Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.05.2016, Az. 2 WD 16/15

2. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2016, 11445

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Gegenstand

Unterschlagung; Dezentrale Beschaffung; Teileinheitsführer; Vertrauensposition; überlange Verfahrensdauer als Milderungsgrund


Leitsatz

1. Nutzt ein Soldat in Vorgesetztenstellung seine Vertrauensposition als Teileinheitsführer Dezentrale Beschaffung aus, um der Bundeswehr als kostenlose Zugabe überlassenes Zubehör zu unterschlagen, ist Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die Höchstmaßnahme.

2. Eine durch die Überlastung der Truppendienstgerichtskammer verursachte überlange Verfahrensdauer ist bei der Bemessung einer pflichtenmahnenden Maßnahme mildernd zu berücksichtigen.

Tatbestand

1

...

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...

1. Das Verfahren ist nach Anhörung des Soldaten und Bekanntgabe der Stellungnahme der Vertrauensperson mit Verfügung des ... vom 3. April 2012 eingeleitet worden. Die Einleitungsverfügung ist ihm durch [X.] im Beisein des [X.] am 25. April 2012 ausgehändigt worden.

Nach Verzicht des Soldaten auf eine persönliche Anhörung im Rahmen des Schlussgehörs und Einholung schriftlicher Stellungnahmen zu den wesentlichen Ermittlungsergebnissen hat die [X.] ihm mit [X.] vom 11. März 2013, zugestellt am 22. März 2013, folgenden Sachverhalt als vorsätzliches Dienstvergehen zur Last gelegt:

"1. [X.] nahm am 11. Januar 2012 in M. eine Laptoptasche, die für das vom [X.] S. für die ... angeforderte Laptop bestimmt war, von dem Mitarbeiter der Firma M., [X.], entgegen, um diese für sich zu behalten und übergab diese erst nach Aufforderung am 23. Januar 2012 an seinen Vorgesetzten,

Hauptmann A. .

2. [X.] verneinte am 11. oder 12. Januar 2012 in ..., R.-Kaserne, wahrheitswidrig gegenüber dem vorgesehenen Nutzer des Laptops, Hauptfeldwebel B., dessen Frage, ob eine Laptoptasche zum Lieferumfang gehöre, obwohl ihm am 11. Januar 2012 eine Laptoptasche von dem Mitarbeiter der M. ausgehändigt worden war."

2. Die [X.] des [X.] hat mit Urteil vom 13. April 2015 den Soldaten wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Unteroffiziers herabgesetzt.

Im Dezember 2011 sei durch den Soldaten für dienstliche Zwecke ein Notebook mit Software bei der Firma M. bestellt worden. Dieses habe er am 11. Januar 2012 in den Geschäftsräumen der Firma abgeholt. Dabei habe der Zeuge S. dem Soldaten eine Laptoptasche kostenlos mitgegeben. Der Zeuge habe einen Rabatt in Höhe von 12,50 € auf die Software gewährt und auch die Tasche betragsmäßig in [X.] für die firmeninterne Rechnungslegung erfasst, ohne dies auf der Rechnung auszuweisen. [X.] habe das Gerät am 11. oder 12. Januar 2012 dem Nutzer, dem [X.], ausgehändigt. Die Frage des [X.], ob eine Laptoptasche dazu gehöre, habe er verneint und diesen auf die Möglichkeit einer Anforderung der Tasche als Büromaterial über den Staffelfeldwebel verwiesen. Am 12. Januar 2012 habe der Soldat über den Staffelfeldwebel eine Laptoptasche angefordert. Bei einer Haushaltsprüfung sei bekannt geworden, dass der Soldat eine in der Rechnung nicht ausgewiesene Laptoptasche von der Firma M. erhalten habe. Der Zeuge A. habe von der Firma eine korrigierte Rechnung erbeten und erhalten. Als der Soldat hiervon erfahren habe, habe er die Laptoptasche dem [X.] übergeben. Der Einwand des Soldaten, die Tasche habe nicht zum Beschaffungsprogramm gehört, verkenne, dass sie zur Lieferung gehört habe. Sein Vortrag, er habe prüfen wollen, ob er die Laptoptasche für den Dienstherrn behalten dürfe, sei eine unglaubwürdige Schutzbehauptung. Die Kammer sei überzeugt, dass der Soldat beabsichtigt habe, die Tasche für sich zu behalten.

[X.] habe wissentlich und willentlich, somit vorsätzlich ein Dienstvergehen begangen. Das Behalten der zum Lieferumfang gehörenden Laptoptasche stelle eine Unterschlagung (§ 246 StGB) dar und verletze die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 [X.]) durch [X.] Verhalten gegenüber der Rechtsordnung und die zeitweise Gefährdung des Vermögens des Dienstherrn. Die falsche Auskunft an den [X.] verletze die Wahrheitspflicht aus § 13 Abs. 1 [X.]. [X.] habe durch sein Verhalten auch gegen die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. [X.]) verstoßen.

Das vom Soldaten als dezentralem Beschaffer begangene Dienstvergehen verlange eine Herabsetzung in den Dienstgrad Unteroffizier. [X.] sich ein Soldat in [X.] am Eigentum oder Vermögen des Dienstherrn, sei regelmäßig eine Dienstgradherabsetzung veranlasst. Erfolge der Zugriff im Bereich anvertrauten Materials, sei die Entfernung aus dem Dienstverhältnis Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen. Die Laptoptasche sei dem Soldaten aber nicht anvertraut gewesen. Ihr Wert liege unter der Bagatellgrenze, so dass von einer Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad habe Abstand genommen werden können. Als dezentraler Beschaffer des Verbandes habe der Soldat jedoch eine Vertrauensstellung inne gehabt und deshalb durch sein Versagen schwerwiegend gegen seine Pflicht zum treuen Dienen verstoßen. Sein Dienstvergehen habe das Vertrauen in ihn tatsächlich beeinträchtigt. Der Vorfall sei in der Einheit selbst bei den Mannschaften bekannt und der Soldat von seinem Dienstposten abgelöst worden. Als Vorgesetzter hafte er wegen § 10 Abs. 1 [X.] verschärft. Milderungsgründe in der Tat gebe es nicht. Die Ablösung von dem Dienstposten wiege erschwerend. Ihn belasteten das vorsätzliche Handeln, die unterbliebene Meldung des Erhalts der Tasche und die fehlende Bereitschaft, sie dem Dienstherrn unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Für ihn sprächen die fehlende Vorbelastung, die Förmliche Anerkennung, seine Auszeichnungen, die Einmaligkeit des Fehlverhaltens und seine hervorragenden Leistungen. Um den Eindruck einer Bagatellisierung des Fehlverhaltens zu vermeiden, sei eine Dienstgradherabsetzung zum Unteroffizier erforderlich. Die damit verbundenen Nachteile müsse der Soldat als gesetzliche Folgen der Degradierung hinnehmen.

3. Gegen das ihm am 17. Juni 2015 zugestellte Urteil hat der Soldat am 17. Juli 2015 vollumfänglich Berufung eingelegt und beantragt, ihn freizusprechen, hilfsweise, die verhängte Disziplinarmaßnahme zu mildern.

Soweit die schriftliche Berufungsbegründung in der Berufungshauptverhandlung weiter verfolgt worden ist, greift sie die tatsächlichen Feststellungen des Urteils, die rechtliche Würdigung und die Bemessungserwägungen an. [X.] habe nicht in [X.] gehandelt. Er habe die Tasche nicht nach Hause mitgenommen, sondern sie in seinem Kofferraum belassen, weil er vor der Zuführung der Tasche in das Vermögen der [X.] noch Wertgrenzen habe prüfen müssen. Er habe diese Prüfung selbst zu Ende führen und nicht einem Vorgesetzten oder Kameraden übertragen wollen. Ein solches Vorgehen hätte nicht seiner Dienstauffassung entsprochen. Es sei ihm aber nicht gelungen, die Prüfung selbst abzuschließen. Hätte er die Tasche für sich behalten wollen, hätte er sie nicht in seinem Kofferraum belassen, wo sie bei einer Kontrolle am Schlagbaum der Kaserne jederzeit hätte gefunden werden können. Wegen eines so geringen Wertes einer Laptoptasche für 10,50 € hätte er das Risiko einer schweren Sanktion nicht auf sich genommen. Das [X.] sei nicht von ihm ausgegangen. Er habe im Rahmen seiner Aufgaben nach einer Genehmigung der dezentralen Beschaffung eines Laptops mit Software durch den Divisionskommandeur ein Angebot eingeholt und die Artikel dann als Bote abgeholt. Die Frage des [X.] habe er verneint, weil er sich weiteren Nachfragen ausgesetzt gesehen hätte, wenn er diesem von der Tasche und seiner Prüfung berichtet hätte. Eine Unterschlagung, wie im [X.] 1 vorgeworfen, liege nicht vor, weil es jedenfalls an der [X.] fehle. Die Vorinstanz habe die zivil- und strafrechtlichen Vorfragen vernachlässigt. Der [X.] 2 sei in zeitlicher Hinsicht schon zu unbestimmt. Es sei unklar, was eigentlich zum Lieferumfang gehört habe. Er sei rechtlich dem [X.] auch nicht zu einer wahren Aussage verpflichtet gewesen. § 13 [X.] sei nicht einschlägig. Es habe sich nur um eine beiläufige Aussage bei der Gelegenheit der Übergabe des Laptops gehandelt. Die Tasche sei ihm nicht anvertraut gewesen. Die von der Vorinstanz verhängte Maßnahme sei jedenfalls zu hart.

