 Abs. 1 [[X.].]atz 1 Nr. 3 [[X.].] ist die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten untersagt; das gilt für nach § 76 Abs. 3 [[X.].] ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte [[X.].]ebiete entsprechend (§ 78 Abs. 6 [[X.].]). Die [[X.].] ist ein solcher Querbau. Ein Vergleich der [[X.].] HQ 100 im Ist- und im [[X.].] (Anlage 14.3 Blatt 2 und 3) zeigt, dass sie den Abfluss des [[X.].] in Richtung Nordwesten behindert. [[X.].]ie wird - anders als das Vertiefen der Erdoberfläche (§ 78 Abs. 1 [[X.].]atz 1 Nr. 6 [[X.].]) für die Anlegung der Retentionsräume - auch nicht von der allgemeinen Ausnahme nach § 78 Abs. 1 [[X.].]atz 2 [[X.].] für dem Hochwasserschutz dienende Maßnahmen erfasst. Ihre Errichtung ist jedoch gemäß § 78 Abs. 4 [[X.].]atz 1 [[X.].] zulässig; eine ausdrückliche [X.]ulassung nach dieser Vorschrift ist neben der Planfeststellung nicht erforderlich (§ 18c [[X.].] i.V.m. § 75 Abs. 1 [[X.].]atz 1 Halbs. 2 VwVf[[X.].]). [[X.].]emäß § 78 Abs. 4 [[X.].]atz 1 [[X.].] können u.a. Maßnahmen nach § 78 Abs. 1 [[X.].]atz 1 Nr. 3 [[X.].] zugelassen werden, wenn - erstens - Belange des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen, der Hochwasserabfluss und die Hochwasserrückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und - zweitens - eine [[X.].]efährdung von Leben oder erhebliche [[X.].]esundheits- oder [[X.].]achschäden nicht zu befürchten sind oder - bezogen auf erstens und zweitens - die nachteiligen Auswirkungen ausgeglichen werden können. Die [[X.].] beeinträchtigt den Hochwasserabfluss des [[X.].] - wie bereits zur Umweltverträglichkeitsprüfung dargelegt (B.I.4.) - allenfalls unwesentlich. Der vorhabenbedingte Verlust von [[X.].] kann auf den Flächen [[X.].] ([[X.].]) und [[X.].] ([[X.].]) ausgeglichen werden. Die [[X.].]eite hat erstmals in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass die Retentionsräume an Altlastenflächen angrenzten und deshalb für die Hochwasserrückhaltung nicht geeignet seien. Für eine weitere Aufklärung des [[X.].]achverhalts besteht insoweit kein Anlass. Die [[X.].]eite hat nicht substantiiert geltend gemacht, dass im Falle einer Hochwasserrückhaltung in den vorgesehenen Retentionsräumen auch die behaupteten Altlastenflächen überflutet würden. Unabhängig hiervon ist der Vortrag gemäß § 18e Abs. 5 [[X.].], § 87b Abs. 3 Vw[[X.].]O verspätet (vgl. hierzu [[X.].], Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 - NVw[X.]-RR 2017, 768 Rn. 66 bis 68). Ausgehend hiervon sind Belange des Wohls der Allgemeinheit, die der Errichtung der [[X.].] im Überschwemmungsgebiet [[X.].] entgegenstehen könnten, nicht ersichtlich. Auf welchen landwirtschaftlich genutzten [[X.].]rundstücken erhebliche [[X.].]achschäden durch Vernässungen zu erwarten sein sollten, hat die [[X.].]eite nicht substantiiert geltend gemacht. Für [[X.].]esundheitsschäden oder gar eine [[X.].]efährdung von Leben ist erst recht nichts ersichtlich.

Das Überschwemmungsgebiet [[X.].]ründlach war im maßgebenden [X.]eitpunkt der Planfeststellung noch nicht vorläufig gesichert, die besonderen [[X.].]chutzvorschriften des § 78 [[X.].] waren deshalb nicht anwendbar."

VII. [[X.].]oweit es um die Frage geht, ob der Planfeststellungsbeschluss ausreichenden [[X.].]chutz vor [[X.].]chienenverkehrslärm gewährt, fehlt der Klägerin eine wehrfähige Rechtsposition. Die gemeindliche Planungshoheit vermittelt eine wehrfähige, in die Abwägung einzubeziehende Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen auf dem eigenen [[X.].]emeindegebiet, wenn das Vorhaben nachhaltig eine bestimmte Planung der [[X.].]emeinde stört oder wegen seiner [[X.].]roßräumigkeit wesentliche Teile des [[X.].]emeindegebietes einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder gemeindliche Einrichtungen erheblich beeinträchtigt (stRspr, vgl. [[X.].], Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 8.15 [[[X.].]:[[X.].]:[[X.].]:2016:280416U9A8.15.0] - [[X.].] 11 Art. 28 [[X.].][[X.].] Nr. 170 Rn. 14 m.w.N.). Die Klägerin hat weder geltend gemacht, dass das Vorhaben wesentliche Teile des [[X.].]emeindegebietes [[X.].] und dadurch einer gemeindlichen Planung entzieht, noch dass gemeindliche Einrichtungen durch Lärm oder Erschütterungen erheblich beeinträchtigt werden. Hierfür ist auch nichts ersichtlich.

VIII. Die [[X.].] der Beklagten zu [[X.].]unsten der [[X.].] leidet an durchgreifenden [X.]n, die die Klägerin jedenfalls teilweise in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung ihrer eigenen Belange verletzen.

[X.]ur [[X.].] der Beklagten wird in den Entscheidungsgründen des Urteils vom heutigen Tage im Verfahren [[X.].] 3 A 4.15 ausgeführt:

"1. Die Beklagte geht im Planfeststellungsbeschluss davon aus, dass das [[X.].] ([[X.].]) der [[X.].] höher sei als jenes der [[X.].] und letzteres zudem unter 1 liege ([[X.].] [[X.].]. 100); diese [[X.].]esichtspunkte sind nach ihrer Auffassung neben der Wasserschutzproblematik entscheidend für die Auswahl der [[X.].] ([[X.].] [[X.].]. 105). Den Erwägungen liegen [[X.].] zugrunde, die die [[X.].] im Auftrag des Freistaates [[X.].] vorgenommen hat. Es handelt sich um die im Januar 2011 für die [[X.].] ([[X.].] 1/11) und die im Februar 2011 für die [[X.].] ([[X.].] 2/11) aktualisierten Untersuchungen ([[X.].] [[X.].]. 82), die nach der Verfahrensanleitung '[[X.].]tandardisierte Bewertung von Verkehrswegeinvestitionen des ÖPNV und Folgekostenrechnung Version 2006' (im Folgenden: [[X.].]tandardisierte Bewertung) durchgeführt wurden. [[X.].]ie zielten in erster Linie darauf, die Wirtschaftlichkeit des [[X.].]projekts '[[X.].]-[[X.].]-[[X.].]-(Bamberg)' nachzuweisen und damit die [X.]usage der Kofinanzierung des [[X.].] für das [[X.].]esamtvorhaben zu ermöglichen.

Die der Abwägung zugrunde gelegten [[X.].] gehen - in einzelnen Punkten - von unzutreffenden Tatsachen aus und entsprechen nicht vollumfänglich der eigenen Methodik; sie hätten [[X.].] auch anders nutzen können und enthalten Annahmen, die eine vergleichende Bewertung der [[X.].] in der Abwägung nicht zulassen. Es lässt sich nicht ausschließen, dass neue [[X.].] für die [[X.].] einen Wert größer 1 ergeben und sich das [[X.].] der [[X.].] jenem der [[X.].] weitgehend nähert oder es sogar übersteigt. Diese Umstände waren nach dem Konzept der Beklagten für die Abwägung der Varianten erheblich. Die Beklagte hätte sie in den Blick nehmen und ihre Bedeutung für die [[X.].] gewichten müssen. Daran fehlt es.

a) Das [[X.].] der Varianten kann allerdings unter Beachtung bestimmter Maßgaben ein taugliches Auswahlkriterium sein.

aa) [[X.].] nach dem Verfahren der [[X.].]tandardisierten Bewertung dienen dem Nachweis der gesamtwirtschaftlichen Vorteilhaftigkeit eines Vorhabens ([[X.].]tandardisierte Bewertung [[X.].]. 2). [[X.].]ie sind haushaltsrechtlich geboten (§ 7 Abs. 2 [[X.].]atz 1 der [[X.].]haushaltsordnung ) und sollen eine Planung sichern, die den [[X.].]rundsatz der Wirtschaftlichkeit und [[X.].]parsamkeit beachtet. Dessen Beachtung ist Voraussetzung einer Förderung nach dem [[X.].]esetz über Finanzhilfen des [[X.].] zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der [[X.].]emeinden (§ 3 Nr. 1 Buchst. c des [[X.].]emeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes - [[X.].]VF[[X.].] - i.d.F. der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988, [[X.].] I [[X.].]. 100, zuletzt geändert durch Art. 463 der Verordnung vom 31. August 2015, [[X.].] I [[X.].]. 1474). Die [[X.].]tandardisierte Bewertung geht grundsätzlich davon aus, dass [[X.].] bereits im Vorfeld der [[X.].] geprüft wurden. [[X.].]ie beschreibt die Möglichkeit einer vergleichenden [[X.].] aber für Fälle, in denen eine Auswahlentscheidung nicht hinreichend schlüssig scheint, und sieht sich auch als geeignetes Kontrollinstrument einer solchen Auswahl ([[X.].]tandardisierte Bewertung [[X.].]. 3, 78).

Der in den [[X.].] zum Ausdruck kommende [[X.].]rundsatz der Wirtschaftlichkeit und [[X.].]parsamkeit ist eine allgemeingültige Leitlinie für die Verwendung öffentlicher Mittel (Art. 114 Abs. 2 [[X.].][[X.].], § 6 Abs. 1 des [[X.].]esetzes über die [[X.].]rundsätze des Haushaltsrechts des [[X.].] und der Länder , § 7 Abs. 1 [[X.].]atz 1 BHO). Mit ihm wird das Verhältnis der einzusetzenden Mittel zu dem angestrebten [X.]weck der Mittelverwendung in den Blick genommen und eine möglichst günstige Relation angestrebt. Im Interesse einer ressourcenschonenden und effektiven Mittelverwendung soll ein bestimmtes Ergebnis mit möglichst geringem Mitteleinsatz erreicht beziehungsweise mit einem bestimmten Mitteleinsatz das bestmögliche Ergebnis erzielt werden. Der [[X.].]rundsatz der Wirtschaftlichkeit und [[X.].]parsamkeit ist damit ein Belang, der bei Vorhaben, die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, gemäß seinem konkreten [[X.].]ewicht in die fachplanerische Abwägung nach § 18 [[X.].]atz 2 [[X.].] einzustellen ist und dabei erhebliche Bedeutung haben kann. Entsprechend hat das [[X.].] mehrfach bestätigt, dass Kostengesichtspunkte bei der Entscheidung für die eine oder andere Planungsvariante den Ausschlag geben können (stRspr, [[X.].], Urteil vom 29. Juni 2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 154 m.w.N.).

bb) Für die vergleichende Betrachtung von [[X.].] ist - wie für die übrige Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses auf die [[X.].]ach- und Rechtslage im [X.]eitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses abzustellen.

