Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2010, Az. II ZA 4/09

II. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 10343

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] 4/09 vom 18. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 823 Abs. 2 Ba; StGB § 266 a Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]ats führt das Nichtabführen von Arbeit-nehmeranteilen zur Sozialversicherung im Stadium der Insolvenzreife einer GmbH zu einem Schadensersatzanspruch der Einzugsstelle gegen den Geschäftsführer aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a StGB, wenn dieser an andere Gesellschaftsgläubi-ger trotz der Insolvenzreife Zahlungen geleistet hat, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar waren. In einem solchen Fall konnte sich der Geschäftsführer schon nach der früheren und kann er sich auch nach der neueren [X.]atsrechtsprechung nicht auf eine Pflichtenkollision berufen (siehe nur [X.].Urt. v. 29. September 2008 - [X.], [X.], 2220 [X.]. 6 ff.). [X.], [X.]uss vom 18. Januar 2010 - [X.] 4/09 - [X.] - 2 - Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 18. Januar 2010 durch [X.] und [X.], [X.], Dr. [X.] und [X.] beschlossen: Der Antrag des [X.]n auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag des [X.]n, ihm für das beabsichtigte Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist abzulehnen, da die beabsichtigte [X.] keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, weil der [X.]at im Falle einer Revisionseinlegung nach § 552 a ZPO verfahren müsste ([X.].[X.]. v. 26. November 2007 - [X.] 17/06, juris [X.]. 1; [X.], [X.]. v. 27. September 2007 - [X.], juris [X.]. 1). Die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels muss auch bei einer zugelassenen Revision gegeben sein ([X.], [X.]. v. 24. Juni 2003 - [X.], juris [X.]. 2). 1 1. Ein Grund, die Revision gegen das angefochtene Urteil wegen einer höchstrichterlich zu klärenden Rechtsfrage zuzulassen, besteht nicht mehr. Nach Erlass des Berufungsurteils hat der [X.]. Zivilsenat des [X.] die Frage, derentwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, da-hingehend entschieden, dass mit der unanfechtbaren Verurteilung des Ge-schäftsführers einer GmbH zum Schadensersatz für nicht abgeführte Arbeit-nehmeranteile von Sozialversicherungsbeiträgen gegenüber der Einzugsstelle 2 - 3 - im Wege des Versäumnisurteils noch nicht rechtskräftig feststehe, dass der zu-erkannte Anspruch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht und deshalb von einer etwaigen Restschuldbefreiung des [X.]n nicht ergriffen wird ([X.], Urt. v. 5. November 2009 - [X.] ZR 239/07, [X.] 2010, 47 [X.]. 9 ff., z.[X.]. in [X.]). 2. Die Rechtsverfolgung des [X.]n bietet auch im Übrigen keine hin-reichende Aussicht auf Erfolg. 3 Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]ats führt das Nichtabführen von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung im Stadium der Insolvenzreife einer GmbH zu einem Schadensersatzanspruch der Einzugsstelle aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a StGB, wenn der Geschäftsführer an andere Gesell-schaftsgläubiger trotz der Insolvenzreife Zahlungen geleistet hat, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar waren. In einem sol-chen Fall konnte sich der Geschäftsführer schon nach der früheren [X.]ats-rechtsprechung und auch nach der neueren [X.]atsrechtsprechung nicht auf eine Pflichtenkollision berufen (siehe nur [X.].Urt. v. 29. September 2008 - [X.], [X.], 2220 [X.]. 6 ff.). 4 So liegt der Fall hier. Die Klägerin hatte bereits erstinstanzlich ([X.] ff.) und unter Vertiefung dieses Vortrags auf [X.] f. sowie erneut in der Beru-fungsinstanz ([X.] f., 144 ff.) vorgetragen, dass der [X.] in der [X.], in der er die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung im Stadium der Insol-venzreife der GmbH an die Klägerin nicht abgeführt hat, gleichwohl [X.] - 4 - ausgezahlt hat. Das hat der [X.] nicht etwa bestritten, sondern zugestan-den ([X.], 174 f.). Angesichts dessen bedurfte es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts [X.] 6 f.) hierzu keiner Beweisaufnahme. [X.]Drescher [X.]

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.02.2008 - 4 O 2279/07 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 3 U 32/08 -

Meta

II ZA 4/09

18.01.2010

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2010, Az. II ZA 4/09 (REWIS RS 2010, 10343)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10343

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