Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2006, Az. X ZA 6/05

X. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4684

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[X.]BESCHLUSS X ZA 6/05 vom 7. März 2006 in dem Rechtsstreit Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 7. März 2006 durch [X.] Melullis, die Richterin Mühlens und [X.] Dr. Meier-Beck, [X.] und [X.] beschlossen: Das Verfahren ist durch den Beschluss des Senats vom 7. Februar 2006 abgeschlossen. Bei diesem Beschluss hat es sein Bewenden. Ein weiteres Rechtsmittel ist nicht gegeben. Der Antragsteller kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen. Auf die im Beschluss des [X.] vom 6. September 2005 - 19 W 27/05 - dargelegte Möglichkeit, ggf. Prozesskostenhilfe für eine Klage beim Amtsgericht auf Herausgabe der Handakten des Antragsgegners zu 2 zu beantragen, wird hingewiesen.
[X.]Mühlens Meier-Beck

[X.] [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.03.2005 - 2 [X.]/04 - [X.] in [X.], Entscheidung vom [X.] - 19 W 27/05 -

Meta

X ZA 6/05

07.03.2006

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2006, Az. X ZA 6/05 (REWIS RS 2006, 4684)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4684

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19 W 27/05

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