Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.04.2024, Az. 6 StR 365/23

6. Strafsenat | REWIS RS 2024, 2535

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Tenor

Es wird festgestellt, dass sich [X.]          dem Verfahren als Nebenkläger angeschlossen hat. Ihm wird Rechtsanwalt [X.]                                 , als Beistand bestellt.

Gründe

1

1. Mit Schriftsatz vom 25. März 2024 hat sich [X.]         dem Verfahren gemäß § 396 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 [X.] als Nebenkläger angeschlossen. In dem in der Revisionsinstanz anhängigen Verfahren, das unter anderem den Vorwurf des Totschlags zum Gegenstand hat, gehört er als Bruder des Getöteten nach § 395 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 [X.] zu dem zum [X.] befugten Personenkreis. Der [X.] ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig (§ 395 Abs. 4 Satz 1 [X.]; vgl. [X.], Beschluss vom 23. August 2023 – 2 StR 256/23) und [X.] übermittelt worden (§ 32d Abs. 1 Satz 2 [X.]).

2

Der Entscheidung steht nicht entgegen, dass das [X.] den Antragsteller bereits mit Beschluss vom 20. Dezember 2022 als Nebenkläger zugelassen hatte. Zwar wirkt die Zulassung der Nebenklage grundsätzlich über die jeweilige Instanz hinaus und umfasst damit auch die Revisionsinstanz (vgl. [X.], Beschluss vom 14. November 2007 – 2 [X.]). Die Entscheidung über die Zulässigkeit der [X.]erklärung in den Fällen des § 396 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist jedoch lediglich feststellend (vgl. [X.], Beschlüsse vom 18. Oktober 1995 – 2 [X.], [X.]St 41, 288, 289; vom 9. Mai 2012 – 5 StR 523/11, [X.], 466) und kann, etwa bei fehlender [X.]erklärung, die Stellung als Nebenkläger nicht wirksam begründen (vgl. [X.], Beschluss vom 5. November 2013 – 4 [X.]/13).

3

Hier lag der landgerichtlichen Entscheidung keine eindeutige und zweifelsfreie [X.]erklärung des Antragstellers zugrunde, die seinen [X.] als Nebenkläger nach § 396 Abs. 2 Satz 2 [X.] hätte bewirken können. Mit dem im Ermittlungsverfahren elektronisch im Dateiformat [X.] mittels [X.] an das [X.] der Staatsanwaltschaft (vgl. [X.], Beschluss vom 16. November 2022 – 3 StR 371/22, NStZ-RR 2023, 54, 55) übermittelten Schreiben vom 8. August 2022 wurde lediglich angezeigt, dass Rechtsanwalt [X.]     die Vertretung des „[X.]“ übernommen habe. Dem kann indes auch im Wege der Auslegung (§ 300 [X.]) nicht mit der notwendigen Gewissheit entnommen werden, dass hiermit die Stellung als Nebenkläger für den Fall der Anklageerhebung bewirkt werden sollte (vgl. [X.], [X.], 245; [X.]/[X.], [X.], 66. Aufl., § 396 Rn. 3). Soweit sein Rechtsanwalt den [X.] mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2022 ausdrücklich erklärt hat, entsprach diese Erklärung nicht den formellen Vorgaben des § 32d Abs. 1 Satz 2 [X.].

4

2. Dem Antragsteller wird gemäß § 397a Abs. 1 Nr. 2 [X.] Rechtsanwalt [X.]      als Beistand bestellt. Auch insoweit liegt eine bindende Entscheidung des [X.]s nicht vor. Zwar hat das [X.] dem Antragsteller mit Beschluss vom 4. Januar 2023 Rechtsanwalt [X.]     als Beistand bestellt. Diese Entscheidung geht allerdings bereits deshalb ins Leere, weil der Antragsteller zum Zeitpunkt der Entscheidung mangels wirksamer [X.]erklärung bislang zu keinem Zeitpunkt im Verfahren die Stellung eines [X.] hatte.

[X.]     

      

[X.]     

      

Wenske

      

Fritsche     

      

Arnoldi     

      

Meta

6 StR 365/23

16.04.2024

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 16. April 2024, Az: 6 StR 365/23, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.04.2024, Az. 6 StR 365/23 (REWIS RS 2024, 2535)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 2535

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