Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2005, Az. X ZA 3/05

X. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 844

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[X.]BESCHLUSS X ZA 3/05
vom 15. November 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - [X.] hat am 15. November 2005 durch [X.] [X.] und [X.] Scharen, [X.], [X.] und [X.] beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet.
Der Beklagte beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für die Durchführung [X.] [X.] vom 7. Juli 2005 zu bewilligen. Das [X.] hat den [X.] nach Widerruf von Schenkungen auf der Grundlage der von ihm durchgeführ-ten Beweisaufnahme verurteilt, Grundstücke und Geschäftsanteile an seinen Vater, den Kläger, zurückzugewähren. Außerdem hat es festgestellt, dass der Kläger zur Entziehung des Erbteils und des Pflichtteils berechtigt ist. Die Beru-1 2 - 3 [X.] des [X.] ist erfolglos geblieben. Die Revision hat das Berufungsge-richt nicht zugelassen.
Der Senat hat, da der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ei-ne Sachdarstellung nicht enthält, das Berufungsurteil und seine Feststellungen der Prüfung der Erfolgsaussicht zu Grunde gelegt (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 25. Aufl., § 117 ZPO Rdn. 12). Die Prüfung hat ergeben, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Gründe, die die Zulassung der Revision tragen könnten (§ 543 Abs. 2 ZPO), sind nicht ersichtlich.

[X.] Scharen Keukenschrij-ver

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.10.2004 - 8 O 29/03 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 07.07.2005 - 19 U 207/04 - 3

Meta

X ZA 3/05

15.11.2005

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2005, Az. X ZA 3/05 (REWIS RS 2005, 844)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 844

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