Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.11.2017, Az. 3 A 4/15

3. Senat | REWIS RS 2017, 2659

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Gegenstand

Ausbaustrecke Nürnberg - Ebensfeld, Planfeststellungsabschnitt Fürth Nord


Leitsatz

1. Hat sich die Planfeststellungsbehörde bei der Bewertung der Eingriffswirkungen und der Kompensationswirkung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für ein bestimmtes Verfahren entschieden, darf sie hiervon nur abweichen, wenn dies durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist.

2. Die "Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 20, Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen" - LAGA M 20 Teil II (1997) - sind geeignet, die sich aus den Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung ergebenden Anforderungen an den Einbau von mineralischen Abfällen zu konkretisieren. In den Zonen I bis III A eines Wasserschutzgebietes ist hiernach ein offener Einbau von Boden nicht zulässig, der nur die Werte der Schadstoffklasse Z 1.1 einhält.

3. Stellt die Planfeststellungsbehörde für die Abwägung von Trassenvarianten auf die Ergebnisse von Nutzen-Kosten-Untersuchungen ab, die - jeweils in einzelnen Punkten - von unzutreffenden Tatsachen ausgehen, nicht in vollem Umfang der eigenen Methodik entsprechen, bestehende Bewertungsspielräume auch anders hätten nutzen können und Annahmen enthalten, die eine vergleichende Bewertung der Trassenvarianten in der Abwägung nicht zulassen, muss sie diese Umstände in den Blick nehmen und deren Bedeutung für die Variantenauswahl gewichten.

4. Wirken sich Trassenvarianten auf die Lärmsituation von Anwohnern deutlich unterschiedlich aus und ist keine Variante bereits aus anderen Gründen eindeutig vorzuziehen, müssen die jeweiligen Auswirkungen zumindest überschlägig ermittelt und in die Abwägung eingestellt werden. Das gilt umso mehr, wenn Lärmbelastungen im Raum stehen, die die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle von 70/60 dB(A) Tag/Nacht überschreiten.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des [X.] vom 30. Januar 2014 für das Vorhaben "Ausbaustrecke [X.] - [X.], Planfeststellungsabschnitt [X.] ([X.]), [X.] 12,400 bis km [X.] 16,840 / 16,525".

2

Die Ausbaustrecke [X.] - [X.] ist Teil des [X.] Nr. 8 "Ausbau-/Neubaustrecke [X.] - [X.] - [X.]/[X.] - [X.]". Bisher werden im hier planfestgestellten Abschnitt 16 auf der zweigleisigen Bestandsstrecke der [X.], der Personennahverkehr einschließlich [X.] und der [X.]üterverkehr abgewickelt. Der Planfeststellungsbeschluss lässt den Bau zwei neuer [X.]leise für den [X.]üterverkehr und einer neuen [X.]-Trasse zu. Die [X.]üterzuggleise sollen nach Verlassen eines noch nicht planfestgestellten, etwa 7 km langen [X.]üterzugtunnels zur Anbindung des Rangierbahnhofs [X.] parallel zur [X.] verlaufen (km [X.] 13,500 - km [X.] 16,840). Die [X.]-Strecke (km S 12,376 - km S 16,999) soll - zunächst eingleisig - an einem neuen Haltepunkt [X.] von der Bestandsstrecke nach Osten [X.], nach Querung der [X.] mit einem weiteren Haltepunkt den [X.] Ortsteil [X.] und das [X.]er [X.]ewerbe- und Industriegebiet [X.] anbinden, bei km S 16,0 zweigleisig werden und im Norden des [X.] (km S 16,5) mit den [X.]üterzuggleisen verknüpft werden (sogenannte [X.]). Die beiden Bestandsgleise mit zwei höhengleichen [X.] sollen mit Ausnahme der Verknüpfungen nicht geändert werden. Der [X.] bleibt bestehen. [X.]üterzüge können weiterhin auch die Bestandsgleise nutzen.

3

Anlass für den Rechtsstreit ist der Verlauf der neuen [X.]-Strecke. Als Alternative zur [X.] könnte die [X.]-Trasse in Bündelung mit den beiden [X.] geführt werden (sogenannte [X.]). Die beiden höhengleichen Bahnübergänge wären [X.] und durch ein Kreuzungsbauwerk bei km 14,220 zu ersetzen. Eine solche [X.] war [X.]egenstand des Raumordnungsverfahrens für die Ausbaustrecke [X.] - [X.]. Die [X.] Beurteilung vom 30. Juli 1993 kam zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben - mit Maßgaben - den Erfordernissen der Raumordnung entspricht. Es wurde aber angeregt, die Möglichkeit einer [X.]-Anbindung des damals von einem Zweckverband "[X.]ewerbepark [X.], [X.], [X.]" geplanten [X.]ewerbeparks zu prüfen. Die Planungen für einen gemeinsamen [X.]ewerbepark wurden aufgegeben. Die Stadt [X.] hat aber nördlich von [X.] ein [X.]ewerbegebiet ausgewiesen und im Jahr 2013 an die [X.] angeschlossen. Dort haben sich u.a. ein großflächiger Möbelmarkt und ein Teppichhaus angesiedelt.

4

Den Plan für den streitigen [X.] reichte die Beigeladene im November 1996 ein.

5

Die Regierung von [X.] als [X.] veranlasste, dass die Planunterlagen nach ortsüblicher Bekanntmachung in der [X.] vom 12. Februar 1997 bis zum 11. März 1997 in den Städten [X.], [X.] und [X.] öffentlich ausgelegt wurden. Der Erörterungstermin fand am 29. Oktober 1997 statt. Ihre abschließende Stellungnahme gegenüber dem [X.] gab die [X.] am 5. Februar 1998 ab.

6

Anschließend ruhte das Planfeststellungsverfahren. Es wurde Ende 2001 mit einer 1. Planänderung vom November 2005 wieder aufgenommen. Unter anderem wurde die [X.]-Trasse, die bisher entlang der Teiche an der [X.] verlaufen sollte (sogenannte Teichtrasse), nach Westen in den Korridor der vorhandenen Bahnstromleitung verschoben. Zu diesen Planänderungen führte die Regierung von [X.] ein weiteres Anhörungsverfahren durch. Die Unterlagen wurden Anfang 2006 öffentlich ausgelegt. Der Erörterungstermin fand im März 2007 statt.

7

Im August 2008 beantragte die Beigeladene eine 2. Planänderung. Sie hatte u.a. den Landschaftspflegerischen Begleitplan nach Erstellung eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrags überarbeitet, die [X.] überprüft und die Trassierung der [X.] im Übergang zum zweigleisigen Bereich mittels Außenbogenweichen optimiert. Die Planunterlagen wurden im September/Oktober 2008 öffentlich ausgelegt, die Einwendungen am 5. und 6. Juli 2011 erörtert. Anschließend fanden ein "Runder Tisch Wasserwirtschaft" ([X.] bis 70) unter Beteiligung der Regierung von [X.], des Wasserwirtschaftsamts [X.], der [X.], des Zweckverbands Eltersdorfer [X.]ruppe und der [X.] sowie eine Abstimmung zwischen der Höheren Naturschutzbehörde bei der Regierung von [X.] und der [X.] statt. Die [X.] gab ihre abschließende Stellungnahme am 28. November 2012 ab. Die Planunterlagen wurden zuletzt am 16. Dezember 2013 durch Violetteintrag geändert.

8

Mit Beschluss vom 30. Januar 2014 stellte das [X.] - Außenstelle [X.] - den Plan für das Vorhaben fest, erteilte wasserrechtliche Erlaubnisse und ordnete Vorkehrungen zum Schutz vor Lärm und Erschütterungen an.

9

[X.]egen diesen Planfeststellungsbeschluss ([X.]) hat der Kläger Klage erhoben. Er hält den Planfeststellungsbeschluss für formell und materiell rechtswidrig. Die Umweltverträglichkeitsprüfung sei mit Blick auf das Raumordnungsverfahren in unzulässiger Weise beschränkt worden. Zu den nach der 2. Planänderung vorgenommenen weiteren Änderungen der Planunterlagen insbesondere nach vorläufiger Sicherung des [X.] [X.] vom 11. Februar 2010 ([X.] S. 88) habe die Öffentlichkeit erneut beteiligt werden müssen. Die Bündelungslösung sei nicht in der gebotenen Weise auf ihre Umweltverträglichkeit untersucht worden. Mit der Herausnahme des [X.]üterzugtunnels aus dem vordringlichen Bedarf im Bundesverkehrswegeplan 2030 drohe die Entstehung eines Planungstorsos mit stärkeren Umweltauswirkungen für die Anlieger der [X.]. Das Vorhaben sei unvereinbar mit den Festlegungen des [X.] 2013 zum Vorrang ökologischer Belange und des Regionalplans zur Erhaltung der Sonderkulturanbauflächen im Kerngebiet des [X.]. Die Bestandsaufnahmen der Tierarten für die artenschutzrechtliche Prüfung aus dem [X.] genügten insbesondere im Hinblick auf die Zahl der Begehungen und die [X.]enauigkeit der Erfassung der [X.] nicht den allgemein anerkannten Standards. Das Vorgehen sei zudem unzureichend dokumentiert; die Daten seien zu alt. Ob [X.] verwirklicht würden, lasse sich auf dieser [X.]rundlage nicht hinreichend sicher beurteilen. Die Vermeidungsmaßnahmen, insbesondere die [X.], seien zur Vermeidung von [X.] nicht ausreichend, die [X.] wegen ihrer Nähe zu den störenden Verkehrswegen nicht geeignet. Die für Fledermäuse, die Zauneidechse und die [X.]rüne Keiljungfer beantragten Ausnahmen seien nicht erteilt worden; jedenfalls lägen die Ausnahmevoraussetzungen nicht vor. Der in der [X.] mit 0,2 angesetzte Kompensationsfaktor Acker entspreche nicht der ökologischen Wertigkeit dieser Flächen. Zerschneidungsbedingte Verschlechterungen der Habitate seien überhaupt nicht berücksichtigt worden. Die Zulassung von Dammschüttmaterial der [X.] 1.1 für die [X.] gefährde die Trinkwasserversorgungsanlagen der Stadt [X.]. Die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Vorschriften zum Schutz der Oberflächen- und der [X.]rundwasserkörper sei nicht geprüft worden.

Bei fehlerfreier Abwägung erweise sich nicht die [X.], sondern die [X.] als eindeutig vorzugswürdig. Die Annahme, dass das [X.] für die [X.] 1,18, für die [X.] aber nur 0,93 betrage, sei unrichtig. Bei methodisch einwandfreier Anwendung der [X.] Bewertung drehe sich das Verhältnis um; für die [X.] liege der Wert dann über 1. Der Flächenbedarf der jeweiligen Trassen sei für den Vergleich nicht zutreffend ermittelt worden. Bei Betrachtung häufigerer Hochwasser als [X.] sei die [X.] günstiger. [X.] Risiken für die Trinkwassergewinnung komme mit Blick auf die Notverbundsleitung zwischen den Trinkwassergewinnungsanlagen Knoblauchsland und Eltersdorfer [X.]ruppe nur geringe Bedeutung zu. Der Planfeststellungsbeschluss übersehe, dass die [X.] die auf der Bestandsstrecke vorhandenen Lärmkonflikte bewältige; bei Verwirklichung der [X.] blieben diese Konflikte bis zu einer Lärmsanierung unbewältigt. Nur die [X.] unterbreche die [X.]emeindeverbindungsstraßen zwischen [X.] und [X.] sowie zwischen [X.] und Kronach.

Der Kläger beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss des [X.] vom 30. Januar 2014 in der Fassung der Protokollerklärung vom 27. Oktober 2017 aufzuheben,

hilfsweise,

festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist,

höchst hilfsweise

die Beklagte zu verpflichten, in das Ermessen des [X.]erichts gestellte weitere Schutzauflagen festzusetzen.

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie treten dem Vorbringen des Klägers entgegen. Die Beigeladene hat im Jahr 2015 die Biotop- und Nutzungstypen sowie die betroffenen Tierarten neu kartieren lassen. Auf dieser [X.]rundlage hat sie die Unterlage "[X.] der Bündelungs- und [X.] in den Stadtgebieten von [X.] und [X.] - Zusammenfassung, Aktualisierung, Überprüfung der Planfeststellung" vom November 2016 ([X.]) erstellen lassen und in das gerichtliche Verfahren eingeführt. Außerdem hat sie eine "Stellungnahme zur veränderten Hochwassersituation [X.] sowie [X.]ründlach durch [X.]-Verschwenk bzw. [X.]" vom 24. August 2016 vorgelegt.

In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte den Planfeststellungsbeschluss - mit Zustimmung der [X.] - zu Protokoll des [X.]erichts in naturschutzrechtlicher Hinsicht geändert. Wegen des Inhalts dieser Änderungen wird auf die [X.] und B des Protokolls Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat überwiegend Erfolg.

A. I. Das [[X.].] ist für die Entscheidung zuständig. Es entscheidet - wie bereits im Beschluss vom 16. Oktober 2014 - 7 [[X.].]R 2.14 u.a. - dargelegt - gemäß § 5 Abs. 1 i.[[X.].]. § 1 Abs. 1 [[X.].]atz 1 Nr. 5 des [[X.].] in den neuen Ländern sowie im [[X.].] ([[X.].]erkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz - [[X.].]) vom 16. Dezember 1991 ([[X.].] [[X.].]), zuletzt geändert durch Art. 464 der [[X.].]erordnung vom 31. August 2015 ([[X.].] I [[X.].]. 1474) und § 39 Abs. 1 [[X.].]atz 2 des [[X.].] ([[X.].]) vom 27. Dezember 1993 ([[X.].] I [[X.].]. 2378, berichtigt [[X.].] I 1994 [[X.].]. 2439), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 des [[X.].]esetzes vom 20. Juli 2017 ([[X.].] I [[X.].]. 2808) i.[[X.].]. § 11 Abs. 2 [[X.].] im ersten und letzten Rechtszug. Das planfestgestellte [[X.].]orhaben ist Teil der [[X.].]trecke [[X.].] - [[X.].] auf dem gemäß § 1 Abs. 2 [[X.].] i.[[X.].]. § 1 Nr. 10 der Fernverkehrswegebestimmungsverordnung in der Fassung vom 27. Dezember 1993 ([[X.].] I [[X.].]. 2378) zum Fernverkehrsweg im [[X.].]inne des § 1 Abs. 1 [[X.].]atz 1 Nr. 5 [[X.].] bestimmten [[X.].]treckenabschnitt zwischen der Landesgrenze [[X.].] und [[X.].]. Die [[X.].]uständigkeit erstreckt sich auch auf die [[X.].]lanfeststellung der nicht dem Fernverkehr dienenden [[X.].]-[[X.].]leise. Diese sind durch die [[X.].] mit den Bestands- und den [[X.].] zu einem [[X.].]esamtvorhaben verbunden.

II. Die Klage ist zulässig. Der Kläger kann gemäß § 2 Abs. 1 [[X.].]atz 1 des [[X.].]esetzes über ergänzende [[X.].]orschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der [[X.].]-Richtlinie 2003/35/[[X.].] ([[X.].] - UmwR[[X.].]) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. August 2017 ([[X.].] I [[X.].]. 3290), ohne eine [[X.].]erletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der [[X.].]erwaltungsgerichtsordnung gegen Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 [[X.].]atz 1 Nr. 1 UmwR[[X.].] i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. August 2017 ([[X.].] I [[X.].]. 3290) i.[[X.].]. § 2 Abs. 6 U[[X.].][[X.].][[X.].] i.d.[[X.].] vom 20. Juli 2017 ([[X.].] I [[X.].]. 2808) einlegen, für die eine [[X.].]flicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Der angefochtene [[X.].]lanfeststellungsbeschluss ist eine solche Entscheidung.

Ob eine offensichtliche [[X.].]räklusion - wie die Beigeladene meint - nicht nur zur Unbegründetheit, sondern bereits zur Unzulässigkeit der Klage führt, kann offen bleiben. Der [[X.].]ortrag der [[X.].]eite kann nicht gemäß § 73 Abs. 4 [[X.].]atz 3 [[X.].]w[[X.].]f[[X.].] präkludiert sein. [[X.].]emäß § 7 Abs. 4 UmwR[[X.].] findet § 73 Abs. 4 [[X.].]atz 3 bis 6 [[X.].]w[[X.].]f[[X.].] im Rechtsbehelfsverfahren gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 [[X.].]atz 1 Nr. 1 bis 2b UmwR[[X.].] keine Anwendung. Diese [[X.].]orschrift wurde durch das [[X.].]esetz zur Anpassung des [[X.].]es und anderer [[X.].]orschriften an europa- und völkerrechtliche [[X.].]orgaben vom 29. Mai 2017 ([[X.].] I [[X.].]. 1298) eingefügt. [[X.].]ie soll zur vollständigen Umsetzung des Urteils des [[X.].]erichtshofs der [[X.].] vom 15. Oktober 2015 - [[X.].]/14 [[[X.].]:[[X.].]:[[X.].]], Kommission/[[X.].] - sicherstellen, dass die allgemeinen [[X.].] u.a. in [[X.].]erfahren, die der Umsetzung der [[X.].] dienen, keine Anwendung finden ([[X.].]. 18/9526 [[X.].]; vgl. B[[X.].]erw[[X.].], Beschluss vom 29. Juni 2017 - 9 A 8.16 [[[X.].]:[[X.].]:B[[X.].]erw[[X.].]:2017:290617B9A8.16.0] - N[[X.].]w[[X.].] 2017, 1717 Rn. 5). Der [[X.].]lanfeststellungsbeschluss der Beklagten ist eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 [[X.].]atz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwR[[X.].].

B. Die Klage ist überwiegend begründet.

[[X.].]emäß § 2 Abs. 4 [[X.].]atz 1 Nr. 1, [[X.].]atz 2 UmwR[[X.].] sind Rechtsbehelfe nach § 2 Abs. 1 UmwR[[X.].] begründet, soweit die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 [[X.].]atz 1 Nr. 1 UmwR[[X.].] gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, und der [[X.].]erstoß Belange berührt, die zu den [[X.].]ielen gehören, die die [[X.].]ereinigung nach ihrer [[X.].]atzung fördert; bei Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 [[X.].]atz 1 Nr. 1 UmwR[[X.].] muss zudem eine [[X.].]flicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

Der [[X.].]lanfeststellungsbeschluss verstößt gegen eine Reihe von entscheidungserheblichen [[X.].]orschriften (I.5, [[X.].], [[X.].], I[[X.].].4, [[X.].], [[X.].], [[X.].]I.1.a, [[X.].]I.2, [[X.].]II.2, [[X.].]III.1 bis 4, 6 und 7). Die [[X.].]erstöße berühren Belange, die zu den [[X.].]ielen gehören, die der Kläger nach seiner [[X.].]atzung fördert ([[X.].]). Für das [[X.].]orhaben besteht gemäß § 3b Abs. 1 [[X.].]atz 1 des [[X.].]esetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (U[[X.].][[X.].][[X.].]) i.d.F. der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 ([[X.].] [[X.].]), für den hier maßgeblichen [[X.].]eitpunkt der [[X.].]lanfeststellung zuletzt geändert durch das [[X.].]esetz vom 25. Juli 2013 ([[X.].] I [[X.].]. 2749) i.[[X.].]. [[X.].].7 der Anlage 1 zum U[[X.].][[X.].][[X.].] eine [[X.].]flicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

[[X.].]ämtliche [[X.].]erstöße gegen entscheidungserhebliche [[X.].]orschriften führen jedoch nicht zur Aufhebung des [[X.].]lanfeststellungsbeschlusses, sondern nur zu der hilfsweise beantragten Feststellung, dass der [[X.].]lanfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nichtvollziehbar ist.

I. Der [[X.].]lanfeststellungsbeschluss leidet an einem beachtlichen [[X.].]erfahrensfehler. Er verstößt gegen § 18a [[X.].] i.[[X.].]. § 73 Abs. 8 [[X.].]atz 1 [[X.].]w[[X.].]f[[X.].]. Die geltend gemachten Fehler der Umweltverträglichkeitsprüfung liegen dagegen nicht vor oder sind nicht entscheidungserheblich.

1. Die [[X.].]erschwenktrasse war [[X.].]egenstand der erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung. Die [[X.].]rüfung ist insoweit weder in den ausgelegten [[X.].]lanunterlagen (§ 9 Abs. 1b [[X.].]atz 1 Nr. 1, § 6 U[[X.].][[X.].][[X.].]) noch in der - von der Beklagten selbst vorgenommenen - zusammenfassenden Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen (§§ 11, 12 U[[X.].][[X.].][[X.].]) durch eine Bezugnahme auf das Raumordnungsverfahren ersetzt worden. Nach § 16 Abs. 2 U[[X.].][[X.].][[X.].] kann, wenn für ein U[[X.].][[X.].]-pflichtiges [[X.].]orhaben in einem Raumordnungsverfahren bereits eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde, die [[X.].]rüfung im nachfolgenden [[X.].]ulassungsverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des [[X.].]orhabens beschränkt werden. Möglich ist eine solche Beschränkung nur, soweit die Umweltauswirkungen des [[X.].]orhabens bereits in der Umweltverträglichkeitsprüfung für das Raumordnungsverfahren ermittelt, beschrieben und bewertet wurden. Das ist im Raumordnungsverfahren nur für die [[X.].], nicht aber für die [[X.].]erschwenktrasse geschehen. [[X.].]egenstand der [[X.].]n Beurteilung vom 30. Juli 1993 war, soweit es um die [[X.].] im hier in Rede stehenden [[X.].]lanfeststellungsabschnitt geht, der östliche Anbau eines [[X.].]-[[X.].]leises an die [[X.].] ([[X.].]). Die [[X.].]erschwenktrasse war nicht [[X.].]egenstand des Raumordnungsverfahrens; ihre Umweltverträglichkeit wurde nicht untersucht. Das hat die Beklagte nicht verkannt. In der Umweltverträglichkeitsstudie der Beigeladenen sind zwar nur die Konfliktschwerpunkte der [[X.].]erschwenktrasse neu ermittelt und beschrieben worden (Anlage 11.2). Für die Umweltverträglichkeitsprüfung hat sich die Beklagte aber auch auf die weiteren im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegten [[X.].]lanunterlagen gestützt, vor allem auf den Landschaftspflegerischen Begleitplan, die [[X.].]chall- und die [[X.].] Untersuchung sowie die Untersuchungen zu Baugrund, [[X.].]eologie, Hydrogeologie (Anlagen 12, 13 und 14, [[X.].]). Dort sind die Umweltauswirkungen der [[X.].]erschwenktrasse im Einzelnen beschrieben. Die Beigeladene war jedenfalls nach dem [[X.].]esetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht verpflichtet, eine zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen des [[X.].]orhabens vorzulegen (B[[X.].]erw[[X.].], Beschluss vom 10. Oktober 2006 - 9 [[X.].]7.05 - [[X.].] 406.251 § 11 U[[X.].][[X.].][[X.].] [[X.].] Rn. 15).

2. Die Umweltverträglichkeitsprüfung leidet auch nicht deshalb an einem Fehler, weil die als Alternative in Betracht kommende [[X.].] nicht [[X.].]egenstand der [[X.].]rüfung war. [[X.].]emäß § 9 Abs. 1b [[X.].]atz 1 Nr. 1 i.[[X.].]. § 6 Abs. 3 [[X.].]atz 1 Nr. 5 U[[X.].][[X.].][[X.].] müssen die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung auszulegenden Unterlagen eine Übersicht über die wichtigsten, vom Träger des [[X.].]orhabens geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten und die Angabe der wesentlichen [[X.].] im Hinblick auf die Umweltauswirkungen des [[X.].]orhabens enthalten. Diesen Anforderungen genügten die Unterlagen. Dem Erläuterungsbericht ([[X.].]. 47 f.) ist zu entnehmen, dass die Beigeladene die [[X.].] als anderweitige Lösungsmöglichkeit geprüft, aber verworfen hat, insbesondere weil die [[X.].]erschwenktrasse keinen Eingriff unmittelbar am Wasserschutzgebiet, [[X.].] der [[X.].] erfordere und ihr Nutzen-Kosten-[[X.].]erhältnis deutlich günstiger sei. Darüber hinausgehende Anforderungen an die [[X.].]rüfung der Umweltauswirkungen einer Trassenalternative ergeben sich aus dem [[X.].]esetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht. Ob und in welchem Umfang Alternativen geprüft werden müssen, richtet sich nach den jeweiligen fachgesetzlichen Anforderungen (B[[X.].]erw[[X.].], Beschlüsse vom 14. Mai 1996 - 7 NB 3.95 - B[[X.].]erw[[X.].][[X.].]01, 166 <174 f.> und vom 9. April 2008 - 7 [[X.].] - [[X.].] 406.25 § 16 BIm[[X.].]ch[[X.].] Nr. 1 Rn. 6 f.).

3. Ob die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegten Unterlagen die erforderliche Anstoßwirkung auch bezüglich der [[X.].]ereinbarkeit des [[X.].]orhabens mit den [[X.].]n für die betroffenen Oberflächen- und [[X.].]rundwasserkörper (§§ 27 f., § 47 des [[X.].] [Wasserhaushaltsgesetz - [[X.].]] vom 31. Juli 2009 [[[X.].] I [[X.].]. 2585], für den hier maßgeblichen [[X.].]eitpunkt der [[X.].]lanfeststellung zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 100 des [[X.].]esetzes vom 7. August 2013 [[[X.].] I [[X.].]. 3154]) entfalten konnten, obwohl sie hierzu keine Angaben enthielten (vgl. B[[X.].]erw[[X.].], Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 [[[X.].]:[[X.].]:B[[X.].]erw[[X.].]:2016:280416U9A9.15.0] - B[[X.].]erw[[X.].][[X.].]55, 91 Rn. 34 und vom 10. November 2016 - 9 [[X.].]8.15 [[[X.].]:[[X.].]:B[[X.].]erw[[X.].]:2016:101116U9[[X.].].15.0] - N[[X.].]w[[X.].] 2017, 1294 Rn. 24 bis 27; Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 9 [[X.].]6.16 [[[X.].]:[[X.].]:B[[X.].]erw[[X.].]:2017:101017B9A16.16.0] - LK[[X.].] 2017, 556 Rn. 15 f.), lässt der [[X.].]enat im Hinblick auf die Rechtsprechung zur Reichweite der Rechtskraft des [[X.].] (B[[X.].]erw[[X.].], Urteile vom 8. Januar 2014 - 9 [[X.].].13 - B[[X.].]erw[[X.].][[X.].]49, 31 Rn. 28 und vom 15. Juli 2016 - 9 [[X.].] 3.16 [[[X.].]:[[X.].]:B[[X.].]erw[[X.].]:2016:150716U9[[X.].]3.16.0] - [[X.].] 406.403 § 34 BNat[[X.].]ch[[X.].] 2010 [[X.].] Rn. 61; Beschluss vom 23. Mai 2017 - 4 A 7.16 u.a. [[[X.].]:[[X.].]:B[[X.].]erw[[X.].]:2017:230517B4A7.16.0] - juris Rn. 7) ausdrücklich offen. Wegen der noch [[X.].], unabhängig hiervon zur Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des [[X.].]lanfeststellungsbeschlusses führenden Rechtsverstöße ist eine abschließende Klärung dieser Frage im vorliegenden [[X.].]erfahren nicht erforderlich. Eine erneute Anfechtung des [[X.].]lanfeststellungsbeschlusses wegen einer insoweit möglicherweise unzureichenden Beteiligung der Öffentlichkeit lässt sich durch Erstellung eines wasserrechtlichen Fachbeitrags und eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung vermeiden.

Im Übrigen hatten die ausgelegten [[X.].]lanunterlagen die erforderliche Anstoßwirkung. Das gilt trotz der noch [[X.].], sich aus den Anforderungen des materiellen Rechts ergebenden Ermittlungsdefizite auch für die Unterlagen zum Natur- und Artenschutz sowie die [[X.].]challtechnische Untersuchung. Die detaillierten Einwendungen der [[X.].]eite nicht nur gegen die Methodik der Untersuchungen, sondern auch gegen die Untersuchungsergebnisse für einzelne Tierarten und deren Bewertung bestätigen dies. [[X.].]ollten weitere Untersuchungen in einem ergänzenden [[X.].]erfahren zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen ergeben, wäre die Öffentlichkeit gemäß § 9 Abs. 1 [[X.].]atz 4 U[[X.].][[X.].][[X.].] erneut zu beteiligen.

4. [[X.].]u den Änderungen der [[X.].]lanunterlagen durch die [[X.].]ioletteinträge vom 16. Dezember 2013 musste die Öffentlichkeit nicht erneut beteiligt werden. [[X.].]lanänderungen zwischen der Auslegung der [[X.].]lanunterlagen und dem Erlass des [[X.].]lanfeststellungsbeschlusses erfordern nicht in jedem Fall die Wiederholung eines vorausgegangenen Anhörungsverfahrens im [[X.].]inne des § 73 [[X.].]w[[X.].]f[[X.].]. Eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung ist nach § 9 Abs. 1 [[X.].]atz 4 U[[X.].][[X.].][[X.].] grundsätzlich nur dann durchzuführen, wenn aus Änderungen der nach § 6 U[[X.].][[X.].][[X.].] erforderlichen Unterlagen ersichtlich ist, dass im [[X.].]ergleich zu den ausgelegten [[X.].]lanunterlagen zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen zu besorgen sind (B[[X.].]erw[[X.].], Urteil vom 29. Juni 2017 - 3 [[X.].].16 [[[X.].]:[[X.].]:B[[X.].]erw[[X.].]:2017:290617U3A1.16.0] - juris Rn. 38 m.w.[[X.].]).