Die [[X.].]tandardisierte Bewertung stellt für die Kosten demgegenüber auf einen einheitlichen Preisstand, gegenwärtig den des Jahres 2006 ab ([[X.].]tandardisierte Bewertung [[X.].]. 1, 3, 14). Auf diese Weise werden eine interregionale Vergleichbarkeit verschiedener Vorhaben und eine Reihung konkurrierender Vorhaben bei der Vergabe von Haushaltsmitteln ermöglicht. Das entspricht dem [X.]iel, einheitliche Entscheidungsgrundlagen für die Anwendung des [[X.].]emeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes zu schaffen. Die damit verbundene Rückrechnung auf einen Preisstand in der Vergangenheit widerspricht allerdings dem für den Planfeststellungsbeschluss maßgeblichen [X.]eitpunkt. [[X.].]ie bleibt nur unerheblich, solange und soweit sich durch die Rückrechnung die Kostenverhältnisse zwischen mehreren Alternativen bezogen auf den [X.]eitpunkt der Planfeststellung nicht bedeutsam verschieben.

Nicht anders verhält es sich mit der Berücksichtigung von Planänderungen, die einer [[X.].] zeitlich nachfolgen. [[X.].]oll eine [[X.].] in der Abwägung berücksichtigt werden, so muss sie das planfestgestellte Vorhaben und dessen Alternative(n) im [X.]eitpunkt der Planfeststellung zutreffend erfassen. Eine vor Planänderung erstellte [[X.].] kann nur insoweit Berücksichtigung finden, als sie trotz der Planänderung eine tragfähige Aussage zum Vergleich der Alternativen erlaubt.

cc) Die [[X.].]tandardisierte Bewertung zielt auf eine gesamtwirtschaftliche Bewertung des Vorhabens. Die Projektwirkungen sollen als [[X.].]anzes erfasst werden ([[X.].]tandardisierte Bewertung [[X.].]. 3). Das erfolgt durch eine [[X.].]egenüberstellung: Es werden der Nutzen und die Kosten des '[[X.].]' bestimmt. Das ist der Fall der Realisierung des Vorhabens. Ihm steht der '[[X.].]' gegenüber. Das ist der '[[X.].]' ergänzt um die im Prognosezeitraum zu erwartenden Veränderungen. Er berücksichtigt die Kosten, die unabhängig von dem Vorhaben ohnehin zu erwarten sind ("[[X.].]owieso-Kosten"). Für die Kosten- und die Nutzenseite werden jeweils verschiedene (Teil-) Indikatoren definiert. Einige haben betriebswirtschaftliche Auswirkungen und stellen sich ohne weiteres monetär dar. Andere [[X.].] müssen erst in diese Messgröße überführt, also monetarisiert werden (etwa [[X.].]eräuschbelastung, Reisezeitvorteil, [[X.].]O2-Emissionen), was entsprechende Bewertungsrelationen voraussetzt. Für wieder andere [[X.].] gibt es keine konventionell abgesicherten Monetarisierungsverfahren; sie werden nur verbal erfasst. Das gilt etwa für Trennwirkungen oder Auswirkungen auf die regionale Wirtschafts- und [[X.].]ozialstruktur. Vorliegend wurde der sogenannte 'Nutzen-Kosten-Indikator, [[X.].]' berechnet, also das [[X.].], das sich auf die Berücksichtigung monetärer und monetarisierbarer [[X.].] beschränkt. Ist es größer eins, gilt die Wirtschaftlichkeit eines Vorhabens als nachgewiesen. [[X.].] dessen bleibt die Möglichkeit, den Nutzen verbal zu erfassen und zu würdigen, wie dies im Rahmen des [[X.].]' und der ergänzenden verbalen Erläuterung ('V') vorgesehen ist. Die [[X.].]tandardisierte Bewertung geht zwar davon aus, dass in der Regel die Ermittlung des [[X.].]ses auf [[X.].] des Beurteilungsindikators '[[X.].]' für die Beurteilung der Förderwürdigkeit eines Vorhabens genügt. [[X.].]ie betont aber zugleich, dass dieser lediglich als Entscheidungshilfe zu betrachten ist. Insbesondere dann, wenn sich ein [[X.].] in der Nähe von 1 ergebe, komme die ergänzende Ermittlung des [[X.].]' oder eine ergänzende verbale Erläuterung in Betracht ([[X.].]tandardisierte Bewertung [[X.].]. 8, 78).

Wird im Planfeststellungsverfahren für die Abwägung von [[X.].] das jeweilige [[X.].] herangezogen, so sind die sich aus der [[X.].]tandardisierten Bewertung ergebenden [[X.].]renzen seiner Aussagefähigkeit zu berücksichtigen. Mit ihnen muss sich die Planfeststellungsbehörde je nach Lage der Dinge näher auseinandersetzen.

dd) Das gilt insbesondere für die in der [[X.].]tandardisierung des Verfahrens angelegte Prognose- und Bewertungsungenauigkeit. Die [[X.].]tandardisierte Bewertung hebt hervor, dass ein ungünstigerer Beurteilungsindikator nicht unbedingt besage, dass die diesbezügliche Maßnahme wirtschaftlich weniger günstig zu beurteilen sei, wenn die [[X.].] verschiedener Maßnahmen dicht beieinander liegen ([[X.].]tandardisierte Bewertung [[X.].]. 78). Entsprechend hat das [[X.].] nicht beanstandet, ein [[X.].] von 3,5 gegenüber 3,2 als annähernd gleich anzusehen und nicht als Vorteil zu berücksichtigten ([[X.].], Urteil vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 - [[X.].][[X.].]39, 150 Rn. 98). Dem ist der [[X.].]achbeistand der Beigeladenen Dr. A. in der mündlichen Verhandlung beigetreten, wenngleich er den [[X.].]chwellenwert von 1 als klare [[X.].]renze betont hat. Allgemein ist zu beachten, dass sich die Bedeutung eines [[X.].]ses nur fallabhängig in Relation zum [[X.].]ewicht anderer Belange beurteilen lässt. [[X.].]leiches gilt für die Aussagekraft einer numerischen Differenz der [[X.].]se, die unter anderem vom Bezugsrahmen abhängig ist.

ee) Die Aussagekraft unterschiedlicher [[X.].]se steht zusätzlich infrage, wenn die vergleichende Betrachtung auf Planungen beruht, die eine unterschiedliche Tiefe haben. Allgemein gilt, dass Varianten eines Vorhabens, die ernstlich in Betracht kommen, vergleichend zu prüfen sind. Dabei ist der [[X.].]achverhalt (nur) soweit aufzuklären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige [[X.].]estaltung des Verfahrens erforderlich ist ([[X.].], Urteil vom 25. Januar 1996 - 4 [[X.].] 5.95 - [[X.].][[X.].]00, 238 <249 f.>). Dementsprechend kann die Differenz der [[X.].]se unterschiedlich tief geplanter Varianten nur dann als Auswahlkriterium herangezogen werden, wenn sie trotz der mit unterschiedlichen Planungstiefen einhergehenden Unschärfen einen belastbaren Vergleich erlauben.

ff) Vor diesem Hintergrund ist es nicht von vornherein zu beanstanden, dass die Beklagte die [[X.].] der [[X.].] in die ihr obliegende Abwägung einbezogen hat. [[X.].]ie sind ein anerkanntes Instrument, die Wirtschaftlichkeit eines Vorhabens darzustellen und zu bewerten.

Ein Fehler im Abwägungsvorgang der Beklagten ist auch nicht schon deshalb festzustellen, weil sie die [[X.].] mit ihren Ergebnissen als bindend betrachtet und damit nicht selbst abgewogen habe, denn das ist nicht der Fall. [X.]war hat ihr [[X.].] unter anderem geltend gemacht, es sei nicht ihre Aufgabe gewesen, die [[X.].] in Frage zu stellen, sie habe von deren Ergebnissen auszugehen. Der Planfeststellungsbeschluss referiert jedoch lediglich, dem Vorhabenträger, also der Beigeladenen, seien die Ergebnisse der [[X.].] vom Freistaat [[X.].] vorgegeben worden. Darüber hinaus setzt er sich mit verschiedenen Einwänden der [[X.].]tadt [[X.].] auseinander, wenngleich kurz und auf wenige Punkte beschränkt. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, die Beklagte habe sich durch die [[X.].] von vornherein als gebunden betrachtet und damit die ihr obliegende eigene Abwägung insoweit unterlassen.

Allerdings hat sich die Beklagte die [[X.].] mit ihren Ergebnissen zu eigen gemacht. Das hat zur Folge, dass Fehler dieser Untersuchungen ebenso zu einem erheblichen Abwägungsmangel führen können wie Fehler bei der Bewertung der Aussagekraft der [[X.].].

b) Die Annahme der Beklagten, das [[X.].] der [[X.].] liege bei nur 0,93 und damit unter eins, ist nicht tragfähig begründet.

aa) Der Planfeststellungsbeschluss legt zugrunde, aus den [[X.].] ergebe sich für die [[X.].] ein [[X.].] von 1,18, für die [[X.].] ein [[X.].] von 0,93. Letzteres trifft nicht zu. Für die [[X.].] hat die aktualisierte Untersuchung in der Variante des [[X.].], das heißt mit zwei [[X.].]-[[X.].]tationen ([[X.].]-[[X.].]üd und [[X.].]-Nord), ein [[X.].] von 0,97 errechnet ([[X.].] 01/11 [[X.].]. 75 f.).

bb) Die [[X.].] legt für die [[X.].] zugrunde, dass die beiden Bahnübergänge in [[X.].] ([[X.].]/[[X.].]teinach und [[X.].]/[[X.].]) aufgegeben und durch eine Bahnunterführung ersetzt werden. Bereits im Erörterungstermin vom 5. und 6. Juli 2011 hat der Vertreter der [[X.].] und [[X.].]achbeistand der Beigeladenen Dr. A. eingeräumt, es sei zu berücksichtigen, dass die Bahnübergänge künftig sowieso neu auszustatten seien. Das führe zu einer Verbesserung des [[X.].]ses der [[X.].] um etwa ein Hundertstel oder etwas mehr. Entsprechend hat die [[X.].]tadt [[X.].] geltend gemacht, dass das [[X.].] danach bereits bei 0,98 liege. Das ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.

cc) Die der [[X.].] zugrunde gelegte [[X.].] für den Haltepunkt [[X.].]-Nord beruht auf [[X.].], die den methodischen Anforderungen der [[X.].]tandardisierten Bewertung nicht genügen. Es lässt sich nicht ausschließen, dass eine der [[X.].]tandardisierten Bewertung entsprechende [[X.].]bildung das [[X.].] der [[X.].] erheblich verbessert.

Nach der [[X.].]tandardisierten Bewertung müssen die zur Erfassung der [[X.].] zu bildenden [[X.].] so fein unterteilt sein, dass nur eine Haltestelle in einer [[X.].] liegt, eine Abgrenzung des fußläufigen Einzugsbereichs ermöglicht wird und eine eindeutige [X.]uordnung der [[X.].] zu den sinnvoll nutzbaren alternativen [X.]ugangsstellen des öffentlichen Verkehrsnetzes möglich ist ([[X.].]tandardisierte Bewertung [[X.].]. 22). Dem wird die [[X.].] der [[X.].] im Mitfall nicht gerecht, was der [[X.].]achbeistand der Beigeladenen Dr. A. in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt hat.