Entscheidungsgründe

[X.]ie zulässige Berufung ist nur im Hilfsantrag begründet. [X.]as Rechtsmittel ist in vollem Umfang eingelegt worden. [X.]er [X.] hat daher im Rahmen der Anschuldigung eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese rechtlich zu würdigen und unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes (§ 91 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 331 StPO) über die angemessene [X.]isziplinarmaßnahme zu befinden.

1. [X.]en Sachverhalt, der Gegenstand der Urteilsfindung ist, bestimmt die Anschuldigungsschrift auch hinsichtlich des Schuldvorwurfes mit der im Interesse einer effektiven Verteidigung gegen den Vorwurf gebotenen Klarheit (vgl. zu den Anforderungen: [X.], Beschluss vom 11. Februar 2009 - 2 [X.] 4.08 - [X.]E 133, 129 <131>). Auch der [X.] grenzt den dem Soldaten vorgeworfenen Lebenssachverhalt durch die Nennung zweier alternativer Tatzeiten, die Angabe des Tatortes, die namentliche Bezeichnung des Empfängers der pflichtwidrigen Aussage sowie die sinngemäße Wiedergabe der wahrheitswidrig beantworteten Frage so klar ein, dass für den Soldaten erkennbar ist, welches konkrete Geschehnis Gegenstand der Anschuldigung ist und welche Aussage ihm als Wahrheitspflichtverletzung vorgeworfen wird.

2. Zur Überzeugung des [X.]s steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Berufungshauptverhandlung folgender Sachverhalt fest:

a) Als sich Ende 2011 wegen der Erstellung einer Broschüre Bedarf an einem Notebook und Software abzeichnete, hatte der Soldat ein Angebot der Firma M. eingeholt und auf dieser Grundlage und mit einer Genehmigung des [X.]ivisionskommandeurs für diesen Beschaffungsweg das [X.] Nr. ... vom 2. [X.]ezember 2011 an das [X.] vorbereitet. Nach Eingang des vom [X.], der Beauftragten für den Haushalt und dem [X.] unterzeichneten Ersuchens beim [X.] erteilte dieses der Firma M. bezugnehmend auf das mündliche Angebot 11... den Auftrag 8/... . [X.]as Leistungsverzeichnis zu diesem Auftrag enthielt zwei Positionen: die Software zum Preis von 829 € und das Notebook zum Preis von 799 €. [X.]ie unter dem 2. [X.]ezember 2011 erstellte und bei der [X.] zeitgleich eingegangene Rechnung 1117196 wies für diese zwei Posten zuzüglich der Mehrwertsteuer einen Gesamtbruttobetrag in Höhe von 1 973,32 € aus.

[X.]ies ergibt sich aus den in der [X.] genommenen Urkunden und aus der Einlassung des Soldaten.

[X.] holte das Notebook und die Software am 11. Januar 2012 bei der Firma [X.] ab. [X.]er Angestellte dieser Firma, der Zeuge S., übergab zusammen mit diesen zwei Gegenständen etwa mit den Worten "[X.]ie Tasche ist mit dazu" eine Notebooktasche.

Entsprechend hat der Soldat sich in der Berufungshauptverhandlung eingelassen. Seine Schilderung entspricht den Angaben des [X.], der dem [X.] plastisch, nachvollziehbar und detailreich und daher glaubhaft erläutert hat, dass der Großhändler, bei dem er das Notebook und die Software bestellt hatte, ohne gesonderte Anforderung als eine Art saisonbedingtes Aktionsangebot die Tasche mitgeliefert habe. [X.]ies sei bei der Warenannahme durch einen Mitarbeiter seiner Firma festgestellt worden, so dass er von einem sogenannten "[X.]leartikel" ausgegangen sei. [X.]er Zeuge war ersichtlich bemüht, sich trotz des [X.] noch an dieses Geschehnis zu erinnern. Er konnte aber nicht mehr mit Sicherheit angeben, ob er dem Soldaten die Hintergründe der Mitlieferung der Tasche erläutert und den Begriff des "[X.]leartikels" ihm gegenüber gebraucht habe. Vielmehr hat er plausibel dargelegt, die Übergabe sei anders als gelegentlich bei Privatkunden zügig und ohne lange Erläuterungen abgelaufen.

[X.] packte alle drei Gegenstände in den Kofferraum seines Wagens, fuhr damit zunächst nach Hause, überprüfte dort die Funktionsfähigkeit des Notebooks und spielte die Software auf. Am nächsten Tag fuhr er mit den drei Gegenständen in seinem PKW in die [X.]ienststelle und übergab das Notebook mit der Software dem Nutzer, dem [X.] . [X.]ie Tasche verblieb im Kofferraum seines Wagens. [X.]er Zeuge B. fragte den Soldaten bei der Übergabe, ob auch eine Tasche dabei gewesen sei. [X.]iese Frage verneinte der Soldat. Er verwies den [X.] auf die Möglichkeit, eine Tasche als Büromaterial über den [X.] zu beschaffen.

[X.]er [X.] hat keine Veranlassung an den entsprechenden Ausführungen des Soldaten in der Berufungshauptverhandlung zu zweifeln. Sie entsprechen der in dieser nach § 123 Satz 1 [X.] verlesenen Aussage des [X.], an dessen Glaubwürdigkeit Zweifel weder geäußert wurden noch sonst ersichtlich sind.

[X.] leitete die Beschaffung einer Notebooktasche für den [X.] in die Wege, indem er am 12. Januar 2012 ein passendes Taschenmodell aus einem Katalog ermittelte und dem [X.] einen mit den Angaben zu dem benötigten Notebook ausgefüllten Vordruck für eine Beschaffung von Büromaterial übersandte. [X.]araufhin merkte der Zeuge [X.]. die Tasche für die nächste turnusmäßige Sammelbestellung von Büromaterial vor.

[X.]iese Feststellung ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des [X.], der dem [X.] auf Nachfrage nach der eingeführten e-mail des Soldaten an ihn detailliert und nachvollziehbar erläutert hat, dass er diese konkrete Anforderung entsprechend seiner üblichen Vorgehensweise bei der Bestellung von Büromaterialien behandelt hatte. Auch dieser Zeuge war ersichtlich bemüht, sich trotz des [X.] an den Vorfall zu erinnern und hat Erinnerungslücken deutlich gemacht, insbesondere darauf hingewiesen, dass er nicht mehr wisse, ob die Tasche tatsächlich geliefert worden sei. [X.]er Zeuge hat dem [X.] seine Wertschätzung des Soldaten und dessen Leistungen deutlich gemacht und keinen Belastungseifer gezeigt.

In der Folge wurde wegen der Unüblichkeit einer Beschaffung von Computern im Wege der dezentralen Beschaffung der hier in Rede stehende Beschaffungsvorgang Gegenstand einer Prüfung im Rahmen von § 78 [X.]. [X.]er Materialbewirtschaftungsoffizier, der Zeuge A., vernahm den Soldaten als den zuständigen Teileinheitsführer am 20. Januar 2012 zu dem Vorgang. In dieser Vernehmung äußerte er unter anderem, er habe den Laptop und die Software am 11. Januar 2012 persönlich in [X.] abgeholt. Weiteres Zubehör sei nicht enthalten gewesen.

[X.]ass die Ermittlungen an eine Prüfung nach § 78 [X.] anschlossen, haben übereinstimmend und deshalb glaubhaft die [X.], [X.] berichtet. Seine Angaben in der Vernehmung vom 20. Januar 2012 sind dem Soldaten in der Berufungshauptverhandlung vorgehalten worden. Er hat nicht bestritten, sich entsprechend eingelassen zu haben.

[X.], der das [X.] nicht unterzeichnet hatte und sich übergangen sah, forschte noch am Freitag, den 20. Januar 2012, durch mehrere Telefonate bei der Firma M. weiter nach. Er brachte hierbei in Erfahrung, dass bei der Übergabe der bestellten Artikel neben dem Notebook und der Software auch eine Tasche an den Soldaten übergeben worden war und veranlasste die Erstellung einer weiteren Rechnung, die neben dem Notebook und der Software auch die Tasche auswies.