Das war hier nicht der Fall. Der Abgleich des Landschaftspflegerischen Begleitplans mit aktuelleren Roten Listen und der [[X.].] ([[X.].]) auf dem [[X.].]-Blatt 6531 [[X.].] - [[X.].]tand 2013 - führte nicht zu Änderungen der artenschutzrechtlichen Bewertung. Die zusätzlichen, 3 m hohen [[X.].]challschutzwände beidseits der [[X.].] im Bereich [[X.].] dienten ebenso wie die Festlegung eines besonders überwachten [[X.].]leises der [[X.].]; die [[X.].]challschutzwände waren im Anhörungsverfahren gefordert worden. Die neu vorgesehenen Regelungen zum [[X.].]chadstoffgehalt des [[X.].]s dienten ebenfalls der Minderung der Umweltauswirkungen. Auch die vorläufige [[X.].]icherung des [[X.].] [[X.].] Landgraben vom 11. Februar 2010 und dessen erstmalige Darstellung in den Antragsunterlagen zeigten im [[X.].]ergleich zu den ausgelegten Unterlagen weder zusätzliche noch andere erhebliche Umweltauswirkungen des [[X.].]orhabens auf. Wie aus Anlage 14.3 Blatt 3 der [[X.].]lanunterlagen ersichtlich, würden selbst bei einem hundertjährigen Hochwasser nur wenige Flächen - vor allem südlich von [[X.].] östlich der [[X.].] - weitergehend überflutet als ohne das [[X.].]orhaben. Andere - ebenfalls kleine - Flächen nördlich der [[X.].]erschwenktrasse im Bereich der [[X.].]er Hart wären bei [[X.].]erwirklichung des [[X.].]orhabens im Falle eines hundertjährigen Hochwassers dagegen nicht mehr überflutet. Die vorhabenbedingten zusätzlichen Betroffenheiten waren zwar erst aus den Änderungen der Unterlagen vom Dezember 2013 ersichtlich; wegen der geringen [[X.].]ahl von Betroffenen und dem geringen Anstieg der Wassertiefen war es jedoch nicht erforderlich, die Öffentlichkeit insgesamt erneut zu beteiligen.

5. Die Beklagte hätte aber den Betroffenen die Änderungen gemäß § 18a [[X.].] i.[[X.].]. § 73 Abs. 8 [[X.].]atz 1 [[X.].]w[[X.].]f[[X.].] mitteilen und ihnen [[X.].]elegenheit zur [[X.].]tellungnahme und zu Einwendungen geben müssen. Auch der Kläger hätte gemäß § 73 Abs. 8 [[X.].]atz 1 [[X.].]w[[X.].]f[[X.].] angehört werden müssen. Die Beigeladene hat den [[X.].]lan nach der vorläufigen [[X.].]icherung des [[X.].] [[X.].] Landgraben um [[X.].] auf den Flächen [[X.].] ([[X.].]) und [[X.].] ([[X.].]) ergänzt. Die Fläche [[X.].] ([[X.].]) war zuvor ausschließlich als Ausgleichsfläche für den [[X.].]erlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der [[X.].]auneidechse vorgesehen. Diese [[X.].]lanänderung berührte den Aufgabenbereich des [[X.].] stärker als bisher. Die Beurteilung, ob und inwieweit eine Fläche, die im Rahmen der Hochwasserrückhaltung überflutet wird, als Fortpflanzungs- und Ruhestätte von [[X.].]auneidechsen geeignet bleibt, erfordert naturschutzfachlichen [[X.].]achverstand. [[X.].]u dieser Frage hatte der Kläger seinen [[X.].]achverstand im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht einbringen können. Ohne eine ergänzende Anhörung wird der [[X.].]weck seiner Beteiligung nicht erreicht. Die Mitwirkung der Naturschutzvereinigungen ist eine die Behörde bei ihrer Entscheidung unterstützende "[[X.].]achverstandspartizipation", die [[X.].]ollzugsdefiziten im Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegenwirken soll (B[[X.].]erw[[X.].], Urteil vom 1. April 2015 - 4 [[X.].] 6.14 [[[X.].]:[[X.].]:B[[X.].]erw[[X.].]:2015:010415U4[[X.].]6.14.0] - B[[X.].]erw[[X.].][[X.].]52, 10 Rn. 25).

Der [[X.].]erfahrensfehler ist nicht gemäß § 18c [[X.].] i.[[X.].]. § 75 Abs. 1a [[X.].]atz 2, § 46 [[X.].]w[[X.].]f[[X.].] unbeachtlich. Er kann die Entscheidung in der [[X.].]ache beeinflusst haben. Angesichts der in der mündlichen [[X.].]erhandlung zu Tage getretenen [[X.].]chwierigkeiten, die [[X.].]ereinbarkeit der beiden Maßnahmen zu bewerten, besteht die konkrete Möglichkeit, dass der [[X.].] oder die Ausgleichsfläche für die [[X.].]auneidechsen nach Anhörung des [[X.].] anders geplant worden wäre. Der [[X.].]erfahrensfehler führt nicht zur Aufhebung, sondern gemäß § 18c [[X.].] i.[[X.].]. § 75 Abs. 1a [[X.].]atz 2 [[X.].]w[[X.].]f[[X.].] nur zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des [[X.].]lanfeststellungsbeschlusses; die Anhörung des [[X.].] könnte in einem ergänzenden [[X.].]erfahren nachgeholt werden.

II. Die [[X.].]lanrechtfertigung für das [[X.].]orhaben ist gegeben.

1. Im Hinblick auf die neue [[X.].]-Trasse ergibt sich die [[X.].]lanrechtfertigung nicht bereits aus § 1 Abs. 2 i.[[X.].]. Nr. 1 Buchst. a lfd. [[X.].] der Anlage (zu § 1) des [[X.].]esetzes über den Ausbau der [[X.].]chienenwege des [[X.].] ([[X.].]schienenwegeausbaugesetz - B[[X.].]WA[[X.].]) in der im [[X.].]eitpunkt der [[X.].]lanfeststellung geltenden Fassung des Änderungsgesetzes vom 15. [[X.].]eptember 2004 ([[X.].] I [[X.].]. 2322). Die Feststellung des Bedarfs im Bedarfsplan ist zwar für die [[X.].]lanfeststellung nach § 18 [[X.].] verbindlich (§ 1 Abs. 2 B[[X.].]WA[[X.].]). Der Bedarfsplan für die [[X.].]schienenwege enthielt auch die "AB[[X.].]/NB[[X.].] [[X.].]-[[X.].]" als [[X.].]orhaben des [[X.].]ordringlichen Bedarfs. Dass damit über den Bau von zwei zusätzlichen [[X.].]leisen insbesondere für den [[X.].]üterzugverkehr hinaus im Interesse des [[X.].] auch der Bedarf für eine zusätzliche [[X.].]-Trasse zwischen [[X.].] Hbf und dem Knoten [[X.].] festgestellt sein sollte, lässt sich dieser [[X.].]orhabenbeschreibung aber nicht entnehmen. [[X.].]u der Frage, ob eine zusätzliche [[X.].]-Trasse das [[X.].]er [[X.].]ewerbe- und Industriegebiet [[X.].]chmalau anbinden oder mit den [[X.].] gebündelt werden soll, verhält sich der Bedarfsplan ebenfalls nicht.

Der das [[X.].]orhaben rechtfertigende Bedarf muss nicht zwingend im Bedarfsplan für die [[X.].]schienenwege festgestellt sein. Die [[X.].]lanrechtfertigung ist auch dann gegeben, wenn für das [[X.].]orhaben gemessen an den [[X.].]ielsetzungen des jeweiligen [[X.].] tatsächlich ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des [[X.].]orhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist (stRspr, vgl. B[[X.].]erw[[X.].], Urteil vom 16. März 2006 - 4 [[X.].]075.04 - B[[X.].]erw[[X.].][[X.].]25, 116 Rn. 182).

Der Bau einer gesonderten [[X.].]-Trasse zwischen [[X.].] Hbf und dem Knoten [[X.].] - und damit auch im [[X.].]lanfeststellungsabschnitt 16 - ist vernünftigerweise geboten. Die Einschätzung der Beigeladenen, dass nach Freigabe der Bestandsstrecke für den Hochgeschwindigkeitsverkehr der [[X.].]-[[X.].]erkehr nicht in angemessener [[X.].] wird abgewickelt werden können und zwar selbst dann nicht, wenn der [[X.].] gebaut wird und die [[X.].]üterzüge überwiegend auf der neuen Trasse verkehren können, ist nicht zu beanstanden. Dass ein bedarfsgerechtes [[X.].]-Angebot auf der hier in Rede stehenden [[X.].]trecke während der Tagstunden (6 bis 22 Uhr) einen 20-Minuten-Takt, in 24 [[X.].]tunden insgesamt 110 [[X.].]üge für beide Richtungen erfordert ([[X.].]FB [[X.].]. 117), ist von keiner [[X.].]eite in Frage gestellt worden. Aus der [[X.].]challtechnischen Untersuchung (Anlage 13 Beilage 2) ergeben sich für die [[X.].]rognose 2025 38 [[X.].]üge im [[X.].], 73 [[X.].]üge im [[X.].]ersonennahverkehr und 40 [[X.].]üterzüge, auch nach [[X.].]erwirklichung des [[X.].]s. Dass diese [[X.].]erkehre auf den beiden [[X.].] nicht in angemessener [[X.].] abgewickelt werden können, ist nachvollziehbar und zwar unabhängig davon, ob die [[X.].]trecke - wie im [[X.].]lanfeststellungsbeschluss ([[X.].]. 80) angenommen - eine Kapazität von 240 [[X.].]ügen oder - wie im Eilverfahren von der Beigeladenen vorgetragen ("Fachliche [[X.].]tellungnahme zu [[X.].]chreiben des B[[X.].]erw[[X.].] vom 01.10.2014 (B[[X.].]erw[[X.].] 7 [[X.].]R 2.14, 7 [[X.].]R 3.14 und 7 [[X.].]R 4.14)" vom 8. Oktober 2014, [[X.].]. 6 f.) - eine Nennleistung von 324 [[X.].]ügen/24 [[X.].]tunden bzw. 211 [[X.].]ügen (6 bis 22 Uhr) hat. Die Trennung des [[X.].]-[[X.].]erkehrs von dem Hochgeschwindigkeitsverkehr auf den [[X.].] ist jedenfalls erforderlich, um auch in den Nachfragespitzen am Morgen und am späten Nachmittag einen bedarfsgerechten und von [[X.].]erspätungen des Fernverkehrs im Knoten [[X.].] unabhängigen [[X.].]-[[X.].]erkehr anbieten zu können.

2. Die [[X.].]lanrechtfertigung scheitert auch nicht an der Finanzierbarkeit des [[X.].]orhabens. Eine [[X.].]lanung, die aus finanziellen [[X.].]ründen nicht realisierbar ist, ist nicht vernünftigerweise geboten; ihr fehlt die [[X.].]lanrechtfertigung (B[[X.].]erw[[X.].], Urteil vom 16. März 2006 - 4 [[X.].]075.04 - B[[X.].]erw[[X.].][[X.].]25, 116 Rn. 200). Die Finanzierung des [[X.].]s, ohne den die planfestgestellte [[X.].] funktionslos bliebe, war im maßgebenden [[X.].]eitpunkt der [[X.].]lanfeststellung nicht ausgeschlossen. Die [[X.].] war als Teil des [[X.].]orhabens "AB[[X.].]/NB[[X.].] [[X.].]-[[X.].]" ein [[X.].]orhaben des [[X.].]ordringlichen Bedarfs. Bei einer solchen Einstufung des Bedarfs kann regelmäßig angenommen werden, dass die Finanzierung des [[X.].]orhabens aus Mitteln des [[X.].]haushalts jedenfalls möglich ist (vgl. B[[X.].]erw[[X.].], Urteil vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 - B[[X.].]erw[[X.].][[X.].]41, 171 Rn. 27). Die Finanzierung des [[X.].]s ist auch nicht auf der [[X.].]rundlage des [[X.].]verkehrswegeplans 2030 und dessen Umsetzung im Bedarfsplan für die [[X.].]schienenwege in der Fassung des [[X.].]schienenwegeausbaugesetzes vom 23. Dezember 2016 ([[X.].] I [[X.].]. 3221) ausgeschlossen. Das [[X.].]orhaben "AB[[X.].]/NB[[X.].] [[X.].] - [[X.].]" ist danach, soweit es um den [[X.].] [[X.].] geht, kein [[X.].]orhaben des [[X.].]ordringlichen Bedarfs ([[X.].]B) mehr; es gehört aber weiterhin zu den "[[X.].]orhaben des [[X.].]otentiellen Bedarfs, die in den [[X.].]B aufsteigen können" (Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, lfd. [[X.].] der Anlage (zu § 1) des [[X.].]schienenwegeausbaugesetzes; [[X.].]verkehrswegeplan 2030 [[X.].]. 170). Diese Einstufung schließt eine Finanzierung des [[X.].]orhabens aus Mitteln des [[X.].]haushalts nicht aus. Ob der [[X.].]verkehrswegeplan 2030 - wie die [[X.].]eite meint - mit der neuen Einstufung des [[X.].]s im Hinblick auf die Finanzierung lediglich Unsicherheiten offenbart, die bereits im [[X.].]eitpunkt der [[X.].]lanfeststellung bestanden, kann deshalb offen bleiben.

III. [[X.].]iele der Raumordnung im [[X.].]inne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des [[X.].] ([[X.].]) vom 22. Dezember 2008 ([[X.].] I [[X.].]. 2986), für den hier maßgeblichen [[X.].]eitpunkt der [[X.].]lanfeststellung zuletzt geändert durch Art. 9 des [[X.].]esetzes vom 31. Juli 2009 ([[X.].] I [[X.].]. 2585) stehen dem [[X.].]orhaben nicht entgegen. Bei Entscheidungen öffentlicher [[X.].]tellen über die [[X.].]ulässigkeit raumbedeutsamer [[X.].]lanungen anderer öffentlicher [[X.].]tellen sind [[X.].]iele der Raumordnung zu beachten sowie [[X.].]rundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 1 [[X.].]atz 1 Nr. 2 [[X.].]). Das gilt gemäß § 4 Abs. 1 [[X.].]atz 2 [[X.].] entsprechend für die überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanzierten [[X.].]lanungen von [[X.].] der Beigeladenen, die eine [[X.].]erson des [[X.].]rivatrechts ist.

1. Das am 1. [[X.].]eptember 2013 und damit vor Erlass des [[X.].]lanfeststellungsbeschlusses in [[X.].] getretene Landesentwicklungsprogramm [[X.].] (vgl. § 4 der [[X.].]erordnung über das Landesentwicklungsprogramm [[X.].] ([[X.].]) vom 22. August 2013 - [[X.].][[X.].]Bl. [[X.].]. 550) enthält unter Nr. 1.1.2 folgende, als [[X.].]iel bezeichnete Aussage: "Bei Konflikten zwischen [[X.].] und ökologischer Belastbarkeit ist den ökologischen Belangen [[X.].]orrang einzuräumen, wenn ansonsten eine wesentliche und langfristige Beeinträchtigung der natürlichen Lebensgrundlagen droht." Die tatbestandlichen [[X.].]oraussetzungen dieser [[X.].]orrangregel liegen nicht vor. Nach der ihr beigefügten Erläuterung ([[X.].] [[X.].]. 9) sollen die Belange der Ökologie [[X.].]orrang haben bei wesentlichen und langfristigen Beeinträchtigungen der natürlichen Lebensgrundlagen, die nicht ausgeglichen werden können. Die [[X.].]lanung sieht einen Ausgleich der Beeinträchtigungen vor. Dass dieser Ausgleich - wie noch darzulegen ist - nicht ausreicht, stellt die Möglichkeit eines Ausgleichs nicht in Frage.

2. Der Regionalplan [[X.].] enthält unter B I[[X.].] 2.5 folgende als [[X.].]iel bezeichnete Aussage: "Der Erhaltung der [[X.].]onderkulturanbauflächen soll im Kerngebiet des [[X.].] [[X.].]orrang vor anderen Nutzungen eingeräumt werden." Ob eine raumordnerische [[X.].]orgabe die Qualität eines [[X.].]iels oder eines [[X.].]rundsatzes hat, hängt nicht von der Bezeichnung ab, sondern richtet sich nach dem materiellen [[X.].]ehalt der [[X.].] selbst (B[[X.].]erw[[X.].], Urteil vom 18. [[X.].]eptember 2003 - 4 [[X.].]N 20.02 - B[[X.].]erw[[X.].][[X.].]19, 54 <59>). Nach ihrem materiellen [[X.].]ehalt ist die Aussage B I[[X.].] 2.5 kein [[X.].]iel im [[X.].]inne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 [[X.].]. Nach dieser [[X.].]orschrift können nur abschließend abgewogene Festlegungen [[X.].]iele der Raumordnung sein. [[X.].]ie sind anders als [[X.].]rundsätze der Raumordnung im [[X.].]inne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 [[X.].] nicht bloß Maßstab, sondern das Ergebnis landesplanerischer Abwägung; einer weiteren Abwägung auf einer nachgeordneten [[X.].]lanungsstufe sind sie nicht zugänglich (B[[X.].]erw[[X.].], Urteil vom 18. [[X.].]eptember 2003 - 4 [[X.].]N 20.02 - a.a.[[X.].] [[X.].]. 58). [[X.].]oll-[[X.].]orschriften erfüllen die Merkmale eines [[X.].]iels, wenn die [[X.].]oraussetzungen, bei deren [[X.].]orliegen die [[X.].]orschrift auch ohne förmliches [[X.].]ielabweichungsverfahren eine Ausnahme von der [[X.].]ielbindung zulässt, im Wege der Auslegung auf der [[X.].]rundlage des [[X.].]lans hinreichend bestimmt oder doch bestimmbar sind. Mit dem Merkmal der [[X.].] allein sind Fallgestaltungen, bei denen die [[X.].] der [[X.].]orschrift nicht gelten sollen, nicht hinreichend bestimmt oder bestimmbar beschrieben. Der [[X.].] muss vielmehr selbst Anhaltspunkte für die Reichweite atypischer Fälle liefern (B[[X.].]erw[[X.].], Urteil vom 16. Dezember 2010 - 4 [[X.].] 8.10 - B[[X.].]erw[[X.].][[X.].]38, 301 Rn. 10).

Unter welchen [[X.].]oraussetzungen andere Nutzungen ausnahmsweise [[X.].]orrang vor der Erhaltung der [[X.].]onderkulturanbauflächen im Kerngebiet des [[X.].] haben können, ist dem Regionalplan nicht zu entnehmen. Insbesondere bleibt offen, in welchem [[X.].]erhältnis der grundsätzliche [[X.].]orrang des [[X.].]onderkulturanbaus zu den [[X.].]ielen und [[X.].]rundsätzen für den [[X.].]erkehr steht. Nach B [[X.].] 1.2.1 soll der Ausbau eines regionalen [[X.].]chnellbahnsystems vorangetrieben, das [[X.].]-[[X.].]rundnetz mit der [[X.].] nach [[X.].] und [[X.].] fertig gestellt werden. [[X.].]elbst die [[X.].] dürfte nicht völlig ohne die Inanspruchnahme von [[X.].]onderkulturanbauflächen auskommen, die an die Beregnung des [[X.].] angeschlossen sind und damit - wie in der Begründung zu B I[[X.].] 2.5 dargelegt - zum Kerngebiet des [[X.].] gehören.

I[[X.].]. Der [[X.].]lanfeststellungsbeschluss verstößt gegen zwingende [[X.].]orschriften des Artenschutzrechts. Die artenschutzrechtliche Beurteilung des [[X.].]orhabens im Hinblick auf die Brutvögel beruht nicht auf einer methodengerechten Bestandserfassung; unabhängig hiervon ist eine [[X.].]erwirklichung des [[X.].]törungs- und des [[X.].]s des § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des [[X.].] ([[X.].]naturschutzgesetz - BNat[[X.].]ch[[X.].]) vom 29. Juli 2009 ([[X.].] I [[X.].]. 2542), für den hier maßgeblichen [[X.].]eitpunkt der [[X.].]lanfeststellung zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 124 des [[X.].]esetzes vom 7. August 2013 ([[X.].] I [[X.].]. 3154) für den [[X.].] nicht tragfähig verneint worden. Im Hinblick auf Fledermäuse und die [[X.].]auneidechse weist die artenschutzrechtliche Beurteilung ebenfalls Fehler auf. Keiner der Fehler führt zur Aufhebung des [[X.].]lanfeststellungsbeschlusses; zu ihrer Behebung kann ein ergänzendes [[X.].]erfahren durchgeführt werden. Im Übrigen ist die artenschutzrechtliche Beurteilung nicht zu beanstanden.

Bei der Bestandserfassung und der Beurteilung, ob artenschutzrechtliche [[X.].]erbotstatbestände erfüllt sind, steht der [[X.].]lanfeststellungsbehörde eine naturschutzfachliche [[X.].] zu, namentlich bei der Quantifizierung möglicher Betroffenheiten und bei der Beurteilung ihrer populationsbezogenen Wirkungen. Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der [[X.].]lanfeststellungsbehörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (stRspr, vgl. B[[X.].]erw[[X.].], Urteil vom 10. November 2016 - 9 [[X.].]8.15 - N[[X.].]w[[X.].] 2017, 1294 Rn. 73).

1. Die Bestandserfassung der Brutvögel, die der Beurteilung der artenschutzrechtlichen [[X.].]erbotstatbestände zugrunde liegt, entsprach nicht in jeder Hinsicht den allgemein anerkannten fachlichen [[X.].]tandards. Insoweit ist die Beurteilung nicht von der naturschutzfachlichen [[X.].] der Beklagten gedeckt.

Für die Brutvogelkartierung fanden zwischen Anfang April bis Mitte Juli 2007 insgesamt fünf Begehungen statt, davon eine Nachtbegehung. Die hierbei gewonnenen Erkenntnisse waren nicht schon deshalb unverwertbar, weil die Daten bei Erlass des [[X.].]lanfeststellungsbeschlusses älter als fünf Jahre waren. [[X.].]orhabenträger und [[X.].]lanfeststellungsbehörde müssen allerdings prüfen, ob ältere Erkenntnisse im [[X.].]eitpunkt der [[X.].]lanfeststellung noch belastbar und aussagekräftig sind. Ob und in welchem Umfang neu kartiert werden muss, hängt von den Ergebnissen dieser Überprüfung ab (B[[X.].]erw[[X.].], Urteil vom 29. Juni 2017 - 3 [[X.].].16 - juris Rn. 124 m.w.[[X.].]). Hier wurden die Daten vor Erlass des [[X.].]lanfeststellungsbeschlusses mit der Arteninformation des [[X.].] auf dem [[X.].]-Blatt 6531 [[X.].] - [[X.].]tand 2013 - abgeglichen. Ein Anlass für weitere Begehungen ergab sich daraus nicht. Das [[X.].]langebiet hat sich allerdings zwischen den Bestandserhebungen und dem Erlass des [[X.].]lanfeststellungsbeschlusses durch die Realisierung des [[X.].] und der [[X.].]ewerbeansiedlung verändert. Es gab jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass diese [[X.].]eränderungen zu einer Ansiedlung weiterer Arten geführt haben könnten. Ob sich, soweit es hierauf ankommt, auf der [[X.].]rundlage der Daten auch eine [[X.].]erschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen [[X.].]opulation ausschließen lässt (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNat[[X.].]ch[[X.].]), kann nicht generell, sondern nur [[X.].] unter Berücksichtigung der konkreten Umstände beurteilt werden.

Für die Brutvogelkartierung wurde der Untersuchungsraum in fünf [[X.].]e aufgeteilt, drei vor allem durch Wald geprägte Flächen (Anlage 12.2.2.2 Flächen 16.1, 16.2 und 16.3) und zwei [[X.].]flächen (16-N und 16-[[X.].]). Erfasst wurden insgesamt 89 [[X.].]ogelarten (78 Brutvogelarten und 11 [[X.].]astvogelarten). In einer [[X.].] wurden die [[X.].], auf denen die [[X.].]ogelart erfasst wurde, und eine Häufigkeitsklasse, für einzelne Arten statt der Häufigkeitsklasse die [[X.].]ahl der Brutpaare angegeben (Anlage 12.1 Anhang [[X.].]). Wie die [[X.].]achbeistände sowohl der [[X.].]eite als auch der Beigeladenen bestätigt haben, können fünf Kartierungsdurchgänge für [[X.].]ögel der offenen Feldflur noch ausreichend sein; wenn aber - wie hier - auch im Hinblick auf ihren [[X.].]chutzstatus besonders planungsrelevante [[X.].]ögel der Wälder und anderer Lebensräume erfasst werden sollen, ist eine größere [[X.].]ahl von Begehungen in einem längeren Erfassungszeitraum erforderlich (vgl. z.B. [[X.].] u.a., Leistungsbeschreibungen für faunistische Untersuchungen, März 2015, [[X.].]. 44). Nicht gefährdete, sondern allgemein verbreitete [[X.].]ogelarten müssen allerdings nicht in dieser Tiefe untersucht werden (vgl. B[[X.].]erw[[X.].], Beschluss vom 28. November 2013 - 9 [[X.].]4.13 - D[[X.].]Bl 2014, 237 Rn. 20 und Urteil vom 6. April 2017 - 4 [[X.].]6.16 [[[X.].]:[[X.].]:B[[X.].]erw[[X.].]:2017:060417U4A16.16.0] - N[[X.].]w[[X.].]-RR 2017, 768 Rn. 65; vgl. auch [[X.].] u.a. a.a.[[X.].] [[X.].]. 26).

[[X.].]um fachlichen [[X.].]tandard gehört zudem, für jede Begehung Datum, Beginn und Ende sowie die Witterungsbedingungen zu dokumentieren. Darin waren sich die [[X.].]achbeistände ebenfalls einig. Das ist hier nicht geschehen. Inwieweit die Ergebnisse der Bestandsaufnahme gleichwohl verwertbar sind, hängt davon ab, ob sich für die jeweiligen Untersuchungsergebnisse trotz des Dokumentationsmangels die Überzeugung gewinnen lässt, dass die Daten in der [[X.].]ache methodengerecht gewonnen wurden. Das lässt sich nicht generell, sondern nur [[X.].] beurteilen.

Die methodischen Mängel sind nicht geheilt worden. Die Beigeladene hat zwar die Brutvögel nach Erlass des [[X.].]lanfeststellungsbeschlusses für den nachträglichen [[X.].]ariantenvergleich der [[X.].] und [[X.].]erschwenktrasse (Unterlage [[X.].]) im [[X.].] vollständig neu kartieren lassen. Die Beklagte hat die Ergebnisse dieser Untersuchungen aber nicht zum Anlass genommen, das [[X.].]lanfeststellungsverfahren wieder aufzugreifen und die artenschutzrechtlichen [[X.].]erbotstatbestände in einem ergänzenden [[X.].]erfahren neu zu prüfen. Im Hinblick auf die der [[X.].]lanfeststellungsbehörde insoweit zustehende [[X.].] ist es nicht Aufgabe des [[X.].]erichts, die neuen Untersuchungen auf die Einhaltung methodischer [[X.].]tandards zu prüfen, für 89 [[X.].]ogelarten die Untersuchungsergebnisse aus dem [[X.].] mit denen aus 2015 abzugleichen und etwaige Unterschiede artenschutzrechtlich zu würdigen. Diese [[X.].]rüfungen sind einem ergänzenden [[X.].]erfahren vorbehalten. Die Beispiele [[X.].] und Mittelspecht zeigen, dass insoweit differenzierte Betrachtungen erforderlich sind.

