Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2001, Az. 2 ARs 350/01

2. Strafsenat | REWIS RS 2001, 209

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/01vom12. Dezember 2001in der [X.].: [X.] ([X.]) 12/01 [X.].: 110 [X.] 15.402/96, 110 [X.] 8373/94, 110 [X.] 1879/91 Staatsanwaltschaft [X.]Az.: 10 BRs 5/99, 10 BRs 6/99 [X.] des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 12. Dezember 2001 gemäß § 14 StPO beschlossen:Der Antrag der Strafvollstreckungskammer des [X.], das zuständige Gericht zu bestimmen, wird [X.].Gründe:Die [X.] und [X.] streiten über dieZuständigkeit für einen Bewährungswiderruf. Die [X.] hat beantragt, gemäß § 14 StPO das zuständige Gericht zu bestim-men.Der Antrag wird zurückgewiesen, weil keines der beiden Gerichte für [X.] über den Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft [X.] vom18. September 2001 zuständig ist.Die Strafvollstreckungskammer [X.], die den Verurteilten bedingt [X.] hatte, war mit der Prüfung des Bewährungswiderrufs zwar befaßt, seitdie Anklage der Staatsanwaltschaft [X.] vom 19. Juni 2000 zum [X.] gelangt war (§ 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO), weil diese Anklage [X.] Anlaß gab, von Amts wegen die Widerrufsfrage zuprüfen (vgl. BGHSt 30, 189, 191; [X.]/[X.], StPO 45. [X.] 462 a Rdn. 11 m.w.[X.]). Das [X.] endet jedoch, wenn die Strafvoll-streckungskammer über die Frage, mit der sie befaßt war, abschließend [X.] 3 -schieden hat oder sich die Sache auf andere Weise erledigt (vgl. BGHSt 26,165; [X.]/[X.] a.a.[X.]. 12; vgl. auch [X.] NStZ 1981,130, jeweils m.w.[X.]). Dies war hier der Fall. Zu entscheiden war r den [X.]. Da die Staatsanwaltschaft [X.] keinen [X.] hat, hat auch die Strafvollstreckungskammer keinen [X.] zu weiterenMaûnahmen im Rahmen der Bewrungsaufsicht gesehen. Sie hat zwar keineausdrckliche Entscheidung dahin getroffen, [X.] derzeit von einem Bewh-rungswiderruf abgesehen werde. Das Verfahren der Strafvollstreckungskam-mer kann aber nur als konkludentes Absehen vom Widerruf verstanden wer-den. Darin liegt eine das Widerrufsverfahren abschlieûende Entscheidung, mitder das Befaûtsein der Strafvollstreckungskammer [X.] endete.Da sich der Verurteilte in der Folgezeit im Bezirk der Strafvollstrek-kungskammer [X.] im Maûregel- und Strafvollzug befand, ist die Zustn-digkeit [X.] auf die Strafvollstreckungskammer [X.] rgegangen.Sie hat das Vollstreckungsverfahren aucrnommen und erneut ein Verfah-ren zur Prfung der Widerrufsfrage eingeleitet. Auch ihr r hat [X.] [X.] aber keinen Widerrufsantrag gestellt, so [X.] er-sichtlich auch die Strafvollstreckungskammer [X.] konkludent von [X.] abgesehen hat. Damit war auch das Befaûtsein dieser Strafvollstrek-kungskammer mit der Widerrufsfrage beendet.Als die Staatsanwaltschaft [X.] schlieûlich am 18. September 2001doch den Widerruf der von der Strafvollstreckungskammer [X.] 1998 ange-ordneten Straf- und Maûregelaussetzung beantragte, befand sich der Verur-teilte bereits seit dem 9. August 2001 in der [X.] unddamit nicht mehr im Zustigkeitsbereich der Strafvollstreckungskammer Ko-blenz. Durch diesen Widerrufsantrag wurde daher auch nicht mehr die [X.] -vollstreckungskammer [X.], sondern die nunmehr örtlich zustig [X.] Strafvollstreckungskammer des [X.] mit dem [X.]. Dem steht nicht entgegen, [X.] die Staatsanwaltschaft [X.]den Widerrufsantrag schlieûlich am 19. November 2001 zurckgenommen hat,nachdem der Verurteilte inzwischen aus der [X.] [X.] worden war.Das Verfahren gibt [X.] zu dem Hinweis, [X.] es in derartigen Fllenzweckmûig ist, wenn die Strafvollstreckungskammer im [X.] zumindest durch einen Vermerk aktenkundig macht, [X.] sievon einem Widerruf absieht. Hierdurch wird bei einem Wechsel der örtlichenZustigkeit klargestellt, wann das Befaûtsein der Strafvollstreckungskammermit der Sache endet und die Zustigkeit auch insoweit auf die neue [X.] rgeht.[X.] [X.]

Meta

2 ARs 350/01

12.12.2001

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2001, Az. 2 ARs 350/01 (REWIS RS 2001, 209)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 209

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.