[X.]ies steht zur Überzeugung des [X.]es durch die insoweit übereinstimmenden Angaben der [X.] und [X.] fest. [X.]er Zeuge S. konnte sich trotz seines erkennbaren Bemühens nicht mehr an Inhalte der telefonischen Kontakte nach der Übergabe der Artikel erinnern, wusste aber noch, dass es Telefonate mit Mitarbeitern der [X.] wegen des fraglichen Vorganges gegeben hatte. [X.]ie zweite, auf Veranlassung des [X.] erstellte Rechnung ist zu den Akten gelangt und in der [X.] genommen worden. [X.]ass der Soldat den [X.] veranlasst hätte, auf der ersten Rechnung die Tasche nicht auszuweisen, konnte der [X.] nicht feststellen, weil dieser Teil der Aussage des [X.] durch den [X.] nicht bestätigt werden konnte.

Als der Soldat ebenfalls am 20. Januar 2012 weitere Artikel bei der Firma M. abholte, erfuhr er, dass der Zeuge A. sich telefonisch nach dem Beschaffungsvorgang erkundigt und erfahren hatte, dass ihm auch eine Tasche ausgehändigt worden war. [X.]araufhin brachte er die Notebooktasche am Montag, den 23. Januar 2012, morgens im Beisein des Zeugen [X.] zum [X.] .

[X.]ies entspricht der Einlassung des Soldaten in der Berufungshauptverhandlung, der detailliert ausgeführt hat, was ihm der Zeuge S. bei einer Abholung von [X.] am 20. Januar 2012 zu dem Telefonat mit dem [X.] erzählt hatte. [X.]ie [X.] und [X.] waren bei der Übergabe der Tasche am Morgen des 23. Januar 2012 anwesend und haben diese Tatsache bestätigt.

b) aa) [X.] wusste bei der Beantwortung der im [X.] angeführten Frage des [X.], dass diese sich auf die ihm ausgehändigte Tasche bezog. [X.]ies hat er in der Berufungshauptverhandlung eingeräumt. Er hat erläutert, die Aushändigung der Tasche dem [X.] bewusst verschwiegen zu haben. Er habe dies für die bessere Antwort gehalten. Er habe nämlich den Wert der Tasche noch prüfen wollen und befürchtet, der Zeuge B. werde nicht hinnehmen, dass er die Tasche in dieser [X.] nicht bekommen könne. Er habe befürchtet, der Zeuge würde sich vielleicht beim Zugführer beschweren und es hätte dann "eine große Blase gegeben".

bb) Zur Überzeugung des [X.]s hatte der Soldat nach der Übergabe der Tasche durch den [X.] den Entschluss gefasst, sich selbst die Tasche zuzueignen. [X.]iese Absicht hatte er jedenfalls, als er die Frage des [X.], ob eine Tasche bei dem Notebook und der Software dabei gewesen sei, verneinte.

[X.]er [X.] sieht die Einlassung des Soldaten, er habe die Tasche zu keinem [X.]punkt für sich behalten und lediglich für den [X.] annehmen wollen, durch das eine [X.] indizierende Verhalten des Soldaten als widerlegt an. Seine Behauptung, er habe die Weiterleitung der Tasche nur vorübergehend zur Prüfung von Wertgrenzen verzögert, wertet der [X.] als unglaubhafte Schutzbehauptung.

Zwar spricht die [X.] im [X.] des Soldaten selbst zu dem Vorwurf einer Unterschlagung der Tasche für eine Glaubhaftigkeit seiner Einlassung. Es ist ihm auch nicht nachweisbar, dass er die Tasche in seine Wohnung verbracht und zu privaten Zwecken genutzt hätte. Vielmehr hat er sie nach seiner nicht zu widerlegenden Einlassung im Kofferraum seines privaten PKWs belassen und damit in einem Raum, in dem er bei Abholung dienstlich beschaffter Artikel diese auch regelmäßig transportierte. [X.]aher ist hieraus allein ein ausreichendes Indiz für eine [X.] nicht zu gewinnen.

Eine Gesamtbetrachtung des Tuns und des Unterlassens des Soldaten nach der Mitnahme der Tasche bei der Firma M. bis zur Übergabe an den [X.] ergibt aber überzeugende Beweisanzeichen für die Absicht, die Tasche für sich selbst nutzen zu wollen.

Ins Gewicht fällt hierbei die - wie vom Soldaten eingeräumt - bewusst unzutreffende Antwort auf die Frage des [X.], des Nutzers des Laptops, nach einer Mitlieferung einer Tasche. So verhält sich, wer das Vorhandensein der Tasche verheimlichen und ihren Besitz verschleiern will. [X.] war nach seiner Einlassung auch nicht im Irrtum darüber, dass sich die Frage des Nutzers auf die ihm bei der Abholung von Notebook und Software zusätzlich überreichte Tasche richtete. Er wollte die Frage vielmehr nach seinem Eingeständnis unzutreffend beantworten, um sich Nachfragen und [X.]rängen des Nutzers zu entziehen. [X.]erartige Überlegungen verfolgt jedoch auch, wer die Tasche nicht nur vorübergehend zu Prüfzwecken, sondern dauerhaft für sich behalten will.

Hinzu tritt die Initiierung einer Ersatzbeschaffung für den Nutzer im Wege der turnusmäßigen [X.] durch den [X.] . Hätte auf Seiten des Soldaten die Absicht bestanden, die Tasche dem [X.]ienstherrn nach einer Prüfung von Wertgrenzen zur Verfügung zu stellen, wäre diese Anforderung unnötig gewesen. [X.]er Zeuge [X.]. hätte die Tasche zudem auch gar nicht sofort, sondern erst mit der nächsten turnusmäßigen Beschaffung von Büromaterial bestellt. Eine ernsthafte Prüfung des Wertes der erhaltenen Tasche hätte ohne Weiteres schneller abgeschlossen werden können als eine Ersatzbeschaffung im Rahmen der turnusmäßigen [X.]. Mithin wäre die Bestellung durch den [X.], hätte der Soldat tatsächlich nur noch den Wert prüfen wollen, auch deshalb überflüssig gewesen, weil eine Ersatzbeschaffung durch den [X.] nicht dazu geführt hätte, dass der Nutzer schneller eine Tasche erhalten hätte.

Ein gewichtiges Indiz für eine [X.] ist auch die zeitliche Koinzidenz zwischen der Übergabe der Tasche an den [X.] und der Kenntnis des Soldaten von laufenden Nachforschungen nach diesem Artikel. [X.] hat die Tasche nicht aus freien Stücken seinem Vorgesetzten übergeben, sondern zu einem [X.]punkt, in dem der Vorgesetzte bereits erste Ermittlungen wegen der Tasche tätigte und unmittelbar nachdem der Soldat nach seiner eigenen Einlassung davon erfahren hatte.

[X.]er [X.] glaubt dem Soldaten nicht, dass er während des fraglichen [X.]raums Anstrengungen zur Ermittlung des Wertes der Tasche im Hinblick auf die Einhaltung von Wertgrenzen für ihre Annahme oder Vereinnahmung getätigt hat.

Gegen die Glaubhaftigkeit dieser Einlassung spricht bereits, dass der Soldat auch in der Berufungshauptverhandlung nur vage und wechselnde Angaben dazu gemacht hat, welche Wertgrenzen nach welchen Vorschriften er konkret geprüft habe. So hat er zum Teil von der - auf unentgeltliche Zuwendungen an den [X.] selbst gar nicht anwendbaren - Grenze von 25 € für eine stillschweigende Zustimmung des [X.]ienstherrn zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken durch Soldaten gesprochen, zum Teil aber auch von höheren Wertgrenzen bis 150 €, die im Rahmen der Vorschriften über die Vereinnahmung von Gegenständen für das [X.]esvermögen Anwendung finden sollen. [X.]arüber hinaus hat er auf Vorschriften über das Verhalten bei fehlerhaften Lieferungen Bezug genommen, obwohl bei einer Gratiszugabe zu einer wertvollen Bestellung für jedermann ersichtlich von einer fehlerhaften Lieferung nicht die Rede sein kann. [X.]ass er die für Zuwendungen an eine [X.]ienststelle der [X.], für die eine Gegenleistung weder erwartet noch erbracht wurde, geltende Grenze von 30 € nach Punkt 2.3 der "[X.]urchführungsbestimmungen zur allgemeinen Verwaltungsvorschrift der [X.]esregierung zur Förderung von Tätigkeiten des [X.]es durch Leistungen Privater (Sponsoring, Spenden und sonstige Schenkungen)" ([X.] 2004, 26) bislang gar nicht kannte, hat er in der Berufungshauptverhandlung eingeräumt. Er hat zudem nur vage und allgemein gehaltene Angaben dazu machen können, welche konkreten Anstrengungen er zur Ermittlung des Wertes der Tasche unternommen haben will und auf einzelne Kataloge und Internetrecherchen verwiesen. [X.]er [X.] glaubt dem Soldaten nicht, dass ein fähiger Teileinheitsführer der [X.]ezentralen Beschaffung, wie der Soldat ausweislich seiner Beurteilungen, nicht in der Lage ist, eine derartige Prüfung binnen 11 Tagen zum Abschluss zu bringen, zumal wenn er - wie hier - sehr kurzfristig den Preis einer als Ersatzbeschaffung gedachten und daher funktionsgleichen Tasche ermittelt und damit bereits einen ersten Anhaltspunkt für den Rahmen, in dem sich Werte bewegen könnten, hatte. Zudem hat der Soldat eine naheliegende Möglichkeit, sich die Prüfung des Wertes durch eine Internetrecherche oder Nachfragen bei Herstellerfirmen zu erleichtern, nicht genutzt. Hätte er die Tasche von Anfang an in sein Büro gestellt, hätte er damit nicht nur den Willen dokumentiert, sie dem [X.]ienstherrn zukommen zu lassen, sondern auch jederzeit nachprüfen können, ob im Wege der telefonischen oder Internetrecherche ermittelte Preise für nach Material, Modell, Größe und Hersteller gleiche Taschen gelten. [X.]ass dies unterblieben ist, spricht gegen eine Prüfabsicht.