Die [[X.].] [[X.].] Nord (266) und [[X.].] [X.]entrum (265) sind am westlichsten Punkt ihrer gemeinsamen [[X.].]renze an die bisherige [[X.].]-Haltestelle im [[X.].] angebunden ([[X.].]). Mit der im Mitfall vorgesehenen Verlegung der [[X.].]-Haltestelle um 400 m nach [[X.].]üden ([[X.].]-[[X.].]tation [[X.].]-Nord) verliert der Halt seine Anbindung an die [[X.].] [[X.].] Nord (266) und befindet sich nur in der [[X.].] [[X.].] [X.]entrum (265). In dieser [[X.].] liegt mit der neu vorgesehenen [[X.].]-[[X.].]tation [[X.].]-[[X.].]üd aber zugleich eine zweite [[X.].]-Haltestelle. Dies widerspricht der Verfahrensanleitung und macht es unmöglich, auf der [[X.].]rundlage dieser [[X.].] den fußläufigen Verkehr abzugrenzen.

Die [X.]ahl der im Mitfall der [[X.].]-[[X.].]tation [[X.].]-Nord in der [[X.].] zugeordneten Fahrten von Ein- und Aussteigern, die die [[X.].]-Haltestelle oder ihr [X.]iel fußläufig erreichen, ist auch nicht plausibel. Daran vermochte die Erörterung in der mündlichen Verhandlung nichts zu ändern.

[[X.].] der [[X.].] legt die [[X.].] in Anlehnung an die [[X.].] ([[X.].]) als Einzugsbereich der [[X.].]-[[X.].]tationen einen Radius von 1 000 m zugrunde ([[X.].] 1/11 [[X.].]. 37). Das ist mit den Vorgaben der [[X.].]tandardisierten Bewertung zur Bestimmung 'fußläufiger Haltestellen-Einzugsbereiche' vereinbar ([[X.].]tandardisierte Bewertung [[X.].]. 10 f.). [X.]u dem fußläufigen Verkehrspotential in den [[X.].] von 1 000 m um die [[X.].] [[X.].]-Nord und [[X.].]-[[X.].]üd hat die [[X.].]tadt [[X.].] eine Karte vorgelegt, die den in den Radien gelegenen einzelnen Bauflächen eine Personenzahl (Einwohner, Beschäftigte, [[X.].]chulplätze) zuordnet. [[X.].]ie weist für den Einzugsbereich [[X.].]-Nord 5 276 Personen aus, für den Einzugsbereich [[X.].]-[[X.].]üd 5 005. Dem [[X.].] werden 1 719 Personen zugeordnet. Diese [X.]ahlen decken sich bei überschlägiger Betrachtung mit den [X.]ahlen, die sich aus den Prognosen für die einzelnen [[X.].] auf der [[X.].]rundlage der tatsächlichen Bebauung der [[X.].]ebiete in den jeweiligen [[X.].] ableiten lassen. Die von der [[X.].]tadt [[X.].] einbezogenen [[X.].]chülerplätze schlagen dabei nicht erheblich zu Buche.

Auf der [[X.].]rundlage dieser [X.]ahlen ist nicht erklärlich, weshalb die [[X.].] für die [[X.].]tation [[X.].]-[[X.].]üd eine [[X.].] von 3 850 Ein- und Aussteigern (fußläufig) in Ansatz bringt, während dies für die [[X.].]tation [[X.].]-Nord nur 270 Ein- und Aussteiger (fußläufig) sein sollen. [[X.].]elbst wenn man den [[X.].] vollständig der [[X.].]tation [[X.].]-[[X.].]üd zuordnen könnte, so ergäbe sich ein Verhältnis von rund 5 200 Personen im fußläufigen Einzugsbereich [[X.].]-Nord zu rund 6 700 im fußläufigen Einzugsbereich [[X.].]-[[X.].]üd. Überträgt man den fußläufigen [[X.].]verkehr der [[X.].]tation [[X.].]-[[X.].]üd proportional zu diesem Verhältnis auf die [[X.].]tation [[X.].]-Nord, so entsprächen dem rund 3 000 Ein- und Aussteiger und damit einer deutlich höheren [X.]ahl. Hinzu kommt, dass der Ansatz von nur 270 Ein- und Aussteigern an der [[X.].]tation [[X.].]-Nord auch in Relation zu der für den [[X.].] für die [[X.].]tation [[X.].] angenommenen [X.]ahl von 1 520 Ein- und Aussteigern (fußläufig) nicht plausibel ist. Auch wenn man berücksichtigt, dass die [[X.].]tation [[X.].]-Nord im Mitfall 400 m südlicher liegt und im [[X.].] mit der [[X.].]tation [[X.].]-[[X.].]üd konkurriert, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die [X.]ahl der Ein- und Aussteiger (fußläufig) trotz eines verbesserten Verkehrsangebots bei 270 Ein- und Aussteigern und damit nur bei rund einem Fünftel liegen soll. Das gilt selbst dann, wenn eine verbesserte Busanbindung eine Verlagerung des fußläufigen Verkehrs mit sich bringen sollte. Denn auch dann, wenn man die angenommenen [[X.].]esamtverkehrsnachfragen des [[X.].] (Ein-, Aus- und Umsteiger [[X.].]-[[X.].]üd: 4 605 und [[X.].]-Nord: 2 320) betrachtet, ergibt sich daraus ein Verhältnis von zwei zu eins, das sich auf der [[X.].]rundlage der Einwohner- und Beschäftigtenzahlen nicht nachvollziehen lässt.

In diesem [X.]usammenhang ist bedeutsam, dass die für die [[X.].]-[[X.].]tation [[X.].]teinach eingeräumte Verwechslung der Daten der [[X.].] Boxdorf (102) und [[X.].]chmalau-Ost (1021) die Relevanz einer belastbaren Verkehrsprognose deutlich macht. Bereits relativ geringe Veränderungen der [[X.].] können zu einer hier erheblichen Veränderung des [[X.].]ses führen. Die [[X.].] hat aus der dortigen Verringerung der [[X.].] um 150 Fahrten berechnet, dass sich das [[X.].] der [[X.].] um 0,05 verschlechtere. Übertragen auf die Bewertung der [[X.].] kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass das [[X.].] den [[X.].]chwellenwert von 1 erreichen und übersteigen kann, wie dies von der [[X.].]tadt [[X.].] mit einem Plus von 0,1187 geltend gemacht wird.

dd) Die [[X.].] geht zugunsten der [[X.].] davon aus, dass im [[X.].] an der [[X.].] Maßnahmen zur Lärmsanierung auf der [[X.].]rundlage des seinerzeit gültigen [[X.].]programms Lärmsanierung an [[X.].]chienenwegen (Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Lärmsanierung an bestehenden [[X.].]chienenwegen der Eisenbahnen des [[X.].] vom 22. November 2012) durchgeführt werden. Für den aktiven [[X.].]challschutz (Lärmschutzwände) bringt sie dafür im hier maßgeblichen Planfeststellungsabschnitt rund 2,6 Mio. € in Ansatz. Ausweislich des von der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Auszugs eines [[X.].]utachtens der Fa. M. beruht dieser Betrag auf den Kostenansätzen der [[X.].] ([[X.].]tand 11/2010) für 3 m hohe Lärmschutzwände über eine [[X.].]esamtlänge von 1 385 m (4 155 qm). Dem stehen für den Mitfall der [[X.].], bei dem die Vorgaben der Verkehrslärmschutzverordnung zu beachten sind, Kosten für [[X.].]challschutzwände in Höhe von rund 7,8 Mio. € gegenüber. [[X.].]ie beruhen auf überwiegend 4 m hohen Lärmschutzwänden, die sich über eine Länge von 3 635 m erstrecken (13 480 qm). Als weitere Maßnahme des aktiven Lärmschutzes kommt das 'Besonders überwachte [[X.].]leis' zum Einsatz (rund 1,1 Mio. €). Die darüber hinaus jeweils vorgesehenen Maßnahmen des passiven [[X.].]challschutzes schlagen demgegenüber geringfügig zu Buche (445 000 € bzw. 300 000 €). [[X.].] belasten die Kosten des Lärmschutzes das [[X.].] im Mitfall der [[X.].] mit über 6 Mio. €.

Der Einwand der [[X.].]tadt [[X.].], für die Lärmsanierungsmaßnahmen des [[X.].]programms einerseits und die Lärmvorsorgemaßnahmen nach der Verkehrslärmschutzverordnung andererseits seien unterschiedliche Kostenansätze gewählt worden, ist dies aufgrund der vorgelegten Berechnung widerlegt. Der [[X.].]enat sieht keinen Anlass, an den Kostenansätzen zu zweifeln, auch wenn im Planfeststellungsverfahren des [[X.].] mit geringeren Ansätzen gearbeitet wurde. Aufgrund des einheitlichen [[X.].] wird allerdings zugleich deutlich, dass sich der Lärmschutz entlang der Bestandsstrecke im Mitfall vom [[X.].] insbesondere wegen der höheren und längeren Lärmschutzwände erheblich unterscheidet. Die [[X.].]tadt [[X.].] rügt zu Recht, dass die [[X.].] den als Differenz verbleibenden Lärmminderungsnutzen der [[X.].] nicht berücksichtigt.

Die [[X.].]tandardisierte Bewertung sieht vor, dass ein Lärmminderungsnutzen zu berücksichtigen ist. Verbessert sich der Indikator [[X.].]eräuschbelastung im Mitfall gegenüber dem [[X.].], so ist dieser zu quantifizieren. [X.]u ermitteln sind die Einwohner, die durch eine fühlbare Veränderung der Lärmbelastung (von mehr als 3 dB(A) Mittelungspegel) betroffen sind, wobei die Quantifizierung in der Regel nur für den Tagesverkehr erfolgen soll. Der [[X.].]aldo der [[X.].]eräuschbelastung ist zu monetarisieren und im [[X.].] (Beurteilungsindikator [[X.].]) zu berücksichtigen ([[X.].]tandardisierte Bewertung [[X.].]. 74, 81 f.).

Danach ist im Ansatz nicht zweifelhaft, dass nach den Vorgaben der [[X.].]tandardisierten Bewertung auch unter den vorliegenden [[X.].]egebenheiten ein Lärmminderungsnutzen in die [[X.].] einzustellen ist. Davon gehen auch die [[X.].] und der [[X.].]achbeistand der Beigeladenen Dr. A. aus, die in einer [[X.].]ensitivitätsuntersuchung zur [[X.].] 2009 einen Lärmminderungsnutzen errechnet haben (Kurzbericht vom 22. April 2010, [[X.].]. 15 ff.). Im Übrigen macht die Beigeladene selbst geltend, im [[X.].]egenzug zur Berücksichtigung der Kosten ergänzenden Lärmschutzes im [[X.].]er Bogen sei dessen Lärmminderungsnutzen zu beachten.

Allerdings hat die Beigeladene eingewandt, der in der [[X.].]tandardisierten Bewertung vorgesehene [[X.].]chwellenwert einer Differenz von 3 dB(A) werde nicht erreicht. Die mündliche Verhandlung hat ergeben, dass dies doch der Fall ist. Der [[X.].]achbeistand der Beigeladenen Dr. A. hat ausgeführt, dass die Lärmdifferenzen entlang der [[X.].]trecke über 3 dB(A) hinausgehen und damit bestätigt, was bereits von der [[X.].]tadt [[X.].] substantiiert vorgetragen worden ist. Entsprechend ist nicht streitig geblieben, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines [[X.].] nicht von vornherein verneint werden können.

Der [[X.].]achbeistand der Beigeladenen Dr. A. hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, die [[X.].]tandardisierte Bewertung enthalte kein adäquates Verfahren, den Lärmminderungsnutzen sachgerecht zu erfassen. Nach seinen Recherchen sei ein Lärmminderungsnutzen daher in der Praxis noch nie berücksichtigt worden. Er räume aber ein, dass mit der Berücksichtigung der Lärmsanierung der Lärmminderungsnutzen nicht ausreichend erfasst sei.