2. a) Für den sowohl in [[X.].] als auch in [[X.].] und in der Region Nordwestbayerisches [[X.].]chichtstufenland stark gefährdeten [[X.].] wurden 13 Brutpaare im [[X.].] 16-N und 5 Brutpaare im [[X.].] 16-[[X.].] erfasst (Anlage 12.1 Anhang [[X.].] lfd. [[X.].]). Für diese [[X.].]ogelart der offenen Feldflur hat auch die [[X.].]eite das Ergebnis der Bestandsaufnahme aus dem [[X.].] nicht in Frage gestellt. Bei den [[X.].] ([[X.].]) wurden im Untersuchungsraum nur noch drei bis fünf Brutpaare festgestellt. Auf die [[X.].] kommt es aus Rechtsgründen nicht an. Maßgebend für die Beurteilung der [[X.].]ach- und Rechtslage ist der [[X.].]eitpunkt des Erlasses des [[X.].]lanfeststellungsbeschlusses (stRspr, vgl. B[[X.].]erw[[X.].], Beschluss vom 17. Januar 2013 - 7 [[X.].]8.12 - juris Rn. 27 m.w.[[X.].]), hier also der 30. Januar 2014. Die Ergebnisse aus dem [[X.].] lassen auch nicht den Rückschluss zu, dass bereits im [[X.].]eitpunkt der [[X.].]lanfeststellung nur noch drei bis fünf Brutpaare vorhanden waren. Die Habitateignung der [[X.].] hat sich durch die Ansiedlung des großflächigen [[X.].]ewerbes an der Autobahnanschlussstelle [[X.].]teinach ("[[X.].]") in den Jahren 2012/13 für den [[X.].] zwar nicht verbessert; sie ist aber - wie die [[X.].]achbeistände in der mündlichen [[X.].]erhandlung übereinstimmend bestätigt haben - nicht verloren gegangen. Unter diesen Umständen hätte ein gegenüber 2007 reduzierter Bestand an [[X.].]en für den [[X.].]eitpunkt der [[X.].]lanfeststellung nur durch eine Aktualisierung der Bestandsaufnahme vor Erlass des [[X.].]lanfeststellungsbeschlusses nachgewiesen werden können.

b) Dass der [[X.].]lanfeststellungsbeschluss für den [[X.].] eine [[X.].]erwirklichung des [[X.].] (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNat[[X.].]ch[[X.].]) verneint hat, ist nicht zu beanstanden. Die Tötung von Individuen im [[X.].]usammenhang mit der Freimachung des Baufeldes wird durch die Maßnahme A[[X.].] 1 "Bauzeitbeschränkung Brutvögel" wirksam vermieden. Für eine vorhabenbedingte Erhöhung des [[X.].] an den [[X.].]erkehrswegen gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte; der [[X.].] nutzt vertikale [[X.].]trukturen und damit auch die Bahndämme als Reviergrenzen. Das war in der mündlichen [[X.].]erhandlung nicht streitig. [[X.].]u den angeregten [[X.].]orlagen an den [[X.].]erichtshof der [[X.].] zu Fragen des [[X.].] besteht deshalb kein Anlass.

c) Einen [[X.].]erstoß gegen das [[X.].] des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNat[[X.].]ch[[X.].] hätte der [[X.].]lanfeststellungsbeschluss hingegen nicht verneinen dürfen. Nach dieser [[X.].]orschrift ist es verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Der Begriff "[[X.].]" ist eng auszulegen. Er schließt jeden einem [[X.].]ugriff zugänglichen, als Ort der Fortpflanzung dienenden [[X.].]egenstand und damit auch einzelne Nester ein. In zeitlicher Hinsicht betrifft § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNat[[X.].]ch[[X.].] primär die [[X.].]hase aktueller Nutzung der Lebensstätte; der [[X.].]chutz ist auszudehnen auf Abwesenheitszeiten, sofern nach den Lebensgewohnheiten der Art mit einer regelmäßig wiederkehrenden Nutzung zu rechnen ist (B[[X.].]erw[[X.].], Urteil vom 6. November 2013 - 9 [[X.].]4.12 - B[[X.].]erw[[X.].][[X.].]48, 373 Rn. 114 m.w.[[X.].]). [[X.].]elbst wenn die [[X.].]ogelart - wie der [[X.].] - die [[X.].] jährlich wechselt, ist eine [[X.].] jedenfalls dann betroffen, wenn ein ganzes Brutrevier beseitigt wird, in dem sich regelmäßig benutzte Brutplätze befinden (vgl. B[[X.].]erw[[X.].], Urteil vom 21. Juni 2006 - 9 A 28.05 - B[[X.].]erw[[X.].][[X.].]26, 166 Rn. 33). Das ist hier der Fall. Da innerhalb der [[X.].]e nicht kartiert wurde, welche Flächen als Brutplätze genutzt wurden, muss jedenfalls für den [[X.].] 16-N davon ausgegangen werden, dass die von der [[X.].] und der [[X.].]erschwenktrasse eingeschlossene Fläche im [[X.].]eitpunkt der [[X.].]lanfeststellung als Brutrevier der [[X.].]e genutzt wurde und diese Eignung durch das [[X.].]orhaben vollständig verliert. Ein [[X.].]erstoß gegen das [[X.].]erbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNat[[X.].]ch[[X.].] kann nicht - wie der [[X.].]lanfeststellungsbeschluss im [[X.].] an den [[X.].] Fachbeitrag annimmt (Anlage 12.1 Anhang F [[X.].]. 88, [[X.].]FB [[X.].]. 157) - gemäß § 44 Abs. 5 [[X.].]atz 1 bis 3 BNat[[X.].]ch[[X.].] ausgeschlossen werden. Ob § 44 Abs. 5 [[X.].]atz 1 BNat[[X.].]ch[[X.].] in der Neufassung durch das [[X.].]esetz zur Änderung des [[X.].]naturschutzgesetzes vom 15. [[X.].]eptember 2017 ([[X.].] I [[X.].]. 3434) weiterhin voraussetzt, dass das [[X.].]orhaben mit der Eingriffsregelung vereinbar ist (zur bisherigen Rechtslage B[[X.].]erw[[X.].], Urteil vom 14. Juli 2011 - 9 [[X.].]2.10 - B[[X.].]erw[[X.].][[X.].]40, 149 Rn. 117; zur Berücksichtigung der Rechtsänderung B[[X.].]erw[[X.].], Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - B[[X.].]erw[[X.].][[X.].]34, 308 Rn. 52), kann offen bleiben. Aus der [[X.].]esetzesbegründung ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass insoweit eine Änderung beabsichtigt war (vgl. [[X.].]. 18/11939 [[X.].]. 17). Jedenfalls ist das [[X.].]erbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNat[[X.].]ch[[X.].] auch nach der Neufassung nur dann nicht erfüllt, wenn die ökologische Funktion der von dem [[X.].]orhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen [[X.].]usammenhang weiterhin erfüllt wird; soweit erforderlich, können vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen - sogenannte [[X.].]EF-Maßnahmen - festgesetzt werden. [[X.].]on den für den [[X.].] festgesetzten Maßnahmen [[X.].] ([[X.].]), [[X.].] ([[X.].]), [[X.].] ([[X.].]), [[X.].] ([[X.].]) und [[X.].] ([[X.].]) (Anlage 12.4 Blatt 1 und 2) kommen die linienförmigen, nur den jeweiligen [[X.].]ewässerrandstreifen mit seinem Aufwuchs umfassenden Maßnahmen [[X.].] ([[X.].]) "Ökologische [[X.].]estaltung des [[X.].] Landgrabens" und [[X.].] ([[X.].]) "Renaturierung [[X.].]chwalbenzahlgraben" als Brutplatz für den [[X.].] von vornherein nicht in Betracht. Die Maßnahmefläche [[X.].] ([[X.].]), die im Bereich der Überführung des [[X.].]-[[X.].]erschwenks über die [[X.].] sowohl an den [[X.].]damm als auch an die [[X.].] angrenzt, und die drei östlich an den [[X.].]-Damm angrenzenden Teilflächen von [[X.].] ([[X.].]) sind nach insoweit übereinstimmender Einschätzung der [[X.].]achbeistände für den [[X.].] nicht geeignet. Die verbleibende, westlich an den [[X.].]chwalbenzahlgraben angrenzende Teilfläche von [[X.].] ([[X.].]) und die etwa 150 m von der [[X.].]erschwenktrasse entfernte Fläche [[X.].] ([[X.].]) sind zwar - auch insoweit unstreitig - geeignet, den [[X.].]erlust von Brutplätzen teilweise auszugleichen; es kann jedoch nicht angenommen werden, dass diese Flächen zur [[X.].]icherung der ökologischen Funktion des [[X.].]s 16-N als Brutrevier ausreichen. Anderenfalls hätte die Beklagte landwirtschaftlich genutzte Flächen über das erforderliche Maß hinaus und damit unverhältnismäßig für Ausgleichsmaßnahmen in Anspruch genommen. Ausgehend hiervon sind die von der [[X.].]eite formulierten [[X.].]orlagefragen zur [[X.].]ulässigkeit von [[X.].]EF-Maßnahmen nicht entscheidungserheblich.

d) Für den [[X.].]törungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNat[[X.].]ch[[X.].]) gilt nichts anderes. Die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen sollen verhindern, dass sich durch ein baubedingtes [[X.].]erlassen von Brutplätzen der Erhaltungszustand der lokalen [[X.].]opulation verschlechtert. Auch insoweit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die [[X.].] hierfür ausreichen, obwohl sie für den [[X.].] - wie dargelegt - teilweise nicht geeignet sind.

e) Der aufgezeigte Mangel ist entscheidungserheblich. Dass für den [[X.].] eine Ausnahme von den [[X.].]erboten des § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNat[[X.].]ch[[X.].] hätte erteilt werden können, steht nicht fest (vgl. B[[X.].]erw[[X.].], Urteil vom 14. Juli 2011 - 9 [[X.].]2.10 - B[[X.].]erw[[X.].][[X.].]40, 149 Rn. 120, 145 ff.). Abgesehen von weiteren [[X.].]oraussetzungen darf eine Ausnahme gemäß § 45 Abs. 7 [[X.].]atz 2 BNat[[X.].]ch[[X.].] nur erteilt werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass zur [[X.].]icherung der ökologischen Funktion der [[X.].] 16-N als Brutrevier für den [[X.].] weitere Ausgleichsflächen zur [[X.].]erfügung gestellt werden könnten.

3. Dass der [[X.].]lanfeststellungsbeschluss für den Mittelspecht die [[X.].]erwirklichung eines [[X.].]s verneint hat, ist hingegen nicht zu beanstanden.

a) Die Tötung von Individuen entgegen dem [[X.].]erbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNat[[X.].]ch[[X.].] wird im Rahmen der [[X.].] durch die [[X.].]ermeidungsmaßnahme A[[X.].]1 "Bauzeitbeschränkung Brutvögel" wirksam vermieden. Hiernach muss die Freimachung des Baufeldes grundsätzlich zwischen Anfang [[X.].]eptember und 1. März vor Beginn der Brutzeit beginnen. Die Regelung schließt nicht aus, einzelne Maßnahmen bereits im Frühjahr oder [[X.].] zu beginnen. Dies kommt aber nur in Betracht, wenn die vorgesehene Begehung durch ökologische Baubegleitung tatsächlich sicherstellen kann, dass sich keine Tiere im Bereich der [[X.].]uwegungen und des Baufeldes befinden. Bei [[X.].] im [[X.].] - wie dem [[X.].] - kann das der Fall sein. Die Nistplätze von [[X.].] oder Baumhöhlenbrütern können aber so versteckt sein, dass sie voraussichtlich nicht vollständig erfasst werden können. Dann dürfen Maßnahmen außerhalb der vorgesehenen Bauzeiten nicht zugelassen werden. Eine Erhöhung des [[X.].] ist auch für den Mittelspecht nicht ersichtlich.

b) Ob im [[X.].] [[X.].]pechthöhlen und damit [[X.].]n vorhanden sind, die durch das Fällen der Bäume zerstört würden - damit wäre vorbehaltlich des § 44 Abs. 5 BNat[[X.].]ch[[X.].] das [[X.].] des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNat[[X.].]ch[[X.].] verwirklicht - ist im [[X.].]lanfeststellungsverfahren nicht untersucht worden. Bei den Kartierungen für den nachträglichen [[X.].]ariantenvergleich im [[X.].] wurden Baumhöhlen im [[X.].] nicht festgestellt ([[X.].] - Anhang 3 - 2.21). Diese Feststellung lässt den Rückschluss zu, dass bereits im [[X.].]eitpunkt der [[X.].]lanfeststellung Baumhöhlen nicht vorhanden waren. Es ist nicht ersichtlich, wie damals vorhandene Baumhöhlen verloren gegangen sein sollten.

c) Die Annahme, dass das [[X.].] des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNat[[X.].]ch[[X.].] durch etwaige baubedingte [[X.].]törungen während der [[X.].] nicht erfüllt wird, weil sich jedenfalls der Erhaltungszustand der lokalen [[X.].]opulation nicht verschlechtert, ist von der [[X.].] der [[X.].]lanfeststellungsbehörde gedeckt. Anhaltspunkte dafür, dass der Bestand von [[X.].] in einem für diese Einschätzung wesentlichen Umfang unterschätzt worden sein könnte, sind nicht ersichtlich. Im [[X.].] wurde ein Brutpaar im [[X.].] 16.3 ([[X.].]niederung) nachgewiesen. In der Bestandserfassung für den nachträglichen [[X.].] aus dem [[X.].] wird der Mittelspecht lediglich als potenzieller Brutvogel und Nahrungsgast in den Auwäldern an der [[X.].] und im [[X.].] bezeichnet; im [[X.].] gab es erneut keine Hinweise auf den Mittelspecht ([[X.].] - Anhang 3 - 2.21).

4. a) Die Beurteilung der artenschutzrechtlichen [[X.].]erbotstatbestände im Hinblick auf Fledermäuse beruht ebenfalls nicht auf einer ordnungsgemäßen Bestandserfassung. Untersuchungen zur [[X.].] fanden von Mai bis [[X.].]eptember 2007 auf den Teilflächen "Niederung der [[X.].] und Umland" ([[X.].]) und "[[X.].]anddüne am [[X.].]" ([[X.].]) statt (Anlage 12.2.2.2). Nach Angaben der Beigeladenen im gerichtlichen [[X.].]erfahren ([[X.].]chriftsatz vom 31. August 2017 [[X.].]. 3) wurden neben [[X.].]ichtbeobachtungen mit Detektoren Ultraschalllaute registriert. Darüber hinaus seien an potentiellen Querungsstellen bei [[X.].] Horchboxen eingesetzt worden. Festgestellt wurden fünf Fledermausarten sowie Individuen der [[X.].]attung Myotis (Anlage 12.1 Anhang [[X.].] 2). Datum, Beginn und Ende der Begehungen und die Witterungsbedingungen sind auch bei den Fledermäusen nicht dokumentiert. Offen ist darüber hinaus, wie viele Begehungen überhaupt durchgeführt wurden. Bei der nachträglichen Bestandserfassung im [[X.].] wurden 18 Fledermausarten festgestellt, darunter sieben [[X.].] ([[X.].] [[X.].]. 39 Tabelle 17). Ausgehend hiervon besteht die konkrete Möglichkeit, dass nicht nur die Dokumentation, sondern auch die dem [[X.].]lanfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Bestandserfassung selbst fachlichen [[X.].]tandards nicht entsprochen hat.

b) Unabhängig hiervon hat der [[X.].]lanfeststellungsbeschluss eine signifikante Erhöhung des [[X.].] mit [[X.].]en und [[X.].]üterzügen im Bereich der [[X.].]niederung und damit eine [[X.].]erwirklichung des [[X.].] (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNat[[X.].]ch[[X.].]) nicht mit tragfähigen Argumenten ausgeschlossen. Die Untersuchungen im [[X.].] haben ergeben, dass die Fledermäuse die vorhandenen zusammenhängenden [[X.].]ehölzstrukturen und [[X.].] entlang der Niederung der [[X.].] als Hauptflugkorridor nutzten; hier fänden Überquerungen der bestehenden Bahntrasse statt, weil die Fledermäuse zwischen den Wohnquartieren östlich der Bahntrasse und den [[X.].] westlich der Bahntrasse [[X.].] und [[X.].]. Eine signifikante Erhöhung des [[X.].] durch eine Erhöhung der [[X.].]eschwindigkeit und der [[X.].]ahl der [[X.].]üge könne ausgeschlossen werden, da die [[X.].]trecke im Bereich des [[X.].] von km 16,600 bis km 16,840 durch 3 m hohe [[X.].]challschutzwände abgeschirmt sei (Anlage 12.1 Anhang F [[X.].]. 15 f.). Die [[X.].]challschutzwände können zur [[X.].]ermeidung von Kollisionen schon deshalb nicht ausreichen, weil sie nur östlich der [[X.].] vorgesehen sind ([[X.].]FB [[X.].]. 30). [[X.].]udem werden Kollisionsschutzwände als Querungshilfen für Fledermäuse - wie in der Rechtsprechung des [[X.].]s bereits dargelegt (B[[X.].]erw[[X.].], Urteil vom 14. Juli 2011 - 9 [[X.].]2.10 - [[X.].] 406.400 § 61 BNat[[X.].]ch[[X.].] 2002 Nr. 13 Rn. 102 insoweit in B[[X.].]erw[[X.].][[X.].]40, 149 nicht abgedruckt) - sehr skeptisch bewertet. Auch die mündliche [[X.].]erhandlung hat ergeben, dass insoweit insbesondere mit Blick auf [[X.].]erwirbelungen eine [[X.].]e [[X.].]rüfung erforderlich sein kann. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass an den neuen [[X.].] eine signifikante Erhöhung des [[X.].] im [[X.].]ergleich zu den bereits bestehenden Kollisionsrisiken an der [[X.].] und der [[X.].] selbst ohne Querungshilfen nicht zu erwarten ist. Welche Flugbeziehungen in diesem Bereich bestehen, ließ sich nicht abschließend klären.

c) Ob die [[X.].]ermeidungsmaßnahme A[[X.].]3 in der durch die [[X.].]rotokollerklärung geänderten Fassung geeignet ist, eine Tötung von Individuen (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNat[[X.].]ch[[X.].]) im [[X.].]uge der [[X.].] nicht nur weitergehend zu vermeiden, sondern vollständig zu verhindern, lässt sich ohne eine weitere Erläuterung der Maßnahme nicht abschließend beurteilen. Die Maßnahme sieht vor, besetzte Baumhöhlen durch Reusen zu verschließen, die nur ein Ausfliegen, aber keine Rückkehr ermöglichen. Der Erläuterung bedarf u.a., wie der Besatz und das Ausfliegen festgestellt werden sollen.

d) Ob ein [[X.].]erstoß gegen das [[X.].] gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNat[[X.].]ch[[X.].] vorliegt, muss ebenfalls in einem ergänzenden [[X.].]erfahren neu geprüft werden. Die Maßnahme [[X.].] ([[X.].]) ordnete in ihrer ursprünglichen Fassung als Ausgleich für den [[X.].]erlust von Fledermausquartieren, die durch die Baumaßnahme verloren gehen können, das Anbringen von zehn artgerechten Fledermauskästen unterschiedlichen Bautyps an (Anlage 12.1 [[X.].] - 46). In der Fassung der [[X.].]rotokollerklärung sieht die Maßnahme vor, für jede besiedelte Wochenstube bzw. für jedes genutzte Winterquartier im Baufeld fünf [[X.].]e Ersatzquartiere in der Maßnahmefläche [[X.].] ([[X.].]) aufzuhängen. Dadurch soll gemäß § 44 Abs. 5 [[X.].]atz 2 BNat[[X.].]ch[[X.].] gewährleistet werden, dass das [[X.].] trotz des [[X.].]erlustes von Bäumen mit besiedelten Wochenstuben oder genutzten Winterquartieren nicht eingreift. Dass Fledermauskästen von den Tieren grundsätzlich angenommen werden, ist in der Fachliteratur anerkannt. Das Anbringen von künstlichen Quartieren gehört zu den Maßnahmen, die am häufigsten zum Ersatz von [[X.].] bei Fledermäusen ergriffen werden; es wird auch in Arbeitshilfen empfohlen (B[[X.].]erw[[X.].], Urteile vom 10. November 2016 - 9 [[X.].]8.15 - N[[X.].]w[[X.].] 2017, 1294 Rn. 91 und vom 6. April 2017 - 4 [[X.].]6.16 - N[[X.].]w[[X.].]-RR 2017, 768 Rn. 84). Die [[X.].]eite hat die Eignung von Fledermauskästen bestritten und in der mündlichen [[X.].]erhandlung eine [[X.].]tudie aus dem [[X.].] benannt. [[X.].]ie kommt zu dem Ergebnis, dass in [[X.].]ebieten ohne ein bereits bestehendes Kastensystem neue Kästen den [[X.].]erlust von Wochenstubenquartieren in Bäumen auch auf längere [[X.].]icht nicht mit hinreichender Erfolgswahrscheinlichkeit ersetzen können ([[X.].]ahn/Hammer, Anliegen Natur 39 (1) 2017 [[X.].]. 27). Ob und inwieweit die [[X.].]tudie, soweit es um den [[X.].]erlust von Wochenstuben geht, geeignet ist, die bisherigen Erkenntnisse in Frage zu stellen, und inwieweit es im Bereich des Baufeldes überhaupt Anhaltspunkte für das [[X.].]orhandensein von Wochenstuben gibt, ist zunächst naturschutzfachlich zu bewerten.

5. Für die [[X.].]auneidechse (lacerta agilis), eine gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. [[X.].]. aa und [[X.].] BNat[[X.].]ch[[X.].] i.[[X.].]. Anhang I[[X.].] der [[X.].]/[[X.].] besonders und streng geschützte Art, die auf den [[X.].] im Bereich des [[X.].] ([[X.].]) und der bestehenden Bahnböschung zwischen der Querung der [[X.].] und der ehemaligen Kläranlage ([[X.].]) festgestellt wurde, geht der [[X.].]lanfeststellungsbeschluss davon aus, dass nur gegen das Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNat[[X.].]ch[[X.].]) verstoßen werde ([[X.].]FB [[X.].]. 156). Ein [[X.].]erstoß gegen das [[X.].]erbot, Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu zerstören (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNat[[X.].]ch[[X.].]), soll gemäß § 44 Abs. 5 [[X.].]atz 2 und 3 BNat[[X.].]ch[[X.].] nicht vorliegen, weil die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten auf den teilweise vor Baubeginn fertiggestellten Flächen [[X.].] ([[X.].]), [[X.].] ([[X.].]), [[X.].] ([[X.].]) und [[X.].] ([[X.].]) im räumlichen [[X.].]usammenhang weiterhin erfüllt werde. Diese Begründung ist nicht tragfähig. Ob die Fläche [[X.].] ([[X.].]) den [[X.].]erlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der [[X.].]auneidechse auch dann ausgleichen kann, wenn sie - wie in der [[X.].]lanänderung aus dem [[X.].] vorgesehen - zugleich der Hochwasserrückhaltung dienen soll, hat die Beklagte nicht - jedenfalls nicht unter der insoweit gebotenen Einbeziehung des naturschutzfachlichen [[X.].]achverstands der Naturschutzvereinigungen - geprüft. Auch die Anhörung der [[X.].]achbeistände der Beteiligten zu dieser Frage in der mündlichen [[X.].]erhandlung hat nicht zu einem eindeutigen Ergebnis geführt. Offen geblieben ist insbesondere, inwieweit die Fläche wiederkehrend überflutet würde, inwieweit sich infolge dessen die [[X.].]egetationsstruktur der Fläche ändert und sich dadurch die Eignung als Lebensraum der [[X.].]auneidechse mindert. Inwieweit die Fläche [[X.].] ([[X.].]) trotz ihrer [[X.].]erinselung geeignet sein sollte, den [[X.].]erlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der [[X.].]auneidechse auszugleichen, ist nicht nachvollziehbar. Die Fläche liegt im Dreieck zwischen [[X.].]üterzugtrasse, [[X.].] und [[X.].]erbindungsspange. Eine [[X.].]erbindung der Fläche zu anderen Lebensräumen der [[X.].]auneidechse ist nicht erkennbar. Eine objektive Ausnahmelage kann nicht festgestellt werden. [[X.].]ollte der [[X.].] oder die Ausgleichsfläche für die [[X.].]auneidechsen anders geplant werden können, wäre eine zumutbare Alternative im [[X.].]inne des § 45 Abs. 7 [[X.].]atz 2 BNat[[X.].]ch[[X.].] gegeben.

[[X.].]olange nicht geklärt ist, ob eine Ausnahme vom [[X.].] des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNat[[X.].]ch[[X.].] erforderlich ist, kann, da eine Ausnahme nur aufgrund einer [[X.].]esamtbetrachtung der artenschutzrechtlichen Beeinträchtigungen erteilt werden kann (B[[X.].]erw[[X.].], Urteil vom 14. Juli 2011 - 9 [[X.].]2.10 - B[[X.].]erw[[X.].][[X.].]40, 149 Rn. 146), das [[X.].]orliegen der Ausnahmevoraussetzungen auch bezüglich des [[X.].] nicht festgestellt werden. Ohne eine erneute naturschutzfachliche Beurteilung durch die Beklagte kann auch nicht abweichend vom [[X.].]lanfeststellungsbeschluss ([[X.].]FB [[X.].]. 156) angenommen werden, dass unter den hier gegebenen Umständen eine signifikante Erhöhung des [[X.].] bereits durch die [[X.].]ermeidungsmaßnahmen A[[X.].]2 "Bauzeitbeschränkung Reptilien" und A[[X.].]8 "[[X.].]chutzzaun/Umsiedlung Reptilien" wirksam ausgeschlossen wird (vgl. B[[X.].]erw[[X.].], Urteil vom 8. Januar 2014 - 9 [[X.].].13 - [[X.].] 407.4 § 17 F[[X.].]tr[[X.].] Nr. 235 Rn. 98 f.).

6. Im Übrigen ist die artenschutzrechtliche Beurteilung des [[X.].]orhabens nicht zu beanstanden.

a) Die Beurteilung im Hinblick auf Amphibien beruht auf einer tragfähigen Bestandserfassung. Bei drei Begehungen von April bis Juli 2007 und einer Nachkontrolle im März/April 2008 wurden streng geschützte Amphibien auf den [[X.].] nicht nachgewiesen. Aufgrund der Nachweise in der Arteninformation des [[X.].], [[X.].] Blatt 6531 - [[X.].]tand 2013 -, wurde für die [[X.].] [[X.].] an der ehemaligen Kläranlage [[X.].] ein [[X.].]orkommen der Anhang I[[X.].]-Arten [[X.].]elbbauchunke (Bombina variegata), Kreuzkröte (Bufo calamita), Laubfrosch (Hyla arborea), Knoblauchkröte ([[X.].]elobates fuscus), [[X.].]pringfrosch (Rana dalmatina) und Kammmolch (Triturus cristatus) unterstellt. Dass nicht auch ein [[X.].]orkommen des Kleinen Wasserfroschs ([[X.].]) unterstellt wurde, ist unschädlich; der [[X.].]achbeistand der [[X.].]eite geht selbst davon aus, dass für den Kleinen Wasserfrosch hinsichtlich möglicher Beeinträchtigungen nicht wesentlich anderes gilt als für die [[X.].]elbbauchunke.

Die Annahme, dass eine [[X.].]erwirklichung des [[X.].] (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNat[[X.].]ch[[X.].]) durch die Maßnahmen A[[X.].]4 "Bauzeitbeschränkung Amphibien" und A[[X.].]5 "Installation von temporären Amphibienschutzzäunen (optionale Maßnahme)", die bei Bedarf ein Einwandern von Amphibien in das Baufeld verhindern sollen, wirksam vermieden wird, ist nicht zu beanstanden. Für eine weitergehende Erfassung etwaiger Wanderwege der Amphibien und die Anordnung weiterer [[X.].]chutzzäune bestand hier kein Anlass. Die [[X.].]eite hat nicht aufgezeigt, für welche Laichgewässer außerhalb des Baufeldes die Erreichbarkeit vorhabenbedingt erschwert werden sollte. Der Möglichkeit, dass Amphibien in ihren Winterquartieren durch die [[X.].] getötet werden könnten, musste nicht weiter nachgegangen werden. Konkrete Anhaltspunkte für derartige Quartiere im Baufeld, die den hohen Untersuchungsaufwand (vgl. [[X.].], Leistungsbeschreibungen für faunistische Untersuchungen [[X.].]. 87) hätten rechtfertigen können, waren nicht ersichtlich. Die Annahme, dass etwaige baubedingte [[X.].]törungen jedenfalls nicht für den Erhaltungszustand der lokalen [[X.].]opulation erheblich sind (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNat[[X.].]ch[[X.].]), ist von der [[X.].] der Beklagten gedeckt. [[X.].]leiches gilt für die Annahme, dass eine etwaige [[X.].]erstörung von [[X.].]n auf der [[X.].] [[X.].] (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNat[[X.].]ch[[X.].]) durch die Maßnahme [[X.].] ([[X.].]) "Renaturierung [[X.].]chwalbenzahlgraben" im [[X.].]inne des § 44 Abs. 5 [[X.].]atz 2 und 3 BNat[[X.].]ch[[X.].] ausgeglichen wird. Für einen unionsrechtlichen Klärungsbedarf ist insoweit nichts ersichtlich.

b) Der [[X.].] wurde ausreichend untersucht. Bei fünf Begehungen von Mai bis [[X.].]eptember 2007 wurde auf den [[X.].] L11 an der [[X.].] und [[X.].] im Bereich der Querung des [[X.].] Landgrabens durch die [[X.].]erschwenktrasse die Anhang I[[X.].]-Art [[X.].]rüne [[X.].] (Ophiogomphus cecilia) festgestellt. Beide [[X.].] wurden als "hochbedeutsame Lebensräume für Libellen" eingestuft (Anlage 12.1 Anhang F [[X.].]. 20). Der nachträgliche [[X.].]ariantenvergleich ([[X.].]) hat nicht zu weiteren Nachweisen von Anhang I[[X.].]-Libellenarten geführt.

aa) Eine signifikante Erhöhung des [[X.].] für die [[X.].]rüne [[X.].] (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNat[[X.].]ch[[X.].]) im Bereich des [[X.].] Landgrabens hat die Beklagte naturschutzfachlich vertretbar verneint. Der [[X.].]achbeistand der Beigeladenen hat in der mündlichen [[X.].]erhandlung nachvollziehbar erläutert, dass die [[X.].]rüne [[X.].] die insoweit mit einer lichten Weite von 7 m und einer lichten Höhe von mindestens 1,85 m ausreichend dimensionierte Eisenbahnbrücke unterqueren und die sich unmittelbar anschließenden Feldwege, für die Durchlässe mit einer lichten Höhe von nur 1 m vorgesehen sind, überqueren werde. Kleinere Libellenarten, die sich stärker als die [[X.].]rüne [[X.].] am [[X.].]ewässer orientierten, seien hierzu allerdings nicht in der Lage. Wenn ein ergänzendes [[X.].]erfahren durchgeführt wird, wird deshalb auch zu prüfen sein, ob eine Beeinträchtigung nur national geschützter Libellenarten gemäß § 15 Abs. 1 BNat[[X.].]ch[[X.].] durch eine Aufweitung der Durchlässe unter den Feldwegen in zumutbarer Weise vermieden werden kann. Ausgehend hiervon besteht auch insoweit kein Anlass, einer Aussetzung des [[X.].]erfahrens zur unionsrechtlichen Klärung von Fragen zur [[X.].]ignifikanzschwelle näher zu treten.

bb) Dass die [[X.].]ermeidungsmaßnahme A[[X.].]6 "Erfassung und ggf. Umsiedlung von Larven der [[X.].]rünen [[X.].]" die Tötung von Individuen während der Bauphase nicht vollständig ausschließen kann, räumt der [[X.].]lanfeststellungsbeschluss ein ([[X.].]FB [[X.].]. 156). Für den Fall, dass Larven festgestellt werden, sieht die Maßnahme vor, die Larven abzukäschern und in einen geeigneten [[X.].]ewässerabschnitt außerhalb des [[X.].] zu verbringen. Die in der Rechtsprechung offen gelassene Frage, ob auch das Fangen wild lebender Tiere im Rahmen einer [[X.].]ermeidungsmaßnahme den Tatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNat[[X.].]ch[[X.].] erfüllt (vgl. B[[X.].]erw[[X.].], Urteile vom 14. Juli 2011 - 9 [[X.].]2.10 - B[[X.].]erw[[X.].][[X.].]40, 149 Rn. 130 und vom 6. November 2013 - 9 [[X.].]4.12 - B[[X.].]erw[[X.].][[X.].]48, 373 Rn. 117), hat der [[X.].]esetzgeber in § 44 Abs. 5 [[X.].]atz 2 Nr. 2 BNat[[X.].]ch[[X.].] in der Fassung des [[X.].]esetzes zur Änderung des [[X.].]naturschutzgesetzes vom 15. [[X.].]eptember 2017 ([[X.].] I [[X.].]. 3434) verneint (vgl. [[X.].]. 18/11939 [[X.].]. 18).

