Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.01.2010, Az. II ZA 4/09

2. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 10338

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Vorenthalten von Arbeitsentgelt: Schadensersatzanspruch der Einzugsstelle gegen den GmbH-Geschäftsführer wegen Nichtabführens von Sozialversicherungsbeiträgen bei Zahlungen an andere Insolvenzgläubiger im Stadium der Insolvenzreife


Leitsatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats führt das Nichtabführen von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung im Stadium der Insolvenzreife einer GmbH zu einem Schadensersatzanspruch der Einzugsstelle gegen den Geschäftsführer aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB, wenn dieser an andere Gesellschaftsgläubiger trotz der Insolvenzreife Zahlungen geleistet hat, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar waren. In einem solchen Fall konnte sich der Geschäftsführer schon nach der früheren und kann er sich auch nach der neueren Senatsrechtsprechung nicht auf eine Pflichtenkollision berufen (siehe nur Senatsurteil vom 29. September 2008, II ZR 162/07, ZIP 2008, 2220 Tz. 6 ff.) .

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag des [X.]n, ihm für das beabsichtigte Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, weil der [X.]at im Falle einer Revisionseinlegung nach § 552 a ZPO verfahren müsste ([X.].[X.]. v. 26. November 2007 - [X.], juris [X.]. 1; [X.], [X.]. v. 27. September 2007 - [X.], juris [X.]. 1). Die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels muss auch bei einer zugelassenen Revision gegeben sein ([X.], [X.]. v. 24. Juni 2003 - [X.], juris [X.]. 2).

2

1. Ein Grund, die Revision gegen das angefochtene Urteil wegen einer höchstrichterlich zu klärenden Rechtsfrage zuzulassen, besteht nicht mehr. Nach Erlass des Berufungsurteils hat der [X.]. Zivilsenat des [X.] die Frage, derentwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, dahingehend entschieden, dass mit der unanfechtbaren Verurteilung des Geschäftsführers einer GmbH zum Schadensersatz für nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile von Sozialversicherungsbeiträgen gegenüber der Einzugsstelle im Wege des Versäumnisurteils noch nicht rechtskräftig feststehe, dass der zuerkannte Anspruch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht und deshalb von einer etwaigen Restschuldbefreiung des [X.]n nicht ergriffen wird ([X.], Urt. v. 5. November 2009 - [X.] ZR 239/07, [X.] 2010, 47 [X.]. 9 ff., z.[X.]. in [X.]Z).

3

2. Die Rechtsverfolgung des [X.]n bietet auch im Übrigen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

4

Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]ats führt das Nichtabführen von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung im Stadium der Insolvenzreife einer GmbH zu einem Schadensersatzanspruch der Einzugsstelle aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a StGB, wenn der Geschäftsführer an andere Gesellschaftsgläubiger trotz der Insolvenzreife Zahlungen geleistet hat, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar waren. In einem solchen Fall konnte sich der Geschäftsführer schon nach der früheren [X.]atsrechtsprechung und auch nach der neueren [X.]atsrechtsprechung nicht auf eine Pflichtenkollision berufen (siehe nur [X.].Urt. v. 29. September 2008 - [X.], [X.], 2220 [X.]. 6 ff.).

5

So liegt der Fall hier. Die Klägerin hatte bereits erstinstanzlich ([X.] ff.) und unter Vertiefung dieses Vortrags auf [X.] f. sowie erneut in der Berufungsinstanz ([X.] f., 144 ff.) vorgetragen, dass der [X.] in der [X.], in der er die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung im Stadium der Insolvenzreife der GmbH an die Klägerin nicht abgeführt hat, gleichwohl Nettolöhne ausgezahlt hat. Das hat der [X.] nicht etwa bestritten, sondern zugestanden ([X.], 174 f.). Angesichts dessen bedurfte es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts [X.] 6 f.) hierzu keiner Beweisaufnahme.

[X.]                               Caliebe                              Drescher

                    Löffler                               [X.]

Meta

II ZA 4/09

18.01.2010

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZA

vorgehend OLG Braunschweig, 7. Januar 2009, Az: 3 U 32/08

§ 823 Abs 2 BGB, § 266a StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.01.2010, Az. II ZA 4/09 (REWIS RS 2010, 10338)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10338

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

II ZA 4/09 (Bundesgerichtshof)


II ZR 162/07 (Bundesgerichtshof)


II ZR 196/09 (Bundesgerichtshof)

Haftung des GmbH-Geschäftsführers: Zahlung rückständiger Umsatz- und Lohnsteuern an das Finanzamt und rückständiger Arbeitnehmeranteile zur …


II ZR 196/09 (Bundesgerichtshof)


II ZR 147/08 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

II ZA 4/09

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.