Ob die Regelungen der [[X.].]tandardisierten Bewertung eine sachgerechte Erfassung des [[X.].] ermöglichen, vermag der [[X.].]enat nicht zu beurteilen. Das kann jedoch nichts daran ändern, dass die [[X.].]tandardisierte Bewertung seine Berücksichtigung verlangt. Lässt sich ihr kein sachgerechtes Verfahren entnehmen, so liegt nahe, auf anerkannte Verfahren jenseits der [[X.].]tandardisierten Bewertung zurückzugreifen. Auch in der genannten [[X.].]ensitivitätsuntersuchung wurde ein Lärmminderungsnutzen errechnet. Dabei wurde zudem dem Umstand Rechnung getragen, dass das Verfahren der [[X.].]tandardisierten Bewertung lediglich den Öffentlichen Personennahverkehr im Blick hat, während hier für den Lärmminderungsnutzen (auch) der nächtliche [[X.].]üterverkehr bedeutsam ist. Das aktuelle [[X.].] zum [[X.].]verkehrswegeplan 2030 sieht für den [[X.].]chienenverkehr allgemein vor, dass Veränderungen der [[X.].]eräuschbelastung ab einer Differenz von mehr als 2 dB(A) bewertungsrelevant sind ([[X.].]. 223 ff.). Erweist sich eine sachgerechte Bewertung als ausgeschlossen, so bleibt die Möglichkeit, den Nutzen verbal zu erfassen und zu würdigen, wie dies im Rahmen des [[X.].] und der ergänzenden verbalen Erläuterung (V) vorgesehen ist. Die [[X.].]tandardisierte Bewertung geht zwar davon aus, dass in der Regel die Ermittlung des [[X.].]ses auf [[X.].] des Beurteilungsindikators [[X.].] für die Beurteilung der Förderwürdigkeit eines Vorhabens genügt. Ergibt sich jedoch ein [[X.].] in der Nähe von 1, so kommt die ergänzende Ermittlung des [[X.].] oder eine ergänzende verbale Erläuterung in Betracht ([[X.].]tandardisierte Bewertung [[X.].]. 8).

Danach kann nicht ausgeschlossen werden, dass der unberücksichtigt gebliebene Lärmminderungsnutzen, der sich aus dem Unterschied des [[X.].]challschutzes im Mitfall und im [[X.].] ergibt, einen Beitrag dazu leistet, das [[X.].] in der [[X.].]umme zugunsten der [[X.].] zu verschieben.

ee) Eine nähere Betrachtung der Busanbindungen des Öffentlichen [[X.].]traßenpersonennahverkehrs (Ö[[X.].]PV) führt zu einer besseren Bewertung des [[X.].]esamtvorhabens; sie hat das Potential, das [[X.].] der [[X.].] auf über 1 anzuheben.

Die [[X.].]tandardisierte Bewertung sieht vor, das relevante öffentliche Verkehrsnetz zunächst im Ist-[X.]ustand zu erfassen. Das betrifft insbesondere die Linienführung, Fahrtenfolgezeiten und die Umlaufzahl, wobei nach den eingesetzten Fahrzeugtypen differenziert wird. Aus Vereinfachungsgründen soll zulässig sein, Unterschiede zwischen Richtung und [[X.].]egenrichtung einzelner Linien in einem symmetrischen Bedienungsangebot abzubilden. Allgemein gilt, dass auch die vereinfachte Erfassung möglichst genau der Realität entsprechen soll ([[X.].]tandardisierte Bewertung [[X.].]. 22 f., 36, 43).

Die [[X.].]tadt [[X.].] hat vorgetragen und in der mündlichen Verhandlung vertieft, dass Buslinien auf dem [[X.].]ebiet der [[X.].]tadt [[X.].] bei der Betrachtung des Ö[[X.].]PV nicht durchgebunden worden seien; eine Linienvariante ([[X.].]tichfahrt) sei als gesonderte Linie modelliert worden. Damit seien die [[X.].] und entsprechend Fahr- und [[X.].] nicht realitätsgerecht abgebildet worden. Eine solche realitätsgerechte Abbildung führe zu einem um 0,0345 verbesserten [[X.].] der [[X.].]. Die Beigeladene ist dem in der [[X.].]ache nicht entgegengetreten. Vielmehr hat ihr [[X.].]achbeistand Dr. A. bestätigt, dass die geforderte nähere Betrachtung zu der geltend gemachten Verbesserung führe. Die unschönen Effekte seien der groben Betrachtung geschuldet, die bei der [[X.].] nur gefordert sei.

Welche [[X.].]enauigkeit die [[X.].]tandardisierte Bewertung insoweit fordert, bedarf keiner näheren Betrachtung. Jedenfalls die Planfeststellungsbehörde muss, wenn sie eine Variante mangels Wirtschaftlichkeit verwerfen will, für die Bestimmung des [[X.].]ses von einer realitätsgerechten Betrachtung des Ö[[X.].]PV ausgehen. Es ist nicht ersichtlich, dass die [[X.].]tandardisierte Bewertung einer näheren, den Ö[[X.].]PV realitätsgerecht abbildenden Betrachtung entgegenstehen könnte. Neben den Vorgaben der [[X.].]tandardisierten Bewertung zur Erfassung des [[X.].] bestätigt dies im Ansatz auch die Vorgehensweise der [[X.].] der [[X.].], bei der die durch das Fachmarktzentrum [[X.].]/[[X.].]teinach zu erwartende [[X.].] durch Kundenverkehr gesondert erfasst wurde. Dazu wurde eine besondere [[X.].] 'Möbel [[X.].]' (2611) gebildet, was die [[X.].]tandardisierte Bewertung nicht zwingend vorgibt. Allgemein gilt, dass mit den gewöhnlichen [[X.].] auch der Kundenverkehr - zwar grob vereinfacht, aber doch hinreichend - erfasst wird. Die [[X.].]tandardisierte Bewertung stellt allein für 'Veranstaltungsverkehre' und dynamisch wachsende [[X.].]n fakultative Modellbausteine zur Verfügung ([[X.].]. 51, 57). Das hat die [[X.].] jedoch nicht gehindert, für das Fachmarktzentrum und damit punktuell eine besondere [[X.].] zu bilden. Trotz einer Unschärfe aufgrund einer damit einhergehenden Doppelerfassung ist nicht zweifelhaft, dass so die tatsächlich zu erwartende [[X.].] deutlich besser abgebildet wird, als dies sonst der Fall gewesen wäre. Entsprechend ist aber im [X.]usammenhang mit der Erfassung des ÖP[[X.].]V keine Rechtfertigung dafür erkennbar, die hier bestehenden unstreitigen Defizite im Rahmen der planerischen Variantenabwägung unberücksichtigt zu lassen.

Die gebotene nähere Betrachtung der Busanbindungen des Ö[[X.].]PV führt zwar nicht zu einer bedeutsamen Verschiebung innerhalb des [[X.].] beider Varianten, jedoch ohne weiteres dazu, dass das [[X.].] der [[X.].] - ausgehend von 0,97 - auf über 1 steigen und damit eine positive Bewertung der Wirtschaftlichkeit erlauben könnte.

ff) Darüber hinaus bestreitet die Beigeladene dem [[X.].]runde nach nicht, dass die [[X.].] beider [[X.].] in weiteren Punkten Defizite haben. Diese erscheinen in ihrem [[X.].]ewicht zwar einzeln eher unbedeutend, sind aber geeignet, sich in der [[X.].]umme positiv auf die Bewertung der [[X.].] auszuwirken. Das gilt zunächst insoweit, als versäumt wurde, auch im [[X.].] Planungskosten und [[X.].]ebühren einzustellen ([[X.].]tandardisierte Bewertung, [[X.].]. 68), und gilt des Weiteren für die Investitionskosten der [[X.].] an der [[X.].]chwabacher und Vacher [[X.].]traße, die durch den Verzicht auf eine Eintiefung verringert wurden. Dazu gehört ferner die nach der [[X.].]tandardisierten Bewertung zur Herstellung einer projektübergreifenden Vergleichbarkeit gebotene einheitliche Rückrechnung auf den Preisstand des Jahres 2006, die jedenfalls teilweise unterlassen wurde. Die Beigeladene, die das einräumt, weist zwar darauf hin, dass sich die Wirkungen einer Rückrechnung im Ohne- und Mitfall der [[X.].] weitgehend aufheben dürften, weil sich im [[X.].] die dort eingestellten Kosten der Lärmsanierung verringerten. Abgesehen davon, dass dies erforderlichenfalls einer genaueren Betrachtung bedarf, ist eine Rückrechnung aber gleichfalls bei der [[X.].] der [[X.].] geboten. Für sie wurde mit den Investitionskostenansätzen der [[X.].] 2009 weitergerechnet. Da sich bei der Rückrechnung hier parallel die Kosten des [[X.].]s (Lärmschutzsanierung im [[X.].]er Bogen) verringern, spricht manches dafür, dass sich für diese Trasse aus der Rückrechnung negative Effekte ergeben (vgl. [[X.].] 2/11 [[X.].]. 41 f.).

c) Die Beklagte hätte auch nicht ohne weiteres davon ausgehen dürfen, dass das [[X.].] der [[X.].] einen Wert von 1,18 erreiche. Die diesem Wert zugrunde liegenden Annahmen entsprechen teilweise nicht dem planfestgestellten Vorhaben und sind auch sonst nicht frei von Fehlern. Daher lässt sich nicht ausschließen, dass sich die [[X.].]se der [[X.].] annähern oder gar im Ergebnis umkehren.

aa) [X.]wischen den Beteiligten ist unstreitig, dass in der [[X.].] der [[X.].] die [[X.].]trukturdaten der [[X.].] Boxdorf (102) und [[X.].]chmalau-Ost (1021) verwechselt wurden und sich hierdurch das [[X.].] um 0,05 verschlechtert, also auf 1,13 sinkt. Im Ansatz unstreitig ist auch, dass der planfestgestellte zusätzliche [[X.].]challschutz bis zur [[X.].]-Haltestelle [[X.].]-[[X.].]üd ([[X.].]er Bogen) mit seinen Kosten und seinem Nutzen gleichermaßen bei der [[X.].] zu berücksichtigen ist.

bb) Die [[X.].] berücksichtigt darüber hinaus potentiell erhebliche Kostensteigerungen nicht, die sich im Nachgang zur 2. Planänderung aus der Optimierung der [[X.].] ergeben haben. Unstreitig ist insoweit, dass höhere Kosten der Autobahnbrücke und weiterer Brückenbauwerke der [[X.].] anzulasten sind. Davon geht auch der Planfeststellungsbeschluss aus, ohne die Auswirkungen zu quantifizieren ([[X.].] [[X.].]. 83). Das gilt jedoch auch für die Kosten der Absenkung der [[X.].]üterzugstrecke und des dafür erforderlichen 300 m langen [[X.].], die von der [[X.].]tadt [[X.].] mit rund 6 Mio. € veranschlagt werden. Der Planfeststellungsbeschluss führt dazu aus, unter anderem durch die Absenkung der [[X.].]üterzugstrecke habe der Flächenbedarf verringert werden können ([[X.].]. 84 f.). Während zunächst geplant war, die [[X.].]üterzugstrecke im Kreuzungsbereich 293,98 m ü.NN ([[X.].]radientenhöhe) zu führen ([[X.].]tand 2. Planänderung), verläuft sie nach den festgestellten Plänen 292,48 m ü.NN. In Richtung des geplanten [[X.].]üterzugtunnels steigt die [[X.].]trecke mit dem Trog dann bis zur Planfeststellungsgrenze ([[X.].] km 13,500) wieder auf 294,50 m ü.NN an ([[X.].]radientenhöhe; Anlage 3 Bl. 2). Die Planungsgeschichte zeigt, dass die Absenkung der [[X.].]üterzugstrecke allein der Optimierung der [[X.].] dient. Die zusätzlichen Kosten lassen sich - entgegen der Einlassung der Beigeladenen - nicht der [[X.].]üterzugstrecke zuordnen. Der Höhenverlauf der [[X.].]üterzugstrecke schließt es aus, die Absenkung als Maßnahme zu begreifen, die dem Tunnelzulauf der [[X.].]üterzugstrecke dient.