cc) Dass der [[X.].]lanfeststellungsbeschluss die weiteren [[X.].]e nicht als verwirklicht ansieht, ist nicht zu beanstanden. Die Einschätzung, dass die baubedingten [[X.].]törungen der [[X.].]rünen [[X.].] und ihrer Larven im Hinblick auf die [[X.].]ermeidungsmaßnahmen A[[X.].]6 und A[[X.].]7 - letztere fordert eine weitgehende [[X.].]ermeidung von [[X.].]edimenteintrag in die Fließgewässer bei der Baudurchführung - den als günstig eingestuften Erhaltungszustand der lokalen [[X.].]opulation (Anlage 12.1 Anhang F [[X.].]. 73) nicht verschlechtert (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNat[[X.].]ch[[X.].]), ist naturschutzfachlich vertretbar. [[X.].]leiches gilt für die Einschätzung, dass die ökologische Funktion des [[X.].] Landgrabens und des [[X.].]chwalbenzahlgrabens als [[X.].] bei Durchführung der Maßnahmen [[X.].] ([[X.].]) "Ökologische [[X.].]estaltung des [[X.].] Landgrabens", [[X.].] ([[X.].]) "[[X.].]erlegung des [[X.].]chwalbenzahlgrabens und naturnahe Waldrandgestaltung", [[X.].] ([[X.].]) "Renaturierung [[X.].]chwalbenzahlgraben" und [[X.].] ([[X.].]) "Renaturierung und [[X.].]rünlandextensivierung am [[X.].]chwalbenzahlgraben" gewahrt bleibt (§ 44 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 [[X.].]atz 2 und 3 BNat[[X.].]ch[[X.].]). Die Maßnahmen [[X.].] ([[X.].]) und [[X.].] ([[X.].]) müssen insgesamt und die Maßnahme [[X.].] ([[X.].]) muss abseits des Baufeldes vor Beginn der [[X.].]treckenbaumaßnahme realisiert werden. Für die Maßnahme [[X.].] ([[X.].]) gilt dasselbe jedenfalls hinsichtlich der Unterpflanzung des künftigen Waldrandes (Anlage 12.1 [[X.].]-27, [[X.].]-35, [[X.].]-35, [[X.].]-43, [[X.].]-62). [[X.].]on der [[X.].]ereinbarkeit des § 44 Abs. 5 [[X.].]atz 2 BNat[[X.].]ch[[X.].] mit Unionsrecht geht das [[X.].] in ständiger Rechtsprechung aus (vgl. B[[X.].]erw[[X.].], Beschluss vom 6. März 2014 - 9 [[X.].] 6.12 - NuR 2014, 638 Rn. 64 m.w.[[X.].]).

dd) [[X.].]om Tötungsverbot kann gemäß § 45 Abs. 7 [[X.].]atz 1 Nr. 5, [[X.].]atz 2 BNat[[X.].]ch[[X.].] eine Ausnahme zugelassen werden. Dass die Beklagte die Ausnahme weder im verfügenden noch im begründenden Teil des [[X.].]lanfeststellungsbeschlusses ausdrücklich erteilt hat, ist unschädlich. Es reicht aus, dass eine Ausnahmelage objektiv gegeben ist (B[[X.].]erw[[X.].], Urteile vom 14. Juli 2011 - 9 [[X.].]2.10 - B[[X.].]erw[[X.].][[X.].]40, 149 Rn. 106, 145 und vom 6. November 2013 - 9 [[X.].]4.12 - B[[X.].]erw[[X.].][[X.].]48, 373 Rn. 117). Das ist hier der Fall. Das [[X.].]orhaben kann zwingende [[X.].]ründe des überwiegenden öffentlichen Interesses für sich in Anspruch nehmen. [[X.].]achzwänge, denen niemand ausweichen kann, sind hierfür nicht erforderlich; ein durch [[X.].]ernunft und [[X.].]erantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln reicht aus (B[[X.].]erw[[X.].], Urteil vom 14. Juli 2011 - 9 [[X.].]4.12 - a.a.[[X.].] Rn. 147). Das [[X.].]orhaben ist durch das öffentliche Interesse an einem bedarfsgerechten [[X.].]-Angebot zwischen [[X.].] Hbf und [[X.].] gerechtfertigt. Dieses Interesse überwiegt das öffentliche Interesse, einen nicht auszuschließenden [[X.].]erlust von Larven der [[X.].]rünen [[X.].] zu vermeiden. Der nicht auszuschließende [[X.].]chaden bleibt begrenzt. [[X.].]efährdet sind die Larven ausschließlich während der Bauphase. Die [[X.].]efahren können durch das [[X.].] und das [[X.].]erbringen der Larven in einen geeigneten [[X.].]ewässerabschnitt reduziert werden. Der günstige Erhaltungszustand der lokalen [[X.].]opulation bleibt jedenfalls aufgrund der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen gewahrt. Eine zumutbare Alternative ist nicht gegeben. Die Einschätzung des [[X.].] Fachbeitrags, dass sich die Betroffenheit der [[X.].]rünen [[X.].] wegen ihrer [[X.].]erbreitung im Bereich der [[X.].], insbesondere am [[X.].] und am [[X.].], durch eine [[X.].]erlegung der Trasse nicht verhindern lasse (Anlage 12.1 Anhang H [[X.].]. 3), hat sich durch den nachträglichen [[X.].]ariantenvergleich ([[X.].]) bestätigt. Auch bei einer Querung des [[X.].] Landgrabens in Bündelung mit der [[X.].] könnten Larven der [[X.].]rünen [[X.].] baubedingt getötet werden ([[X.].] [[X.].]. 59 und Anhang 3 - 1.19). Die von der [[X.].]eite formulierte Frage zur unionsrechtlich gebotenen Intensität der Untersuchung in Betracht kommender Alternativen stellt sich nicht. Die Annahme, dass sich der Erhaltungszustand der [[X.].]opulationen der [[X.].]rünen [[X.].] nicht verschlechtert, ist naturschutzfachlich vertretbar. Insoweit genügt, dass die [[X.].]esamtheit der [[X.].]opulationen in ihrem natürlichen [[X.].]erbreitungsgebiet, das über das [[X.].]langebiet hinausreicht, als lebensfähiges Element erhalten bleibt (B[[X.].]erw[[X.].], Urteil vom 6. November 2013 - 9 [[X.].]4.12 - [[X.].] 407.4 § 17 F[[X.].]tr[[X.].] Nr. 233 Rn. 130 insoweit in B[[X.].]erw[[X.].][[X.].]48, 373 nicht abgedruckt). Dass die Beklagte diese [[X.].]oraussetzung im [[X.].] an den [[X.].] Fachbeitrag (Anlage 12.1 Anhang H [[X.].]. 6) bejaht hat, weil bereits der Erhaltungszustand der lokalen [[X.].]opulation günstig bleibt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Frage zur unionsrechtlichen [[X.].]ulässigkeit einer Ausnahme bei mangelnder Untersuchung ist nicht entscheidungserheblich; die Untersuchung der Libellen war - wie dargelegt - ausreichend.

c) [[X.].]treng geschützte Falterarten wurden weder bei den Begehungen im [[X.].] noch im Rahmen des nachträglichen [[X.].]ariantenvergleichs festgestellt. Die Anhang I[[X.].]-Art [[X.].]chwarzblauer bzw. Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling (Maculinea nausithous) ist zwar in der Arteninformation des [[X.].], [[X.].]-Blatt 6531 - [[X.].]tand 2013 -, gelistet (Anlage 12.1 Anhang F [[X.].]. 14); eine Abfrage beim [[X.].] ergab für den [[X.].]lanfeststellungsabschnitt 16 jedoch keine Fundpunkte (Anlage 12.1 Anhang F [[X.].]. 21). Im nördlich angrenzenden [[X.].]lanfeststellungsabschnitt 17 ist der [[X.].]chwarzblaue Wiesenknopf-Ameisenbläuling festgestellt worden (Anlage 12.1 Anhang F [[X.].]. 75). Für den Fall, dass die ökologische Baubegleitung wider Erwarten Individuen der Art im Baufeld feststellt, sieht die [[X.].]ermeidungsmaßnahme [[X.].]8 (A[[X.].]10) vor, die entsprechenden [[X.].]egetationsstrukturen durch einen [[X.].]chutzzaun auszusperren (Anlage 12.1 [[X.].] - 15). Ob diese Maßnahme die [[X.].]erwirklichung eines [[X.].]s vollständig ausschließen könnte, kann offen bleiben. Für ein [[X.].]orkommen des [[X.].]chwarzblauen [[X.].] im Baufeld des [[X.].]lanfeststellungsabschnitts 16 gab es keine konkreten Anhaltspunkte. Damit fehlte auch ein [[X.].]rund für eine [[X.].]. Der [[X.].]lanfeststellungsbeschluss konnte - wie hier mit der Maßnahme [[X.].]8 geschehen - [[X.].]orsorge auch für einen hypothetischen Konflikt treffen; er brauchte ihn jedoch nicht abschließend zu bewältigen.

d) Warum Bock- und [[X.].]rachtkäfer, also die [[X.].] [[X.].]ermbycidae und Buprestidae, näher hätten untersucht werden müssen, hat die [[X.].]eite nicht substantiiert dargelegt. [[X.].]orkommen dieser Arten sind weder bei der Bestandsaufnahme im [[X.].] noch bei den Untersuchungen für den nachträglichen [[X.].]ariantenvergleich im [[X.].] nachgewiesen worden ([[X.].] [[X.].]. 60). Wo die in der Arteninformation des [[X.].], [[X.].] Blatt 6531, aufgeführten Arten dieser [[X.].] im Eingriffsbereich geeignete Lebensräume finden sollten, ist nicht ersichtlich.

[[X.].]. Der [[X.].]lanfeststellungsbeschluss genügt nicht der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (§§ 13 ff. BNat[[X.].]ch[[X.].]). Die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft auf den Ackerflächen des [[X.].] werden nicht ausreichend ausgeglichen. Die Kompensation dieser Beeinträchtigungen mit einem Faktor von nur 0,2 (Anlage 12.1 [[X.].]-3) überschreitet die [[X.].]renzen des [[X.].] (1.). [[X.].]udem hätten auch erhebliche indirekte Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft auf den Ackerflächen ausgeglichen werden müssen (2.). Die Fehler sind entscheidungserheblich (3.).

1. Eingriffe in Natur und Landschaft sind gemäß § 14 Abs. 1 BNat[[X.].]ch[[X.].] u.a. [[X.].]eränderungen der [[X.].]estalt oder Nutzung von [[X.].]rundflächen, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des [[X.].] oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Die Errichtung der planfestgestellten technischen Anlagen, insbesondere der [[X.].]- und der [[X.].]üterzugtrasse, ist ein solcher Eingriff. [[X.].]emäß § 15 Abs. 2 [[X.].]atz 1 BNat[[X.].]ch[[X.].] ist der [[X.].]erursacher eines Eingriffs verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen oder zu ersetzen. Bei der Bewertung der [[X.].] eines [[X.].]orhabens steht der [[X.].]lanfeststellungsbehörde ebenso wie bei der Bewertung der Kompensationswirkung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen eine naturschutzfachliche [[X.].] zu. Die im [[X.].]lanfeststellungsbeschluss vorgenommenen Quantifizierungen bei [[X.].] und Kompensationsmaßnahmen sind nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich; sie sind vom [[X.].]ericht hinzunehmen, sofern sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und auch nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (stRspr, B[[X.].]erw[[X.].], Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 [[X.].].14 [[[X.].]:[[X.].]:B[[X.].]erw[[X.].]:2016:210116U4[[X.].].14.0] - B[[X.].]erw[[X.].][[X.].]54, 73 Rn. 146 m.w.[[X.].]). Wenn sich die [[X.].]lanfeststellungsbehörde bei der Bewertung der [[X.].] und der Kompensationswirkung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für ein bestimmtes [[X.].]erfahren entschieden hat, darf sie hiervon jedoch nur abweichen, wenn dies durch sachliche [[X.].]ründe gerechtfertigt ist. Die Entscheidung für ein bestimmtes Bewertungsverfahren im Rahmen der naturschutzfachlichen [[X.].] führt zu einer [[X.].]elbstbindung, von der sich die [[X.].]lanfeststellungsbehörde nicht willkürlich wieder lösen kann.

Der Kompensationsfaktor 0,2 für Ackerflächen weicht sowohl von den [[X.].]ereinbarungen zur Eingriffs-/Ausgleichsregelung für das [[X.].][[X.].] Nr. 8 aus dem [[X.].] (Anlage 12.1 [[X.].] ff.) als auch vom "Umwelt-Leitfaden zur eisenbahnrechtlichen [[X.].]lanfeststellung und [[X.].]langenehmigung sowie für Magnetschwebebahnen" des Eisenbahn-[[X.].]amtes ab. Ein sachlicher [[X.].]rund hierfür fehlt.

Im [[X.].]rundsatz haben die Beigeladene und ihr folgend die Beklagte den [[X.].] für die Beeinträchtigung von Biotopen - wie in den anderen [[X.].]lanfeststellungsabschnitten - ausgehend von den [[X.].]ereinbarungen für das [[X.].][[X.].] Nr. 8 ermittelt ([[X.].]FB [[X.].]. 161 f.; Anlage 12.1 [[X.].]-2, [[X.].]-5 bis 4-7, [[X.].]-2 bis 5-3). Hiernach ist der Multiplikator für die Kompensationsflächen in Abhängigkeit vom [[X.].]rad der Beeinträchtigung zu bestimmen; dieser ergibt sich aus einer Matrix aus dem funktionalen Wert des betroffenen Funktionsraums und der Intensität der Beeinflussung (Anlage 12.1 [[X.].]-7 und [[X.].]). Ackerflächen sind in den [[X.].]ereinbarungen von diesem Bewertungsverfahren nicht ausgenommen. Werden sie - wie im Bereich der Trasse - vollständig überbaut, entspricht dies einer Beeinträchtigung der [[X.].]tufe 3 (mittel) und damit einem Multiplikator von 1,5. Dass die betroffene Fläche möglicherweise ökologisch geringwertig ist, kann eine Abweichung von dem Bewertungsschema nicht rechtfertigen, denn dieser Umstand ist in der Matrix aus funktionalem Wert und Intensität der Beeinträchtigung berücksichtigt.

Für die Bewertung von Ackerflächen haben die Beigeladene und ihr folgend die Beklagte nicht die [[X.].]ereinbarungen für das [[X.].][[X.].] 8, sondern den Umwelt-Leitfaden des Eisenbahn-[[X.].]amtes herangezogen ([[X.].]FB [[X.].]. 161; Anlage 12.1 [[X.].]-3). [[X.].]elbst wenn dies gerechtfertigt sein sollte, weil die [[X.].]ereinbarungen aus dem [[X.].] möglicherweise auf Äcker wegen des in der Regel eher geringen funktionalen Wertes dieser Flächen von vornherein nicht zugeschnitten waren, würde auch der Umwelt-Leitfaden bei Äcker ohne [[X.].] nicht zu einem Faktor 0,2, sondern zu einem Faktor 0,5 führen (Umwelt-Leitfaden Teil III [[X.].]. 107). Im [[X.].]lanfeststellungsabschnitt 15 ([[X.].]er Bogen) wurde der Faktor 0,5 nach dem unwidersprochenen [[X.].]ortrag der [[X.].]eite zugrunde gelegt. Die Kompensationswerte des Leitfadens beziehen sich auf den [[X.].]tandardfall, also auf Biotope mit mäßigem [[X.].]ollkommenheitsgrad; daher sind Abweichungen möglich, aber im Einzelfall zu begründen (Umwelt-Leitfaden Teil III [[X.].]. 104). Ein sachlicher [[X.].]rund für eine Abweichung nach unten ist nicht ersichtlich. Das Interesse, die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen möglichst gering zu halten, ist kein sachlicher [[X.].]rund; es hat keinen [[X.].]usammenhang mit der ökologischen Wertigkeit der betroffenen Ackerflächen. Im Umwelt-Leitfaden wird dargelegt, dass insbesondere das [[X.].]orkommen von [[X.].]opulationen seltener und gefährdeter Tiere und Arten im Einzelfall einen abweichenden Kompensationsfaktor rechtfertigen könne (Umwelt-Leitfaden Teil III [[X.].]. 104). Ausgehend hiervon drängt sich eine Abweichung nach oben, nicht aber nach unten auf. Die [[X.].]erschwenktrasse durchschneidet mit den Ackerflächen des [[X.].] zugleich den Lebensraum einer Reihe von - auch in [[X.].] - gefährdeten [[X.].]ogelarten der offenen Feldflur (Feldlerche, Rebhuhn, [[X.].]chafstelze). Der [[X.].] ist sogar - wiederum auch in [[X.].] - stark gefährdet (Anlage 12.1 Anhang F [[X.].]. 77 Tab. 5). Dass für diese Arten aus [[X.].]ründen des besonderen Artenschutzes Ausgleichsmaßnahmen festgelegt wurden, ändert nichts an der ökologischen Wertigkeit der betroffenen Ackerflächen. Im Übrigen spricht auch die Bodenbeschaffenheit für eine höhere Bewertung. Betroffen sind bindige Ackerböden, die innerhalb des [[X.].] nur im [[X.].] auftreten (Anlage 12.1 [[X.].]-3).

2. Ein Ausgleichsdefizit besteht auch im Hinblick auf die indirekten Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft auf den Ackerflächen. Erhebliche Beeinträchtigungen, die gemäß § 13 [[X.].]atz 2, § 15 Abs. 2 [[X.].]atz 1 BNat[[X.].]ch[[X.].] durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zu kompensieren sind, können nicht nur durch die Überbauung von [[X.].] entstehen, sondern auch durch eine indirekte Beeinflussung wie z.B. [[X.].]erinselung, Trennwirkung, [[X.].]erlärmung und [[X.].]chadstoffeintrag. Davon geht der Landschaftspflegerische Begleitplan selbst aus (Anlage 12.1 [[X.].]-6). Für Äcker werden neben den direkten [[X.].] jedoch nur Funktionsverluste durch [[X.].] in die Kompensationsbilanz eingestellt; letztere werden mit dem Faktor 1,1 (1,0 für die Wiederherstellung des Ackerstandortes und 0,1 für den bauzeitlichen Funktionsverlust) bewertet ([[X.].]FB [[X.].]. 162 f.; Anlage 12.1 [[X.].]-37 und [[X.].]-50 f.). Indirekte Beeinträchtigungen insbesondere der in Form einer Linse von [[X.].] und [[X.].]erschwenktrasse umschlossenen Flächen werden nicht ausgeglichen. Dass diese Beeinträchtigungen unterhalb der [[X.].] verbleiben, kann nicht angenommen werden. Die in ihrer Nutzung kleinteilig strukturierten Ackerflächen werden u.a. von [[X.].]ögeln der offenen und halboffenen Feldflur als Brut- und Nahrungshabitat genutzt. Die [[X.].]erschneidung der Feldflur ist - wie am Beispiel des [[X.].] dargelegt - geeignet, den ökologischen Wert dieser Flächen erheblich zu mindern. Das Ausblenden dieser indirekten Beeinträchtigungen führt dazu, dass die [[X.].]erschneidungswirkung der [[X.].]erschwenktrasse in der Kompensationsbilanz nicht abgebildet wird.

3. Die beiden dargelegten Fehler sind für die Eingriffs-/Ausgleichs-Bilanz erheblich. Die Bilanz weist zwar sowohl für das [[X.].]ebiet der [[X.].]tadt [[X.].] als auch für das [[X.].]ebiet der [[X.].]tadt [[X.].] für den [[X.].] einen Kompensationsüberschuss aus (Anlage 12.1 [[X.].]-67 und [[X.].]-69); ob dieser rechnerische Überschuss zur Kompensation weitergehender Eingriffe zur [[X.].]erfügung steht oder für den Ausgleich z.B. von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes verbraucht worden ist, kann offen bleiben. Bereits ausgehend von einem Kompensationsfaktor 0,5 würde der rechnerische Überschuss für den zusätzlich erforderlichen Ausgleich nicht ausreichen. Die Fehler sind auch nicht durch den nachträglichen [[X.].] ([[X.].]) geheilt worden. Die Beigeladene hat für diesen [[X.].] auf der [[X.].]rundlage der am 1. [[X.].]eptember 2014 in [[X.].] getretenen [[X.].] Kompensationsverordnung - BayKomp[[X.].] - vom 7. August 2013 (zum Inkrafttreten vgl. § 24 BayKomp[[X.].]) eine neue Eingriffs-/Ausgleichs-Bilanz erstellt ([[X.].] [[X.].]. 17 bis 35). Auch dort ist die Bedeutung der betroffenen Ackerflächen ohne Auseinandersetzung mit ihrer Habitateignung insbesondere für gefährdete [[X.].]ogelarten als gering eingestuft worden ([[X.].] [[X.].]. 17). Indirekte Beeinträchtigungen sind - soweit ersichtlich - ebenfalls nicht berücksichtigt worden. Die Fehler können in einem ergänzenden [[X.].]erfahren behoben werden (§ 18c [[X.].] i.[[X.].]. § 75 Abs. 1a [[X.].]atz 2 [[X.].]w[[X.].]f[[X.].]). Da die Eingriffsregelung in einem solchen [[X.].]erfahren auf der [[X.].]rundlage der [[X.].] Kompensationsverordnung und damit einer veränderten rechtlichen [[X.].]rundlage zu prüfen sein wird, sieht der [[X.].]enat von einer weitergehenden [[X.].]rüfung der dem [[X.].]lanfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Eingriffs-/Ausgleichs-Bilanz ab.

[[X.].]I. Der im [[X.].]lanfeststellungsbeschluss für die [[X.].]erschwenktrasse zugelassene offene Einbau von [[X.].] der [[X.].]chadstoffklasse [[X.].] 1.1 (LA[[X.].]A M 20) in der [[X.].]I des Wasserschutzgebiets [[X.].] ist mit den [[X.].]orschriften zum [[X.].]chutz der öffentlichen Wasserversorgung nicht vereinbar (1.). Ob das [[X.].]orhaben den [[X.].]n für die betroffenen [[X.].] und [[X.].]rundwasserkörper widerspricht (§§ 27 f., 47 [[X.].]), hat die Beklagte nicht geprüft; auf der [[X.].]rundlage der Antragsunterlagen, der [[X.].]erwaltungsvorgänge und des [[X.].]orbringens der Beteiligten im gerichtlichen [[X.].]erfahren lässt sich diese Frage nicht abschließend beurteilen (2.). Ein [[X.].]erstoß gegen zwingende [[X.].]orschriften des Hochwasserschutzes liegt nicht vor (3.).

1. Nach der Nebenbestimmung A.5.8.4 des [[X.].]lanfeststellungsbeschlusses ([[X.].]. 46) ist für das in die Eisenbahndämme einzubauende Material in den Wasserschutzgebieten bis 1 m über [[X.].]elände der [[X.].] 0-[[X.].]uordnungswert einzuhalten, darüber müssen die [[X.].] 1.1-Werte eingehalten sein. Die genannten [[X.].]uordnungswerte ergeben sich aus den Tabellen [[X.].]-2 und [[X.].]-3 der "Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LA[[X.].]A) 20, Anforderungen an die stoffliche [[X.].]erwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen - Technische Regeln" - Teil II [[X.].]tand: 6. November 1997 (vgl. [[X.].]FB [[X.].]. 69, 171 - im Folgenden: LA[[X.].]A M 20).

a) Die [[X.].]ulassung eines offenen Einbaus von [[X.].] der [[X.].]chadstoffklasse [[X.].] 1.1 in der [[X.].]I des Wasserschutzgebiets [[X.].] verstößt gegen § 52 Abs. 1 [[X.].] i.[[X.].]. § 3 Abs. 1 Nr. 5.3 der [[X.].]erordnung der [[X.].]tadt [[X.].] über das Wasserschutzgebiet in den [[X.].]tädten [[X.].] und [[X.].] für die öffentliche Wasserversorgung des [[X.].]weckverbandes zur Wasserversorgung des [[X.].] vom 15. Juli 1993 ([[X.].] [[X.].]tadt [[X.].] vom 15. Juli 1993 [[X.].]. 5 - im Folgenden: W[[X.].][[X.].]). Nach diesen [[X.].]orschriften ist es in den [[X.].]onen I bis III des Wasserschutzgebietes verboten, u.a. zum Eisenbahnbau wassergefährdende auslaug- oder auswaschbare Materialien (z.B. [[X.].]chlacke, Bauschutt, Teer, Imprägniermittel u.ä.) zu verwenden. Anders als für die [[X.].]üterzugtrasse ist für die [[X.].] - mit Ausnahme des Abschnitts von km [[X.].] 16,440 - 16,760 (Anlage 0.2 [[X.].]. 2 ) - eine wasserdurchlässige Bauweise vorgesehen. [[X.].] soll - auch in den Wasserschutzgebieten - breitflächig über die Böschungen versickert werden ([[X.].]FB [[X.].]. 166; Anlage 15.1 [[X.].]. 9 f.). Es kann mithin nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass anfallendes Oberflächenwasser [[X.].]chadstoffe aus dem [[X.].]-Damm auswäscht und in das den Trinkwasserbrunnen zuströmende [[X.].]rundwasser einträgt.

Die Beklagte hat zur Bestimmung der für den [[X.].]chutz der öffentlichen Wasserversorgung einzuhaltenden Anforderungen an das [[X.].] die LA[[X.].]A M 20 herangezogen. Das ist nicht zu beanstanden. Die LA[[X.].]A M 20 ist zwar keine normkonkretisierende [[X.].]erwaltungsvorschrift und damit weder für die Behörde noch für das [[X.].]ericht verbindlich (B[[X.].]erw[[X.].], Urteil vom 14. April 2005 - 7 [[X.].] 26.03 - B[[X.].]erw[[X.].][[X.].]23, 247 <256>); sie spiegelt jedoch einen allgemein anerkannten [[X.].]tand der wissenschaftlichen Erkenntnis wider. Die LA[[X.].]A M 20 (1997) ist auch in [[X.].] eingeführt. Die [[X.].]rüfwerte für den [[X.].] Boden - [[X.].]rundwasser nach Nr. 3.1 des [[X.].] der [[X.].]-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBod[[X.].]ch[[X.].]) vom 12. Juli 1999 ([[X.].] I [[X.].]. 1554), für den hier maßgeblichen [[X.].]eitpunkt der [[X.].]lanfeststellung zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 31 des [[X.].]esetzes vom 24. Februar 2012 ([[X.].] I [[X.].]. 212) sind entgegen der Auffassung der Beigeladenen nicht einschlägig. Werden die genannten [[X.].]rüfwerte überschritten, ist unter Berücksichtigung der Bodennutzung eine einzelfallbezogene [[X.].]rüfung durchzuführen und festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt (§ 8 Abs. 1 [[X.].]atz 2 Nr. 1 des [[X.].]esetzes zum [[X.].]chutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur [[X.].]anierung von Altlasten <[[X.].]-Bodenschutzgesetz - BBod[[X.].]ch[[X.].]> vom 17. März 1998 <[[X.].] I [[X.].]. 502> für den hier maßgeblichen [[X.].]eitpunkt der [[X.].]lanfeststellung zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 30 des [[X.].]esetzes vom 24. Februar 2012 <[[X.].] I [[X.].]. 212>). Ist das der Fall, sind die [[X.].]flichten zur [[X.].]efahrenabwehr nach § 4 BBod[[X.].]ch[[X.].] zu erfüllen. Liegen der [[X.].]ehalt oder die Konzentration eines [[X.].]chadstoffes unterhalb des jeweiligen [[X.].]rüfwertes in Anhang 2, ist insoweit der [[X.].]erdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast ausgeräumt (§ 4 Abs. 2 [[X.].]atz 1 BBod[[X.].]ch[[X.].]). Die [[X.].]rüfwerte für das [[X.].]orliegen einer schädlichen Bodenveränderung sind jedoch keine [[X.].]orsorgewerte. Welche [[X.].]orsorge für das [[X.].]rundwasser bei einem Bauvorhaben zu treffen ist, richtet sich nicht nach dem [[X.].]-Bodenschutzgesetz und der [[X.].]-Bodenschutz- und Altlastenverordnung, sondern gemäß § 7 [[X.].]atz 6 BBod[[X.].]ch[[X.].] nach den wasserrechtlichen [[X.].]orschriften, hier also nach § 52 Abs. 1 [[X.].] i.[[X.].]. § 3 Abs. 1 Nr. 5.3 W[[X.].][[X.].]. Die LA[[X.].]A M 20 ist geeignet, die sich aus diesen [[X.].]orschriften ergebenden Anforderungen an den offenen Einbau von mineralischen Abfällen sachverständig zu konkretisieren. [[X.].]ie dient nicht allein dem [[X.].]chutz des Bodens, sondern auch des [[X.].]rundwassers. Maßgebend für die [[X.].]chadstoffklassen, insbesondere für die Festlegung der [[X.].] 1-Werte ist in der Regel das [[X.].]chutzgut [[X.].]rundwasser (LA[[X.].]A M 20 Teil II 1.2.3.2 <[[X.].]. 54>).

Nach LA[[X.].]A M 20 Teil II ist ein offener Einbau von Boden in den [[X.].]onen I bis [[X.].] eines Wasserschutzgebietes bei Einhalten nur der [[X.].] 1.1-Werte nicht zulässig und zwar auch dann nicht, wenn bis 1 m über [[X.].]elände der [[X.].] 0-Wert eingehalten wird. Nach Teil II Nr. 1.2.3.2 gelten grundsätzlich die [[X.].] 1.1-Werte; bei Einhaltung dieser Werte ist selbst unter ungünstigen hydrogeologischen [[X.].]oraussetzungen davon auszugehen, dass keine nachteiligen [[X.].]eränderungen des [[X.].]rundwassers auftreten. Unter hydrogeologisch günstigen Bedingungen kann Boden sogar mit [[X.].]ehalten bis zu den [[X.].]uordnungswerten [[X.].] 1.2 offen eingebaut werden (LA[[X.].]A M 20 Teil II <[[X.].]. 54>). Auch bei Unterschreiten der [[X.].]uordnungswerte [[X.].] 1 ([[X.].] 1.1 und ggfs. [[X.].] 1.2) ist ein offener Einbau nach Teil II Nr. 1.2.3.2 jedoch nur in Flächen möglich, die im Hinblick auf ihre Nutzung als unempfindlich anzusehen sind. [[X.].]udem soll der Abstand zwischen der [[X.].]chüttkörperbasis und dem höchsten zu erwartenden [[X.].]rundwasserstand in der Regel mindestens 1 m betragen. Festgesetzte [[X.].]e ([[X.].]one I bis [[X.].]) sind ausdrücklich ausgenommen. Die Ausnahme bezieht sich nicht auf den in der Regel einzuhaltenden [[X.].], sondern auf die [[X.].]ulassung des offenen Einbaus insgesamt. Wasserschutzgebiete ([[X.].]one I bis [[X.].]) sind nicht - wie für den offenen Einbau von [[X.].] 1-Material vorausgesetzt - im Hinblick auf ihre Nutzung unempfindlich. [[X.].]ie dienen der öffentlichen Wasserversorgung, die stärker geschützt werden soll als das [[X.].]rundwasser im [[X.].]. Eine ungegliederte [[X.].]I steht insoweit einer [[X.].]I A gleich; das ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Ob abweichend hiervon die allgemeinen Regeln in Teil I [[X.].].3.3.1 der LA[[X.].]A M 20 vom 6. November 2003 voraussetzen, dass [[X.].] 1-Material auch in der [[X.].]I A von [[X.].] verwertet werden darf, kann offen bleiben. Die LA[[X.].]A hat in einer [[X.].]orbemerkung zur [[X.].]eröffentlichung der LA[[X.].]A-Mitteilung 20 auf ihrer Internetseite ([[X.].]tand: 5. Juni 2012) klargestellt, dass nach den alten Regeln die [[X.].]erwertung von [[X.].] in [[X.].] ([[X.].]one I bis [[X.].]) ausgeschlossen ist und dass diese Ausschlussgebiete weiterhin maßgebend sind.