Gegen eine Absicht, die Tasche dem [X.]ienstherrn zuzuführen, spricht auch, dass der Soldat es unterlassen hat, den Vorgang Kameraden transparent zu machen. Wäre der Soldat tatsächlich mit dem Problem überfordert gewesen, ohne Weiteres zu entscheiden, ob der [X.]ienstherr die Tasche behalten und vereinnahmen darf oder zurückgeben muss, hätte es für einen redlich handelnden Soldaten nahegelegen, sich mit seinem Problem an einen Vorgesetzten zu wenden und diesen um Hilfe oder die Übernahme der Bearbeitung zu bitten. Von dieser Möglichkeit hat der Soldat keinen Gebrauch gemacht. Er war in der Berufungshauptverhandlung nicht in der Lage, den Grund hierfür plausibel zu erläutern. Es mag sein, dass die vom Soldaten mit Hinweis auf die Beurteilung, eine Wehrbeschwerde und Eingaben beim Wehrbeauftragen glaubhaft vorgebrachten Spannungen mit dem [X.] ihn daran gehindert haben, diesen anzusprechen. Es ist aber kein Grund ersichtlich, wieso es nicht möglich gewesen wäre, etwa den Zeugen [X.] oder den Kompaniefeldwebel, den [X.], um Rat zu fragen und sie zumindest auf das Vorhandensein der Tasche hinzuweisen, um so die Annahme für den [X.]ienstherrn zu dokumentieren. Sowohl der Soldat selbst als auch diese Zeugen haben bestätigt, ein gutes kameradschaftliches Verhältnis gepflegt zu haben. Beide Zeugen haben in der Berufungshauptverhandlung deutlich gemacht, dass sie auf eine Bitte um Unterstützung nicht mit Ablehnung oder Unverständnis reagiert hätten. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Soldat mit Schwierigkeiten durch diese Zeugen hätte rechnen müssen, wenn er ihnen sein Problem offenbart hätte.

Für die Absicht, die Entgegennahme der Tasche zu verheimlichen, spricht auch, dass der Soldat es unterlassen hat, in seiner ersten Vernehmung zu dem Beschaffungsvorgang am 20. Januar 2012 auf das Vorhandensein der Tasche hinzuweisen. Zwar stand bei dieser Befragung das schriftliche [X.] im Mittelpunkt, in dem die Tasche nicht aufgeführt war. [X.]ie Aussage des Soldaten, weiteres Zubehör sei nicht enthalten gewesen, erfolgte aber unmittelbar im [X.] an seine Angabe, er habe den Laptop und die Software am 11. Januar 2012 persönlich in [X.] abgeholt. [X.]er enge Zusammenhang beider Aussagen suggeriert dem [X.], Laptop und Software seien faktisch alles gewesen, was übergeben worden sei. [X.]er [X.] ist überzeugt, dass der auch in der Berufungshauptverhandlung intelligent und eloquent auftretende Soldat erkannt hat, dass dieses [X.] geeignet war, das Vorhandensein der Tasche zu verschleiern. Für einen redlich handelnden Soldaten hätte es nahe gelegen, spätestens in dieser Befragung transparent zu machen, dass bei der Umsetzung der Beschaffung noch das Problem der Prüfung von Wertgrenzen für eine Gratiszugabe offen war.

[X.]er [X.] glaubt dem Soldaten auch nicht, dass er sich wegen seines belasteten Verhältnisses zum [X.] in einer "Zwickmühle" sah, in der ihm jede mögliche Reaktion auf das Angebot der Gratiszugabe durch den [X.] von seinem Vorgesetzten hätte vorgeworfen werden können, so dass er aus Unsicherheit untätig blieb. [X.] ist in den in der Berufungshauptverhandlung auszugsweise verlesenen Beurteilungen und von den Zeugen C., [X.], A. und [X.]. als selbstbewusster, strukturiert arbeitender und fachlich kompetenter Teileinheitsführer beschrieben worden. Er ist auch in der Berufungshauptverhandlung selbstsicher und eloquent aufgetreten. [X.]aher liegt fern, dass er aus Überforderung mit der Situation die Prüfung von Wertgrenzen schleifen ließ und die Existenz der Tasche verdrängte.

Nach Abwägung aller Indizien ist der [X.] überzeugt, dass der Soldat das Risiko einer Sanktion trotz des geringen Wertes der Tasche einging, weil er auf ein geringes Entdeckungsrisiko vertraute. [X.]enn die Übergabe der Tasche war von keinem Kameraden beobachtet worden und die Akten von [X.]dienststellen enthielten keinen Hinweis auf die nicht bestellte Tasche.

3. [X.] hat ein [X.]ienstvergehen nach § 23 Abs. 1 [X.] begangen, indem er wissentlich und willentlich und damit vorsätzlich die [X.]ienstpflichten aus §§ 7, 13 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] verletzt hat.

a) [X.]urch seine Antwort auf die Frage des [X.] hat der Soldat die Wahrheitspflicht aus § 13 Abs. 1 [X.] verletzt.

aa) [X.]ie Frage nach mitgelieferten Zubehörteilen zu einem dienstlich bestellten Notebook ist eine dienstliche Angelegenheit, weil sie in engem Zusammenhang mit der Umsetzung des vom Soldaten bearbeiteten [X.]s steht und sich auf einen Gegenstand richtete, den der Fragende zur Erfüllung seiner [X.]ienstpflichten benötigte.

[X.]ie Beantwortung der Frage des [X.] mit "nein" war objektiv wahrheitswidrig.

Hierfür kommt es nicht darauf an, ob die Frage - wie im [X.] sinngemäß umschrieben - lautete, "ob eine Laptoptasche zum Lieferumfang gehöre" oder - wie der Zeuge es in der Hauptverhandlung beim [X.] selbst formuliert hat - "ob eine Tasche dabei war". Entscheidend ist, wie die Frage aus dem objektiven [X.] heraus zu verstehen war. In beiden genannten Formulierungen ist sie objektiv darauf gerichtet, in Erfahrung zu bringen, was tatsächlich bei der Abholung der Bestellung übergeben worden war. Bei lebensnahem Verständnis wollte der Nutzer des Notebooks wissen, ob mit dem Gerät ein für seine bestimmungsgemäße Verwendung brauchbares Zubehörteil, eine sichere Transportverpackung, mit ausgeliefert worden ist. Hinter der Frage steht für einen Beobachter erkennbar die Erwartung, ein für den mobilen Einsatz bestimmtes Gerät wäre gleichsam "serienmäßig" mit der seinen sicheren Transport an unterschiedliche Einsatzorte gewährleistenden Hülle ausgestattet. [X.]er Zeuge hat mit seiner Frage die Erwartung des typischen Nutzers zum Ausdruck gebracht, eine solche Hülle sei bei der Übergabe des Gerätes dabei gewesen. Für den Nutzer sind die beschaffungstechnischen Fragen nach dem Akteninhalt des Bestellvorganges, nach Rechnungen und Lieferscheinen, bzw. die juristischen Fragen nach dem Gegenstand des Kaufvertrages unwichtig.

[X.]ass es sich bei dem [X.], der dem [X.]ienstgrad eines Hauptfeldwebels innehat, nicht um einen Vorgesetzten handelt, ist nach dem Tatbestand des § 13 Abs. 1 [X.] rechtlich ohne Bedeutung.

bb) [X.] hat die Wahrheitspflicht wissentlich und willentlich und damit vorsätzlich verletzt. Nach seiner Einlassung in der Berufungshauptverhandlung wusste er, dass sich die Frage auf die Tasche richtete, die noch in seinem Kofferraum lag und auf deren Existenz er den [X.] zur Vermeidung von drängenden Nachfragen nicht hinweisen wollte.