cc) Unzureichend ist die [[X.].] der [[X.].] auch insoweit, als die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft auf den Ackerflächen - wie ausgeführt - nicht ausreichend ausgeglichen sind. Das gilt auch für die offen gebliebene Frage, inwieweit die Restflächen der durch die [[X.].] zerschnittenen [[X.].]rundstücke noch landwirtschaftlich nutzbar sind, wovon die kostenseitig zu berücksichtigenden Entschädigungsleistungen abhängig sind. [[X.].]chließlich sind auch die höheren Kosten für das [[X.].] zu betrachten, die sich daraus ergeben, dass die Verwendung von Material der [[X.].]chadstoffklasse [X.] 1.1 in der [[X.].]I des [[X.].] unzulässig ist.

dd) Nicht zu beanstanden ist hingegen, dass die [[X.].] der [[X.].] Kosten für die Verlegung von Masten der Bahnstromfernleitung [[X.].] - [[X.].] im Wesentlichen unberücksichtigt lässt. Während die Verlegung des Mastes Nr. 8038 durch die [[X.].]üterzugstrecke veranlasst ist, müssen die Masten Nr. 8039 bis 8044 zwar deshalb verlegt werden, weil sie sich auf der geplanten [[X.].] befinden. Die Beigeladene hat jedoch in der mündlichen Verhandlung einen Projektauftrag vorgelegt, wonach es sich um eine im Jahr 1939 errichtete [[X.].] handelt, die aufgrund ihres baulichen [X.]ustands (Korrosion) und einer begrenzten Übertragungsleistung insgesamt erneuert werden muss. Entsprechend handelt es sich insoweit um [[X.].]owieso-Kosten, die sich auf das [[X.].] nicht auswirken. Lediglich [X.]usatzkosten, die sich aufgrund der Verlegung ergeben, sind in die [[X.].] einzustellen. [[X.].]ie dürften allerdings nur marginal zu Buche schlagen. Ähnliches gilt für die Kosten der Höherlegung der Hochspannungsleitung Kriegenbrunn-[[X.].]chnepfenreuth, die nördlich des Fachmarktzentrums [[X.].]/[[X.].]teinach sowohl die [[X.].] als auch die [[X.].]üterzugtrasse kreuzt. Der Erläuterungsbericht führt hierzu aus, diese Leitung sei von Mast 13 bis 15 höher zu legen, um die Mindestabstände zur [[X.].]üterzugstrecke einzuhalten; dabei sei der Mast 14 umzusetzen ([[X.].]. 74 f.). Für diesen, zwischen der [[X.].]üterzugtrasse und der [[X.].] gelegenen Mast ist nicht zweifelhaft, dass die Verlegung unabhängig von der Verwirklichung der [[X.].] erforderlich und damit variantenneutral ist. Nur dann, wenn die Leitung auch am Mast 15 - und damit wegen der [[X.].]trasse - höher gelegt werden müsste, ließen sich die entsprechenden Kosten der [[X.].] zuordnen. Das ist aber nicht ersichtlich (Anlage 18.2 Blatt 2).

ee) Im Übrigen bleibt unklar, inwieweit die [[X.].] der [[X.].] die Kosten für die Verlegung von [[X.].]parten hinreichend abbildet. Die [[X.].]tadt [[X.].] hat hierzu vorgetragen, weitere Kosten für die Verlegung der Leitungen des örtlichen Versorgers seien mit 2,1 Mio. € zu veranschlagen. [[X.].]ie verweist hierzu auf eine Aufstellung, die eine Vielzahl von Einzelpositionen ohne weitere [X.]uordnung stichwortartig auflistet. Außerdem verweist sie darauf, dass Kosten für die Verlegung der Bewässerungsleitungen des [X.]weckverbandes Wasserverband [[X.].] dabei noch unberücksichtigt seien. Die Beigeladene hat dem entgegnet, dass die Verlegung weiterer [[X.].]parten mit 970 000 € in den Kosten enthalten sei und dass die von der [[X.].]tadt [[X.].] genannten [X.]ahlen nicht nachvollziehbar seien. Die Beklagte ist hierauf nicht näher eingegangen. Im Übrigen hat die Beigeladene darauf verwiesen, dass bei der [[X.].] der [[X.].] Kosten für [[X.].]parten Dritter nicht angesetzt und lediglich 5 % der Baukosten für Unvorhergesehenes berücksichtigt worden seien. Das ist insoweit richtig, als die [[X.].] der [[X.].] neben dem [X.]uschlag für Unvorhergesehenes lediglich unspezifiziert Pauschbeträge für [[X.].]parten in Ansatz bringt ([[X.].] 1/11 Anhang 3 Teil 1 und 2). Diese Umstände verdeutlichen weitere Unschärfen der [[X.].], deren Auswirkungen sich nicht klar erkennen lassen.

d) Insgesamt leidet die Tragfähigkeit der die [[X.].] vergleichenden [[X.].] daran, dass die Bewertung der [[X.].] - anders als die der [[X.].] - auf einer 'nicht voll ausgeplanten Vorplanung' beruht ([[X.].] 1/11 [[X.].]. 8 f.). Dem hat die [[X.].] dadurch Rechnung getragen, dass sie für unvorhergesehene Kosten der [[X.].] - als unteren Eckwert - 5% der Baukosten in Anschlag gebracht hat. Das mag die voraussichtlichen Kosten zutreffend abbilden, kann aber auch dahinter zurückbleiben. Die Beigeladene hat der klägerseitigen Forderung nach Berücksichtigung zusätzlicher Kosten, die sich aus der Detailplanung der [[X.].] ergeben haben, entgegnet, auf [[X.].]eiten der [[X.].] sei mit entsprechenden zusätzlichen Kosten zu rechnen. Auch das mag zutreffen, erlaubt eine belastbare Aussage aber nicht. Umgekehrt lässt sich auch nicht ausschließen, dass sich im Falle der Ausplanung der [[X.].] Möglichkeiten der Optimierung ergeben könnten. Das gilt namentlich für die Frage, ob die [[X.].] länger eingleisig geführt werden kann (dazu VIII.2).

Möglich erscheint im Übrigen auch, Kosten für die Beseitigung der beiden beschrankten Bahnübergänge der [[X.].] ([[X.].]/[[X.].]teinach und [[X.].]/[[X.].]) als [[X.].]owieso-Kosten zu bewerten, sie im [[X.].] also nicht der [[X.].] anzulasten. Die Beseitigung der Bahnübergänge ist nach der Eisenbahnbetriebsordnung zwar nicht zwingend geboten, denn die Höchstgeschwindigkeit auf der Bestandsstrecke ist auf 160 km/h begrenzt (§ 11 Abs. 2 der [[X.].]). [[X.].]leichwohl betreffen die Bahnübergänge eine [[X.].]trecke, die als [[X.].] (Personenverkehr) zum [[X.].] Kernnetz zählt (VO <[[X.].]> Nr. 1315/2013 Anhang I 5.3) und die im [X.]uge des [[X.].] Nr. 8 als Hochgeschwindigkeitsstrecke ausgebaut werden soll. Dem [[X.].]tandard einer solchen [[X.].]trecke entsprechen höhengleiche Bahnübergänge nicht, zumal sie hier (auch) eine Kreisstraße ([[X.].]) betreffen. Ihre Beseitigung war bereits in der Vergangenheit wiederholt Thema und im Jahr 1990 [[X.].]rund dafür, auf den Einbau einer besonderen [[X.].]ehwegsicherung zu verzichten. Die Verringerung der [X.]ahl beschrankter Bahnübergänge ist im Übrigen öffentlich erklärtes [X.]iel sowohl der [[X.].] als auch der [[X.].]regierung und liegt hier umso näher, als die [[X.].] Kosten von Reinvestitionen in die Bahnübergänge in Ansatz bringt.

2. Für den im Planfeststellungsbeschluss vorgenommenen Vergleich zum Flächenbedarf ([[X.].] [[X.].]. 84 bis 86) fehlen für die [[X.].] belastbare Feststellungen zu in Betracht kommenden Optimierungsmöglichkeiten.

Werden Ausführungsvarianten im Rahmen der Abwägung im Hinblick auf ihren Flächenbedarf verglichen, müssen die Varianten insoweit eine in etwa vergleichbare Planungstiefe aufweisen. Hierfür genügt es nicht in jedem Fall, eine Variante zu optimieren und die ergriffenen Optimierungsmaßnahmen auf die anderen Alternativen zu übertragen. Drängt sich für eine andere Alternative eine andere Möglichkeit der Flächenreduzierung auf, muss auch deren Optimierungspotential jedenfalls abgeschätzt werden.

Der Planfeststellungsbeschluss genügt diesen Anforderungen nicht. Er gibt den 'Bedarf an zu erwerbenden Flächen' für die technischen Anlagen der [[X.].] mit 19,7 ha, für die [[X.].] mit 14,9 ha an. Durch eine Überarbeitung der technischen Planung - eine Versteilung der Böschungen des [[X.].], eine veränderte Brückenkonstruktion an der [[X.].] und eine Absenkung der [[X.].]üterzugstrecke im Bereich der Kreuzung mit der [[X.].] - habe der Flächenbedarf der [[X.].] auf 14,5 ha, der Flächenbedarf der [[X.].] bei analoger Optimierung auf 12,0 ha verringert werden können ([[X.].] [[X.].]. 84). Die Flächenangaben beziehen sich, wie insbesondere die nachfolgenden Ausführungen zur Inanspruchnahme von Privatgrund ([[X.].] [[X.].]. 86) zeigen, auf den von den Eigentumsverhältnissen unabhängigen Flächenbedarf. Der Vorteil der [[X.].] gegenüber der [[X.].] hat sich durch die Optimierung der Bahndämme mithin von 4,8 ha auf 2,5 ha reduziert. Darauf stellt der Planfeststellungsbeschluss in der zusammenfassenden Abwägung ab ([[X.].] [[X.].]. 99). Die [[X.].]eite hatte bereits im Planfeststellungsverfahren geltend gemacht, dass der Flächenverbrauch der [[X.].] durch eine Verkürzung der [X.]weigleisigkeit erheblich verringert werden könne. Der Planfeststellungsbeschluss weist die Forderung zurück, weil die Länge der [X.]weigleisigkeit für eine angemessene [[X.].] erforderlich sei und eine Anordnung der [[X.].] im Bogen zwischen [[X.].] und [[X.].] aus [[X.].] [[X.].]ründen nicht möglich sei ([[X.].] [[X.].]. 83). Diese Einschätzung ist weder im Planfeststellungsbeschluss noch in den Verwaltungsvorgängen oder den Planunterlagen fachlich unterlegt. Die Frage, ob die [[X.].] länger eingleisig geführt werden kann, war im Erörterungstermin am 5. Juli 2011 ohne abschließende Erkenntnis kontrovers diskutiert worden. Die der [[X.].] zugrunde liegende [[X.].] soll die von [[X.].] kommende eingleisige [[X.].]trasse nach dem [[X.].] unmittelbar vor dem langgezogenen Bogen der [[X.].] zweigleisig fortsetzen. Damit ist die Eingleisigkeit der [[X.].] mehr als einen Kilometer kürzer als jene der [[X.].]. Ausgehend hiervon ist nicht ohne weiteres plausibel, dass die Länge der [X.]weigleisigkeit für eine angemessene [[X.].] benötigt wird. Entsprechend wurde im Erörterungstermin nicht von vornherein die Möglichkeit verneint, die [[X.].] länger eingleisig zu führen. [X.]entraler [[X.].]treitpunkt war die Frage, ob sich die Aufspaltung der [[X.].]leise an einem anderen geeigneten Ort der nachfolgend in einem Bogen verlaufenden [[X.].]trecke realisieren lasse. Das wurde gutachterlich kontrovers beurteilt. Die Beigeladene hält zwar eine [[X.].] westlich der Kreuzung mit der [[X.].] für möglich, sieht damit aber Mehraufwendungen einhergehen (Protokoll des Erörterungstermins [[X.].]. 120 bis 126 ). Der Planfeststellungsbeschluss geht auf die damit verbundenen Fragen nicht weiter ein. Der pauschale Hinweis, dass eine [[X.].] im Bogen 'aus [[X.].] [[X.].]ründen' nicht möglich sei, genügt ausgehend vom Diskussionsstand des Erörterungstermins nicht, um ein Optimierungspotential der [[X.].] zu verneinen.