Ein sachlicher [[X.].]rund für ein Abweichen von den [[X.].]tandards der LA[[X.].]A M 20 ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die [[X.].]oraussetzungen des § 52 Abs. 1 [[X.].]atz 2 [[X.].] für eine Befreiung von dem [[X.].]erbot, in den [[X.].]onen I bis III des Wasserschutzgebiets [[X.].] wassergefährdende auswaschbare Materialien zu verwenden, liegen ebenfalls nicht vor. Der [[X.].]chutzzweck der [[X.].]erordnung - die [[X.].]icherung der öffentlichen Wasserversorgung des [[X.].] - wäre durch den offenen Einbau von [[X.].] 1.1-Material gefährdet. [[X.].] [[X.].]ründe des Wohls der Allgemeinheit, die es rechtfertigen könnten, nicht die Einhaltung der [[X.].] 0-, sondern nur der [[X.].] 1.1-Werte zu verlangen, sind nicht ersichtlich.

Der dargelegte Mangel kann durch eine Neufassung der Nebenbestimmung [[X.].].8.4 im Wege der [[X.].]lanergänzung behoben werden (§ 18c [[X.].] i.[[X.].]. § 75 Abs. 1a [[X.].]atz 2 [[X.].]w[[X.].]f[[X.].]).

b) Außerhalb der [[X.].]I des Wasserschutzgebietes [[X.].] musste die Beklagte den offenen Einbau von [[X.].] 1.1-Material nicht untersagen. Im nördlich anschließenden Wasserschutzgebiet "[[X.].]er [[X.].]ruppe" durchschneidet die [[X.].]erschwenktrasse lediglich die [[X.].]I B. Für die Annahme der [[X.].]eite, dass die [[X.].]erschwenktrasse südlich des Wasserschutzgebietes [[X.].], insbesondere im Bereich der Querung der [[X.].], die Brunnen der [[X.].] in gleicher Weise gefährde wie in der [[X.].]I, sieht der [[X.].]enat keine hinreichenden Anhaltspunkte. Aus dem der [[X.].]lanung zugrunde liegenden [[X.].]rundwasserströmungsmodell von AQUA[[X.].]OIL 2009/2012 (vgl. Anlage 14.1 [[X.].]. 34, 37) ergibt sich, dass der [[X.].] zu den Brunnen aus südlicher Richtung kommt; er verläuft weitgehend zwischen der [[X.].] und der [[X.].] (vgl. das von der [[X.].]eite vorgelegte [[X.].]utachten Dr. H. [[X.].]mbH vom Mai 2014, Anlage 2). Die [[X.].]erschwenktrasse quert die beiden "Äste" des südlichen [[X.].]ustroms etwa 2 km (nördlicher Ast) oder mehr (südlicher Ast) von der Fassung entfernt; die Fließzeiten zur Fassung betragen mehr als 5 Jahre. Dass dort das [[X.].] die Trinkwassergewinnung mit Blick auf die [[X.].]rundwasserströmungsverhältnisse in gleicher Weise gefährdet wie in der [[X.].]I, ist daher nicht zu erkennen.

2. Oberirdische [[X.].]ewässer sind gemäß § 27 Abs. 1 [[X.].] so zu bewirtschaften, dass eine [[X.].]erschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen [[X.].]ustands vermieden wird und dass ein guter ökologischer und ein guter chemischer [[X.].]ustand erhalten oder erreicht werden. Oberirdische [[X.].]ewässer, die nach § 28 [[X.].] als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind gemäß § 27 Abs. 2 [[X.].] so zu bewirtschaften, dass eine [[X.].]erschlechterung ihres ökologischen [[X.].]otenzials und ihres chemischen [[X.].]ustands vermieden wird und ein gutes ökologisches [[X.].]otenzial und ein guter chemischer [[X.].]ustand erhalten oder erreicht werden. Das [[X.].]rundwasser ist gemäß § 47 Abs. 1 [[X.].] so zu bewirtschaften, dass eine [[X.].]erschlechterung seines mengenmäßigen und seines chemischen [[X.].]ustands vermieden wird, alle signifikanten und anhaltenden Trends ansteigender [[X.].]chadstoffkonzentrationen aufgrund der Auswirkungen menschlicher Tätigkeit umgekehrt werden und ein guter mengenmäßiger und ein guter chemischer [[X.].]ustand erhalten oder erreicht werden. [[X.].]owohl der [[X.].]ustand als auch die Trends sind auf den Wasserkörper bezogen (§ 3 Nr. 6, Nr. 8 [[X.].]; B[[X.].]erw[[X.].], Urteil vom 11. August 2016 - 7 [[X.].].15 [[[X.].]:[[X.].]:B[[X.].]erw[[X.].]:2016:110816U7A1.15.0] - [[X.].] 445.5 § 14 Wa[[X.].]tr[[X.].] Nr. 13 Rn. 163; [[X.].]/[[X.].], in: [[X.].]/[[X.].]/Müggenborg, [[X.].], 2. Aufl. 2017, § 27 Rn. 19, 22; § 47 Rn. 22, 28).

Diese [[X.].], die der Umsetzung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a [[X.].]iff. i bis iii, Buchst. b der Richtlinie 2000/60/[[X.].] des Europäischen [[X.].]arlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur [[X.].]chaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der [[X.].]emeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 [[X.].]. 1 - Wasserrahmenrichtlinie) - dienen, sind keine bloßen [[X.].]ielvorgaben für die [[X.].]ewässerbewirtschaftung, sondern zwingende [[X.].]orgaben für die [[X.].]ulassung von [[X.].]orhaben. [[X.].]ie müssen bei der [[X.].]ulassung eines [[X.].]rojekts - auch im Rahmen der [[X.].]lanfeststellung eines eisenbahnrechtlichen [[X.].]orhabens nach § 18 [[X.].] - strikt beachtet werden (Eu[[X.].]H, Urteil vom 1. Juli 2015 - [[X.].]-461/13 [[[X.].]:[[X.].]:[[X.].]:2015:433], [[X.].] für Umwelt und Naturschutz [[X.].] e.[[X.].]. - Rn. 29 ff.; B[[X.].]erw[[X.].], Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 [[[X.].]:[[X.].]:B[[X.].]erw[[X.].]:2017:090217U7A2.15.0] - [[X.].] 445.5 § 14 Wa[[X.].]tr[[X.].] [[X.].] Rn. 478).

Ob das [[X.].]orhaben mit den [[X.].]n für die betroffenen Wasserkörper vereinbar ist, ist im [[X.].]lanfeststellungsverfahren nicht geprüft worden. Angaben dazu, welche Oberflächen- und [[X.].]rundwasserkörper betroffen sind, in welchem [[X.].]ustand sie sich befinden und auf welchen Wirkpfaden sich das [[X.].]orhaben auf die [[X.].] auswirken könnte, finden sich weder in den [[X.].]lanunterlagen noch in den [[X.].]erwaltungsvorgängen und dem [[X.].]lanfeststellungsbeschluss. Die [[X.].]rüfung ist auch nicht im gerichtlichen [[X.].]erfahren nach [[X.].]erkündung des Urteils des [[X.].]erichtshofs der [[X.].] vom 1. Juli 2015 - [[X.].]-461/13 - nachgeholt worden. Wenn der offene Einbau von [[X.].] 1.1-Material in der [[X.].]I des Wasserschutzgebiets [[X.].] ausgeschlossen wird und das [[X.].]orhaben damit den über den allgemeinen [[X.].]rundwasserschutz hinausgehenden Anforderungen zum [[X.].]chutz der öffentlichen Wasserversorgung genügt, liegt allerdings nicht nahe, dass es mit den [[X.].]n für den in der Regel in seiner Fläche über das [[X.].] weit hinausreichenden [[X.].]rundwasserkörper unvereinbar sein sollte. Für die Oberflächenwasserkörper gilt im Ergebnis nichts anderes. Räumliche Bezugsgröße für die [[X.].]rüfung der [[X.].] ist grundsätzlich der Oberflächenwasserkörper in seiner [[X.].]esamtheit (B[[X.].]erw[[X.].], Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - [[X.].] 445.5 § 14 Wa[[X.].]tr[[X.].] [[X.].] Rn. 506). Die [[X.].]eränderungen der [[X.].]räben, die als Wirkpfad für eine [[X.].]erschlechterung einer biologischen Qualitätskomponente um eine Klasse (vgl. B[[X.].]erw[[X.].], Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - a.a.[[X.].] Rn. 479, 496 bis 499) allein in Betracht kommen dürften, sind aber nur kleinräumig. Eine [[X.].]erschlechterung des chemischen [[X.].]ustands drängt sich ebenfalls nicht auf. Die von den Bahnanlagen über [[X.].]eitengräben oder Tiefenentwässerungen abzuleitenden Niederschlagswässer wurden in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt [[X.].] als nur gering verschmutzt eingestuft (Anlage 14.1 [[X.].]. 30). [[X.].]ositiv festgestellt werden kann die [[X.].]ereinbarkeit des [[X.].]orhabens mit den [[X.].]n mangels Angaben zu den betroffenen [[X.].] und einer näheren Betrachtung der in Betracht kommenden Wirkpfade jedoch nicht. Auch aus diesem [[X.].]rund ist der [[X.].]lanfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar; der dargelegte Mangel kann in einem ergänzenden [[X.].]erfahren behoben werden (§ 18c [[X.].] i.[[X.].]. § 75 Abs. 1a [[X.].]atz 2 [[X.].]w[[X.].]f[[X.].]).

3. Der [[X.].]lanfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen zwingende [[X.].]orschriften zum [[X.].]chutz des seit Februar 2010 gemäß § 76 Abs. 3 [[X.].] vorläufig gesicherten [[X.].] [[X.].] Landgraben ([[X.].]FB [[X.].]. 88). [[X.].]emäß § 78 Abs. 1 [[X.].]atz 1 Nr. 3 [[X.].] ist die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten untersagt; das gilt für nach § 76 Abs. 3 [[X.].] ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte [[X.].]ebiete entsprechend (§ 78 Abs. 6 [[X.].]). Die [[X.].]erschwenktrasse ist ein solcher Querbau. Ein [[X.].]ergleich der [[X.].] HQ 100 im Ist- und im [[X.].]lan-Fall (Anlage 14.3 Blatt 2 und 3) zeigt, dass sie den Abfluss des [[X.].] Landgrabens in Richtung Nordwesten behindert. [[X.].]ie wird - anders als das [[X.].]ertiefen der Erdoberfläche (§ 78 Abs. 1 [[X.].]atz 1 Nr. 6 [[X.].]) für die Anlegung der Retentionsräume - auch nicht von der allgemeinen Ausnahme nach § 78 Abs. 1 [[X.].]atz 2 [[X.].] für dem Hochwasserschutz dienende Maßnahmen erfasst. Ihre Errichtung ist jedoch gemäß § 78 Abs. 4 [[X.].]atz 1 [[X.].] zulässig; eine ausdrückliche [[X.].]ulassung nach dieser [[X.].]orschrift ist neben der [[X.].]lanfeststellung nicht erforderlich (§ 18c [[X.].] i.[[X.].]. § 75 Abs. 1 [[X.].]atz 1 Halbs. 2 [[X.].]w[[X.].]f[[X.].]). [[X.].]emäß § 78 Abs. 4 [[X.].]atz 1 [[X.].] können u.a. Maßnahmen nach § 78 Abs. 1 [[X.].]atz 1 Nr. 3 [[X.].] zugelassen werden, wenn - erstens - Belange des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen, der Hochwasserabfluss und die Hochwasserrückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und - zweitens - eine [[X.].]efährdung von Leben oder erhebliche [[X.].]esundheits- oder [[X.].]achschäden nicht zu befürchten sind oder - bezogen auf erstens und zweitens - die nachteiligen Auswirkungen ausgeglichen werden können. Die [[X.].]erschwenktrasse beeinträchtigt den Hochwasserabfluss des [[X.].] Landgrabens - wie bereits zur Umweltverträglichkeitsprüfung dargelegt (B.I.4.) - allenfalls unwesentlich. Der vorhabenbedingte [[X.].]erlust von [[X.].] kann auf den Flächen [[X.].] ([[X.].]) und [[X.].] ([[X.].]) ausgeglichen werden. Die [[X.].]eite hat erstmals in der mündlichen [[X.].]erhandlung geltend gemacht, dass die Retentionsräume an Altlastenflächen angrenzten und deshalb für die Hochwasserrückhaltung nicht geeignet seien. Für eine weitere Aufklärung des [[X.].]achverhalts besteht insoweit kein Anlass. Die [[X.].]eite hat nicht substantiiert geltend gemacht, dass im Falle einer Hochwasserrückhaltung in den vorgesehenen Retentionsräumen auch die behaupteten Altlastenflächen überflutet würden. Unabhängig hiervon ist der [[X.].]ortrag gemäß § 18e Abs. 5 [[X.].], § 87b Abs. 3 [[X.].]w[[X.].]O verspätet (vgl. hierzu B[[X.].]erw[[X.].], Urteil vom 6. April 2017 - 4 [[X.].]6.16 - N[[X.].]w[[X.].]-RR 2017, 768 Rn. 66 bis 68). Ausgehend hiervon sind Belange des Wohls der Allgemeinheit, die der Errichtung der [[X.].]erschwenktrasse im Überschwemmungsgebiet [[X.].] Landgraben entgegenstehen könnten, nicht ersichtlich. Auf welchen landwirtschaftlich genutzten [[X.].]rundstücken erhebliche [[X.].]achschäden durch [[X.].]ernässungen zu erwarten sein sollten, hat die [[X.].]eite nicht substantiiert geltend gemacht. Für [[X.].]esundheitsschäden oder gar eine [[X.].]efährdung von Leben ist erst recht nichts ersichtlich.

Das Überschwemmungsgebiet [[X.].] war im maßgebenden [[X.].]eitpunkt der [[X.].]lanfeststellung noch nicht vorläufig gesichert, die besonderen [[X.].]chutzvorschriften des § 78 [[X.].] waren deshalb nicht anwendbar.

[[X.].]II. Der [[X.].]lanfeststellungsbeschluss ist mit den zwingenden Rechtsvorschriften zum [[X.].]chutz vor [[X.].]erkehrsgeräuschen vereinbar. Die Beklagte hat jedoch nicht fehlerfrei abgewogen, ob an der [[X.].] für die [[X.].]eit bis zur [[X.].]erwirklichung des [[X.].]s Lärmschutz zu gewähren ist.

1. Der [[X.].]lanfeststellungsbeschluss sieht an der [[X.].]üterzug- und der [[X.].]-Trasse sowie an der [[X.].] von km [[X.].] 12,375 bis 12,780, also im Bereich der Abzweigung der [[X.].]- von der [[X.].], den gemäß §§ 41, 42 BIm[[X.].]ch[[X.].] i.[[X.].]. der 16. BIm[[X.].]ch[[X.].] zwingend gebotenen aktiven und passiven [[X.].]chutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch [[X.].]erkehrsgeräusche vor ([[X.].]FB [[X.].].7.1 <[[X.].]. 29 bis 33>). Eine [[X.].]erpflichtung, auch im weiteren [[X.].]erlauf der [[X.].] [[X.].]challschutz zu gewähren, ergibt sich aus den genannten [[X.].]orschriften nicht. Nach § 2 Abs. 1 der 16. BIm[[X.].]ch[[X.].] ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung von [[X.].]chienenwegen sicherzustellen, dass der Beurteilungspegel einen der dort genannten Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet. Dabei kommt es allein auf den [[X.].]erkehrslärm an, der von dem zu bauenden oder zu ändernden [[X.].]erkehrsweg ausgeht. Lärm, der aufgrund der baulichen [[X.].]eränderung des [[X.].]erkehrsweges an anderer [[X.].]telle im [[X.].]erkehrsnetz auftritt, wird von der [[X.].]erkehrslärmschutzverordnung nicht berücksichtigt (B[[X.].]erw[[X.].], Urteile vom 17. März 2005 - 4 [[X.].]8.04 - B[[X.].]erw[[X.].][[X.].]23, 152 <155> und vom 9. Juni 2010 - 9 A 20.08 - [[X.].] 407.4 § 17 F[[X.].]tr[[X.].] Nr. 208 Rn. 114). Die [[X.].] wird durch den [[X.].]-[[X.].]erschwenk nicht baulich geändert; mit dem [[X.].]-[[X.].]erschwenk soll vielmehr ein [[X.].]chienenweg neu gebaut werden. Die Abgrenzung zwischen Neubau und baulicher Änderung hat bei dem Begriff des [[X.].]chienenwegs anzusetzen. Dieser ist nicht funktions-, sondern trassenbezogen zu verstehen. Hiernach ist auf das räumliche Erscheinungsbild der [[X.].]leisanlagen im [[X.].]elände abzustellen und danach abzugrenzen, ob die zu betrachtenden [[X.].]leise optisch als Einheit auf gemeinsamer Trasse oder als jeweils selbständige Anlagen mit getrennter Trassenführung in Erscheinung treten. Um den Bau eines neuen [[X.].]chienenweges handelt es sich mithin, soweit eine bestehende Trasse auf einer längeren [[X.].]trecke verlassen wird; von einer Änderung eines bestehenden [[X.].]chienenweges ist dagegen auszugehen, wenn [[X.].]leise parallel zu bereits vorhandenen Eisenbahngleisen ohne deutlich trennende Merkmale geführt werden. Das räumliche Erscheinungsbild ist auch dann maßgeblich, wenn verschiedene Eisenbahnstrecken mit je unterschiedlicher Funktion nebeneinander laufen (B[[X.].]erw[[X.].], Urteil vom 10. November 2004 - 9 A 67.03 - [[X.].] 406.25 § 41 BIm[[X.].]ch[[X.].] [[X.].]1 [[X.].]. 122). Die [[X.].]-[[X.].]leise erscheinen im Bereich des [[X.].]erschwenks optisch als selbständige Anlage. [[X.].]on der [[X.].] werden sie schon durch die [[X.].] deutlich getrennt.

2. Im Rahmen der Abwägung nach § 18 [[X.].]atz 2 [[X.].] ist allerdings auch der von einem [[X.].]orhaben herrührende [[X.].] an bestehenden [[X.].]trecken zu berücksichtigen, wenn dieser mehr als unerheblich ist und ein eindeutiger Ursachenzusammenhang zwischen dem planfestgestellten [[X.].]orhaben und der zu erwartenden [[X.].]erkehrszunahme besteht (B[[X.].]erw[[X.].], Urteile vom 9. Juni 2010 - 9 A 20.08 - [[X.].] 407.4 § 17 F[[X.].]tr[[X.].] Nr. 208 Rn. 114 und vom 21. November 2013 - 7 A 28.12 - [[X.].] 442.09 § 18 [[X.].] Nr. 71 Rn. 21 ff.; Beschluss vom 9. [[X.].]eptember 2013 - 7 [[X.].].13 - juris Rn. 11). Auf der [[X.].]rundlage der [[X.].]lanunterlagen und der [[X.].]erwaltungsvorgänge lässt sich nicht ausschließen, dass das [[X.].]orhaben vor [[X.].]erwirklichung des [[X.].]s zu einem der [[X.].]-Trasse zurechenbaren, möglicherweise die grundrechtliche [[X.].]umutbarkeitsschwelle überschreitenden [[X.].] auf der [[X.].] führt und damit in den Ortsteilen [[X.].] und [[X.].] einen Konflikt auslöst, der im Rahmen der planerischen Abwägung bewältigt werden muss. Den Fall, dass der [[X.].] aus betrieblichen und Kostengründen erst nach dem Bau der [[X.].]-[[X.].]trecke verwirklicht wird, soll das Betriebsprogramm "2010+" abbilden ([[X.].]FB [[X.].]. 117; Anlage 13.1.1 Beilage 2 [[X.].]. 1). [[X.].]rognostiziert werden für den [[X.].]lanfall ohne [[X.].] 16 I[[X.].]E-, 6 D-, 43 IR/RE/[[X.].] und 92 [[X.].]üterzüge / 0 bis 24 Uhr. Für den [[X.].] sind 16 I[[X.].]E-, 6 D-, 117 IR/RE/[[X.].] und 91 [[X.].]üterzüge / 0 bis 24 Uhr ermittelt worden (Anlage 13.1.1 Beilage 2 [[X.].]. 1). Der [[X.].]lanfeststellungsbeschluss geht dementsprechend davon aus, dass sich bis zur Fertigstellung des [[X.].]s weder im Bereich [[X.].] noch im [[X.].]er Bogen die Anzahl der bereits derzeitig verkehrenden [[X.].]üter- und [[X.].]ersonenfernverkehrszüge erhöhen werde; die maximale [[X.].]treckenkapazität sei erreicht ([[X.].]FB [[X.].]. 132). Eine [[X.].]erkehrsprognose ist gerichtlich nur darauf überprüfbar, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet wurde, nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und das [[X.].]rognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (stRspr, vgl. B[[X.].]erw[[X.].], Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - [[X.].] 445.5 § 14 Wa[[X.].]tr[[X.].] [[X.].] Rn. 40). Ausgehend hiervon ist die Betriebsprognose "2010+" nicht tragfähig. Die Annahme, dass nach Realisierung der [[X.].]-Trasse, aber vor Fertigstellung des [[X.].]s nur 16 I[[X.].]E-[[X.].]üge/ 0 bis 24 Uhr verkehren, mag für einen bestimmten [[X.].]eitraum unter Berücksichtigung insbesondere von Baustellen in anderen [[X.].]treckenabschnitten realistisch gewesen sein; im maßgebenden [[X.].]eitpunkt der [[X.].]lanfeststellung war sie es nicht mehr. Bei Erlass des [[X.].]lanfeststellungsbeschlusses vom 30. Januar 2014 war absehbar, dass ab der für Dezember 2017 geplanten Inbetriebnahme der Neubaustrecke [[X.].] - [[X.].] unabhängig von der Realisierung des [[X.].]s mindestens 32 I[[X.].]E-[[X.].]üge/ 0 bis 24 Uhr verkehren würden (vgl. "Fachliche [[X.].]tellungnahme zu [[X.].]chreiben des B[[X.].]erw[[X.].] vom 01.10.2014 ", [[X.].]. 4 f.). Die Annahme, dass die durch die Realisierung der [[X.].]-Trasse frei werdende Kapazität der [[X.].] nicht durch [[X.].]üterzüge aufgefüllt werden würde, ist - jedenfalls bislang - nicht einleuchtend begründet. Die Beigeladene hat in der mündlichen [[X.].]erhandlung zwar nachvollziehbar dargelegt, dass die Möglichkeit, [[X.].]üterzugverkehr abzuwickeln, nicht durch die Bestandsstrecke im [[X.].]F[[X.].]6, sondern durch den Knoten [[X.].] begrenzt werde; im Eilverfahren hat sie jedoch selbst angegeben, dass ab 2019 120 [[X.].]üterzuge / 0 bis 24 Uhr auf der Bestandsstrecke verkehren sollten und zwar zusätzlich zum [[X.].] und -nahverkehr und zum [[X.].]-[[X.].]erkehr ("Fachliche [[X.].]tellungnahme zu [[X.].]chreiben des B[[X.].]erw[[X.].] vom 01.10.2014 [[X.].]. 6). Inwiefern sich die [[X.].]achlage nur neun Monate nach Erlass des [[X.].]lanfeststellungsbeschlusses verändert haben sollte, ist nicht ersichtlich.

Der dargelegte Mangel kann in einem ergänzenden [[X.].]erfahren behoben werden. Hierzu müsste die Beigeladene für die [[X.].]eit zwischen Inbetriebnahme der [[X.].]- und der [[X.].]üterzugtrasse eine neue Betriebsprognose erstellen und zudem die plangegebene [[X.].]orbelastung der Bestandsstrecke ermitteln. Die Beklagte müsste auf dieser [[X.].]rundlage neu prüfen, ob das [[X.].]orhaben an der [[X.].] einen bewältigungsbedürftigen Lärmkonflikt auslöst. Auf das Lärmsanierungsprogramm des [[X.].] zu verweisen (vgl. [[X.].]FB [[X.].]. 133), dürfte nur dann in Betracht kommen, wenn absehbar ist, wann und in welchem Umfang nach diesem [[X.].]rogramm Lärmschutz gewährt wird.

[[X.].]III. Die [[X.].]ariantenauswahl der Beklagten zu [[X.].]unsten der [[X.].]erschwenktrasse leidet an durchgreifenden [X.]n.

Die Auswahl unter verschiedenen, ernstlich in Betracht kommenden Ausführungsvarianten eines [[X.].]orhabens ist ungeachtet hierbei zu beachtender, rechtlich zwingender [[X.].]orgaben eine fachplanerische Abwägungsentscheidung. Die [[X.].]lanfeststellungsbehörde ist, wie es dem [[X.].]orhabenträger bei der [[X.].]lanerarbeitung obliegt, auch bei der Wahl zwischen [[X.].]arianten zu einer optimierenden, konkurrierende Belange möglichst schonenden [[X.].]erwirklichung des [[X.].]lanungsziels verpflichtet. [[X.].]ie muss alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen berücksichtigen und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende [[X.].]rüfung der von den möglichen Alternativen berührten öffentlichen und privaten Belange einstellen. Das [[X.].]ericht kann die Ausübung der dazu eingeräumten planerischen [[X.].]estaltungsfreiheit nur auf die Einhaltung der [[X.].]renzen dieser [[X.].]estaltungsfreiheit überprüfen. [[X.].]ie sind nur dann überschritten, wenn der Behörde bei der Auswahl infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder [[X.].]ewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist oder wenn sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eine andere als die gewählte Trassenführung eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen. Es ist nicht Aufgabe des [[X.].]erichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer "besseren" [[X.].]lanung leiten zu lassen (B[[X.].]erw[[X.].], Urteile vom 21. Januar 2016 - 4 [[X.].].14 - B[[X.].]erw[[X.].][[X.].]54, 73 Rn. 168 f. und vom 29. Juni 2017 - 3 [[X.].].16 - juris Rn. 129 m.w.[[X.].]).

Hier drängte sich weder die [[X.].]erschwenk- noch die [[X.].] als eindeutig vorzugswürdig auf. Der Beklagten sind bei der Abwägung der beiden [[X.].]arianten jedoch rechtserhebliche Fehler unterlaufen.

1. Die Beklagte geht im [[X.].]lanfeststellungsbeschluss davon aus, dass das Nutzen-Kosten-[[X.].]erhältnis (NK[[X.].]) der [[X.].]erschwenktrasse höher sei als jenes der [[X.].] und letzteres zudem unter 1 liege ([[X.].]FB [[X.].]. 100); diese [[X.].]esichtspunkte sind nach ihrer Auffassung neben der Wasserschutzproblematik entscheidend für die Auswahl der [[X.].]erschwenktrasse ([[X.].]FB [[X.].]. 105). Den Erwägungen liegen [[X.].] zugrunde, die die [[X.].] im Auftrag des Freistaates [[X.].] vorgenommen hat. Es handelt sich um die im Januar 2011 für die [[X.].] ([[X.].] 1/11) und die im Februar 2011 für die [[X.].]erschwenktrasse ([[X.].] 2/11) aktualisierten Untersuchungen ([[X.].]FB [[X.].]. 82), die nach der [[X.].]erfahrensanleitung "[[X.].]tandardisierte Bewertung von [[X.].]erkehrswegeinvestitionen des Ö[[X.].]N[[X.].] und Folgekostenrechnung [[X.].]ersion 2006" (im Folgenden: [[X.].]tandardisierte Bewertung) durchgeführt wurden. [[X.].]ie zielten in erster Linie darauf, die Wirtschaftlichkeit des [[X.].]projekts "[[X.].]-[[X.].]-[[X.].]-(Bamberg)" nachzuweisen und damit die [[X.].]usage der Kofinanzierung des [[X.].] für das [[X.].]esamtvorhaben zu ermöglichen.

Die der Abwägung zugrunde gelegten [[X.].] gehen - in einzelnen [[X.].]unkten - von unzutreffenden Tatsachen aus und entsprechen nicht vollumfänglich der eigenen Methodik; sie hätten [[X.].] auch anders nutzen können und enthalten Annahmen, die eine vergleichende Bewertung der [[X.].] in der Abwägung nicht zulassen. Es lässt sich nicht ausschließen, dass neue [[X.].] für die [[X.].] einen Wert größer 1 ergeben und sich das Nutzen-Kosten-[[X.].]erhältnis der [[X.].] jenem der [[X.].]erschwenktrasse weitgehend nähert oder es sogar übersteigt. Diese Umstände waren nach dem Konzept der Beklagten für die Abwägung der [[X.].]arianten erheblich. Die Beklagte hätte sie in den Blick nehmen und ihre Bedeutung für die [[X.].]ariantenauswahl gewichten müssen. Daran fehlt es.

a) Das Nutzen-Kosten-[[X.].]erhältnis der [[X.].]arianten kann allerdings unter Beachtung bestimmter Maßgaben ein taugliches Auswahlkriterium sein.

aa) [[X.].] nach dem [[X.].]erfahren der [[X.].]tandardisierten Bewertung dienen dem Nachweis der gesamtwirtschaftlichen [[X.].]orteilhaftigkeit eines [[X.].]orhabens ([[X.].]tandardisierte Bewertung [[X.].]. 2). [[X.].]ie sind haushaltsrechtlich geboten (§ 7 Abs. 2 [[X.].]atz 1 der [[X.].]haushaltsordnung ) und sollen eine [[X.].]lanung sichern, die den [[X.].]rundsatz der Wirtschaftlichkeit und [[X.].]parsamkeit beachtet. Dessen Beachtung ist [[X.].]oraussetzung einer Förderung nach dem [[X.].]esetz über Finanzhilfen des [[X.].] zur [[X.].]erbesserung der [[X.].]erkehrsverhältnisse der [[X.].]emeinden (§ 3 Nr. 1 Buchst. c des [[X.].]emeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes - [[X.].][[X.].]F[[X.].] - i.d.F. der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988, [[X.].] I [[X.].]. 100, zuletzt geändert durch Art. 463 der [[X.].]erordnung vom 31. August 2015, [[X.].] I [[X.].]. 1474). Die [[X.].]tandardisierte Bewertung geht grundsätzlich davon aus, dass [[X.].] bereits im [[X.].]orfeld der [[X.].] geprüft wurden. [[X.].]ie beschreibt die Möglichkeit einer vergleichenden [[X.].] aber für Fälle, in denen eine Auswahlentscheidung nicht hinreichend schlüssig scheint, und sieht sich auch als geeignetes Kontrollinstrument einer solchen Auswahl ([[X.].]tandardisierte Bewertung [[X.].]. 3, 78).

