Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.08.2023, Az. 2 StR 256/23

2. Strafsenat | REWIS RS 2023, 6209

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Tenor

Es wird festgestellt, dass sich die Verletzte    [X.]dem Verfahren wirksam als Nebenklägerin angeschlossen hat. Für die Revisionsinstanz wird ihr Rechtsanwalt [X.]          beigeordnet.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten am 30. Januar 2023 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Verletzte    [X.]    hatte mit [X.] vom 8. Juni 2022 ihre Zulassung als Nebenklägerin beantragt. Diese [X.]erklärung entsprach nicht der Form des § 32d Abs. 1 Satz 2 StPO. Im Revisionsverfahren wurde die Erklärung nunmehr am 21. Juli 2023 elektronisch übermittelt und ist damit wirksam. Die Verletzte gehört zu dem zum [X.] befugten Personenkreis (§ 395 Abs. 1 Nr. 1 StPO). Der [X.] kann, da er in jeder Lage des Verfahrens zulässig ist (§ 395 Abs. 4 Satz 1 StPO), auch noch im Revisionsverfahren erfolgen. Er ist unabhängig davon, ob noch eine Rechtsmittelbefugnis des [X.] besteht (Senat, Beschluss vom 15. Mai 1998 – 2 [X.]). Gemäß § 397a Abs. 1 Nr. 4 StPO wird Rechtsanwalt [X.] als Beistand für das Revisionsverfahren bestellt.

[X.]     

      

Zeng     

      

Grube 

      

[X.]     

      

Lutz     

      

Meta

2 StR 256/23

23.08.2023

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Frankfurt, 30. Januar 2023, Az: 5/08 KLs 8/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.08.2023, Az. 2 StR 256/23 (REWIS RS 2023, 6209)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6209

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