[X.]er Wunsch, sich nicht mit Nachfragen und Beschwerden auseinandersetzen zu müssen, rechtfertigt weder eine unwahre Auskunft noch entschuldigt er sie. Ein etwaiger Irrtum hierüber betrifft weder den Vorsatz noch mindert er die Schuld des Soldaten.

b) [X.]urch die Annahme der Tasche, das Belassen im Kofferraum seines privaten PKW, die Verneinung der Frage des [X.] und die Veranlassung einer Ersatzbeschaffung durch den [X.] hat der Soldat vorsätzlich die Pflicht aus § 7 [X.] verletzt, zur Loyalität gegenüber der Rechtsordnung, vor allem zur Beachtung der Strafgesetze (stRspr, vgl. z.B. [X.], Urteile vom 25. Juni 2009 - 2 [X.] 7.08 - m.w.[X.] 450.2 § 38 [X.] 2002 Nr. 29 und vom 1. Februar 2012 - 2 [X.] 1.11 - [X.] 449 § 7 [X.] Nr. 57 Rn. 50 ff.), weil er eine Unterschlagung im Sinne von § 246 StGB zulasten des [X.]es begangen hat. Wer eine Vermögensstraftat zulasten des [X.]es begeht, verletzt damit zugleich die Pflicht, das Vermögen des [X.]ienstherrn zu schützen ([X.], Urteil vom 18. April 2013 - 2 [X.] 16.12 - [X.] 450.2 § 38 [X.] 2002 Nr. 43 Rn. 35).

aa) Entgegen den Erwägungen in der schriftlichen Berufungsbegründung ist die Tasche in das Eigentum des [X.]es übergegangen und war daher für den Soldaten eine fremde bewegliche Sache.

[X.]er Erwerb des Eigentums an einer beweglichen Sache setzt nach § 929 Satz 1 [X.] eine Einigung als dinglichen Vertrag zwischen dem bisherigen und dem neuen Eigentümer und eine Übergabe, durch die der neue Eigentümer mittelbaren oder unmittelbaren Besitz an der Sache erlangt, voraus. Bei der rechtsgeschäftlichen Einigung ist eine Vertretung (§§ 164 [X.] ff.) möglich, nicht aber bei dem [X.] der Übergabe, bei der allerdings ein Besitzerwerb des neuen Eigentümers durch einen [X.] (§ 855 [X.]) oder ein [X.] (§ 868 [X.]) in Betracht kommt. Wegen des Abstraktionsprinzips ist für den Eigentumsübergang das schuldrechtliche Grundgeschäft unerheblich.

Stellvertretend für den ursprünglichen Eigentümer der Tasche hat der Zeuge S. durch die Hingabe der Tasche und die sinngemäß gebrauchten Worte "die gibt es mit dazu" das Angebot einer Übereignung unterbreitet, das sich zumindest auch an die [X.]esrepublik [X.]eutschland richtete. [X.]ieses Angebot hat der Soldat durch [X.] als Vertreter für den [X.] angenommen. [X.]a mit seiner Funktion als Teileinheitsführer der Teileinheit [X.]ezentrale Beschaffung eigene Entscheidungsbefugnisse und eine gewisse Selbständigkeit in der Wahrnehmung der Aufgabe verbunden waren, ist der Soldat nicht nur als Bote zu qualifizieren, der eine fremde Willenserklärung überbringt. Vielmehr folgt aus seiner Verwendung die Berechtigung, im Rahmen der Umsetzung eines Beschaffungsvorganges auch die für den Eigentumserwerb des [X.]es notwendigen Erklärungen als Vertreter abzugeben. Ob der Soldat bei der Übergabe der Tasche bereits die Absicht hatte, sie für sich zu behalten, ist für den Eigentumsübergang unerheblich. Ob jemand als Vertreter oder im eigenen Namen handelt, hängt nämlich, wie stets im Rechtsverkehr bei der Auslegung von Willenserklärungen, vom objektiven Erklärungswert ab, also davon, wie sich die Erklärung nach [X.] und Glauben für den Empfänger darstellt; der innere Wille des Vertreters ist nicht maßgebend ([X.], Urteile vom 5. Oktober 1961 - [X.] - juris [X.] und Rn. 27 und vom 17. [X.]ezember 1987 - [X.] - juris Orientierungssatz und Rn. 17). Hier ist der Soldat nach den Umständen als Vertreter des [X.]es aufgetreten als er die Tasche entgegen nahm. [X.]enn er hat sie als Zugabe zu einer ausdrücklich im Namen des [X.]es getätigten und für diesen abgeholten Bestellung übernommen. Wenn derjenige, der eine kostenlose Zugabe zu einer für einen anderen entgegengenommenen Sache annimmt, den Willen, die Zugabe aber nur im eigenen Namen zu akzeptieren, nicht eindeutig offenlegt, lassen die Umstände für einen Beobachter nur den Schluss zu, dass er die Zugabe für den Empfänger der Hauptsache annimmt.

[X.]ie Übergabe an den [X.] besteht darin, dass der Soldat als [X.] des [X.]es die Tasche entgegennahm. Soldaten sind [X.] der ihnen dienstlich anvertrauten Sachen ([X.], Urteil vom 5. Februar 1986 - 15 U 3986/85 - juris [X.] und Rn. 18). [X.]amit ist der [X.]ienstherr nach § 855 [X.] Besitzer der Tasche geworden. [X.]er Gewahrsamserwerb durch eine Hilfsperson - hier den Soldaten - kommt der übergeordneten Person - hier dem [X.] - dann zugute, wenn deren Weisungen sich generell oder speziell auf die betreffende Sache beziehen ([X.], in: [X.]/[X.], [X.], Auflage 2012, § 855 [X.] Rn. 24). [X.]ie dem Soldaten übertragene Aufgabe, im Rahmen der dezentralen Beschaffung gelieferte Gegenstände entgegenzunehmen, erfasst auch im Zusammenhang mit einer Bestellung stehende Zugaben. [X.]enn sie von den übertragenen Aufgaben auszunehmen, würde den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit widersprechen. [X.]en Erwerb für den Besitzherrn hindert nicht ein etwaiger Eigenerwerbswille des [X.]s, sondern nur ein weisungswidriges äußeres Verhalten ([X.], in: [X.]/[X.], [X.], Auflage 2012, § 855 [X.] Rn. 14, 24). [X.]a der Soldat die Tasche aber gemeinsam mit dem Laptop entgegennahm und beides in den dienstlichen Bereich mitnahm, legte er ein solches Verhalten nicht an den Tag. [X.]amit wurde allein der [X.]ienstherr nach § 855 [X.] Besitzer der Tasche, was allerdings nichts daran ändert, dass der [X.] und nicht der Besitzer Gewahrsam hat (vgl. [X.], StGB, 63. Auflage 2016, § 242 StGB Rn. 11, 14 m.w.[X.]).

bb) Indem der Soldat die Tasche im eigenen Kofferraum belassen, die Frage des [X.] verneint und die Bestellung einer weiteren Tasche durch den [X.] veranlasst hat, hat er die Tathandlung des § 246 Abs. 1 StGB erfüllt.

Eine Zueignung als Tathandlung der Unterschlagung setzt eine nach außen erkennbare Manifestation des [X.] voraus. [X.]as bloße Unterlassen einer Herausgabe an den Eigentümer reicht hierfür in aller Regel nicht aus, vielmehr muss der Täter ein Verhalten an den Tag legen, das den sicheren Schluss darauf zulässt, er wolle den fraglichen Gegenstand unter Ausschluss des Eigentümers seinem Vermögen einverleiben (vgl. [X.], Urteil vom 17. März 1987 - 1 [X.] - juris Rn. 22).

[X.]a der Soldat die Tasche stellvertretend für den [X.] berechtigt entgegen genommen und als [X.] Sachherrschaft ausgeübt hatte, ist der Fortbestand dieser Sachherrschaft, das bloße Behalten der Sache, selbst dann keine Manifestation einer [X.], wenn die Herausgabe geschuldet, ihr Unterbleiben also pflichtwidrig war (vgl. Vogel, in: [X.] u.a., [X.] Kommentar, StGB 12. Auflage 2010, § 246 StGB Rn. 43, [X.], StGB 63. Auflage 2016, § 246 StGB Rn. 9, jeweils mit Nachweisen zur Rspr). Anders liegt der Fall aber, wenn weitere Indizien für einen Enteignungsvorsatz hinzutreten. [X.]ies können auch "verbale Zueignungsakte" [X.], in: [X.] u.a., [X.] Kommentar, § 246 StGB Rn. 43) sein. [X.]ie Zueignung kann namentlich in der Ableugnung des Gewahrsams und der Verheimlichung des Standortes bestehen [X.] in [X.] u.a., [X.] Kommentar, StGB 12. Auflage 2010 - § 246 Rn. 44; [X.], StGB 63. Auflage 2016 § 246 StGB Rn. 7 jeweils m.[X.] zur Rspr).