Der in den [[X.].] zum Ausdruck kommende [[X.].]rundsatz der Wirtschaftlichkeit und [[X.].]parsamkeit ist eine allgemeingültige Leitlinie für die [[X.].]erwendung öffentlicher Mittel (Art. 114 Abs. 2 [[X.].][[X.].], § 6 Abs. 1 des [[X.].]esetzes über die [[X.].]rundsätze des Haushaltsrechts des [[X.].] und der Länder , § 7 Abs. 1 [[X.].]atz 1 BHO). Mit ihm wird das [[X.].]erhältnis der einzusetzenden Mittel zu dem angestrebten [[X.].]weck der Mittelverwendung in den Blick genommen und eine möglichst günstige Relation angestrebt. Im Interesse einer ressourcenschonenden und effektiven Mittelverwendung soll ein bestimmtes Ergebnis mit möglichst geringem Mitteleinsatz erreicht beziehungsweise mit einem bestimmten Mitteleinsatz das bestmögliche Ergebnis erzielt werden. Der [[X.].]rundsatz der Wirtschaftlichkeit und [[X.].]parsamkeit ist damit ein Belang, der bei [[X.].]orhaben, die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, gemäß seinem konkreten [[X.].]ewicht in die fachplanerische Abwägung nach § 18 [[X.].]atz 2 [[X.].] einzustellen ist und dabei erhebliche Bedeutung haben kann. Entsprechend hat das [[X.].] mehrfach bestätigt, dass Kostengesichtspunkte bei der Entscheidung für die eine oder andere [[X.].]lanungsvariante den Ausschlag geben können (stRspr, B[[X.].]erw[[X.].], Urteil vom 29. Juni 2017 - 3 [[X.].].16 - juris Rn. 154 m.w.[[X.].]).

bb) Für die vergleichende Betrachtung von [[X.].] ist - wie für die übrige Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines eisenbahnrechtlichen [[X.].]lanfeststellungsbeschlusses auf die [[X.].]ach- und Rechtslage im [[X.].]eitpunkt des Erlasses des [[X.].]lanfeststellungsbeschlusses abzustellen.

Die [[X.].]tandardisierte Bewertung stellt für die Kosten demgegenüber auf einen einheitlichen [[X.].]reisstand, gegenwärtig den des Jahres 2006 ab ([[X.].]tandardisierte Bewertung [[X.].]. 1, 3, 14). Auf diese Weise werden eine interregionale [[X.].]ergleichbarkeit verschiedener [[X.].]orhaben und eine Reihung konkurrierender [[X.].]orhaben bei der [[X.].]ergabe von Haushaltsmitteln ermöglicht. Das entspricht dem [[X.].]iel, einheitliche Entscheidungsgrundlagen für die Anwendung des [[X.].]emeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes zu schaffen. Die damit verbundene Rückrechnung auf einen [[X.].]reisstand in der [[X.].]ergangenheit widerspricht allerdings dem für den [[X.].]lanfeststellungsbeschluss maßgeblichen [[X.].]eitpunkt. [[X.].]ie bleibt nur unerheblich, solange und soweit sich durch die Rückrechnung die Kostenverhältnisse zwischen mehreren Alternativen bezogen auf den [[X.].]eitpunkt der [[X.].]lanfeststellung nicht bedeutsam verschieben.

Nicht anders verhält es sich mit der Berücksichtigung von [[X.].]lanänderungen, die einer [[X.].] zeitlich nachfolgen. [[X.].]oll eine [[X.].] in der Abwägung berücksichtigt werden, so muss sie das planfestgestellte [[X.].]orhaben und dessen Alternative(n) im [[X.].]eitpunkt der [[X.].]lanfeststellung zutreffend erfassen. Eine vor [[X.].]lanänderung erstellte [[X.].] kann nur insoweit Berücksichtigung finden, als sie trotz der [[X.].]lanänderung eine tragfähige Aussage zum [[X.].]ergleich der Alternativen erlaubt.

cc) Die [[X.].]tandardisierte Bewertung zielt auf eine gesamtwirtschaftliche Bewertung des [[X.].]orhabens. Die [[X.].]rojektwirkungen sollen als [[X.].]anzes erfasst werden ([[X.].]tandardisierte Bewertung [[X.].]. 3). Das erfolgt durch eine [[X.].]egenüberstellung: Es werden der Nutzen und die Kosten des "[[X.].]" bestimmt. Das ist der Fall der Realisierung des [[X.].]orhabens. Ihm steht der "[[X.].]" gegenüber. Das ist der "[[X.].]" ergänzt um die im [[X.].]rognosezeitraum zu erwartenden [[X.].]eränderungen. Er berücksichtigt die Kosten, die unabhängig von dem [[X.].]orhaben ohnehin zu erwarten sind ("[[X.].]owieso-Kosten"). Für die Kosten- und die Nutzenseite werden jeweils verschiedene (Teil-) Indikatoren definiert. Einige haben betriebswirtschaftliche Auswirkungen und stellen sich ohne weiteres monetär dar. Andere [[X.].] müssen erst in diese Messgröße überführt, also monetarisiert werden (etwa [[X.].]eräuschbelastung, Reisezeitvorteil, [[X.].]O2-Emissionen), was entsprechende Bewertungsrelationen voraussetzt. Für wieder andere [[X.].] gibt es keine konventionell abgesicherten Monetarisierungsverfahren; sie werden nur verbal erfasst. Das gilt etwa für Trennwirkungen oder Auswirkungen auf die regionale Wirtschafts- und [[X.].]ozialstruktur. [[X.].]orliegend wurde der sogenannte "[[X.].], [[X.].]" berechnet, also das Nutzen-Kosten-[[X.].]erhältnis, das sich auf die Berücksichtigung monetärer und monetarisierbarer [[X.].] beschränkt. Ist es größer eins, gilt die Wirtschaftlichkeit eines [[X.].]orhabens als nachgewiesen. [[X.].] dessen bleibt die Möglichkeit, den Nutzen verbal zu erfassen und zu würdigen, wie dies im Rahmen des Beurteilungsindikators "E 2" und der ergänzenden verbalen Erläuterung ("[[X.].]") vorgesehen ist. Die [[X.].]tandardisierte Bewertung geht zwar davon aus, dass in der Regel die Ermittlung des Nutzen-Kosten-[[X.].]erhältnisses auf [[X.].] des Beurteilungsindikators "[[X.].]" für die Beurteilung der Förderwürdigkeit eines [[X.].]orhabens genügt. [[X.].]ie betont aber zugleich, dass dieser lediglich als Entscheidungshilfe zu betrachten ist. Insbesondere dann, wenn sich ein Nutzen-Kosten-[[X.].]erhältnis in der Nähe von 1 ergebe, komme die ergänzende Ermittlung des Beurteilungsindikators "E 2" oder eine ergänzende verbale Erläuterung in Betracht ([[X.].]tandardisierte Bewertung [[X.].]. 8, 78).

Wird im [[X.].]lanfeststellungsverfahren für die Abwägung von [[X.].] das jeweilige Nutzen-Kosten-[[X.].]erhältnis herangezogen, so sind die sich aus der [[X.].]tandardisierten Bewertung ergebenden [[X.].]renzen seiner Aussagefähigkeit zu berücksichtigen. Mit ihnen muss sich die [[X.].]lanfeststellungsbehörde je nach Lage der Dinge näher auseinandersetzen.

dd) Das gilt insbesondere für die in der [[X.].]tandardisierung des [[X.].]erfahrens angelegte [[X.].]rognose- und Bewertungsungenauigkeit. Die [[X.].]tandardisierte Bewertung hebt hervor, dass ein ungünstigerer Beurteilungsindikator nicht unbedingt besage, dass die diesbezügliche Maßnahme wirtschaftlich weniger günstig zu beurteilen sei, wenn die [[X.].] verschiedener Maßnahmen dicht beieinander liegen ([[X.].]tandardisierte Bewertung [[X.].]. 78). Entsprechend hat das [[X.].] nicht beanstandet, ein Nutzen-Kosten-[[X.].]erhältnis von 3,5 gegenüber 3,2 als annähernd gleich anzusehen und nicht als [[X.].]orteil zu berücksichtigten (B[[X.].]erw[[X.].], Urteil vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 - B[[X.].]erw[[X.].][[X.].]39, 150 Rn. 98). Dem ist der [[X.].]achbeistand der Beigeladenen Dr. A. in der mündlichen [[X.].]erhandlung beigetreten, wenngleich er den [[X.].]chwellenwert von 1 als klare [[X.].]renze betont hat. Allgemein ist zu beachten, dass sich die Bedeutung eines Nutzen-Kosten-[[X.].]erhältnisses nur fallabhängig in Relation zum [[X.].]ewicht anderer Belange beurteilen lässt. [[X.].]leiches gilt für die Aussagekraft einer numerischen Differenz der Nutzen-Kosten-[[X.].]erhältnisse, die unter anderem vom Bezugsrahmen abhängig ist.

ee) Die Aussagekraft unterschiedlicher Nutzen-Kosten-[[X.].]erhältnisse steht zusätzlich infrage, wenn die vergleichende Betrachtung auf [[X.].]lanungen beruht, die eine unterschiedliche Tiefe haben. Allgemein gilt, dass [[X.].]arianten eines [[X.].]orhabens, die ernstlich in Betracht kommen, vergleichend zu prüfen sind. Dabei ist der [[X.].]achverhalt (nur) soweit aufzuklären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige [[X.].]estaltung des [[X.].]erfahrens erforderlich ist (B[[X.].]erw[[X.].], Urteil vom 25. Januar 1996 - 4 [[X.].] 5.95 - B[[X.].]erw[[X.].][[X.].]00, 238 <249 f.>). Dementsprechend kann die Differenz der Nutzen-Kosten-[[X.].]erhältnisse unterschiedlich tief geplanter [[X.].]arianten nur dann als Auswahlkriterium herangezogen werden, wenn sie trotz der mit unterschiedlichen [[X.].]lanungstiefen einhergehenden Unschärfen einen belastbaren [[X.].]ergleich erlauben.

ff) [[X.].]or diesem Hintergrund ist es nicht von vornherein zu beanstanden, dass die Beklagte die [[X.].] der [[X.].] in die ihr obliegende Abwägung einbezogen hat. [[X.].]ie sind ein anerkanntes Instrument, die Wirtschaftlichkeit eines [[X.].]orhabens darzustellen und zu bewerten.

Ein Fehler im Abwägungsvorgang der Beklagten ist auch nicht schon deshalb festzustellen, weil sie die [[X.].] mit ihren Ergebnissen als bindend betrachtet und damit nicht selbst abgewogen habe, denn das ist nicht der Fall. [[X.].]war hat ihr [[X.].]rozessvertreter unter anderem geltend gemacht, es sei nicht ihre Aufgabe gewesen, die [[X.].] in Frage zu stellen, sie habe von deren Ergebnissen auszugehen. Der [[X.].]lanfeststellungsbeschluss referiert jedoch lediglich, dem [[X.].]orhabenträger, also der Beigeladenen, seien die Ergebnisse der [[X.].] vom Freistaat [[X.].] vorgegeben worden. Darüber hinaus setzt er sich mit verschiedenen Einwänden der [[X.].]tadt [[X.].] auseinander, wenngleich kurz und auf wenige [[X.].]unkte beschränkt. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, die Beklagte habe sich durch die [[X.].] von vornherein als gebunden betrachtet und damit die ihr obliegende eigene Abwägung insoweit unterlassen.

Allerdings hat sich die Beklagte die [[X.].] mit ihren Ergebnissen zu eigen gemacht. Das hat zur Folge, dass Fehler dieser Untersuchungen ebenso zu einem erheblichen Abwägungsmangel führen können wie Fehler bei der Bewertung der Aussagekraft der [[X.].].

b) Die Annahme der Beklagten, das Nutzen-Kosten-[[X.].]erhältnis der [[X.].] liege bei nur 0,93 und damit unter eins, ist nicht tragfähig begründet.

aa) Der [[X.].]lanfeststellungsbeschluss legt zugrunde, aus den [[X.].] ergebe sich für die [[X.].]erschwenktrasse ein Nutzen-Kosten-[[X.].]erhältnis von 1,18, für die [[X.].] ein Nutzen-Kosten-[[X.].]erhältnis von 0,93. Letzteres trifft nicht zu. Für die [[X.].] hat die aktualisierte Untersuchung in der [[X.].]ariante des [[X.].] 2.2, das heißt mit zwei [[X.].]-[[X.].]tationen ([[X.].]-[[X.].]üd und [[X.].]-Nord), ein Nutzen-Kosten-[[X.].]erhältnis von 0,97 errechnet ([[X.].] 01/11 [[X.].]. 75 f.).

bb) Die [[X.].] legt für die [[X.].] zugrunde, dass die beiden Bahnübergänge in [[X.].] ([[X.].]/[[X.].]teinach und [[X.].]/[[X.].]) aufgegeben und durch eine Bahnunterführung ersetzt werden. Bereits im Erörterungstermin vom 5. und 6. Juli 2011 hat der [[X.].]ertreter der [[X.].] und [[X.].]achbeistand der Beigeladenen Dr. A. eingeräumt, es sei zu berücksichtigen, dass die Bahnübergänge künftig sowieso neu auszustatten seien. Das führe zu einer [[X.].]erbesserung des Nutzen-Kosten-[[X.].]erhältnisses der [[X.].] um etwa ein Hundertstel oder etwas mehr. Entsprechend hat die [[X.].]tadt [[X.].] geltend gemacht, dass das Nutzen-Kosten-[[X.].]erhältnis danach bereits bei 0,98 liege. Das ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.

cc) Die der [[X.].] zugrunde gelegte [[X.].]erkehrsnachfrage für den Haltepunkt [[X.].]-Nord beruht auf [[X.].]erkehrszellen, die den methodischen Anforderungen der [[X.].]tandardisierten Bewertung nicht genügen. Es lässt sich nicht ausschließen, dass eine der [[X.].]tandardisierten Bewertung entsprechende [[X.].]erkehrszellenbildung das Nutzen-Kosten-[[X.].]erhältnis der [[X.].] erheblich verbessert.

Nach der [[X.].]tandardisierten Bewertung müssen die zur Erfassung der [[X.].]erkehrsnachfrage zu bildenden [[X.].]erkehrszellen so fein unterteilt sein, dass nur eine Haltestelle in einer [[X.].]erkehrszelle liegt, eine Abgrenzung des fußläufigen Einzugsbereichs ermöglicht wird und eine eindeutige [[X.].]uordnung der [[X.].]erkehrsnachfrage zu den sinnvoll nutzbaren alternativen [[X.].]ugangsstellen des öffentlichen [[X.].]erkehrsnetzes möglich ist ([[X.].]tandardisierte Bewertung [[X.].]. 22). Dem wird die [[X.].] der [[X.].] im Mitfall nicht gerecht, was der [[X.].]achbeistand der Beigeladenen Dr. A. in der mündlichen [[X.].]erhandlung auch eingeräumt hat.

Die [[X.].]erkehrszellen [[X.].] Nord (266) und [[X.].] [[X.].]entrum (265) sind am westlichsten [[X.].]unkt ihrer gemeinsamen [[X.].]renze an die bisherige [[X.].]-Haltestelle im Bahnhof [[X.].]ach angebunden ([[X.].]). Mit der im Mitfall vorgesehenen [[X.].]erlegung der [[X.].]-Haltestelle um 400 m nach [[X.].]üden ([[X.].]-[[X.].]tation [[X.].]-Nord) verliert der Halt seine Anbindung an die [[X.].]erkehrszelle [[X.].] Nord (266) und befindet sich nur in der [[X.].]erkehrszelle [[X.].] [[X.].]entrum (265). In dieser [[X.].]erkehrszelle liegt mit der neu vorgesehenen [[X.].]-[[X.].]tation [[X.].]-[[X.].]üd aber zugleich eine zweite [[X.].]-Haltestelle. Dies widerspricht der [[X.].]erfahrensanleitung und macht es unmöglich, auf der [[X.].]rundlage dieser [[X.].]erkehrszellen den fußläufigen [[X.].]erkehr abzugrenzen.

Die [[X.].]ahl der im Mitfall der [[X.].]-[[X.].]tation [[X.].]-Nord in der [[X.].] zugeordneten Fahrten von Ein- und Aussteigern, die die [[X.].]-Haltestelle oder ihr [[X.].]iel fußläufig erreichen, ist auch nicht plausibel. Daran vermochte die Erörterung in der mündlichen [[X.].]erhandlung nichts zu ändern.

[[X.].] der [[X.].]erkehrszellen legt die [[X.].] in Anlehnung an die Bayerische [[X.].]erkehrsrichtlinie ([[X.].]) als Einzugsbereich der [[X.].]-[[X.].]tationen einen Radius von 1 000 m zugrunde ([[X.].] 1/11 [[X.].]. 37). Das ist mit den [[X.].]orgaben der [[X.].]tandardisierten Bewertung zur Bestimmung "fußläufiger [[X.].]" vereinbar ([[X.].]tandardisierte Bewertung [[X.].]. 10 f.). [[X.].]u dem fußläufigen [[X.].]erkehrspotential in den [[X.].] von 1 000 m um die [[X.].] [[X.].]-Nord und [[X.].]-[[X.].]üd hat die [[X.].]tadt [[X.].] eine Karte vorgelegt, die den in den Radien gelegenen einzelnen Bauflächen eine [[X.].]ersonenzahl (Einwohner, Beschäftigte, [[X.].]chulplätze) zuordnet. [[X.].]ie weist für den Einzugsbereich [[X.].]-Nord 5 276 [[X.].]ersonen aus, für den Einzugsbereich [[X.].]-[[X.].]üd 5 005. Dem [[X.].] werden 1 719 [[X.].]ersonen zugeordnet. Diese [[X.].]ahlen decken sich bei überschlägiger Betrachtung mit den [[X.].]ahlen, die sich aus den [[X.].]rognosen für die einzelnen [[X.].]erkehrszellen auf der [[X.].]rundlage der tatsächlichen Bebauung der [[X.].]ebiete in den jeweiligen [[X.].] ableiten lassen. Die von der [[X.].]tadt [[X.].] einbezogenen [[X.].]chülerplätze schlagen dabei nicht erheblich zu Buche.

Auf der [[X.].]rundlage dieser [[X.].]ahlen ist nicht erklärlich, weshalb die [[X.].] für die [[X.].]tation [[X.].]-[[X.].]üd eine [[X.].]erkehrsnachfrage von 3 850 Ein- und Aussteigern (fußläufig) in Ansatz bringt, während dies für die [[X.].]tation [[X.].]-Nord nur 270 Ein- und Aussteiger (fußläufig) sein sollen. [[X.].]elbst wenn man den [[X.].] vollständig der [[X.].]tation [[X.].]-[[X.].]üd zuordnen könnte, so ergäbe sich ein [[X.].]erhältnis von rund 5 200 [[X.].]ersonen im fußläufigen Einzugsbereich [[X.].]-Nord zu rund 6 700 im fußläufigen Einzugsbereich [[X.].]-[[X.].]üd. Überträgt man den fußläufigen [[X.].]verkehr der [[X.].]tation [[X.].]-[[X.].]üd proportional zu diesem [[X.].]erhältnis auf die [[X.].]tation [[X.].]-Nord, so entsprächen dem rund 3 000 Ein- und Aussteiger und damit einer deutlich höheren [[X.].]ahl. Hinzu kommt, dass der Ansatz von nur 270 Ein- und Aussteigern an der [[X.].]tation [[X.].]-Nord auch in Relation zu der für den [[X.].] für die [[X.].]tation Bahnhof [[X.].]ach angenommenen [[X.].]ahl von 1 520 Ein- und Aussteigern (fußläufig) nicht plausibel ist. Auch wenn man berücksichtigt, dass die [[X.].]tation [[X.].]-Nord im Mitfall 400 m südlicher liegt und im [[X.].] mit der [[X.].]tation [[X.].]-[[X.].]üd konkurriert, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die [[X.].]ahl der Ein- und Aussteiger (fußläufig) trotz eines verbesserten [[X.].]erkehrsangebots bei 270 Ein- und Aussteigern und damit nur bei rund einem Fünftel liegen soll. Das gilt selbst dann, wenn eine verbesserte Busanbindung eine [[X.].]erlagerung des fußläufigen [[X.].]erkehrs mit sich bringen sollte. Denn auch dann, wenn man die angenommenen [[X.].]esamtverkehrsnachfragen des [[X.].] (Ein-, Aus- und Umsteiger [[X.].]-[[X.].]üd: 4 605 und [[X.].]-Nord: 2 320) betrachtet, ergibt sich daraus ein [[X.].]erhältnis von zwei zu eins, das sich auf der [[X.].]rundlage der Einwohner- und Beschäftigtenzahlen nicht nachvollziehen lässt.

In diesem [[X.].]usammenhang ist bedeutsam, dass die für die [[X.].]-[[X.].]tation [[X.].]teinach eingeräumte [[X.].]erwechslung der Daten der [[X.].]erkehrszellen Boxdorf (102) und [[X.].]chmalau-Ost (1021) die Relevanz einer belastbaren [[X.].]erkehrsprognose deutlich macht. Bereits relativ geringe [[X.].]eränderungen der [[X.].]erkehrsnachfrage können zu einer hier erheblichen [[X.].]eränderung des Nutzen-Kosten-[[X.].]erhältnisses führen. Die [[X.].] hat aus der dortigen [[X.].]erringerung der [[X.].]erkehrsnachfrage um 150 Fahrten berechnet, dass sich das Nutzen-Kosten-[[X.].]erhältnis der [[X.].]erschwenktrasse um 0,05 verschlechtere. Übertragen auf die Bewertung der [[X.].] kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass das Nutzen-Kosten-[[X.].]erhältnis den [[X.].]chwellenwert von 1 erreichen und übersteigen kann, wie dies von der [[X.].]tadt [[X.].] mit einem [[X.].]lus von 0,1187 geltend gemacht wird.

dd) Die [[X.].] geht zugunsten der [[X.].] davon aus, dass im [[X.].] an der [[X.].] Maßnahmen zur Lärmsanierung auf der [[X.].]rundlage des seinerzeit gültigen [[X.].]programms Lärmsanierung an [[X.].]chienenwegen (Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Lärmsanierung an bestehenden [[X.].]chienenwegen der Eisenbahnen des [[X.].] vom 22. November 2012) durchgeführt werden. Für den aktiven [[X.].]challschutz (Lärmschutzwände) bringt sie dafür im hier maßgeblichen [[X.].]lanfeststellungsabschnitt rund 2,6 Mio. € in Ansatz. Ausweislich des von der Beigeladenen in der mündlichen [[X.].]erhandlung vorgelegten Auszugs eines [[X.].]utachtens der Fa. M. beruht dieser Betrag auf den Kostenansätzen der DB [[X.].]rojektbau ([[X.].]tand 11/2010) für 3 m hohe Lärmschutzwände über eine [[X.].]esamtlänge von 1 385 m (4 155 qm). Dem stehen für den Mitfall der [[X.].], bei dem die [[X.].]orgaben der [[X.].]erkehrslärmschutzverordnung zu beachten sind, Kosten für [[X.].]challschutzwände in Höhe von rund 7,8 Mio. € gegenüber. [[X.].]ie beruhen auf überwiegend 4 m hohen Lärmschutzwänden, die sich über eine Länge von 3 635 m erstrecken (13 480 qm). Als weitere Maßnahme des aktiven Lärmschutzes kommt das "Besonders überwachte [[X.].]leis" zum Einsatz (rund 1,1 Mio. €). Die darüber hinaus jeweils vorgesehenen Maßnahmen des passiven [[X.].]challschutzes schlagen demgegenüber geringfügig zu Buche (445 000 € bzw. 300 000 €). [[X.].] belasten die Kosten des Lärmschutzes das Nutzen-Kosten-[[X.].]erhältnis im Mitfall der [[X.].] mit über 6 Mio. €.

Der Einwand der [[X.].]tadt [[X.].], für die Lärmsanierungsmaßnahmen des [[X.].]programms einerseits und die Lärmvorsorgemaßnahmen nach der [[X.].]erkehrslärmschutzverordnung andererseits seien unterschiedliche Kostenansätze gewählt worden, ist dies aufgrund der vorgelegten Berechnung widerlegt. Der [[X.].]enat sieht keinen Anlass, an den Kostenansätzen zu zweifeln, auch wenn im [[X.].]lanfeststellungsverfahren des [[X.].]lanfeststellungsabschnitts 17 mit geringeren Ansätzen gearbeitet wurde. Aufgrund des einheitlichen [[X.].] wird allerdings zugleich deutlich, dass sich der Lärmschutz entlang der Bestandsstrecke im Mitfall vom [[X.].] insbesondere wegen der höheren und längeren Lärmschutzwände erheblich unterscheidet. Die [[X.].]tadt [[X.].] rügt zu Recht, dass die [[X.].] den als Differenz verbleibenden Lärmminderungsnutzen der [[X.].] nicht berücksichtigt.

Die [[X.].]tandardisierte Bewertung sieht vor, dass ein Lärmminderungsnutzen zu berücksichtigen ist. [[X.].]erbessert sich der Indikator [[X.].]eräuschbelastung im Mitfall gegenüber dem [[X.].], so ist dieser zu quantifizieren. [[X.].]u ermitteln sind die Einwohner, die durch eine fühlbare [[X.].]eränderung der Lärmbelastung (von mehr als 3 dB(A) Mittelungspegel) betroffen sind, wobei die Quantifizierung in der Regel nur für den Tagesverkehr erfolgen soll. Der [[X.].]aldo der [[X.].]eräuschbelastung ist zu monetarisieren und im Nutzen-Kosten-[[X.].]erhältnis (Beurteilungsindikator [[X.].]) zu berücksichtigen ([[X.].]tandardisierte Bewertung [[X.].]. 74, 81 f.).

Danach ist im Ansatz nicht zweifelhaft, dass nach den [[X.].]orgaben der [[X.].]tandardisierten Bewertung auch unter den vorliegenden [[X.].]egebenheiten ein Lärmminderungsnutzen in die [[X.].] einzustellen ist. Davon gehen auch die [[X.].] und der [[X.].]achbeistand der Beigeladenen Dr. A. aus, die in einer [[X.].]ensitivitätsuntersuchung zur [[X.].] 2009 einen Lärmminderungsnutzen errechnet haben (Kurzbericht vom 22. April 2010, [[X.].]. 15 ff.). Im Übrigen macht die Beigeladene selbst geltend, im [[X.].]egenzug zur Berücksichtigung der Kosten ergänzenden Lärmschutzes im [[X.].]er Bogen sei dessen Lärmminderungsnutzen zu beachten.

Allerdings hat die Beigeladene eingewandt, der in der [[X.].]tandardisierten Bewertung vorgesehene [[X.].]chwellenwert einer Differenz von 3 dB(A) werde nicht erreicht. Die mündliche [[X.].]erhandlung hat ergeben, dass dies doch der Fall ist. Der [[X.].]achbeistand der Beigeladenen Dr. A. hat ausgeführt, dass die Lärmdifferenzen entlang der [[X.].]trecke über 3 dB(A) hinausgehen und damit bestätigt, was bereits von der [[X.].]tadt [[X.].] substantiiert vorgetragen worden ist. Entsprechend ist nicht streitig geblieben, dass die [[X.].]oraussetzungen für die Berücksichtigung eines [[X.].] nicht von vornherein verneint werden können.

Der [[X.].]achbeistand der Beigeladenen Dr. A. hat in der mündlichen [[X.].]erhandlung ausgeführt, die [[X.].]tandardisierte Bewertung enthalte kein adäquates [[X.].]erfahren, den Lärmminderungsnutzen sachgerecht zu erfassen. Nach seinen Recherchen sei ein Lärmminderungsnutzen daher in der [[X.].]raxis noch nie berücksichtigt worden. Er räume aber ein, dass mit der Berücksichtigung der Lärmsanierung der Lärmminderungsnutzen nicht ausreichend erfasst sei.

Ob die Regelungen der [[X.].]tandardisierten Bewertung eine sachgerechte Erfassung des [[X.].] ermöglichen, vermag der [[X.].]enat nicht zu beurteilen. Das kann jedoch nichts daran ändern, dass die [[X.].]tandardisierte Bewertung seine Berücksichtigung verlangt. Lässt sich ihr kein sachgerechtes [[X.].]erfahren entnehmen, so liegt nahe, auf anerkannte [[X.].]erfahren jenseits der [[X.].]tandardisierten Bewertung zurückzugreifen. Auch in der genannten [[X.].]ensitivitätsuntersuchung wurde ein Lärmminderungsnutzen errechnet. Dabei wurde zudem dem Umstand Rechnung getragen, dass das [[X.].]erfahren der [[X.].]tandardisierten Bewertung lediglich den Öffentlichen [[X.].]ersonennahverkehr im Blick hat, während hier für den Lärmminderungsnutzen (auch) der nächtliche [[X.].]üterverkehr bedeutsam ist. Das aktuelle [[X.].] zum [[X.].]verkehrswegeplan 2030 sieht für den [[X.].]chienenverkehr allgemein vor, dass [[X.].]eränderungen der [[X.].]eräuschbelastung ab einer Differenz von mehr als 2 dB(A) bewertungsrelevant sind ([[X.].]. 223 ff.). Erweist sich eine sachgerechte Bewertung als ausgeschlossen, so bleibt die Möglichkeit, den Nutzen verbal zu erfassen und zu würdigen, wie dies im Rahmen des [[X.].] und der ergänzenden verbalen Erläuterung ([[X.].]) vorgesehen ist. Die [[X.].]tandardisierte Bewertung geht zwar davon aus, dass in der Regel die Ermittlung des Nutzen-Kosten-[[X.].]erhältnisses auf [[X.].] des Beurteilungsindikators [[X.].] für die Beurteilung der Förderwürdigkeit eines [[X.].]orhabens genügt. Ergibt sich jedoch ein Nutzen-Kosten-[[X.].]erhältnis in der Nähe von 1, so kommt die ergänzende Ermittlung des [[X.].] oder eine ergänzende verbale Erläuterung in Betracht ([[X.].]tandardisierte Bewertung [[X.].]. 8).