3. [[X.].]oweit es um die Abwägung der Varianten im Hinblick auf die Inanspruchnahme von privatem [[X.].]rundeigentum geht, hat die Beklagte die Bedeutung des durch Art. 14 Abs. 1 [[X.].][[X.].] geschützten Interesses der betroffenen Landwirte, von einer Inanspruchnahme ihrer landwirtschaftlichen Betriebsflächen verschont zu bleiben, und das öffentliche Interesse an einem Erhalt des [[X.].] für den Anbau von [[X.].]onderkulturen verkannt.

Der Eigentumsgarantie kommt im [[X.].]efüge der [[X.].]rundrechte insbesondere die Aufgabe zu, dem Träger des [[X.].]rundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm dadurch eine eigenverantwortliche [[X.].]estaltung seines Lebens zu ermöglichen. [[X.].]rundstücksenteignungen, die nach Maßgabe des § 22 [[X.].] zur Ausführung eines nach § 18 [[X.].] festgestellten Bauvorhabens zulässig sind, stellen angesichts der von vornherein begrenzten Verfügbarkeit von [[X.].]rundstücken einen schweren Eingriff in das durch Art. 14 Abs. 1 [[X.].][[X.].] geschützte Eigentum dar. Das [[X.].]ewicht des Eingriffs variiert je nach Bedeutung der konkret entzogenen Rechtsposition für die Lebens- und Freiheitsgestaltung der Betroffenen sowie danach, ob sie ganz oder nur teilweise genommen wird (BVerf[[X.].], Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08 u.a. - BVerf[[X.].][[X.].]34, 242 Rn. 167 f.). Auch [[X.].] können aber in der Abwägung grundsätzlich überwunden werden. Eisenbahnstrecken können ohne Inanspruchnahme privaten [[X.].]rundeigentums in der Regel nicht verwirklicht werden. In der Abwägung von [[X.].] muss der Umfang der Inanspruchnahme privaten [[X.].]rundeigentums deshalb nicht stets, aber nach Lage der Dinge in die Abwägung eingestellt und entsprechend seiner Bedeutung gewichtet werden.

Hier war es nach Lage der Dinge geboten, [[X.].] und [[X.].] auch im Hinblick auf die Inanspruchnahme fremden [[X.].]rundeigentums gegeneinander abzuwägen. Die [[X.].] durchschneidet nahezu auf ihrer gesamten Länge das sogenannte [[X.].], in dem traditionell, teilweise bereits seit Jahrhunderten [[X.].]onderkulturen angebaut werden. Das [[X.].]ebiet ist kleinbetrieblich strukturiert (vgl. Begründung zu [[X.].] 2.5 des [[X.].] [[X.].]). Die Böden sind durch jahrzehntelange Humuswirtschaft und Bodenpflege geprägt (Anlage 12.1 [[X.].]-4). Die Flächen werden durch eine vom Wasserverband [[X.].] betriebene Beregnungsanlage bewässert. Der Wasserverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 3 der [[X.].]atzung des Wasserverbandes [[X.].] in den kreisfreien [[X.].]tädten [[X.].] und [[X.].] vom 9. Dezember 1999, [[X.].] [[X.].]tadt [[X.].] [[X.].]. 558). Die Eigentümer bzw. Pächter von zur Beregnung angemeldeten [[X.].]rundstücken sind Mitglieder des [[X.].] ihn durch Beiträge (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 30 der [[X.].]atzung). Die Flächen des [[X.].] sind mithin im stark verdichteten Raum [[X.].]/[[X.].]/[[X.].] für die landwirtschaftlichen Betriebe und damit auch für die Lebens- und Freiheitsgestaltung der betroffenen Landwirte von großer Bedeutung. Die [[X.].] beeinträchtigt die Betriebe nicht nur durch den unmittelbaren [[X.].], sondern auch durch das Entstehen nicht oder nur noch eingeschränkt nutzbarer Restflächen. Die [[X.].] würde landwirtschaftlich genutzte Flächen in geringerem Umfang und nur an den [[X.].]rundstücksrändern in Anspruch nehmen; es entstünden weniger Restflächen. Dieser Unterschied muss nicht den Ausschlag zugunsten der [[X.].] geben; der Umfang der Eigentumsbetroffenheit muss jedoch, da keine Variante aus anderen [[X.].]ründen eindeutig vorzugswürdig ist, für beide Varianten ermittelt und in die Abwägung eingestellt werden.

Der Erhalt des [[X.].] für den Anbau von [[X.].]onderkulturen ist nicht nur ein privater, sondern auch ein öffentlicher Belang. Der Regionalplan [[X.].] in der fortgeschriebenen, insoweit bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nicht veränderten Fassung vom 1. August 2005 enthält in [[X.].] 2.5 den [[X.].]rundsatz, dass die Erhaltung und Weiterentwicklung der Erzeugungsbedingungen für [[X.].]onderkulturen u.a. im [[X.].] soweit möglich anzustreben ist. Dieser öffentliche Belang hätte ebenfalls in die Abwägung eingestellt werden müssen. [[X.].]rundsätze der Raumordnung sind gemäß § 4 Abs. 1 [[X.].]atz 1 Nr. 2, [[X.].]atz 2 RO[[X.].] bei raumbedeutsamen Planungen, die Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen, in [[X.].] zu berücksichtigen, wenn öffentliche [[X.].]tellen an den Personen mehrheitlich beteiligt sind oder die Planungen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden. Beides ist hier der Fall.

Der Planfeststellungsbeschluss nimmt die hiernach gebotene Abwägung nicht vor. Er vergleicht die beiden [[X.].] zwar - wie dargelegt - im Hinblick auf den Flächenbedarf für die technischen Anlagen; inwieweit diese Flächen auf fremdem [[X.].]rund liegen und inwieweit unwirtschaftliche Restflächen entstehen, hat die Beklagte aber weder für die [[X.].] noch für die [[X.].] ermittelt. Für die [[X.].] hat sie sich auf die Angabe der Beigeladenen im Erörterungstermin gestützt, dass für 50 % des [[X.].] bereits Vorverträge bestünden oder '[X.]ustimmung signalisiert worden sei' ([[X.].] [[X.].]. 86). Nach Überprüfung der aktuellen [[X.].]ituation und Berücksichtigung der Optimierungen verblieben - so der Planfeststellungsbeschluss ([[X.].]. 87) - bei einem [[X.].]esamterwerb für technische Anlagen von 14,5 ha ungesicherte Flächen von ca. 5 ha im Privateigentum. Als 'gesichert' wurden Flächen angesehen, wenn der Eigentümer für den Fall, dass der Planfeststellungsbeschluss erlassen wird, die Bereitschaft bekundet hatte, die benötigten Flächen zur Vermeidung eines Enteignungsverfahrens an die Beigeladene zu veräußern (Protokoll des Erörterungstermins vom 5. Juli 2011 [[X.].]. 158 f. ). Bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses ging es aber um die vorgelagerte Frage, ob die für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Interessen die Inanspruchnahme des privaten [[X.].]rundeigentums rechtfertigen. Im Rahmen dieser Entscheidung ist das private [[X.].]rundeigentum auch dann schutzwürdig, wenn der Eigentümer nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zur Vermeidung einer Enteignung veräußerungsbereit ist. Auch die Flächen eines solchen Eigentümers müssen in die Abwägung der [[X.].] eingestellt werden. Für die [[X.].] hat die Beklagte im Planfeststellungsbeschluss selbst eingeräumt, dass sie zu der Frage, inwieweit die [[X.].] auf fremdem [[X.].]rund verwirklicht werden muss, keine Aussage machen könne ([[X.].] [[X.].]. 87). Dass der Flächenbedarf für die [[X.].] durch Überarbeitung der technischen Planung verringert werden konnte, ist für die Abwägung der [[X.].] im Hinblick auf die Inanspruchnahme von fremdem [[X.].]rundeigentum ohne Bedeutung. Maßnahmen zur Verringerung des Eingriffs tragen dem [[X.].]rundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung, sie stellen jedoch keine [[X.].]emeinwohlbelange dar, die die Inanspruchnahme der [[X.].]rundstücke rechtfertigen könnten ([[X.].], Urteil vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 - [[X.].][[X.].]41, 171 Rn. 67).

Den [[X.].]rundsatz [[X.].] 2.5 des [[X.].] [[X.].] zur Erhaltung und Weiterentwicklung der Erzeugungsbedingungen für [[X.].]onderkulturen im [[X.].] hat die Beklagte weder ausdrücklich noch der [[X.].]ache nach in die Abwägung der Varianten eingestellt.

4. Einen Nachteil der [[X.].] gegenüber der [[X.].] wegen des größeren Verlustes von [[X.].] hat der Planfeststellungsbeschluss verneint, weil der [[X.].] ohne zusätzliche Eingriffe auf Flächen geschaffen werden könne, die bereits für Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen seien ([[X.].] [[X.].]. 88). Diese Erwägung ist nur dann tragfähig, wenn die [[X.].]EF-Maßnahme [[X.].] ([[X.].]) für [X.]auneidechsen geeignet bleibt, auch wenn sie zugleich als Hochwasserrückhalteraum dient. Die Beklagte hat das - wie dargelegt - nicht in der gebotenen Weise geprüft.

5. Nicht zu beanstanden ist hingegen die Einschätzung der Beklagten, dass die [[X.].] im Hinblick auf [[X.].]efährdungen der öffentlichen Wasserversorgung wegen des größeren Abstands zur [[X.].] des [[X.].] erheblich günstiger als die [[X.].] sei ([[X.].] [[X.].]. 89 f., 99, 103, 105). Eine [[X.].]efährdung wäre zwar in erster Linie durch die Bauarbeiten und nicht durch den laufenden Betrieb gegeben; das hat der Planfeststellungsbeschluss jedoch nicht verkannt ([[X.].] [[X.].]. 89). Er hat auch nicht in Abrede gestellt, dass die baubedingten [[X.].]efährdungen der Wasserversorgung durch [[X.].]chutzvorkehrungen beherrscht werden könnten. Wenn er gleichwohl das geringere [[X.].]efährdungspotential der [[X.].] während der Bauphase für einen deutlichen Vorteil gegenüber der [[X.].] hält, bleibt dies im Hinblick auf das hohe [[X.].]ewicht der öffentlichen Wasserversorgung im Rahmen seines [[X.].].

