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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2020:140720B6STR161.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
6
StR 161/20
vom
14. Juli 2020
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls mit Waffen u.a.
-
2
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Der 6. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juli 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. Januar 2020 wird als unbegründet verworfen, jedoch wird das Urteil im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in Höhe von 11.055,45 Euro
für die [X.] als Gesamtschuldner haftet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Gründe:
Die Revision des Angeklagten hat
aus den Gründen der Zuschrift des
[X.] vom 15. Juni 2020 keinen Erfolg. Der [X.] war jedoch um
die gesamtschuldnerische Haftung zu ergänzen (vgl. [X.], Beschluss vom 28. Januar 2020
4 StR 599/19). Denn eine Gesamt-schuld (§ 421 BGB) besteht mit demjenigen unbekannten Mittäter, welcher nach den Feststellungen des [X.], wie sich
aus der Gesamtschau der Urteilsgründe ergibt, neben dem Angeklagten die tatsächliche Verfügungsge-walt über das [X.] in den Fällen [X.] und 7 der Urteilsgründe hatte.
Sander
Schneider
Feilcke
Tiemann
Fritsche
1
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3
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Vorinstanz: [X.], [X.], 08.01.2020 -
1071 Js 3546/19 KLs
Meta
14.07.2020
Bundesgerichtshof 6. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2020, Az. 6 StR 161/20 (REWIS RS 2020, 11425)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11425
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 393/07 (Bundesgerichtshof)
6 StR 445/22 (Bundesgerichtshof)
Anforderungen an die Beweiswürdigung bei einer Verurteilung aufgrund der Angaben eines selbst tatbeteiligten Zeugen
6 StR 205/20 (Bundesgerichtshof)
4 StR 551/14 (Bundesgerichtshof)
5 StR 595/19 (Bundesgerichtshof)