Hier kommt dem Umstand Bedeutung zu, dass der Soldat die Frage des [X.], ob eine Tasche zum Notebook gehöre, verneint und den [X.] auf eine anderweitige Neubeschaffung verwiesen sowie die Neubeschaffung einer solchen Tasche initiiert hatte, die der Zeuge [X.]. dann in die Wege leitete. Wie ausgeführt, dokumentiert dieses Verhalten die Absicht, die Existenz der Tasche in seinem Gewahrsam zu verschleiern, durch die Beschaffung eines Ersatzes für den Nutzer des Laptops jede weitere Nachfrage im Ansatz zu unterbinden, um sich der [X.]schaft zu entledigen, und die Tasche künftig privat nutzen zu können.

cc) Wie ausgeführt, geschah dies wissentlich und willentlich und damit vorsätzlich und in [X.].

c) [X.] hat durch die unwahre Auskunft an den [X.] und die Unterschlagung von [X.]eseigentum zudem vorsätzlich die Pflicht zum innerdienstlichen Wohlverhalten aus § 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] verletzt. Wer vorsätzlich die Wahrheitspflicht verletzt, vorsätzlich Vermögensstraftaten zulasten des [X.]ienstherrn begeht oder seine Vermögensbetreuungspflicht zugunsten des [X.]ienstherrn außer [X.] lässt, erschüttert das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und Integrität (vgl. [X.], Urteile vom 22. Januar 1997 - 2 [X.] 24.96 - [X.]E 113, 48 <54>, vom 13. Januar 2011 - 2 [X.] 20.09 - juris Rn. 27 m.w.[X.] und vom 4. Mai 2011 - 2 [X.] 2.10 - juris Rn. 29).

4. Bei der Bemessung der [X.]isziplinarmaßnahme ist von der von [X.] wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen. [X.]iese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen [X.]ienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten ("Wiederherstellung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der [X.]isziplin in der [X.]", vgl. dazu Urteil vom 11. Juni 2008 - [X.] 2 [X.] 11.07 - [X.] 450.2 § 38 [X.] 2002 Nr. 26 m.w.[X.]). Bei Art und Maß der [X.]isziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 [X.] Eigenart und Schwere des [X.]ienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

a) Eigenart und Schwere des [X.]ienstvergehens bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen, d.h. nach der Bedeutung der verletzten [X.]ienstpflichten. [X.]anach wiegt das [X.]ienstvergehen wegen der Verletzung zentraler Pflichten durch einen Vorgesetzten unter Missbrauch einer Vertrauensstellung sehr schwer.

aa) Gewicht verleiht ihm bereits die Verletzung der Pflicht zum treuen [X.]ienen (§ 7 [X.]). Sie gehört zu den zentralen Pflichten eines Soldaten. Ihre Verletzung ist in der Regel schon deshalb von erheblicher Bedeutung. Schwer wiegt insbesondere die Verletzung der Pflicht zur Sorge für das Vermögen des [X.]es, wenn ein Soldat auf Eigentum des [X.]es Zugriff nimmt.

Eigenart und Schwere des [X.]ienstvergehens sind auch durch die Verletzungen der dienstlichen Wahrheitspflicht (§ 13 Abs. 1 [X.]) gekennzeichnet (vgl. dazu insb. [X.], Urteil vom 31. Mai 2011 - 2 [X.] 4.10 - [X.] 450.2 § 58 [X.] 2002 Nr. 7 Rn. 23). Ein Soldat, der in dienstlichen Angelegenheiten unwahre Erklärungen abgibt, büßt hierdurch allgemein seine Glaubwürdigkeit ein. [X.]ie Bedeutung der Wahrheitspflicht (§ 13 Abs. 1 [X.]) kommt schon darin zum Ausdruck, dass diese - anders als z.B. bei Beamten - für Soldaten gesetzlich ausdrücklich geregelt ist. Eine militärische Einheit kann nicht ordnungsgemäß geführt werden, wenn sich die Führung und die Vorgesetzten nicht auf die Richtigkeit abgegebener Meldungen, Erklärungen und Aussagen Untergebener verlassen können. [X.]enn auf ihrer Grundlage müssen im [X.] und erst recht im Einsatzfall gegebenenfalls Entschlüsse von erheblicher Tragweite gefasst werden (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 11. Juni 2008 - 2 [X.] 11.07 - m.w.[X.] ). Wer als Soldat in dienstlichen Äußerungen und Erklärungen vorsätzlich unrichtige Angaben macht, lässt unmissverständlich erkennen, dass seine Bereitschaft zur Erfüllung der Wahrheitspflicht nicht im gebotenen Umfang vorhanden ist. Eine solche [X.]ienstpflichtverletzung und die daraus folgende Beschädigung seiner persönlichen Integrität haben damit erhebliche Bedeutung für die militärische Verwendungsfähigkeit des Soldaten (vgl. dazu [X.], Urteil vom 31. Mai 2011 - 2 [X.] 4.10 - [X.] 450.2 § 58 [X.] 2002 Nr. 7 Rn. 23 m.w.[X.]).

Aber auch die Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 [X.]) wiegt schwer. [X.]ie Pflicht zur Wahrung von [X.]ung und Vertrauen ist kein Selbstzweck, sondern hat funktionalen Bezug zur Erfüllung des [X.] der [X.] und zur Gewährleistung des militärischen [X.]ienstbetriebs. Ein Soldat, insbesondere - wie hier - ein Vorgesetzter, bedarf der [X.]ung seiner Kameraden und Untergebenen sowie des Vertrauens seiner Vorgesetzten, um seine Aufgaben so zu erfüllen, dass der gesamte Ablauf des militärischen [X.]ienstes gewährleistet ist. [X.]abei kommt es nicht darauf an, ob eine Beeinträchtigung der [X.]ungs- und Vertrauenswürdigkeit tatsächlich eingetreten ist, sondern nur darauf, ob das festgestellte Verhalten dazu geeignet war (stRspr, [X.], Urteile vom 13. Januar 2011 - 2 [X.] 20.09 - juris Rn. 27 - m.w.[X.] - und vom 4. Mai 2011 - 2 [X.] 2.10 - juris Rn. 29). [X.]ies war hier der Fall.

bb) [X.]ie Vorinstanz geht zutreffend davon aus, dass die Notebooktasche dem Soldaten nicht anvertraut war. [X.] ist ein Objekt einem Soldaten, wenn diesem dafür eine besondere dienstliche Schutz- und Verwendungspflicht und damit auch eine Garantenstellung übertragen worden ist (vgl. [X.], Urteil vom 13. Januar 2011 - 2 [X.] 20.09 - juris Rn. 25). Hieran fehlt es, weil die mit der Abholung von bestellten Gegenständen verbundene Sorge für den Schutz der Sachen den Aufgabenbereich des Soldaten nicht prägte. [X.]ass er [X.] des [X.]ienstherrn war, reicht für ein [X.]sein nicht aus, da dies für alle von Soldaten in der dienstlichen Sphäre genutzte Materialien gilt.

Wegen seiner Stellung als Materialbewirtschaftungsfeldwebel und Führer der Teileinheit [X.]ezentrale Beschaffung hatte der Soldat aber eine Vertrauensposition inne, die er zur Begehung des [X.]ienstvergehens ausgenutzt hat. Ein unter Ausnutzung einer derartigen Stellung begangenes [X.]ienstvergehen wiegt ebenso schwer wie der Zugriff auf [X.].

Eine der Sorge für anvertraute Materialien vergleichbare Vertrauensposition hat zum Beispiel der [X.] inne, der dafür Sorge zu tragen hat, dass Gegenstände ausschließlich zu dienstlichen Zwecken angefordert und verwendet werden ([X.], Urteil vom 13. Januar 2011 - 2 [X.] 20.09 - Rn. 44).

Hier war der Soldat zum Tatzeitpunkt zwar nicht Materialnachweis-, aber Materialbewirtschaftungsfeldwebel und Führer der Teileinheit [X.]ezentrale Beschaffung. [X.]amit hatte er eine Vertrauensposition inne, der hohe Bedeutung zukommt, weil der [X.] gerade in diesem Bereich in besonderer Weise auf die Integrität und Verlässlichkeit seiner Bediensteten angewiesen ist. [X.]iese Stellung hat der Soldat zur Begehung des [X.]ienstvergehens ausgenutzt. [X.]enn die Tasche ist dem Abholer einer Bestellung als Gratiszugabe nur deshalb angeboten worden, weil er im Rahmen seiner Zuständigkeit für die dezentrale Beschaffung ein Notebook und Software von erheblichem Wert für den [X.] erwarb, mit dem diese Zugabe als saisonale Aktion und "[X.]leartikel" verknüpft war. Als Führer der Teileinheit konnte er selbst entscheiden, bestellte Gegenstände abzuholen, so dass er sich dadurch die Gelegenheit zum Zugriff auf Zugaben verschaffte. Nur durch die Tätigkeit aus dem Kernbereich seiner Funktion hat er die Zugriffsmöglichkeit erhalten, die er ausgenutzt hat. [X.]ie Ausnutzung der besonderen Vertrauensstellung im Kernbereich des [X.]ienstpostens verleiht dem [X.]ienstvergehen dasselbe Gewicht wie ein Zugriff auf [X.].