Danach kann nicht ausgeschlossen werden, dass der unberücksichtigt gebliebene Lärmminderungsnutzen, der sich aus dem Unterschied des [[X.].]challschutzes im Mitfall und im [[X.].] ergibt, einen Beitrag dazu leistet, das Nutzen-Kosten-[[X.].]erhältnis in der [[X.].]umme zugunsten der [[X.].] zu verschieben.

ee) Eine nähere Betrachtung der Busanbindungen des Öffentlichen [[X.].]traßenpersonennahverkehrs (Ö[[X.].][[X.].][[X.].]) führt zu einer besseren Bewertung des [[X.].]esamtvorhabens; sie hat das [[X.].]otential, das Nutzen-Kosten-[[X.].]erhältnis der [[X.].] auf über 1 anzuheben.

Die [[X.].]tandardisierte Bewertung sieht vor, das relevante öffentliche [[X.].]erkehrsnetz zunächst im Ist-[[X.].]ustand zu erfassen. Das betrifft insbesondere die Linienführung, Fahrtenfolgezeiten und die Umlaufzahl, wobei nach den eingesetzten Fahrzeugtypen differenziert wird. Aus [[X.].]ereinfachungsgründen soll zulässig sein, Unterschiede zwischen Richtung und [[X.].]egenrichtung einzelner Linien in einem symmetrischen Bedienungsangebot abzubilden. Allgemein gilt, dass auch die vereinfachte Erfassung möglichst genau der Realität entsprechen soll ([[X.].]tandardisierte Bewertung [[X.].]. 22 f., 36, 43).

Die [[X.].]tadt [[X.].] hat vorgetragen und in der mündlichen [[X.].]erhandlung vertieft, dass Buslinien auf dem [[X.].]ebiet der [[X.].]tadt [[X.].] bei der Betrachtung des Ö[[X.].][[X.].][[X.].] nicht durchgebunden worden seien; eine Linienvariante ([[X.].]tichfahrt) sei als gesonderte Linie modelliert worden. Damit seien die [[X.].] und entsprechend Fahr- und [[X.].] nicht realitätsgerecht abgebildet worden. Eine solche realitätsgerechte Abbildung führe zu einem um 0,0345 verbesserten Nutzen-Kosten-[[X.].]erhältnis der [[X.].]. Die Beigeladene ist dem in der [[X.].]ache nicht entgegengetreten. [[X.].]ielmehr hat ihr [[X.].]achbeistand Dr. A. bestätigt, dass die geforderte nähere Betrachtung zu der geltend gemachten [[X.].]erbesserung führe. Die unschönen Effekte seien der groben Betrachtung geschuldet, die bei der [[X.].] nur gefordert sei.

Welche [[X.].]enauigkeit die [[X.].]tandardisierte Bewertung insoweit fordert, bedarf keiner näheren Betrachtung. Jedenfalls die [[X.].]lanfeststellungsbehörde muss, wenn sie eine [[X.].]ariante mangels Wirtschaftlichkeit verwerfen will, für die Bestimmung des Nutzen-Kosten-[[X.].]erhältnisses von einer realitätsgerechten Betrachtung des Ö[[X.].][[X.].][[X.].] ausgehen. Es ist nicht ersichtlich, dass die [[X.].]tandardisierte Bewertung einer näheren, den Ö[[X.].][[X.].][[X.].] realitätsgerecht abbildenden Betrachtung entgegenstehen könnte. Neben den [[X.].]orgaben der [[X.].]tandardisierten Bewertung zur Erfassung des Ist-[[X.].]ustands bestätigt dies im Ansatz auch die [[X.].]orgehensweise der [[X.].] der [[X.].]erschwenktrasse, bei der die durch das Fachmarktzentrum [[X.].]/[[X.].]teinach zu erwartende [[X.].]erkehrsnachfrage durch Kundenverkehr gesondert erfasst wurde. Dazu wurde eine besondere [[X.].]erkehrszelle "Möbel [[X.].]" (2611) gebildet, was die [[X.].]tandardisierte Bewertung nicht zwingend vorgibt. Allgemein gilt, dass mit den gewöhnlichen [[X.].]erkehrszellen auch der Kundenverkehr - zwar grob vereinfacht, aber doch hinreichend - erfasst wird. Die [[X.].]tandardisierte Bewertung stellt allein für "[[X.].]eranstaltungsverkehre" und dynamisch wachsende [[X.].]erkehrsnachfragen fakultative Modellbausteine zur [[X.].]erfügung ([[X.].]. 51, 57). Das hat die [[X.].] jedoch nicht gehindert, für das Fachmarktzentrum und damit punktuell eine besondere [[X.].]erkehrszelle zu bilden. Trotz einer Unschärfe aufgrund einer damit einhergehenden Doppelerfassung ist nicht zweifelhaft, dass so die tatsächlich zu erwartende [[X.].]erkehrsnachfrage deutlich besser abgebildet wird, als dies sonst der Fall gewesen wäre. Entsprechend ist aber im [[X.].]usammenhang mit der Erfassung des Ö[[X.].][[X.].][[X.].] keine Rechtfertigung dafür erkennbar, die hier bestehenden unstreitigen Defizite im Rahmen der planerischen [[X.].]ariantenabwägung unberücksichtigt zu lassen.

Die gebotene nähere Betrachtung der Busanbindungen des Ö[[X.].][[X.].][[X.].] führt zwar nicht zu einer bedeutsamen [[X.].]erschiebung innerhalb des [[X.].] beider [[X.].]arianten, jedoch ohne weiteres dazu, dass das Nutzen-Kosten-[[X.].]erhältnis der [[X.].] - ausgehend von 0,97 - auf über 1 steigen und damit eine positive Bewertung der Wirtschaftlichkeit erlauben könnte.

ff) Darüber hinaus bestreitet die Beigeladene dem [[X.].]runde nach nicht, dass die [[X.].] beider [[X.].] in weiteren [[X.].]unkten Defizite haben. Diese erscheinen in ihrem [[X.].]ewicht zwar einzeln eher unbedeutend, sind aber geeignet, sich in der [[X.].]umme positiv auf die Bewertung der [[X.].] auszuwirken. Das gilt zunächst insoweit, als versäumt wurde, auch im [[X.].] [[X.].]lanungskosten und [[X.].]ebühren einzustellen ([[X.].]tandardisierte Bewertung, [[X.].]. 68), und gilt des Weiteren für die Investitionskosten der [[X.].] an der [[X.].]chwabacher und [[X.].]acher [[X.].]traße, die durch den [[X.].]erzicht auf eine Eintiefung verringert wurden. Dazu gehört ferner die nach der [[X.].]tandardisierten Bewertung zur Herstellung einer projektübergreifenden [[X.].]ergleichbarkeit gebotene einheitliche Rückrechnung auf den [[X.].]reisstand des Jahres 2006, die jedenfalls teilweise unterlassen wurde. Die Beigeladene, die das einräumt, weist zwar darauf hin, dass sich die Wirkungen einer Rückrechnung im Ohne- und Mitfall der [[X.].] weitgehend aufheben dürften, weil sich im [[X.].] die dort eingestellten Kosten der Lärmsanierung verringerten. Abgesehen davon, dass dies erforderlichenfalls einer genaueren Betrachtung bedarf, ist eine Rückrechnung aber gleichfalls bei der [[X.].] der [[X.].]erschwenktrasse geboten. Für sie wurde mit den Investitionskostenansätzen der [[X.].] 2009 weitergerechnet. Da sich bei der Rückrechnung hier parallel die Kosten des [[X.].]s (Lärmschutzsanierung im [[X.].]er Bogen) verringern, spricht manches dafür, dass sich für diese Trasse aus der Rückrechnung negative Effekte ergeben (vgl. [[X.].] 2/11 [[X.].]. 41 f.).

c) Die Beklagte hätte auch nicht ohne weiteres davon ausgehen dürfen, dass das Nutzen-Kosten-[[X.].]erhältnis der [[X.].]erschwenktrasse einen Wert von 1,18 erreiche. Die diesem Wert zugrunde liegenden Annahmen entsprechen teilweise nicht dem planfestgestellten [[X.].]orhaben und sind auch sonst nicht frei von Fehlern. Daher lässt sich nicht ausschließen, dass sich die Nutzen-Kosten-[[X.].]erhältnisse der [[X.].] annähern oder gar im Ergebnis umkehren.

aa) [[X.].]wischen den Beteiligten ist unstreitig, dass in der [[X.].] der [[X.].]erschwenktrasse die [[X.].]trukturdaten der [[X.].]erkehrszellen Boxdorf (102) und [[X.].]chmalau-Ost (1021) verwechselt wurden und sich hierdurch das Nutzen-Kosten-[[X.].]erhältnis um 0,05 verschlechtert, also auf 1,13 sinkt. Im Ansatz unstreitig ist auch, dass der planfestgestellte zusätzliche [[X.].]challschutz bis zur [[X.].]-Haltestelle [[X.].]-[[X.].]üd ([[X.].]er Bogen) mit seinen Kosten und seinem Nutzen gleichermaßen bei der [[X.].]erschwenktrasse zu berücksichtigen ist.

bb) Die [[X.].] berücksichtigt darüber hinaus potentiell erhebliche Kostensteigerungen nicht, die sich im Nachgang zur 2. [[X.].]lanänderung aus der Optimierung der [[X.].]erschwenktrasse ergeben haben. Unstreitig ist insoweit, dass höhere Kosten der Autobahnbrücke und weiterer Brückenbauwerke der [[X.].]erschwenktrasse anzulasten sind. Davon geht auch der [[X.].]lanfeststellungsbeschluss aus, ohne die Auswirkungen zu quantifizieren ([[X.].]FB [[X.].]. 83). Das gilt jedoch auch für die Kosten der Absenkung der [[X.].] und des dafür erforderlichen 300 m langen [[X.].], die von der [[X.].]tadt [[X.].] mit rund 6 Mio. € veranschlagt werden. Der [[X.].]lanfeststellungsbeschluss führt dazu aus, unter anderem durch die Absenkung der [[X.].] habe der Flächenbedarf verringert werden können ([[X.].]. 84 f.). Während zunächst geplant war, die [[X.].] im Kreuzungsbereich 293,98 m ü.NN ([[X.].]radientenhöhe) zu führen ([[X.].]tand 2. [[X.].]lanänderung), verläuft sie nach den festgestellten [[X.].]länen 292,48 m ü.N[[X.].] In Richtung des geplanten [[X.].]s steigt die [[X.].]trecke mit dem Trog dann bis zur [[X.].]lanfeststellungsgrenze ([[X.].] km 13,500) wieder auf 294,50 m ü.NN an ([[X.].]radientenhöhe; Anlage 3 Bl. 2). Die [[X.].]lanungsgeschichte zeigt, dass die Absenkung der [[X.].] allein der Optimierung der [[X.].]erschwenktrasse dient. Die zusätzlichen Kosten lassen sich - entgegen der Einlassung der Beigeladenen - nicht der [[X.].] zuordnen. Der Höhenverlauf der [[X.].] schließt es aus, die Absenkung als Maßnahme zu begreifen, die dem Tunnelzulauf der [[X.].] dient.

cc) Unzureichend ist die [[X.].] der [[X.].]erschwenktrasse auch insoweit, als die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft auf den Ackerflächen - wie ausgeführt - nicht ausreichend ausgeglichen sind. Das gilt auch für die offen gebliebene Frage, inwieweit die Restflächen der durch die [[X.].]erschwenktrasse zerschnittenen [[X.].]rundstücke noch landwirtschaftlich nutzbar sind, wovon die kostenseitig zu berücksichtigenden Entschädigungsleistungen abhängig sind. [[X.].]chließlich sind auch die höheren Kosten für das [[X.].] zu betrachten, die sich daraus ergeben, dass die [[X.].]erwendung von Material der [[X.].]chadstoffklasse [[X.].] 1.1 in der [[X.].]I des Wasserschutzgebiets [[X.].] unzulässig ist.

dd) Nicht zu beanstanden ist hingegen, dass die [[X.].] der [[X.].]erschwenktrasse Kosten für die [[X.].]erlegung von Masten der Bahnstromfernleitung [[X.].] - [[X.].] im Wesentlichen unberücksichtigt lässt. Während die [[X.].]erlegung des Mastes Nr. 8038 durch die [[X.].] veranlasst ist, müssen die Masten Nr. 8039 bis 8044 zwar deshalb verlegt werden, weil sie sich auf der geplanten [[X.].]erschwenktrasse befinden. Die Beigeladene hat jedoch in der mündlichen [[X.].]erhandlung einen [[X.].]rojektauftrag vorgelegt, wonach es sich um eine im Jahr 1939 errichtete [[X.].] handelt, die aufgrund ihres baulichen [[X.].]ustands (Korrosion) und einer begrenzten Übertragungsleistung insgesamt erneuert werden muss. Entsprechend handelt es sich insoweit um [[X.].]owieso-Kosten, die sich auf das Nutzen-Kosten-[[X.].]erhältnis nicht auswirken. Lediglich [[X.].]usatzkosten, die sich aufgrund der [[X.].]erlegung ergeben, sind in die [[X.].] einzustellen. [[X.].]ie dürften allerdings nur marginal zu Buche schlagen. Ähnliches gilt für die Kosten der Höherlegung der Hochspannungsleitung Kriegenbrunn-[[X.].]chnepfenreuth, die nördlich des Fachmarktzentrums [[X.].]/[[X.].]teinach sowohl die [[X.].]erschwenktrasse als auch die [[X.].]üterzugtrasse kreuzt. Der Erläuterungsbericht führt hierzu aus, diese Leitung sei von Mast 13 bis 15 höher zu legen, um die Mindestabstände zur [[X.].] einzuhalten; dabei sei der Mast 14 umzusetzen ([[X.].]. 74 f.). Für diesen, zwischen der [[X.].]üterzugtrasse und der [[X.].]erschwenktrasse gelegenen Mast ist nicht zweifelhaft, dass die [[X.].]erlegung unabhängig von der [[X.].]erwirklichung der [[X.].]erschwenktrasse erforderlich und damit variantenneutral ist. Nur dann, wenn die Leitung auch am Mast 15 - und damit wegen der [[X.].]trasse - höher gelegt werden müsste, ließen sich die entsprechenden Kosten der [[X.].]erschwenktrasse zuordnen. Das ist aber nicht ersichtlich (Anlage 18.2 Blatt 2).

ee) Im Übrigen bleibt unklar, inwieweit die [[X.].] der [[X.].]erschwenktrasse die Kosten für die [[X.].]erlegung von [[X.].]parten hinreichend abbildet. Die [[X.].]tadt [[X.].] hat hierzu vorgetragen, weitere Kosten für die [[X.].]erlegung der Leitungen des örtlichen [[X.].]ersorgers seien mit 2,1 Mio. € zu veranschlagen. [[X.].]ie verweist hierzu auf eine Aufstellung, die eine [[X.].]ielzahl von Einzelpositionen ohne weitere [[X.].]uordnung stichwortartig auflistet. Außerdem verweist sie darauf, dass Kosten für die [[X.].]erlegung der Bewässerungsleitungen des [[X.].]weckverbandes Wasserverband [[X.].] dabei noch unberücksichtigt seien. Die Beigeladene hat dem entgegnet, dass die [[X.].]erlegung weiterer [[X.].]parten mit 970 000 € in den Kosten enthalten sei und dass die von der [[X.].]tadt [[X.].] genannten [[X.].]ahlen nicht nachvollziehbar seien. Die Beklagte ist hierauf nicht näher eingegangen. Im Übrigen hat die Beigeladene darauf verwiesen, dass bei der [[X.].] der [[X.].] Kosten für [[X.].]parten Dritter nicht angesetzt und lediglich 5 % der Baukosten für Unvorhergesehenes berücksichtigt worden seien. Das ist insoweit richtig, als die [[X.].] der [[X.].] neben dem [[X.].]uschlag für Unvorhergesehenes lediglich unspezifiziert [[X.].]auschbeträge für [[X.].]parten in Ansatz bringt ([[X.].] 1/11 Anhang 3 Teil 1 und 2). Diese Umstände verdeutlichen weitere Unschärfen der [[X.].], deren Auswirkungen sich nicht klar erkennen lassen.

d) Insgesamt leidet die Tragfähigkeit der die [[X.].] vergleichenden [[X.].] daran, dass die Bewertung der [[X.].] - anders als die der [[X.].]erschwenktrasse - auf einer '"nicht voll ausgeplanten [[X.].]orplanung" beruht ([[X.].] 1/11 [[X.].]. 8 f.). Dem hat die [[X.].] dadurch Rechnung getragen, dass sie für unvorhergesehene Kosten der [[X.].] - als unteren Eckwert - 5% der Baukosten in Anschlag gebracht hat. Das mag die voraussichtlichen Kosten zutreffend abbilden, kann aber auch dahinter zurückbleiben. Die Beigeladene hat der klägerseitigen Forderung nach Berücksichtigung zusätzlicher Kosten, die sich aus der Detailplanung der [[X.].]erschwenktrasse ergeben haben, entgegnet, auf [[X.].]eiten der [[X.].] sei mit entsprechenden zusätzlichen Kosten zu rechnen. Auch das mag zutreffen, erlaubt eine belastbare Aussage aber nicht. Umgekehrt lässt sich auch nicht ausschließen, dass sich im Falle der Ausplanung der [[X.].] Möglichkeiten der Optimierung ergeben könnten. Das gilt namentlich für die Frage, ob die [[X.].] länger eingleisig geführt werden kann (dazu [[X.].]III.2).

Möglich erscheint im Übrigen auch, Kosten für die Beseitigung der beiden beschrankten Bahnübergänge der [[X.].] ([[X.].]/[[X.].]teinach und [[X.].]/[[X.].]) als [[X.].]owieso-Kosten zu bewerten, sie im [[X.].]ariantenvergleich also nicht der [[X.].] anzulasten. Die Beseitigung der Bahnübergänge ist nach der Eisenbahnbetriebsordnung zwar nicht zwingend geboten, denn die Höchstgeschwindigkeit auf der Bestandsstrecke ist auf 160 km/h begrenzt (§ 11 Abs. 2 der [[X.].]). [[X.].]leichwohl betreffen die Bahnübergänge eine [[X.].]trecke, die als [[X.].] ([[X.].]ersonenverkehr) zum [[X.].] Kernnetz zählt ([[X.].]O <[[X.].]> Nr. 1315/2013 Anhang I 5.3) und die im [[X.].]uge des [[X.].]erkehrsprojekts Deutsche Einheit Nr. 8 als Hochgeschwindigkeitsstrecke ausgebaut werden soll. Dem [[X.].]tandard einer solchen [[X.].]trecke entsprechen höhengleiche Bahnübergänge nicht, zumal sie hier (auch) eine Kreisstraße ([[X.].]) betreffen. Ihre Beseitigung war bereits in der [[X.].]ergangenheit wiederholt Thema und im Jahr 1990 [[X.].]rund dafür, auf den Einbau einer besonderen [[X.].]ehwegsicherung zu verzichten. Die [[X.].]erringerung der [[X.].]ahl beschrankter Bahnübergänge ist im Übrigen öffentlich erklärtes [[X.].]iel sowohl der [[X.].] als auch der [[X.].]regierung und liegt hier umso näher, als die [[X.].] Kosten von Reinvestitionen in die Bahnübergänge in Ansatz bringt.

2. Für den im [[X.].]lanfeststellungsbeschluss vorgenommenen [[X.].]ergleich zum Flächenbedarf ([[X.].]FB [[X.].]. 84 bis 86) fehlen für die [[X.].] belastbare Feststellungen zu in Betracht kommenden Optimierungsmöglichkeiten.

Werden Ausführungsvarianten im Rahmen der Abwägung im Hinblick auf ihren Flächenbedarf verglichen, müssen die [[X.].]arianten insoweit eine in etwa vergleichbare [[X.].]lanungstiefe aufweisen. Hierfür genügt es nicht in jedem Fall, eine [[X.].]ariante zu optimieren und die ergriffenen Optimierungsmaßnahmen auf die anderen Alternativen zu übertragen. Drängt sich für eine andere Alternative eine andere Möglichkeit der Flächenreduzierung auf, muss auch deren Optimierungspotential jedenfalls abgeschätzt werden.

Der [[X.].]lanfeststellungsbeschluss genügt diesen Anforderungen nicht. Er gibt den "Bedarf an zu erwerbenden Flächen" für die technischen Anlagen der [[X.].]erschwenktrasse mit 19,7 ha, für die [[X.].] mit 14,9 ha an. Durch eine Überarbeitung der technischen [[X.].]lanung - eine [[X.].]ersteilung der Böschungen des [[X.].], eine veränderte Brückenkonstruktion an der [[X.].] und eine Absenkung der [[X.].] im Bereich der Kreuzung mit der [[X.].] - habe der Flächenbedarf der [[X.].]erschwenktrasse auf 14,5 ha, der Flächenbedarf der [[X.].] bei analoger Optimierung auf 12,0 ha verringert werden können ([[X.].]FB [[X.].]. 84). Die Flächenangaben beziehen sich, wie insbesondere die nachfolgenden Ausführungen zur Inanspruchnahme von [[X.].]rivatgrund ([[X.].]FB [[X.].]. 86) zeigen, auf den von den Eigentumsverhältnissen unabhängigen Flächenbedarf. Der [[X.].]orteil der [[X.].] gegenüber der [[X.].]erschwenktrasse hat sich durch die Optimierung der Bahndämme mithin von 4,8 ha auf 2,5 ha reduziert. Darauf stellt der [[X.].]lanfeststellungsbeschluss in der zusammenfassenden Abwägung ab ([[X.].]FB [[X.].]. 99). Die [[X.].]eite hatte bereits im [[X.].]lanfeststellungsverfahren geltend gemacht, dass der Flächenverbrauch der [[X.].] durch eine [[X.].]erkürzung der [[X.].]weigleisigkeit erheblich verringert werden könne. Der [[X.].]lanfeststellungsbeschluss weist die Forderung zurück, weil die Länge der [[X.].]weigleisigkeit für eine angemessene [[X.].] erforderlich sei und eine Anordnung der [[X.].] im Bogen zwischen Bahnhof [[X.].]ach und [[X.].] aus [[X.].] [[X.].]ründen nicht möglich sei ([[X.].]FB [[X.].]. 83). Diese Einschätzung ist weder im [[X.].]lanfeststellungsbeschluss noch in den [[X.].]erwaltungsvorgängen oder den [[X.].]lanunterlagen fachlich unterlegt. Die Frage, ob die [[X.].] länger eingleisig geführt werden kann, war im Erörterungstermin am 5. Juli 2011 ohne abschließende Erkenntnis kontrovers diskutiert worden. Die der [[X.].] zugrunde liegende [[X.].] soll die von [[X.].] kommende eingleisige [[X.].]trasse nach dem Bahnhof [[X.].]ach unmittelbar vor dem langgezogenen Bogen der [[X.].] zweigleisig fortsetzen. Damit ist die Eingleisigkeit der [[X.].] mehr als einen Kilometer kürzer als jene der [[X.].]erschwenktrasse. Ausgehend hiervon ist nicht ohne weiteres plausibel, dass die Länge der [[X.].]weigleisigkeit für eine angemessene [[X.].] benötigt wird. Entsprechend wurde im Erörterungstermin nicht von vornherein die Möglichkeit verneint, die [[X.].] länger eingleisig zu führen. [[X.].]entraler [[X.].]treitpunkt war die Frage, ob sich die Aufspaltung der [[X.].]leise an einem anderen geeigneten Ort der nachfolgend in einem Bogen verlaufenden [[X.].]trecke realisieren lasse. Das wurde gutachterlich kontrovers beurteilt. Die Beigeladene hält zwar eine [[X.].] westlich der Kreuzung mit der [[X.].] für möglich, sieht damit aber Mehraufwendungen einhergehen ([[X.].]rotokoll des Erörterungstermins [[X.].]. 120 bis 126 ). Der [[X.].]lanfeststellungsbeschluss geht auf die damit verbundenen Fragen nicht weiter ein. Der pauschale Hinweis, dass eine [[X.].] im Bogen "aus [[X.].] [[X.].]ründen" nicht möglich sei, genügt ausgehend vom Diskussionsstand des Erörterungstermins nicht, um ein Optimierungspotential der [[X.].] zu verneinen.

3. [[X.].]oweit es um die Abwägung der [[X.].]arianten im Hinblick auf die Inanspruchnahme von privatem [[X.].]rundeigentum geht, hat die Beklagte die Bedeutung des durch Art. 14 Abs. 1 [[X.].][[X.].] geschützten Interesses der betroffenen Landwirte, von einer Inanspruchnahme ihrer landwirtschaftlichen Betriebsflächen verschont zu bleiben, und das öffentliche Interesse an einem Erhalt des [[X.].] für den Anbau von [[X.].]onderkulturen verkannt.

Der Eigentumsgarantie kommt im [[X.].]efüge der [[X.].]rundrechte insbesondere die Aufgabe zu, dem Träger des [[X.].]rundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm dadurch eine eigenverantwortliche [[X.].]estaltung seines Lebens zu ermöglichen. [[X.].]rundstücksenteignungen, die nach Maßgabe des § 22 [[X.].] zur Ausführung eines nach § 18 [[X.].] festgestellten Bauvorhabens zulässig sind, stellen angesichts der von vornherein begrenzten [[X.].]erfügbarkeit von [[X.].]rundstücken einen schweren Eingriff in das durch Art. 14 Abs. 1 [[X.].][[X.].] geschützte Eigentum dar. Das [[X.].]ewicht des Eingriffs variiert je nach Bedeutung der konkret entzogenen Rechtsposition für die Lebens- und Freiheitsgestaltung der Betroffenen sowie danach, ob sie ganz oder nur teilweise genommen wird (B[[X.].]erf[[X.].], Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08 u.a. - B[[X.].]erf[[X.].][[X.].]34, 242 Rn. 167 f.). Auch [[X.].] können aber in der Abwägung grundsätzlich überwunden werden. Eisenbahnstrecken können ohne Inanspruchnahme privaten [[X.].]rundeigentums in der Regel nicht verwirklicht werden. In der Abwägung von [[X.].] muss der Umfang der Inanspruchnahme privaten [[X.].]rundeigentums deshalb nicht stets, aber nach Lage der Dinge in die Abwägung eingestellt und entsprechend seiner Bedeutung gewichtet werden.

Hier war es nach Lage der Dinge geboten, [[X.].]erschwenk- und [[X.].] auch im Hinblick auf die Inanspruchnahme fremden [[X.].]rundeigentums gegeneinander abzuwägen. Die [[X.].]erschwenktrasse durchschneidet nahezu auf ihrer gesamten Länge das sogenannte [[X.].], in dem traditionell, teilweise bereits seit Jahrhunderten [[X.].]onderkulturen angebaut werden. Das [[X.].]ebiet ist kleinbetrieblich strukturiert (vgl. Begründung zu B I[[X.].] 2.5 des [[X.].] [[X.].]). Die Böden sind durch jahrzehntelange Humuswirtschaft und Bodenpflege geprägt (Anlage 12.1 [[X.].]-4). Die Flächen werden durch eine vom Wasserverband [[X.].] betriebene Beregnungsanlage bewässert. Der Wasserverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 3 der [[X.].]atzung des Wasserverbandes [[X.].] in den kreisfreien [[X.].]tädten [[X.].] und [[X.].] vom 9. Dezember 1999, [[X.].] [[X.].]tadt [[X.].] [[X.].]. 558). Die Eigentümer bzw. [[X.].]ächter von zur Beregnung angemeldeten [[X.].]rundstücken sind Mitglieder des [[X.].]erbandes und finanzieren ihn durch Beiträge (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 30 der [[X.].]atzung). Die Flächen des [[X.].] sind mithin im stark verdichteten Raum [[X.].]/[[X.].]/[[X.].] für die landwirtschaftlichen Betriebe und damit auch für die Lebens- und Freiheitsgestaltung der betroffenen Landwirte von großer Bedeutung. Die [[X.].]erschwenktrasse beeinträchtigt die Betriebe nicht nur durch den unmittelbaren [[X.].], sondern auch durch das Entstehen nicht oder nur noch eingeschränkt nutzbarer Restflächen. Die [[X.].] würde landwirtschaftlich genutzte Flächen in geringerem Umfang und nur an den [[X.].]rundstücksrändern in Anspruch nehmen; es entstünden weniger Restflächen. Dieser Unterschied muss nicht den Ausschlag zugunsten der [[X.].] geben; der Umfang der Eigentumsbetroffenheit muss jedoch, da keine [[X.].]ariante aus anderen [[X.].]ründen eindeutig vorzugswürdig ist, für beide [[X.].]arianten ermittelt und in die Abwägung eingestellt werden.

Der Erhalt des [[X.].] für den Anbau von [[X.].]onderkulturen ist nicht nur ein privater, sondern auch ein öffentlicher Belang. Der Regionalplan [[X.].] in der fortgeschriebenen, insoweit bei Erlass des [[X.].]lanfeststellungsbeschlusses nicht veränderten Fassung vom 1. August 2005 enthält in B I[[X.].] 2.5 den [[X.].]rundsatz, dass die Erhaltung und Weiterentwicklung der Erzeugungsbedingungen für [[X.].]onderkulturen u.a. im [[X.].] soweit möglich anzustreben ist. Dieser öffentliche Belang hätte ebenfalls in die Abwägung eingestellt werden müssen. [[X.].]rundsätze der Raumordnung sind gemäß § 4 Abs. 1 [[X.].]atz 1 Nr. 2, [[X.].]atz 2 [[X.].] bei raumbedeutsamen [[X.].]lanungen, die [[X.].]ersonen des [[X.].]rivatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen, in [[X.].] zu berücksichtigen, wenn öffentliche [[X.].]tellen an den [[X.].]ersonen mehrheitlich beteiligt sind oder die [[X.].]lanungen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden. Beides ist hier der Fall.

