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PDF anzeigen[X.]/01vom12. Dezember 2001in der [X.].: [X.] ([X.]) 12/01 [X.].: 110 [X.] 15.402/96, 110 [X.] 8373/94, 110 [X.] 1879/91 Staatsanwaltschaft [X.]Az.: 10 BRs 5/99, 10 BRs 6/99 [X.] des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 12. Dezember 2001 gemäß § 14 StPO beschlossen:Der Antrag der Strafvollstreckungskammer des [X.], das zuständige Gericht zu bestimmen, wird [X.].Gründe:Die [X.] und [X.] streiten über dieZuständigkeit für einen Bewährungswiderruf. Die [X.] hat beantragt, gemäß § 14 StPO das zuständige Gericht zu bestim-men.Der Antrag wird zurückgewiesen, weil keines der beiden Gerichte für [X.] über den Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft [X.] vom18. September 2001 zuständig ist.Die Strafvollstreckungskammer [X.], die den Verurteilten bedingt [X.] hatte, war mit der Prüfung des Bewährungswiderrufs zwar befaßt, seitdie Anklage der Staatsanwaltschaft [X.] vom 19. Juni 2000 zum [X.] gelangt war (§ 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO), weil diese Anklage [X.] Anlaß gab, von Amts wegen die Widerrufsfrage zuprüfen (vgl. BGHSt 30, 189, 191; [X.]/[X.], StPO 45. [X.] 462 a Rdn. 11 m.w.[X.]). Das [X.] endet jedoch, wenn die Strafvoll-streckungskammer über die Frage, mit der sie befaßt war, abschließend [X.] 3 -schieden hat oder sich die Sache auf andere Weise erledigt (vgl. BGHSt 26,165; [X.]/[X.] a.a.[X.]. 12; vgl. auch [X.] NStZ 1981,130, jeweils m.w.[X.]). Dies war hier der Fall. Zu entscheiden war r den [X.]. Da die Staatsanwaltschaft [X.] keinen [X.] hat, hat auch die Strafvollstreckungskammer keinen [X.] zu weiterenMaûnahmen im Rahmen der Bewrungsaufsicht gesehen. Sie hat zwar keineausdrckliche Entscheidung dahin getroffen, [X.] derzeit von einem Bewh-rungswiderruf abgesehen werde. Das Verfahren der Strafvollstreckungskam-mer kann aber nur als konkludentes Absehen vom Widerruf verstanden wer-den. Darin liegt eine das Widerrufsverfahren abschlieûende Entscheidung, mitder das Befaûtsein der Strafvollstreckungskammer [X.] endete.Da sich der Verurteilte in der Folgezeit im Bezirk der Strafvollstrek-kungskammer [X.] im Maûregel- und Strafvollzug befand, ist die Zustn-digkeit [X.] auf die Strafvollstreckungskammer [X.] rgegangen.Sie hat das Vollstreckungsverfahren aucrnommen und erneut ein Verfah-ren zur Prfung der Widerrufsfrage eingeleitet. Auch ihr r hat [X.] [X.] aber keinen Widerrufsantrag gestellt, so [X.] er-sichtlich auch die Strafvollstreckungskammer [X.] konkludent von [X.] abgesehen hat. Damit war auch das Befaûtsein dieser Strafvollstrek-kungskammer mit der Widerrufsfrage beendet.Als die Staatsanwaltschaft [X.] schlieûlich am 18. September 2001doch den Widerruf der von der Strafvollstreckungskammer [X.] 1998 ange-ordneten Straf- und Maûregelaussetzung beantragte, befand sich der Verur-teilte bereits seit dem 9. August 2001 in der [X.] unddamit nicht mehr im Zustigkeitsbereich der Strafvollstreckungskammer Ko-blenz. Durch diesen Widerrufsantrag wurde daher auch nicht mehr die [X.] -vollstreckungskammer [X.], sondern die nunmehr örtlich zustig [X.] Strafvollstreckungskammer des [X.] mit dem [X.]. Dem steht nicht entgegen, [X.] die Staatsanwaltschaft [X.]den Widerrufsantrag schlieûlich am 19. November 2001 zurckgenommen hat,nachdem der Verurteilte inzwischen aus der [X.] [X.] worden war.Das Verfahren gibt [X.] zu dem Hinweis, [X.] es in derartigen Fllenzweckmûig ist, wenn die Strafvollstreckungskammer im [X.] zumindest durch einen Vermerk aktenkundig macht, [X.] sievon einem Widerruf absieht. Hierdurch wird bei einem Wechsel der örtlichenZustigkeit klargestellt, wann das Befaûtsein der Strafvollstreckungskammermit der Sache endet und die Zustigkeit auch insoweit auf die neue [X.] rgeht.[X.] [X.]
Meta
12.12.2001
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2001, Az. 2 ARs 350/01 (REWIS RS 2001, 209)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 209
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