Eigenart und Schwere des [X.]ienstvergehens werden hier des Weiteren dadurch bestimmt, dass der Soldat aufgrund seines [X.] als Oberfeldwebel in einem Vorgesetztenverhältnis stand (§ 1 Abs. 3 Sätze 1 und 2 [X.] i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 [X.]). Soldaten in [X.] obliegt eine höhere Verantwortung für die Wahrung dienstlicher Interessen. Wegen seiner herausgehobenen Stellung ist ein Vorgesetzter in besonderem Maße für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner [X.]ienstpflichten verantwortlich und unterliegt damit im Falle einer Pflichtverletzung einer verschärften Haftung, da Vorgesetzte in ihrer Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben sollen (§ 10 Abs. 1 [X.]). [X.]abei ist nicht erforderlich, dass es der Soldat bei seinem Fehlverhalten innerhalb eines konkreten [X.] an [X.] hat fehlen lassen. Es reicht das Innehaben einer [X.] aufgrund des [X.] aus (vgl. [X.], Urteile vom 25. Juni 2009 - 2 [X.] 7.08 - m.w.[X.], vom 13. Januar 2011 - 2 [X.] 20.09 - Rn. 28 und vom 4. Mai 2011 - 2 [X.] 2.10 - juris Rn. 30).

b) [X.]as [X.]ienstvergehen hatte nachteilige Auswirkungen für den [X.]ienstherrn durch den vorübergehenden Entzug der Notebooktasche und wegen der Beeinträchtigungen in der weiteren Verwendung des Soldaten. Wegen der Ermittlungen wurde der Soldat zunächst mit Verfügung des [X.]s vom ... von seinen Aufgaben als Teileinheitsführer [X.]ezentrale Beschaffung entbunden und im Bereich Nachschub eingesetzt. Nur wegen dienstlicher Notwendigkeiten wurde er zwar am ... erneut mit der [X.]ezentralen Beschaffung betraut, aber ihm mussten Einschränkungen auferlegt werden.

c) [X.] sprechen gegen ihn. Er hat in [X.] und damit aus wirtschaftlichem Eigennutz gehandelt.

d) [X.] des uneingeschränkt schuldfähigen Soldaten wird durch das vorsätzliche Handeln bestimmt.

Maßnahmemildernd ist zu berücksichtigen, dass der Vermögenswert der in Rede stehenden Sache gering ist und durch das [X.]ienstvergehen keine weiteren wichtigen öffentlichen oder privaten Interessen verletzt sind (vgl. [X.], Urteil vom 13. Februar 2008 - 2 [X.] 5.07 - [X.] 450.2 § 58 [X.] 2002 Nr. 3). [X.]ie "Bagatellgrenze" liegt bei ca. 50 € ([X.], Urteil vom 16. März 2011 - 2 [X.] 40.09 - juris Rn. 30 m.w.[X.]). Hier wird die Bagatellgrenze durch den Wert der Tasche von unter 15 € nicht überschritten.

Weitere Milderungsgründe in den Umständen der Tat (vgl. z.B. [X.], Urteil vom 23. September 2008 - [X.] 2 [X.] 18.07 - m.w.[X.]) liegen nicht vor. Insbesondere scheidet eine einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im [X.]ienst bewährten Soldaten hier mangels eines von Spontanität und Kopflosigkeit geprägten Vorgehens aus. [X.] hat nicht unüberlegt die Frage des [X.] verneint, sondern zusätzlich noch die Beschaffung einer weiteren Notebooktasche initiiert, so dass ein mehraktiges Geschehen vorliegt.

Allerdings hält der [X.] dem Soldaten die Persönlichkeitsfremdheit der Tat - wenn auch mit geringerem Gewicht als ein klassischer [X.] - mildernd zugute (vgl. [X.], Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 [X.] 14.13 - [[X.]:[X.]:[X.]:2014:050614U2[X.]14.13.0] Rn. 28), wird doch aus der letzten planmäßigen Beurteilung deutlich, dass er bislang zuverlässig war.

e) Im Hinblick auf die [X.] "Persönlichkeit" und "bisherige Führung" sind dem Soldaten die guten dienstlichen Leistungen der Vergangenheit zugute zu halten, die durch die in der Endnote übereinstimmenden dienstlichen Beurteilungen und die förmliche Anerkennung ausgewiesen werden. Eine Nachbewährung ([X.], Urteil vom 29. November 2012 - 2 [X.] 10.12 - Rn. 48.) ist mangels einer Leistungssteigerung aber nicht feststellbar.

Für den Soldaten spricht die fehlende disziplinäre und strafrechtliche Vorbelastung, auch wenn diesem Umstand kein großes Gewicht zukommt, da er hiermit nur die Mindesterwartungen seines [X.]ienstherrn pflichtgemäß erfüllt, aber keine Leistung erbringt, die ihn aus dem Kreis der Kameraden heraushebt.

f) Bei der Gesamtwürdigung aller vorgenannten be- und entlastenden Umstände ist im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 [X.] und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts eine [X.]ienstgradherabsetzung zum Stabsunteroffizier der Besoldungsgruppe [X.] tat- und [X.] und trägt auch dem mildernden Umstand der überlangen Verfahrensdauer angemessen Rechnung. .

Bei der konkreten Bemessung der [X.]isziplinarmaßnahme geht der [X.] in seiner gefestigten Rechtsprechung (vgl. [X.], Urteil vom 10. Februar 2010 - 2 [X.] 9.09 - juris) von einem zweistufigen Prüfungsschema aus:

aa) Auf der ersten Stufe bestimmt er im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der [X.]isziplinarmaßnahme eine [X.] für die in Rede stehende Fallgruppe als "Ausgangspunkt der [X.]".

Hier ist wegen des Zugriffs auf Vermögen des [X.]es aus einer Vertrauensstellung heraus die [X.] in den Blick zu nehmen.

[X.] sich ein Soldat in [X.] vorsätzlich an Eigentum oder Vermögen seines [X.]ienstherrn, so indiziert ein solch schweres Fehlverhalten nach der [X.]srechtsprechung (vgl. [X.], Urteile vom 13. Februar 2008 - 2 [X.] 9.07 - [X.] 450.2 § 58 [X.] 2002 Nr. 4 und vom 11. Juni 2008 - 2 [X.] 11.07 - [X.] 450.2 § 38 [X.] 2002 Nr. 26) regelmäßig eine [X.]ienstgradherabsetzung. Erfolgt der vorsätzliche Zugriff im Bereich der dienstlichen Kernpflichten eines Soldaten, wenn etwa auf [X.] zugegriffen wird, so ist bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise die [X.] Ausgangspunkt der [X.] (vgl. z.B. [X.], Urteile vom 25. Juni 2009 - 2 [X.] 7.08 - [X.] 450.2 § 38 [X.] 2002 Nr. 29 m.w.[X.], vom 13. Januar 2011 - 2 [X.] 20.09 - Rn. 44 und vom 18. April 2013 - 2 [X.] 16.12 - [X.] 450.2 § 38 [X.] 2002 Nr. 43 Rn. 72). Wie ausgeführt wiegt die Ausnutzung der Vertrauensstellung ebenso schwer wie der Zugriff auf [X.], so dass dieselbe [X.] in den Blick zu nehmen ist.

bb) Auf der zweiten Stufe ist dann zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall im Hinblick auf die in § 38 Abs. 1 [X.] normierten Bemessungskriterien und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer Milderung oder die Notwendigkeit einer Verschärfung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten [X.] eröffnen. [X.]abei ist vor allem angesichts der Eigenart und Schwere des [X.]ienstvergehens sowie dessen Auswirkungen zu klären, ob es sich im Hinblick auf die be- und entlastenden Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer, sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der [X.] die zu verhängende [X.]isziplinarmaßnahme nach "oben" bzw. nach "unten" zu modifizieren. Zusätzlich sind die gesetzlich normierten Bemessungskriterien für die Bestimmung der konkreten Sanktion zu gewichten, wenn die Maßnahmeart, die den Ausgangspunkt der [X.] bildet, dem Wehrdienstgericht einen Spielraum eröffnet.

[X.]a hier die Bagatellgrenze deutlich unterschritten wurde, kann von der [X.] abgesehen werden, so dass eine [X.]ienstgradherabsetzung tat- und [X.] ist. [X.]a dies bereits eine Milderung des Ausgangspunktes der [X.] darstellt, ist eine weitgehende [X.]egradierung, die hier nach § 62 Abs. 1 Satz 4 [X.] bis in einen Mannschaftsdienstgrad zulässig wäre, zu erwägen. Zur Bestimmung der konkret tat- und [X.]en Reichweite der [X.]ienstgradherabsetzung sind die bei der Bestimmung des Ausgangspunktes der [X.] noch nicht berücksichtigten erschwerenden Aspekte - hier die gewichtige Verletzung der Wahrheitspflicht - mit den mildernden Aspekten - hier insbesondere die Leistungen des Soldaten und die Persönlichkeitsfremdheit der Tat - gegeneinander abzuwägen.