Dass sich die Abwägung insoweit an der [[X.].]n Beurteilung vom 30. Juli 1993 orientiere ([[X.].] [[X.].]. 105; vgl. auch [[X.].] [[X.].]. 76, 81, 101), trifft hingegen nicht zu. Die [[X.].] war nicht [[X.].]egenstand des Raumordnungsverfahrens. Es wurde lediglich angeregt, die Möglichkeit einer [[X.].]-Anbindung des vom damaligen gemeinsamen [X.]weckverband der [[X.].]tädte [[X.].], [[X.].], [[X.].] geplanten [[X.].]ewerbeparks zu prüfen ([[X.].] Beurteilung [[X.].]. 113). Im Raumordnungsverfahren wurde die Bündelung eines [[X.].]-[[X.].]leises mit der [[X.].] im Abschnitt [[X.].] - [[X.].] geprüft mit dem Ergebnis, dass das Vorhaben mit Maßgaben den Erfordernissen der Raumordnung entspricht ([[X.].] Beurteilung [[X.].]. 1). Die Wasserwirtschaftsverwaltung hatte - auch im Hinblick auf die Wasserschutzgebiete - keine grundsätzlichen Einwände erhoben, die eine wesentliche Umgestaltung der Planung verlangt hätten ([[X.].] Beurteilung [[X.].]. 97). Der Planfeststellungsbeschluss gibt unter Bezugnahme auf die [[X.].] Beurteilung Äußerungen wider, die nicht von der Obersten Landesplanungsbehörde, sondern vom Bayerischen [[X.].]taatsministerium des Innern stammen. Dieses hatte sich u.a. aus [[X.].]ründen des Trinkwasserschutzes für die Anbindung des damals noch geplanten [[X.].]ewerbeparks [[X.].]chmalau ausgesprochen ([[X.].] Beurteilung, Anhang [[X.].]. 3 bis 5). Insoweit handelt es sich um die Äußerung eines Verfahrensbeteiligten, nicht um ein Ergebnis der [[X.].]n Beurteilung.

6. Im naturschutzfachlichen Vergleich der beiden Varianten ist die Beklagte davon ausgegangen, dass die [[X.].] insgesamt weniger ökologisch wertvolle Flächen betreffe ([[X.].] [[X.].]. 90). Diese Annahme beruht - wie dargelegt - auf einer fehlerhaften Beurteilung der ökologischen Wertigkeit der betroffenen Ackerflächen des [[X.].] und dem Ausblenden indirekter Beeinträchtigungen. [[X.].]leiches gilt für die Annahme, die [[X.].] führe zu einem deutlich höheren Bedarf an landwirtschaftlichen Flächen für landschaftspflegerische Maßnahmen. Wie der [[X.].] für die [[X.].] ermittelt wurde, lässt sich zudem nicht der [[X.].] vergleichbar nachvollziehen. Die Planungen der [[X.].] ([[X.].]tand 10/2010), die dem Vergleich zugrunde liegen sollen ([[X.].] [[X.].]. 90), finden sich weder bei den Planunterlagen noch bei den Verwaltungsvorgängen.

Die [X.]erschneidungswirkung der beiden [[X.].] hat die Beklagte nicht in dem für die Abwägung erforderlichen Umfang ermittelt. Die [X.]erschneidungswirkung der [[X.].] ist einer ihrer gewichtigsten Nachteile. Der Planfeststellungsbeschluss führt hierzu lediglich aus, dass die [[X.].] einzig bei diesem Kriterium besser als die [[X.].] abschneide ([[X.].] [[X.].]. 91). In der [[X.].]esamtabwägung stellt er darauf ab, dass die ökologischen Aspekte in der [X.]usammenschau von [[X.].] und [X.]erschneidungswirkung nicht zu einer Präferenz einer der beiden Trassen führe. In dieser Einschätzung sieht er sich durch die [[X.].]tellungnahme der Höheren Naturschutzbehörde vom 20. April 2012 bestätigt ([[X.].] [[X.].]. 91 f., 100). Eine solche '[[X.].]aldierung' der [X.]erschneidungswirkung mit dem [[X.].] ist hier schon deshalb nicht tragfähig, weil die Ermittlung des [[X.].]s - wie dargelegt - an Fehlern leidet. Unabhängig hiervon genügt die [[X.].]tellungnahme der Höheren Naturschutzbehörde (Blatt 283 ff. der Verwaltungsvorgänge) nicht, um das Ergebnis der [[X.].]esamtbetrachtung zu stützen. Die Höhere Naturschutzbehörde hat auf der [[X.].]rundlage von Unterlagen der Beigeladenen aus dem Erörterungstermin vom Juli 2011 die Darstellung der Beigeladenen bestätigt, dass der Eingriff in höherwertige Biotopstrukturen bei der [[X.].] rund doppelt so hoch sei wie bei der [[X.].]. [[X.].]ie hat jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine spezielle Betrachtung hinsichtlich der ökologischen [X.]erschneidungswirkung beider [[X.].] hierbei nicht berücksichtigt sei. Eine eingehende Betrachtung der beiden Trassen hinsichtlich ihrer [X.]erschneidungseffekte, die in die bisherige Betrachtung noch nicht eingeflossen sei, lasse annehmen, dass die gesamtökologischen Beeinträchtigungen der beiden Verkehrswege annähernd gleich zu bewerten seien. Diese Annahme der Höheren Naturschutzbehörde ist weder darauf gerichtet noch geeignet, das Ergebnis einer speziellen Betrachtung der beiden [[X.].] im Hinblick auf ihre [X.]erschneidungswirkung vorwegzunehmen; sie relativiert lediglich die Einschätzung der Beigeladenen, dass die [[X.].] naturschutzfachlich vorzugswürdig sei. Die Höhere Naturschutzbehörde hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für sie auch die [[X.].] bei einem entsprechenden Ausgleichskonzept für die Eingriffe in die höherwertigen Biotope eine mögliche Alternative sei. Ein Vergleich der beiden [[X.].] im Hinblick auf die gesamtökologischen Beeinträchtigungen hätte mithin vorausgesetzt, dass die [X.]erschneidungswirkung der beiden [[X.].] ermittelt, beschrieben und bewertet wird. Eine solche Darstellung findet sich weder in der Abwägung noch an anderer [[X.].]telle des Planfeststellungsbeschlusses. Die 'hinzukommende' Erwägung, dass zwischen der künftigen [[X.].]-[[X.].]tation [[X.].]teinach und der [[X.].] seit dem Erörterungstermin der Autobahnanschluss und ein [[X.].]ewerbegebiet entstanden seien, trägt die Abwägung nicht selbständig ([[X.].] [[X.].]. 100).

7. Die Beklagte hat die Bedeutung der Lärmschutzbelange der Anwohner der [[X.].] in den Ortsteilen [[X.].] und [[X.].] für die Abwägung der [[X.].] verkannt.

Wenn sich [[X.].] auf die Lärmsituation von Anwohnern deutlich unterschiedlich auswirken und keine Variante bereits aus anderen [[X.].]ründen eindeutig vorzuziehen ist, müssen die jeweiligen Auswirkungen zumindest überschlägig ermittelt und in die Abwägung eingestellt werden. Das gilt umso mehr, wenn - wie hier an der [[X.].] - Lärmbelastungen im Raum stehen, die die grundrechtliche [X.]umutbarkeitsschwelle von 70/60 dB(A) Tag/Nacht (vgl. [[X.].], Urteil vom 21. November 2013 - 7 A 28.12 - [[X.].] 442.09 § 18 [[X.].] Nr. 71 Rn. 45) überschreiten (vgl. [[X.].] [[X.].]. 92, 130).

Der Planfeststellungsbeschluss wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Die [[X.].] und die [[X.].] unterscheiden sich im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Lärmsituation der Anwohner der [[X.].] erheblich. Da die [[X.].] den bestehenden Verkehrsweg außerhalb des [[X.].] nicht im [[X.].]inne des § 1 Abs. 2 der 16. BIm[[X.].]chV wesentlich ändert, haben die Anwohner - wie bereits dargelegt - keinen Anspruch auf [[X.].]chutz vor den [[X.].] nach der Verkehrslärmschutzverordnung. An der [[X.].] könnte - wie in der [[X.].] zum [[X.].] ausgeführt - wohl Lärmschutz nach den geringeren [[X.].]chutzstandards des Lärmsanierungsprogramms des [[X.].] gewährt werden (vgl. § 1 Abs. 4 der Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Lärmsanierung an bestehenden [[X.].]chienenwegen der Eisenbahnen des [[X.].] vom 22. November 2012). Nach Titel 891 05 - 742 des [[X.].]haushalts 2017 kann der [[X.].] Investitionen zur Lärmminderung fördern, wenn der Lärmpegel in allgemeinen Wohngebieten 67/57 dB(A) Tag/Nacht überschreitet. Würde die [[X.].] planfestgestellt, wäre hingegen in allgemeinen Wohngebieten entlang der Bestandsstrecke weitergehend sicherzustellen, dass der Beurteilungspegel 59/49 dB(A) Tag/Nacht nicht überschreitet (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BIm[[X.].]chV), denn die Bestandsstrecke würde durch den Anbau eines weiteren [[X.].]leises im [[X.].]inne des § 1 Abs. 2 [[X.].]atz 1 Nr. 1 der 16. BIm[[X.].]chV baulich erweitert.

Der Planfeststellungsbeschluss nimmt die Lärmsituation außerhalb des von der Verkehrslärmschutzverordnung erfassten [[X.].] ([[X.].] [[X.].]. 92) nur in der tabellarischen [[X.].]egenüberstellung von [[X.].] und [[X.].] in den Blick. Dort wird dargelegt, dass Lärmschutz wegen des bisherigen Bestandsschutzes nur bei Bestandsausbau, also bei der [[X.].], in vollem Umfang nötig werde. Bei der [[X.].] seien die [[X.].] wegen Führung der Trasse durch das [[X.].] geringer; es würden weniger aktive und passive [[X.].]challschutzmaßnahmen nötig ([[X.].] [[X.].]. 102). Der Planfeststellungsbeschluss vergleicht die Auswirkungen der beiden [[X.].] auf die Lärmsituation an der [[X.].] mithin nur im Hinblick auf die Kosten, nicht aber im Hinblick auf den Nutzen von [[X.].]challschutzmaßnahmen. Die Kosten sind aber, wenn sie nicht ins Verhältnis zum Nutzen der Lärmschutzmaßnahmen gesetzt werden, nicht geeignet, die Belange der betroffenen Anwohner abzubilden. Hierfür müssten die Höhe der Beurteilungspegel mit und ohne aktiven [[X.].]challschutz und die [X.]ahl der hiervon Betroffenen jedenfalls abgeschätzt werden. Das ist weder im Planfeststellungsbeschluss selbst noch - wie dargelegt - in der [[X.].] geschehen.

