Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.01.2022, Az. 3 StR 465/21

3. Strafsenat | REWIS RS 2022, 1764

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Gegenstand

Nebenklage: Wirksamkeit der Anschlusserklärung eines Minderjährigen; Erfordernis der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils und deren Nachweis


Tenor

Die Revisionen der [X.] des [X.] vom 6. Juli 2021 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 [X.]).

Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Entgegen der in der Zuschrift des [X.] dargelegten Rechtsauffassung ist die Revision der Nebenklägerin [X.]     zulässig erhoben.

a) Sie hat als Tochter des Getöteten im Verfahren vor dem [X.] über ihre Rechtsanwältin nach § 395 Abs. 2 Nr. 1, § 396 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] wirksam den [X.] als Nebenklägerin erklärt. Da sie noch minderjährig war, bedurfte es hierzu zwar der Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter (vgl. [X.], Beschlüsse vom 7. Juni 1989 - 3 StR 49/89, [X.]R [X.] § 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 3; vom 10. Oktober 2016 - 4 StR 100/16, [X.], 377; KG, Beschlüsse vom 22. März 2010 - 4 Ws 6/10, NStZ-RR 2011, 22, 23 ff.; vom 12. März 2012 - 4 Ws 17/12, juris; [X.], Beschluss vom 17. Dezember 2012 - 2 Ws 175/12, [X.], 153; [X.]/[X.], [X.], 64. Aufl., Vor § 395 Rn. 7). Deren Einverständnis lag jedoch vor. Das hat die Anwältin auf Nachfrage des [X.] mitgeteilt.

Umstände, die an der Richtigkeit der anwaltlichen Erklärung zweifeln lassen, sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass die Anwältin sich erst anlässlich der Nachfrage des [X.] von der Mutter eine Vertretungsvollmacht hat unterzeichnen lassen. Denn die Zustimmung der Mutter zur [X.]erklärung der Tochter unterlag - ebenso wie die Vollmacht selbst (§ 167 Abs. 2 BGB) - keinem Formerfordernis (vgl. [X.], Beschlüsse vom 12. Juli 2000 - 3 [X.], [X.], 104 mwN; vom 10. September 2009 - 4 [X.], [X.], 55 mwN zur Ermächtigung nach § 302 Abs. 2 [X.]; [X.]/[X.], BGB, 81. Aufl., § 125 Rn. 1 zur Wirksamkeit rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen).

Einen Nachweis für die Zustimmung der Sorgeberechtigten schreibt das Gesetz nicht vor. Insoweit gilt nichts anderes als beim gewählten Verteidiger. Auch bei diesem genügt stets, dass er tatsächlich beauftragt war, als er die jeweilige Erklärung abgab ([X.], Urteil vom 9. Oktober 1989 - 2 StR 352/89, [X.]St 36, 259, 260 f.; [X.], Beschluss vom 8. Februar 2013 - [X.], juris Rn. 4 f.). Ein Rechtsanwalt handelt dann im Zweifel in Vollmacht des vertretenen Prozessbeteiligten. Nachweise können, soweit das Gericht sie im Einzelfall für notwendig erachtet, nachgereicht werden (vgl. [X.], Beschlüsse vom 27. Oktober 1999 - 3 StR 267/99, juris Rn. 3; vom 10. September 2009 - 4 [X.], [X.], 55; [X.]/[X.], [X.], 64. Aufl., Vor § 137 Rn. 9 mwN).

b) Die Revision der Nebenklägerin [X.]     ist ebenfalls wirksam eingelegt und rechtzeitig begründet. Hierbei ist für sie eine weitere Rechtsanwältin aufgetreten, die ihr vom [X.] gemäß § 397a Abs. 1 Nr. 2 [X.] als Beistand bestellt worden war. Diese [X.] wirkt bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens fort ([X.], Beschluss vom 24. Juni 2010 - 3 [X.], [X.], 714). Sie umfasst die Befugnis zum Einlegen von Rechtsmitteln. Das Einverständnis der sorgeberechtigten Mutter, über das nichts bekannt ist, ist insoweit nicht festzustellen gewesen.

2. Der [X.] hat in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegt, dass und warum die Revision der Nebenklägerin [X.]     ebenso wie diejenige der Nebenklägerin P.     in der Sache keine Erfolgsaussicht hat. Das Vorbringen ist dahin auszulegen, dass er hilfsweise darauf angetragen hat, ihre Revision nach § 349 Abs. 2 [X.] im [X.] als unbegründet zu verwerfen.

Berg     

      

Paul     

      

Erbguth

      

Kreicker     

      

Voigt     

      

Meta

3 StR 465/21

26.01.2022

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Osnabrück, 6. Juli 2021, Az: 6 Ks 4/21

§ 395 Abs 2 Nr 1 StPO, § 396 Abs 1 S 1 StPO, § 396 Abs 1 S 2 StPO, § 401 Abs 1 S 1 StPO, § 167 Abs 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.01.2022, Az. 3 StR 465/21 (REWIS RS 2022, 1764)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 1764

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