Maßnahmemildernd ist darüber hinaus die Verfahrensdauer einzustellen.

Eine überlange Verfahrensdauer, die einen Verstoß gegen die Gewährleistung einer Verhandlung innerhalb angemessener Frist durch Art. 6 [X.] darstellt, begründet einen [X.] bei solchen [X.]isziplinarmaßnahmen, die wie die [X.]ienstgradherabsetzung der Pflichtenmahnung dienen. [X.]enn das Verfahren als solches wirkt bereits belastend und ist deshalb mit pflichtenmahnenden Nachteilen verbunden, die nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz das Sanktionsbedürfnis mindern können (vgl. [X.], Urteile vom 17. Juni 2003 - 2 [X.] 2.02 - [X.] 2004, 83 ff. und juris Rn. 18, vom 26. September 2006 - 2 [X.] 2.06 - [X.]E 127, 1 <32>, vom 13. März 2008 - 2 [X.] 6.07 - juris Rn. 116, vom 22. Oktober 2008 - 2 [X.] 1.08 - juris Rn. 122, vom 4. Mai 2011 - 2 [X.] 2.10 - juris Rn. 47, vom 6. September 2012 - 2 [X.] 26.11 - Rn. 39 f. m.w.[X.] sowie vom 29. November 2012 - 2 [X.] 10.12 - Rn. 62).

Ob die [X.]auer eines konkreten Verfahrens noch angemessen ist, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Falls und folgender Kriterien zu beurteilen: die Schwierigkeit des Falls, das Verhalten des Betroffenen und das der zuständigen Behörden und Gerichte sowie die Bedeutung des Rechtsstreits für den Betroffenen ([X.], Urteil vom 16. Juli 2009 - 8453/04 - NVwZ 2010, 1015 <1017> m.w.[X.], [X.], Urteil vom 6. September 2012 - 2 [X.] 26.11 - Rn. 36). Hier ist eine Einzelfallprüfung erforderlich und es ist nicht auf feste [X.]vorgaben oder abstrakte Orientierungs- bzw. Anhaltswerte abzustellen, unabhängig davon, ob diese auf eigener Annahme oder statistisch ermittelten durchschnittlichen Verfahrenslaufzeiten beruhen ([X.], Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 [X.] - [X.]E 147, 146 <154> Rn. 29). Im Zusammenhang mit der Verfahrensführung durch das Gericht ist bei der Prüfung einer Verletzung von Art. 6 [X.] zu berücksichtigen, dass die Verfahrensdauer in einem Spannungsverhältnis zur richterlichen Unabhängigkeit (§ 97 Abs. 1 GG) und zum rechtsstaatlichen Gebot steht, eine inhaltlich richtige, an Recht und Gesetz orientierte Entscheidung zu treffen (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 [X.] - [X.]E 147, 146 <159> Rn. 42). Bei der Verfahrensgestaltung kommt dem Gericht ein Gestaltungsspielraum zu. Verfahrenslaufzeiten, die durch die Verfahrensführung des Gerichts bedingt sind, führen nur zu einer unangemessenen Verfahrensdauer, wenn sie - auch bei Berücksichtigung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums - sachlich nicht mehr zu rechtfertigen sind.

Es kann offenbleiben, ob die Verfahrensdauer eines [X.]isziplinarverfahrens ab der förmlichen Einleitung zu berücksichtigen ist (so [X.], Urteil vom 16. Juli 2009 - 8453/04 - NVwZ 2010, 1015 [X.]), mithin hier ab April 2012 oder - wegen der Regelung des § 91 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 [X.] - erst ab Einreichung der Anschuldigungsschrift beim [X.]. [X.]ie [X.] hat das Verfahren kontinuierlich betrieben und während der [X.] bis zur Einreichung der Anschuldigungsschrift beim [X.] im März 2013 keine Verzögerungen verursacht, die nicht durch Ermittlungen veranlasst waren. Beim [X.] konnte das Verfahren nach dem Austausch von Stellungnahmen zur Anschuldigung bis Mai 2013 wegen der dem [X.] bekannten Belastung der Kammer durch hohe Eingangszahlen und ein aufwendiges Großverfahren fast zwei Jahre lang nicht weiter gefördert werden. [X.]ieser Umstand ist dem Vorsitzenden der Kammer nicht vorwerfbar, hierin begründete [X.] sind allerdings dem Staat zuzurechnen und rechtfertigen es nicht, einen Soldaten länger als nötig den Belastungen eines gerichtlichen [X.]isziplinarverfahrens auszusetzen. [X.]as [X.]isziplinarverfahren hatte schon deswegen für alle Beteiligten hohe Bedeutung, weil ein schweres [X.]ienstvergehen und eine gravierende Maßnahme mit Auswirkungen auf das Amt des Soldaten in Rede stand. Hier war das Verfahren Ende Mai 2013 vorbehaltlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung entscheidungsreif. Auch wenn man berücksichtigt, dass die Vorbereitung einer Hauptverhandlung einen nicht unerheblichen Aufwand mit sich bringt, wäre dieser in einem "mehrmonatigen Gestaltungszeitraum" (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 [X.] - [X.]E 147, 146 <164> Rn. 53 f.) zu bewältigen gewesen. [X.]anach hätten der Anspruch auf eine Erledigung des Verfahrens in angemessener [X.] und das Beschleunigungsgebot aus § 17 Abs. 1 [X.] eine Terminierung geboten. Aber erst Mitte April 2015 wurde die abschließende Verhandlung durchgeführt. Mithin steht hier eine unangemessene Verlängerung des Verfahrens um über ein Jahr in Rede.

In Abwägung der erschwerenden Aspekte mit den mildernden unter Einbeziehung der überlangen Verfahrensdauer ist die Belassung eines Vorgesetztendienstgrades unter [X.]egradierung aus der Gruppe der Unteroffiziere mit Portepee heraus ausreichend, aber auch geboten.

[X.]ass das Strafverfahren nach § 153 StPO ohne Auflage eingestellt wurde, ist für die Verhängung einer [X.]isziplinarmaßnahme nicht erheblich: Strafverfahren und [X.]isziplinarverfahren verfolgen unterschiedliche Zwecke. [X.]ie Kriminalstrafe unterscheidet sich nach Wesen und Zweck grundlegend von der [X.]isziplinarmaßnahme. Während erstere neben Abschreckung und Besserung der Vergeltung und Sühne für begangenes Unrecht gegen den allgemeinen Rechtsfrieden dient, ist die disziplinarische Ahndung darauf ausgerichtet, unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes einen geordneten und integren [X.]ienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, indem sie denjenigen, der die ihm obliegenden [X.]ienstpflichten schuldhaft verletzt hat, entweder durch eine erzieherische Maßnahme zu künftig pflichtgemäßem Verhalten mahnt oder ihn aus dem [X.]ienstverhältnis entfernt bzw. die sonst gebotene [X.] ausspricht (vgl. [X.] Urteile vom 13. Januar 2011 - 2 [X.] 20.09 - juris m.w.[X.], vom 4. Mai 2011 - 2 [X.] 2.10 - juris Rn. 51, vom 28. Juni 2012 - 2 [X.] 34.10 - juris Rn. 112, vom 18. April 2013 - 2 [X.] 16.12 - juris Rn. 79 und vom 15. Mai 2014 - 2 [X.] 3.13 - Rn. 30).

§ 16 Abs. 1 [X.] und § 17 Abs. 2 bis 4 [X.] stehen der Maßnahme nicht entgegen.

Eine Verkürzung der Wiederbeförderungsfrist (§ 62 Abs. 3 Satz 3 [X.]) ist nicht geboten. Zum einen steht das [X.]ienstzeitende des Soldaten unmittelbar bevor. Zum anderen sind die mildernden Umstände bereits vollständig bei der Bestimmung des Umfanges der [X.]egradierung berücksichtigt worden.

5. [X.]ie Kostenentscheidung folgt §§ 138 Abs. 1 Satz 1, 139 Abs. 3, 140 Abs. 5 Satz 1 [X.]. [X.]ie Kostenentscheidung der Vorinstanz hat für die in der ersten Instanz entstandenen Kosten Bestand.

Meta

2 WD 16/15

12.05.2016

Bundesverwaltungsgericht 2. Wehrdienstsenat

Urteil

Sachgebiet: WD

vorgehend Truppendienstgericht Nord, 13. April 2015, Az: N 6 VL 11/13, Urteil

§ 17 Abs 1 WDO, § 38 Abs 1 WDO, § 58 Abs 7 WDO, § 7 SG, § 13 Abs 1 SG, § 17 Abs 2 S 1 Alt 2 SG, § 246 Abs 1 StGB, Art 6 Abs 1 MRK

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.05.2016, Az. 2 WD 16/15 (REWIS RS 2016, 11445)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11445

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