8. Die Abwägung der [[X.].] im Hinblick auf kommunale Belange ist hingegen nicht zu beanstanden. Insoweit kommt es auf die Rügebefugnis des [[X.].] nicht an.

a) Die Planungen der [[X.].]tadt [[X.].] zu den noch nicht rechtsverbindlichen Bebauungsplänen Wäsig 328b bzw. [[X.].]teinach 390b waren nach Auffassung der Beklagten nicht zu beachten, weil sie erst im [[X.].] und damit nach Einleitung des [[X.].] aufgenommen worden seien und dieser Planung widersprächen ([[X.].] [[X.].]. 71). Ob die städtebaulichen Planungen allein aus diesem [[X.].]rund in die Abwägung der Varianten nicht einmal eingestellt zu werden brauchten, kann offen bleiben. [[X.].]tädtebauliche Planungen können in der fachplanerischen Abwägung nur berücksichtigt werden, wenn sie in einer der Abwägung zugänglichen Weise konkretisiert sind. Daran fehlte es hier. Nach der Vorlage für den Beschluss des [[X.].]tadtrats zur Aufstellung der Bebauungspläne 328b und 390b vom 28. [[X.].]eptember 2011 sollten die Entwicklungsmöglichkeiten, die sich aus dem von der [[X.].]tadt [[X.].] geforderten Verzicht auf den [[X.].]-Verschwenk ergeben würden, erst im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung konkretisiert werden ([[X.].] zur Klagebegründung im Verfahren [[X.].] 3 A 2.15 vom 26. Mai 2014). Das Radverkehrskonzept der [[X.].]tadt [[X.].] musste in die Abwägung ebenfalls nicht eingestellt werden. Es wurde nach dem eigenen Vortrag der [[X.].]eite ([[X.].]chriftsatz vom 10. Juli 2017 [[X.].]. 4) erst am 25. März 2015 und damit nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses beschlossen.

b) Ob die Beklagte die Beeinträchtigung des Übungsplatzes der Freiwilligen Feuerwehr am [[X.].]erätehaus in [[X.].]teinach durch die Nähe der [[X.].] zum [[X.].] in ihrem Ausmaß zutreffend erfasst hat, kann offen bleiben. [[X.].]ie hat einen Nachteil für die [[X.].] verneint, weil eine Ersatzfläche vorhanden sei. Die [[X.].]teinacher [[X.].]traße werde durch die [[X.].] unterbrochen; sie könne westlich der [[X.].] zusätzlich als Übungsfläche genutzt werden ([[X.].] [[X.].]. 99). Diese die Abwägung tragende Erwägung ist nicht zu beanstanden.

c) Dass die [[X.].] die [[X.].]emeindeverbindungsstraßen zwischen [[X.].]teinach und der [[X.].]chmalau sowie zwischen [[X.].] und [[X.].] unterbricht, hat die Beklagte erkannt ([[X.].] [[X.].]. 96 f.). Ihre Einschätzung, dass die Verbindung zwischen [[X.].]teinach und der [[X.].]chmalau über die neue Wegeführung zur Autobahnanschlussstelle weiterhin in vollem Umfang gegeben sei ([[X.].] [[X.].]. 97), ist nicht zu beanstanden. Dass das [[X.].]portgelände an der Theodor-Heuss-[[X.].]traße von [[X.].] aus nur über den Feldweg an der [[X.].] oder über die Erlanger [[X.].]traße und damit über [[X.].] zu erreichen wäre, hat die Beklagte ebenfalls gesehen. Die dadurch berührten Belange durfte sie im Wege der Abwägung zurückstellen; die [[X.].] halten sich im Rahmen des [X.]umutbaren.

d) Ob und inwieweit sich aus dem [[X.].]rundsatz 7.1.3 des [[X.].] [[X.].] vom 1. [[X.].]eptember 2013 ein kommunaler Belang ergibt, kann offen bleiben. Der [[X.].]rundsatz ist in der Planung den Anforderungen des § 4 Abs. 1 [[X.].]atz 1 Nr. 2, [[X.].]atz 2 RO[[X.].] entsprechend berücksichtigt. Nach dem genannten [[X.].]rundsatz sollen Infrastruktureinrichtungen in freien Landschaftsbereichen möglichst gebündelt werden; durch deren Mehrfachnutzung soll die Beanspruchung von Natur und Landschaft möglichst vermindert werden; unzerschnittene verkehrsarme Räume sollen erhalten werden. Nach der Begründung des [[X.].] werden unzerschnittene verkehrsarme Räume vom [[X.].]amt für Naturschutz anhand eines Indikatorenkatalogs ermittelt, sie sollen mindestens 100 km2 umfassen ([[X.].] [[X.].]. 73 zu 7.1.3 [B]). Diese [[X.].]röße erreicht das Plangebiet nicht. Im Übrigen wird dem [[X.].]rundsatz durch die Bündelung der [[X.].] mit der [[X.].] und der [[X.].]üterzugtrasse mit der [[X.].] Rechnung getragen. Dass die [[X.].] der [[X.].] nicht mit einer vorhandenen Verkehrsinfrastruktureinrichtung gebündelt ist, hat die Beklagte nicht verkannt. Dass sie gleichwohl die [[X.].] der [[X.].] vorgezogen hat, ist im Hinblick auf den [[X.].]rundsatz 7.1.3 des [[X.].] von ihrer planerischen [[X.].]estaltungsfreiheit gedeckt.

e) Inwieweit die Betroffenheit von Flächen, die dem [[X.].] der [[X.].]tadt-[[X.].] zugeordnet sind, die [[X.].]chwelle zur [[X.].] überschreiten sollte, hat die [[X.].]eite nicht substantiiert dargelegt. Die an den [[X.].]er Landgraben grenzenden [[X.].]rundstücke Fl[[X.].]t. [X.] und Fl[[X.].]t. [X.] mit einer Fläche von 2730 m2 bzw. 2820 m2 werden lediglich vorübergehend und auch das nur auf einer Fläche von 57 m2 bzw. 25 m2 in Anspruch genommen (Anlage 5.2 [[X.].]. 22 lfd. [X.] und 119 mit Anlage 5.1 Blatt 4). Der [[X.].]er Landgraben soll in diesem Bereich renaturiert werden (Anlage 12.1 ). Auch vom [[X.].]rundstück Fl[[X.].]t. [X.] mit einer Fläche von 5997 m2 sollen lediglich 173 m2 für die Verlegung der [[X.].] dauerhaft erworben werden (Anlage 5.2 [[X.].]. 22 lfd. [X.] mit Anlage 5.1 Blatt 4).

9. Die Klägerin wird jedenfalls durch einen Teil der markierten [X.] in eigenen Rechten verletzt.

Eine [[X.].]emeinde kann, vergleichbar einem von dem Vorhaben mittelbar Betroffenen, eine gerichtliche Kontrolle der planerischen [X.] nur hinsichtlich ihrer eigenen Belange und - wegen der insoweit bestehenden Wechselbeziehung - der ihren Belangen gegenübergestellten, für das Vorhaben streitenden öffentlichen Belange verlangen. Ob andere gegen das Vorhaben sprechende Belange ordnungsgemäß berücksichtigt worden sind, kann sie demgegenüber ebenso wenig geltend machen wie die Frage, ob Rechtsnormen beachtet wurden, die nicht ihrem [[X.].]chutz zu dienen bestimmt sind (stRspr, vgl. [[X.].], Urteile vom 10. Oktober 2012 - 9 A 20.11 - [[X.].] 407.4 § 17 F[[X.].]tr[[X.].] Nr. 229 Rn. 11 und vom 6. November 2013 - 9 A 9.12 - [[X.].] 11 Art. 28 [[X.].][[X.].] Nr. 165 Rn. 18 m.w.N.).

Als eigener Belang der Klägerin war hier das zivilrechtlich geschützte [[X.].]rundeigentum in die Abwägung der [[X.].] einzustellen; es müsste für die [[X.].] weitergehend in Anspruch genommen werden als für die [[X.].]. Die dargelegten [X.] haben dazu geführt, dass die Beklagte die diesem Belang gegenübergestellten, für die [[X.].] streitenden öffentlichen Belange fehlerhaft gewichtet hat. [[X.].]ie hat das bessere [[X.].] der [[X.].] und das [[X.].] der [[X.].] mit einem Wert unter 1 als für die [[X.].] sprechenden öffentlichen Belang in ihre Abwägung eingestellt; diesem Belang hat sie ein hohes [[X.].]ewicht für ihre Auswahlentscheidung beigemessen. Ob und gegebenenfalls inwieweit auch die anderen aufgezeigten [X.] für sich betrachtet zu einer Fehlgewichtung der für die [[X.].] sprechenden öffentlichen Belange geführt haben, kann offen bleiben. Bereits die Fehler bei der Bewertung der [[X.].]se führen dazu, dass die [[X.].] insgesamt neu abgewogen werden müssen.

10. [X.]ur Erheblichkeit der [X.] und der Möglichkeit der Fehlerbehebung wird in den Entscheidungsgründen des Urteils vom heutigen Tage im Verfahren [[X.].] 3 A 4.15 ausgeführt:

"Die markierten offensichtlichen Mängel der Abwägung der [[X.].] sind auf das [X.] von Einfluss gewesen und damit gemäß § 18c [[X.].] i.V.m. § 75 Abs. 1a [[X.].]atz 1 VwVf[[X.].] erheblich.

Eine Erheblichkeit kann nur verneint werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass die Planfeststellungsbehörde auch im Falle einer ordnungsgemäßen Abwägung die gleiche Entscheidung getroffen hätte. Das [[X.].]ericht darf nicht eine eigene hypothetische [X.] an die [[X.].]telle der Entscheidung durch die Planfeststellungsbehörde setzen. Daher genügt es regelmäßig nicht, wenn sich aus den Akten oder sonstigen Erkenntnissen des [[X.].]erichts lediglich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Planfeststellungsbehörde bei Vermeidung des Mangels eine andere Entscheidung getroffen hätte ([[X.].], Urteil vom 10. Februar 2016 - 9 A 1.15 [[[X.].]:[[X.].]:[[X.].]:2016:100216U9A1.15.0] - [[X.].][[X.].]54, 153 Rn. 30).

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte auch bei Vermeidung der [X.] der [[X.].] den Vorzug gegeben hätte, bestehen nicht. Die [[X.].] drängte sich - wie dargelegt - nicht als gegenüber der [[X.].] eindeutig vorzugswürdig auf. Der geringere Abstand zu den Trinkwassergewinnungsanlagen [[X.].] und [[X.].]er [[X.].]ruppe und die damit einhergehende kürzere Reaktionszeit im Falle eines die Trinkwassergewinnung gefährdenden Ereignisses sind zwar Nachteile der [[X.].] gegenüber der [[X.].]; diese Nachteile können jedoch durch Vorteile wie z.B. die geringere [X.]erschneidungswirkung für Natur und Landschaft, landwirtschaftliche Nutzungen und Wegebeziehungen und den geringeren Flächenverbrauch aufgewogen werden. Eine erneute Abwägung der Belange muss der Beklagten vorbehalten bleiben.

Die Beklagte kann zur Behebung der [X.] ein ergänzendes Verfahren durchführen (§ 75 Abs. 1a [[X.].]atz 2 VwVf[[X.].]). Das Ergebnis dieses Verfahrens ist im Hinblick auf die erforderliche neue Abwägung der [[X.].] offen."

I[X.]. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, § 155 Abs. 1 [[X.].]atz 3, § 162 Abs. 3, § 159 [[X.].]atz 1 Vw[[X.].]O i.V.m. § 100 Abs. 1 [X.]PO.

Meta

3 A 2/15

09.11.2017

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

Art 14 GG, Art 28 Abs 2 GG, § 4 Abs 1 UmwRG, § 4 Abs 3 UmwRG, §§ 13ff BNatSchG 2009, § 13 BNatSchG 2009, §§ 44ff BNatSchG 2009, § 44 BNatSchG 2009, § 27 WHG 2009, § 28 WHG 2009, § 47 WHG 2009, §§ 50ff WHG 2009, § 50 WHG 2009

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.11.2017, Az. 3 A 2/15 (REWIS RS 2017, 2623)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2623

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