Der [[X.].]lanfeststellungsbeschluss nimmt die hiernach gebotene Abwägung nicht vor. Er vergleicht die beiden [[X.].] zwar - wie dargelegt - im Hinblick auf den Flächenbedarf für die technischen Anlagen; inwieweit diese Flächen auf fremdem [[X.].]rund liegen und inwieweit unwirtschaftliche Restflächen entstehen, hat die Beklagte aber weder für die [[X.].]erschwenk- noch für die [[X.].] ermittelt. Für die [[X.].]erschwenktrasse hat sie sich auf die Angabe der Beigeladenen im Erörterungstermin gestützt, dass für 50 % des [[X.].] bereits [[X.].]orverträge bestünden oder "[[X.].]ustimmung signalisiert worden sei" ([[X.].]FB [[X.].]. 86). Nach Überprüfung der aktuellen [[X.].]ituation und Berücksichtigung der Optimierungen verblieben - so der [[X.].]lanfeststellungsbeschluss ([[X.].]. 87) - bei einem [[X.].]esamterwerb für technische Anlagen von 14,5 ha ungesicherte Flächen von ca. 5 ha im [[X.].]rivateigentum. Als "gesichert" wurden Flächen angesehen, wenn der Eigentümer für den Fall, dass der [[X.].]lanfeststellungsbeschluss erlassen wird, die Bereitschaft bekundet hatte, die benötigten Flächen zur [[X.].]ermeidung eines Enteignungsverfahrens an die Beigeladene zu veräußern ([[X.].]rotokoll des Erörterungstermins vom 5. Juli 2011 [[X.].]. 158 f. ). Bei Erlass des [[X.].]lanfeststellungsbeschlusses ging es aber um die vorgelagerte Frage, ob die für das [[X.].]orhaben sprechenden öffentlichen Interessen die Inanspruchnahme des privaten [[X.].]rundeigentums rechtfertigen. Im Rahmen dieser Entscheidung ist das private [[X.].]rundeigentum auch dann schutzwürdig, wenn der Eigentümer nach Erlass des [[X.].]lanfeststellungsbeschlusses zur [[X.].]ermeidung einer Enteignung veräußerungsbereit ist. Auch die Flächen eines solchen Eigentümers müssen in die Abwägung der [[X.].] eingestellt werden. Für die [[X.].] hat die Beklagte im [[X.].]lanfeststellungsbeschluss selbst eingeräumt, dass sie zu der Frage, inwieweit die [[X.].] auf fremdem [[X.].]rund verwirklicht werden muss, keine Aussage machen könne ([[X.].]FB [[X.].]. 87). Dass der Flächenbedarf für die [[X.].]erschwenktrasse durch Überarbeitung der technischen [[X.].]lanung verringert werden konnte, ist für die Abwägung der [[X.].] im Hinblick auf die Inanspruchnahme von fremdem [[X.].]rundeigentum ohne Bedeutung. Maßnahmen zur [[X.].]erringerung des Eingriffs tragen dem [[X.].]rundsatz der [[X.].]erhältnismäßigkeit Rechnung, sie stellen jedoch keine [[X.].]emeinwohlbelange dar, die die Inanspruchnahme der [[X.].]rundstücke rechtfertigen könnten (B[[X.].]erw[[X.].], Urteil vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 - B[[X.].]erw[[X.].][[X.].]41, 171 Rn. 67).

Den [[X.].]rundsatz B I[[X.].] 2.5 des [[X.].] [[X.].] zur Erhaltung und Weiterentwicklung der Erzeugungsbedingungen für [[X.].]onderkulturen im [[X.].] hat die Beklagte weder ausdrücklich noch der [[X.].]ache nach in die Abwägung der [[X.].]arianten eingestellt.

4. Einen Nachteil der [[X.].]erschwenk- gegenüber der [[X.].] wegen des größeren [[X.].]erlustes von [[X.].] hat der [[X.].]lanfeststellungsbeschluss verneint, weil der [[X.].] ohne zusätzliche Eingriffe auf Flächen geschaffen werden könne, die bereits für Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen seien ([[X.].]FB [[X.].]. 88). Diese Erwägung ist nur dann tragfähig, wenn die [[X.].]EF-Maßnahme [[X.].] ([[X.].]) für [[X.].]auneidechsen geeignet bleibt, auch wenn sie zugleich als Hochwasserrückhalteraum dient. Die Beklagte hat das - wie dargelegt - nicht in der gebotenen Weise geprüft.

5. Nicht zu beanstanden ist hingegen die Einschätzung der Beklagten, dass die [[X.].]erschwenktrasse im Hinblick auf [[X.].]efährdungen der öffentlichen Wasserversorgung wegen des größeren Abstands zur [[X.].] des Wasserschutzgebiets [[X.].] erheblich günstiger als die [[X.].] sei ([[X.].]FB [[X.].]. 89 f., 99, 103, 105). Eine [[X.].]efährdung wäre zwar in erster Linie durch die Bauarbeiten und nicht durch den laufenden Betrieb gegeben; das hat der [[X.].]lanfeststellungsbeschluss jedoch nicht verkannt ([[X.].]FB [[X.].]. 89). Er hat auch nicht in Abrede gestellt, dass die baubedingten [[X.].]efährdungen der Wasserversorgung durch [[X.].]chutzvorkehrungen beherrscht werden könnten. Wenn er gleichwohl das geringere [[X.].]efährdungspotential der [[X.].]erschwenktrasse während der Bauphase für einen deutlichen [[X.].]orteil gegenüber der [[X.].] hält, bleibt dies im Hinblick auf das hohe [[X.].]ewicht der öffentlichen Wasserversorgung im Rahmen seines Einschätzungsspielraums.

Dass sich die Abwägung insoweit an der [[X.].]n Beurteilung vom 30. Juli 1993 orientiere ([[X.].]FB [[X.].]. 105; vgl. auch [[X.].]FB [[X.].]. 76, 81, 101), trifft hingegen nicht zu. Die [[X.].]erschwenktrasse war nicht [[X.].]egenstand des Raumordnungsverfahrens. Es wurde lediglich angeregt, die Möglichkeit einer [[X.].]-Anbindung des vom damaligen gemeinsamen [[X.].]weckverband der [[X.].]tädte [[X.].], [[X.].], [[X.].] geplanten [[X.].]ewerbeparks zu prüfen ([[X.].] Beurteilung [[X.].]. 113). Im Raumordnungsverfahren wurde die Bündelung eines [[X.].]-[[X.].]leises mit der [[X.].] im Abschnitt [[X.].] - [[X.].] geprüft mit dem Ergebnis, dass das [[X.].]orhaben mit Maßgaben den Erfordernissen der Raumordnung entspricht ([[X.].] Beurteilung [[X.].]. 1). Die Wasserwirtschaftsverwaltung hatte - auch im Hinblick auf die Wasserschutzgebiete - keine grundsätzlichen Einwände erhoben, die eine wesentliche Umgestaltung der [[X.].]lanung verlangt hätten ([[X.].] Beurteilung [[X.].]. 97). Der [[X.].]lanfeststellungsbeschluss gibt unter Bezugnahme auf die [[X.].] Beurteilung Äußerungen wider, die nicht von der Obersten Landesplanungsbehörde, sondern vom [[X.].] [[X.].]taatsministerium des Innern stammen. Dieses hatte sich u.a. aus [[X.].]ründen des Trinkwasserschutzes für die Anbindung des damals noch geplanten [[X.].]ewerbeparks [[X.].]chmalau ausgesprochen ([[X.].] Beurteilung, Anhang [[X.].]. 3 bis 5). Insoweit handelt es sich um die Äußerung eines [[X.].]erfahrensbeteiligten, nicht um ein Ergebnis der [[X.].]n Beurteilung.

6. Im naturschutzfachlichen [[X.].]ergleich der beiden [[X.].]arianten ist die Beklagte davon ausgegangen, dass die [[X.].]erschwenktrasse insgesamt weniger ökologisch wertvolle Flächen betreffe ([[X.].]FB [[X.].]. 90). Diese Annahme beruht - wie dargelegt - auf einer fehlerhaften Beurteilung der ökologischen Wertigkeit der betroffenen Ackerflächen des [[X.].] und dem Ausblenden indirekter Beeinträchtigungen. [[X.].]leiches gilt für die Annahme, die [[X.].] führe zu einem deutlich höheren Bedarf an landwirtschaftlichen Flächen für landschaftspflegerische Maßnahmen. Wie der [[X.].] für die [[X.].] ermittelt wurde, lässt sich zudem nicht der [[X.].]erschwenktrasse vergleichbar nachvollziehen. Die [[X.].]lanungen der [[X.].] ([[X.].]tand 10/2010), die dem [[X.].]ergleich zugrunde liegen sollen ([[X.].]FB [[X.].]. 90), finden sich weder bei den [[X.].]lanunterlagen noch bei den [[X.].]erwaltungsvorgängen.

Die [[X.].]erschneidungswirkung der beiden [[X.].] hat die Beklagte nicht in dem für die Abwägung erforderlichen Umfang ermittelt. Die [[X.].]erschneidungswirkung der [[X.].]erschwenktrasse ist einer ihrer gewichtigsten Nachteile. Der [[X.].]lanfeststellungsbeschluss führt hierzu lediglich aus, dass die [[X.].] einzig bei diesem Kriterium besser als die [[X.].]erschwenktrasse abschneide ([[X.].]FB [[X.].]. 91). In der [[X.].]esamtabwägung stellt er darauf ab, dass die ökologischen Aspekte in der [[X.].]usammenschau von [[X.].] und [[X.].]erschneidungswirkung nicht zu einer [[X.].]räferenz einer der beiden Trassen führe. In dieser Einschätzung sieht er sich durch die [[X.].]tellungnahme der Höheren Naturschutzbehörde vom 20. April 2012 bestätigt ([[X.].]FB [[X.].]. 91 f., 100). Eine solche "[[X.].]aldierung" der [[X.].]erschneidungswirkung mit dem [[X.].] ist hier schon deshalb nicht tragfähig, weil die Ermittlung des [[X.].]s - wie dargelegt - an Fehlern leidet. Unabhängig hiervon genügt die [[X.].]tellungnahme der Höheren Naturschutzbehörde (Blatt 283 ff. der [[X.].]erwaltungsvorgänge) nicht, um das Ergebnis der [[X.].]esamtbetrachtung zu stützen. Die Höhere Naturschutzbehörde hat auf der [[X.].]rundlage von Unterlagen der Beigeladenen aus dem Erörterungstermin vom Juli 2011 die Darstellung der Beigeladenen bestätigt, dass der Eingriff in höherwertige Biotopstrukturen bei der [[X.].] rund doppelt so hoch sei wie bei der [[X.].]erschwenktrasse. [[X.].]ie hat jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine spezielle Betrachtung hinsichtlich der ökologischen [[X.].]erschneidungswirkung beider [[X.].] hierbei nicht berücksichtigt sei. Eine eingehende Betrachtung der beiden Trassen hinsichtlich ihrer [[X.].]erschneidungseffekte, die in die bisherige Betrachtung noch nicht eingeflossen sei, lasse annehmen, dass die gesamtökologischen Beeinträchtigungen der beiden [[X.].]erkehrswege annähernd gleich zu bewerten seien. Diese Annahme der Höheren Naturschutzbehörde ist weder darauf gerichtet noch geeignet, das Ergebnis einer speziellen Betrachtung der beiden [[X.].] im Hinblick auf ihre [[X.].]erschneidungswirkung vorwegzunehmen; sie relativiert lediglich die Einschätzung der Beigeladenen, dass die [[X.].]erschwenktrasse naturschutzfachlich vorzugswürdig sei. Die Höhere Naturschutzbehörde hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für sie auch die [[X.].] bei einem entsprechenden Ausgleichskonzept für die Eingriffe in die höherwertigen Biotope eine mögliche Alternative sei. Ein [[X.].]ergleich der beiden [[X.].] im Hinblick auf die gesamtökologischen Beeinträchtigungen hätte mithin vorausgesetzt, dass die [[X.].]erschneidungswirkung der beiden [[X.].] ermittelt, beschrieben und bewertet wird. Eine solche Darstellung findet sich weder in der Abwägung noch an anderer [[X.].]telle des [[X.].]lanfeststellungsbeschlusses. Die "hinzukommende" Erwägung, dass zwischen der künftigen [[X.].]-[[X.].]tation [[X.].]teinach und der [[X.].] seit dem Erörterungstermin der Autobahnanschluss und ein [[X.].]ewerbegebiet entstanden seien, trägt die Abwägung nicht selbständig ([[X.].]FB [[X.].]. 100).

7. Die Beklagte hat die Bedeutung der Lärmschutzbelange der Anwohner der [[X.].] in den Ortsteilen [[X.].] und [[X.].] für die Abwägung der [[X.].] verkannt.

Wenn sich [[X.].] auf die Lärmsituation von Anwohnern deutlich unterschiedlich auswirken und keine [[X.].]ariante bereits aus anderen [[X.].]ründen eindeutig vorzuziehen ist, müssen die jeweiligen Auswirkungen zumindest überschlägig ermittelt und in die Abwägung eingestellt werden. Das gilt umso mehr, wenn - wie hier an der [[X.].] - Lärmbelastungen im Raum stehen, die die grundrechtliche [[X.].]umutbarkeitsschwelle von 70/60 dB(A) Tag/Nacht (vgl. B[[X.].]erw[[X.].], Urteil vom 21. November 2013 - 7 A 28.12 - [[X.].] 442.09 § 18 [[X.].] Nr. 71 Rn. 45) überschreiten (vgl. [[X.].]FB [[X.].]. 92, 130).

Der [[X.].]lanfeststellungsbeschluss wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Die [[X.].]erschwenk- und die [[X.].] unterscheiden sich im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Lärmsituation der Anwohner der [[X.].] erheblich. Da die [[X.].]erschwenktrasse den bestehenden [[X.].]erkehrsweg außerhalb des [[X.].]erzweigungsbereichs nicht im [[X.].]inne des § 1 Abs. 2 der 16. BIm[[X.].]ch[[X.].] wesentlich ändert, haben die Anwohner - wie bereits dargelegt - keinen Anspruch auf [[X.].]chutz vor den [[X.].]erkehrsgeräuschen nach der [[X.].]erkehrslärmschutzverordnung. An der [[X.].] könnte - wie in der [[X.].] zum [[X.].] ausgeführt - wohl Lärmschutz nach den geringeren [[X.].]chutzstandards des Lärmsanierungsprogramms des [[X.].] gewährt werden (vgl. § 1 Abs. 4 der Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Lärmsanierung an bestehenden [[X.].]chienenwegen der Eisenbahnen des [[X.].] vom 22. November 2012). Nach Titel 891 05 - 742 des [[X.].]haushalts 2017 kann der [[X.].] Investitionen zur Lärmminderung fördern, wenn der Lärmpegel in allgemeinen Wohngebieten 67/57 dB(A) Tag/Nacht überschreitet. Würde die [[X.].] planfestgestellt, wäre hingegen in allgemeinen Wohngebieten entlang der Bestandsstrecke weitergehend sicherzustellen, dass der Beurteilungspegel 59/49 dB(A) Tag/Nacht nicht überschreitet (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BIm[[X.].]ch[[X.].]), denn die Bestandsstrecke würde durch den Anbau eines weiteren [[X.].]leises im [[X.].]inne des § 1 Abs. 2 [[X.].]atz 1 Nr. 1 der 16. BIm[[X.].]ch[[X.].] baulich erweitert.

Der [[X.].]lanfeststellungsbeschluss nimmt die Lärmsituation außerhalb des von der [[X.].]erkehrslärmschutzverordnung erfassten [[X.].]erzweigungsbereichs ([[X.].]FB [[X.].]. 92) nur in der tabellarischen [[X.].]egenüberstellung von [[X.].] und [[X.].]erschwenktrasse in den Blick. Dort wird dargelegt, dass Lärmschutz wegen des bisherigen Bestandsschutzes nur bei Bestandsausbau, also bei der [[X.].], in vollem Umfang nötig werde. Bei der [[X.].]erschwenktrasse seien die [[X.].] wegen Führung der Trasse durch das [[X.].] geringer; es würden weniger aktive und passive [[X.].]challschutzmaßnahmen nötig ([[X.].]FB [[X.].]. 102). Der [[X.].]lanfeststellungsbeschluss vergleicht die Auswirkungen der beiden [[X.].] auf die Lärmsituation an der [[X.].] mithin nur im Hinblick auf die Kosten, nicht aber im Hinblick auf den Nutzen von [[X.].]challschutzmaßnahmen. Die Kosten sind aber, wenn sie nicht ins [[X.].]erhältnis zum Nutzen der Lärmschutzmaßnahmen gesetzt werden, nicht geeignet, die Belange der betroffenen Anwohner abzubilden. Hierfür müssten die Höhe der Beurteilungspegel mit und ohne aktiven [[X.].]challschutz und die [[X.].]ahl der hiervon Betroffenen jedenfalls abgeschätzt werden. Das ist weder im [[X.].]lanfeststellungsbeschluss selbst noch - wie dargelegt - in der [[X.].] geschehen.

8. Die Abwägung der [[X.].] im Hinblick auf kommunale Belange ist hingegen nicht zu beanstanden. Insoweit kommt es auf die Rügebefugnis des [[X.].] nicht an.

a) Die [[X.].]lanungen der [[X.].]tadt [[X.].] zu den noch nicht rechtsverbindlichen Bebauungsplänen [[X.].] 328b bzw. [[X.].]teinach 390b waren nach Auffassung der Beklagten nicht zu beachten, weil sie erst im [[X.].] und damit nach Einleitung des [[X.].]lanänderungsverfahrens im Jahr 2005 aufgenommen worden seien und dieser [[X.].]lanung widersprächen ([[X.].]FB [[X.].]. 71). Ob die städtebaulichen [[X.].]lanungen allein aus diesem [[X.].]rund in die Abwägung der [[X.].]arianten nicht einmal eingestellt zu werden brauchten, kann offen bleiben. [[X.].]tädtebauliche [[X.].]lanungen können in der fachplanerischen Abwägung nur berücksichtigt werden, wenn sie in einer der Abwägung zugänglichen Weise konkretisiert sind. Daran fehlte es hier. Nach der [[X.].]orlage für den Beschluss des [[X.].]tadtrats zur Aufstellung der Bebauungspläne 328b und 390b vom 28. [[X.].]eptember 2011 sollten die Entwicklungsmöglichkeiten, die sich aus dem von der [[X.].]tadt [[X.].] geforderten [[X.].]erzicht auf den [[X.].]-[[X.].]erschwenk ergeben würden, erst im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung konkretisiert werden ([[X.].] zur Klagebegründung im [[X.].]erfahren B[[X.].]erw[[X.].] 3 A 2.15 vom 26. Mai 2014). Das Radverkehrskonzept der [[X.].]tadt [[X.].] musste in die Abwägung ebenfalls nicht eingestellt werden. Es wurde nach dem eigenen [[X.].]ortrag der [[X.].]eite ([[X.].]chriftsatz vom 10. Juli 2017 [[X.].]. 4) erst am 25. März 2015 und damit nach Erlass des [[X.].]lanfeststellungsbeschlusses beschlossen.

b) Ob die Beklagte die Beeinträchtigung des Übungsplatzes der Freiwilligen Feuerwehr am [[X.].]erätehaus in [[X.].]teinach durch die Nähe der [[X.].] zum [[X.].] in ihrem Ausmaß zutreffend erfasst hat, kann offen bleiben. [[X.].]ie hat einen Nachteil für die [[X.].]erschwenktrasse verneint, weil eine Ersatzfläche vorhanden sei. Die [[X.].]teinacher [[X.].]traße werde durch die [[X.].] unterbrochen; sie könne westlich der [[X.].] zusätzlich als Übungsfläche genutzt werden ([[X.].]FB [[X.].]. 99). Diese die Abwägung tragende Erwägung ist nicht zu beanstanden.

c) Dass die [[X.].]erschwenktrasse die [[X.].]emeindeverbindungsstraßen zwischen [[X.].]teinach und der [[X.].]chmalau sowie zwischen [[X.].] und [[X.].] unterbricht, hat die Beklagte erkannt ([[X.].]FB [[X.].]. 96 f.). Ihre Einschätzung, dass die [[X.].]erbindung zwischen [[X.].]teinach und der [[X.].]chmalau über die neue Wegeführung zur Autobahnanschlussstelle weiterhin in vollem Umfang gegeben sei ([[X.].]FB [[X.].]. 97), ist nicht zu beanstanden. Dass das [[X.].]portgelände an der Theodor-Heuss-[[X.].]traße von [[X.].] aus nur über den Feldweg an der [[X.].] oder über die Erlanger [[X.].]traße und damit über [[X.].] zu erreichen wäre, hat die Beklagte ebenfalls gesehen. Die dadurch berührten Belange durfte sie im Wege der Abwägung zurückstellen; die [[X.].] halten sich im Rahmen des [[X.].]umutbaren.

d) Ob und inwieweit sich aus dem [[X.].]rundsatz 7.1.3 des [[X.].] [[X.].] vom 1. [[X.].]eptember 2013 ein kommunaler Belang ergibt, kann offen bleiben. Der [[X.].]rundsatz ist in der [[X.].]lanung den Anforderungen des § 4 Abs. 1 [[X.].]atz 1 Nr. 2, [[X.].]atz 2 [[X.].] entsprechend berücksichtigt. Nach dem genannten [[X.].]rundsatz sollen Infrastruktureinrichtungen in freien Landschaftsbereichen möglichst gebündelt werden; durch deren Mehrfachnutzung soll die Beanspruchung von Natur und Landschaft möglichst vermindert werden; unzerschnittene verkehrsarme Räume sollen erhalten werden. Nach der Begründung des [[X.].] werden unzerschnittene verkehrsarme Räume vom [[X.].]amt für Naturschutz anhand eines Indikatorenkatalogs ermittelt, sie sollen mindestens 100 km2 umfassen ([[X.].] [[X.].]. 73 zu 7.1.3 [B]). Diese [[X.].]röße erreicht das [[X.].]langebiet nicht. Im Übrigen wird dem [[X.].]rundsatz durch die Bündelung der [[X.].]erschwenktrasse mit der [[X.].] und der [[X.].]üterzugtrasse mit der [[X.].] Rechnung getragen. Dass die [[X.].]erschwenktrasse der [[X.].] nicht mit einer vorhandenen [[X.].]erkehrsinfrastruktureinrichtung gebündelt ist, hat die Beklagte nicht verkannt. Dass sie gleichwohl die [[X.].]erschwenk- der [[X.].] vorgezogen hat, ist im Hinblick auf den [[X.].]rundsatz 7.1.3 des [[X.].] von ihrer planerischen [[X.].]estaltungsfreiheit gedeckt.

e) Inwieweit die Betroffenheit von Flächen, die dem [[X.].] der [[X.].]tadt-[[X.].] zugeordnet sind, die [[X.].]chwelle zur [[X.].] überschreiten sollte, hat die [[X.].]eite nicht substantiiert dargelegt. Die an den [[X.].]er Landgraben grenzenden [[X.].]rundstücke Fl[[X.].]t. [X.] und Fl[[X.].]t. [X.] mit einer Fläche von 2730 m2 bzw. 2820 m2 werden lediglich vorübergehend und auch das nur auf einer Fläche von 57 m2 bzw. 25 m2 in Anspruch genommen (Anlage 5.2 [[X.].]. 22 lfd. [X.] und 119 mit Anlage 5.1 Blatt 4). Der [[X.].]er Landgraben soll in diesem Bereich renaturiert werden (Anlage 12.1 <[[X.].] ([[X.].]) und [[X.].] ([[X.].])>). Auch vom [[X.].]rundstück Fl[[X.].]t. [[X.].] mit einer Fläche von 5997 m2 sollen lediglich 173 m2 für die [[X.].]erlegung der [[X.].] dauerhaft erworben werden (Anlage 5.2 [[X.].]. 22 lfd. [X.] mit Anlage 5.1 Blatt 4).

9. Die markierten offensichtlichen Mängel der Abwägung der [[X.].] sind auf das [X.] von Einfluss gewesen und damit gemäß § 18c [[X.].] i.[[X.].]. § 75 Abs. 1a [[X.].]atz 1 [[X.].]w[[X.].]f[[X.].] erheblich.

Eine Erheblichkeit kann nur verneint werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass die [[X.].]lanfeststellungsbehörde auch im Falle einer ordnungsgemäßen Abwägung die gleiche Entscheidung getroffen hätte. Das [[X.].]ericht darf nicht eine eigene hypothetische Abwägungsentscheidung an die [[X.].]telle der Entscheidung durch die [[X.].]lanfeststellungsbehörde setzen. Daher genügt es regelmäßig nicht, wenn sich aus den Akten oder sonstigen Erkenntnissen des [[X.].]erichts lediglich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die [[X.].]lanfeststellungsbehörde bei [[X.].]ermeidung des Mangels eine andere Entscheidung getroffen hätte (B[[X.].]erw[[X.].], Urteil vom 10. Februar 2016 - 9 [[X.].].15 [[[X.].]:[[X.].]:B[[X.].]erw[[X.].]:2016:100216U9A1.15.0] - B[[X.].]erw[[X.].][[X.].]54, 153 Rn. 30).

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte auch bei [[X.].]ermeidung der [X.] der [[X.].]erschwenktrasse den [[X.].]orzug gegeben hätte, bestehen nicht. Die [[X.].]erschwenktrasse drängte sich - wie dargelegt - nicht als gegenüber der [[X.].] eindeutig vorzugswürdig auf. Der geringere Abstand zu den [[X.].]n [[X.].] und [[X.].]er [[X.].]ruppe und die damit einhergehende kürzere Reaktionszeit im Falle eines die Trinkwassergewinnung gefährdenden Ereignisses sind zwar Nachteile der [[X.].] gegenüber der [[X.].]erschwenktrasse; diese Nachteile können jedoch durch [[X.].]orteile wie z.B. die geringere [[X.].]erschneidungswirkung für Natur und Landschaft, landwirtschaftliche Nutzungen und Wegebeziehungen und den geringeren Flächenverbrauch aufgewogen werden. Eine erneute Abwägung der Belange muss der Beklagten vorbehalten bleiben.

Die Beklagte kann zur Behebung der [X.] ein ergänzendes [[X.].]erfahren durchführen (§ 75 Abs. 1a [[X.].]atz 2 [[X.].]w[[X.].]f[[X.].]). Das Ergebnis dieses [[X.].]erfahrens ist im Hinblick auf die erforderliche neue Abwägung der [[X.].] offen.

[[X.].]. Die dargelegten [[X.].]erstöße gegen entscheidungserhebliche Rechtsvorschriften berühren - wie in § 2 Abs. 4 [[X.].]atz 1 Nr. 1 UmwR[[X.].] vorausgesetzt - Belange, die zu den [[X.].]ielen gehören, die der Kläger nach seiner [[X.].]atzung fördert. Ob, wenn das [[X.].]orhaben - wie hier wegen des mit seiner [[X.].]erwirklichung einhergehenden Eingriffs in Natur und Landschaft - seiner Art nach den satzungsgemäßen Aufgabenbereich der klagenden Umweltvereinigung berührt, alle entscheidungserheblichen Rechtsvorschriften unabhängig von ihrem Umweltbezug Belange berühren, die zu den satzungsgemäßen [[X.].]ielen der [[X.].]ereinigung gehören, kann offen bleiben (vgl. B[[X.].]erw[[X.].], Urteil vom 29. Juni 2017 - 3 [[X.].].16 - juris Rn. 28). Denn die hier verletzten Rechtsvorschriften dienen - mit Ausnahme der durch Art. 14 Abs. 1 [[X.].][[X.].] geschützten [[X.].] der privaten Landwirte (vgl. B[[X.].]erw[[X.].], Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 [[[X.].]:[[X.].]:B[[X.].]erw[[X.].]:2016:280416U9A9.15.0] - B[[X.].]erw[[X.].][[X.].]55, 91 Rn. 179) - jedenfalls auch dem [[X.].]chutz der Umwelt. Das gilt auch für den [[X.].]rundsatz B I[[X.].] 2.5 des [[X.].] [[X.].], der die [[X.].] der privaten Landwirte in der Abwägung verstärkt. Die Erhaltung und Weiterentwicklung der Erzeugungsbedingungen für [[X.].]onderkulturen im [[X.].] trägt dazu bei, eine kleinflächige [[X.].]truktur der Landnutzung zu erhalten.

[X.]. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, § 155 Abs. 1 [[X.].]atz 3, § 162 Abs. 3, § 159 [[X.].]atz 1 [[X.].]w[[X.].]O i.[[X.].]. § 100 Abs. 1 [[X.].][[X.].]O.

Meta

3 A 4/15

09.11.2017

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

§ 87b Abs 3 VwGO, § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 UmwRG, § 2 Abs 1 UmwRG, § 2 Abs 3 UmwRG, § 2 Abs 4 S 1 Nr 1 UmwRG, § 2 Abs 4 S 2 UmwRG, § 7 Abs 4 UmwRG, § 1 Abs 1 S 1 Nr 5 VerkPBG, § 1 Abs 2 VerkPBG, § 5 Abs 1 VerkPBG, § 11 Abs 2 VerkPBG, § 46 VwVfG, § 73 Abs 4 S 3 VwVfG, § 73 Abs 4 S 4 VwVfG, § 73 Abs 4 S 5 VwVfG, § 73 Abs 4 S 6 VwVfG, § 73 Abs 8 S 1 VwVfG, § 75 Abs 1a VwVfG, § 3b Abs 1 S 1 UVPG, § 6 UVPG, § 9 Abs 1 S 4 UVPG, § 9 Abs 1b S 1 Nr 1 UVPG, § 11 UVPG, § 12 UVPG, § 16 Abs 2 UVPG, Anl 1 Nr 14.7 UVPG, § 18 AEG, § 18a AEG, § 18c AEG, § 18e Abs 5 AEG, § 22 AEG, § 39 Abs 1 S 2 AEG, § 1 Abs 2 BSWAG, § 11 Abs 2 EBO, § 13 BNatSchG 2009, § 14 Abs 1 BNatSchG 2009, § 15 Abs 1 BNatSchG 2009, § 15 Abs 2 BNatSchG 2009, § 44 Abs 1 BNatSchG 2009, § 44 Abs 5 BNatSchG 2009, § 45 Abs 7 BNatSchG 2009, § 41 BImSchG, § 42 BImSchG, § 1 Abs 2 BImSchV 16, § 2 Abs 1 BImSchV 16, § 27 WHG 2009, § 28 WHG 2009, § 47 WHG 2009, § 52 Abs 1 WHG 2009, § 76 Abs 3 WHG 2009, § 78 Abs 1 WHG 2009, § 78 Abs 4 WHG 2009, § 78 Abs 6 WHG 2009, Art 4 Abs 1 Buchst a Ziff i EGRL 60/2000, Art 4 Abs 1 Buchst a Ziff ii EGRL 60/2000, Art 4 Abs 1 Buchst a Ziff iii EGRL 60/2000, § 4 BBodSchG, § 7 S 6 BBodSchG, § 8 Abs 1 S 2 Nr 1 BBodSchG, § 4 Abs 2 S 1 BBodSchV, Anh 2 Nr 3.1 BBodSchV, § 3 Abs 1 Nr 2 ROG 2008, § 4 Abs 1 ROG 2008, § 6 Abs 1 HGrG, § 7 Abs 1 BHO, § 7 Abs 2 S 1 BHO, § 3 Nr 1 Buchst c GVFG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.11.2017, Az. 3 A 4/15 (REWIS RS 2017, 2659)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2659

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