Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.11.2017, Az. 6 AZR 739/15

6. Senat | REWIS RS 2017, 1803

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Gegenstand

Bindung nichtkirchlicher Betriebserwerber an arbeitsvertragliche dynamische Verweisung auf AVR-Caritas (Juris: DCVArbVtrRL)


Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. Juli 2015 - 8 [X.] 542/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über [X.] für die [X.] von Oktober 2013 bis einschließlich Juni 2014.

2

Die Klägerin war ursprünglich seit dem 1. Februar 1981 bei der [X.] Kirchengemeinde [X.] als Rechtsträgerin des [X.]-[X.]ospitals in [X.] beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom 1. Februar 1981 lautet auszugsweise wie folgt:

        

„[X.] ist eine der Lebens- und Wesensäußerungen der [X.]. Der obengenannte Rechtsträger [gemeint: [X.] Kirchengemeinde [X.]] ist dem Deutschen [X.]verband angeschlossen. [X.]eine Einrichtung dient der Verwirklichung des gemeinsamen Werkes [X.] Nächstenliebe. Alle Mitarbeiter dieser Einrichtung leisten deshalb ihren Dienst in Anerkennung dieser Zielsetzung und bilden ohne Rücksicht auf ihre Tätigkeit und [X.]tellung eine Dienstgemeinschaft.

        

Auf dieser Grundlage wird der folgende Vertrag geschlossen.

        

§ 1     

        

… M wird ab 1. Febr. 1981 als Masseurin und med. Bademeisterin eingestellt.

        

…       

        

§ 2     

        

Für das Dienstverhältnis gelten die ‚Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen [X.]verbandes‘ ([X.]) in der zur [X.] in der ‚[X.]-Korrespondenz‘ veröffentlichten und im [X.] in [X.] gesetzten Fassung.

        

Die [X.] sind Bestandteil des Dienstvertrages und haben dem Mitarbeiter zur Kenntnisnahme zur Verfügung gestanden.

        

Bei Änderungen der [X.] gilt jeweils die in der ‚[X.]-Korrespondenz‘ veröffentlichte und im [X.] in [X.] gesetzte Fassung, ohne daß es einer weiteren Vereinbarung bedarf. Auch insoweit ist dem Mitarbeiter Gelegenheit zur Kenntnisnahme gegeben.

        

…       

        

§ 4     

        

a)    

Der Mitarbeiter wird in die Vergütungsgruppe 6, Ziffer b, [X.]tufe 3 eingestuft. …“

3

[X.]eit dem 1. August 1986 wurde die Klägerin wegen ihrer Bestellung zur Leiterin der Physikalischen Therapie nach Vergütungsgruppe 4a Ziff. 6 [X.] bezahlt.

4

Zum 1. Juli 2006 ging das Arbeitsverhältnis im Rahmen eines [X.]s auf die M [X.] Gmb[X.] & Co. KG über, welche den Funktionsbereich Physikalische Therapie übernommen hatte. Die [X.] bot der Klägerin eine Änderung des Arbeitsvertrags an. Mit dieser sollte die bisherige Bezugnahme auf die [X.] entfallen. Die Klägerin lehnte eine solche Vertragsänderung ab. Der Arbeitsvertrag blieb auch im Übrigen unverändert. Die Klägerin arbeitete nach dem [X.] weiterhin bei einer Wochenarbeitszeit von regelmäßig 38,5 [X.]tunden für eine Bruttomonatsvergütung i[X.]v. 3.623,82 Euro. Zum 1. Oktober 2013 ging der Betrieb der M [X.] Gmb[X.] & Co. KG auf die Beklagte über.

5

Mit [X.]chreiben vom 31. März 2014 hat die Klägerin für die [X.] ab Oktober 2013 eine monatliche Differenz von 373,60 Euro brutto zwischen dem geleisteten Entgelt von 3.623,82 Euro brutto und einer Vergütung nach Vergütungsgruppe 4a [X.]tufe 10 [X.] i[X.]v. 3.997,42 Euro brutto verlangt. Die Beklagte hat diese Forderung abgelehnt. Die dynamische Inbezugnahme der [X.] sei bereits mit dem ersten Betriebsübergang zum 1. Juli 2006 entfallen.

6

Die Klägerin hat mit ihrer Klage demgegenüber die Auffassung vertreten, die im Arbeitsvertrag vom 1. Februar 1981 vereinbarte dynamische Geltung der [X.] sei durch die beiden Betriebsübergänge unberührt geblieben. Es handle sich um den durch § 613a Abs. 1 [X.]atz 1 BGB geschützten Vertragsinhalt. Dabei sei unbeachtlich, dass weder die M [X.] Gmb[X.] & Co. KG noch die Beklagte dem [X.]verband angehörten. Eine solche Zugehörigkeit sei in der vertraglichen Regelung nicht zur Voraussetzung für die Geltung der [X.] gemacht worden. Die Rechtsprechung des [X.], wonach die Inbezugnahme von Tarifverträgen in vor dem 1. Januar 2002 mit tarifgebundenen Arbeitgebern abgeschlossenen Arbeitsverträgen dahingehend zu verstehen sei, dass lediglich eine Gleichstellung von tarifgebundenen und tarifungebundenen Arbeitnehmern bezweckt gewesen sei und deshalb die Dynamik der Inbezugnahme mit Wegfall der Tarifbindung des Arbeitgebers ende, sei auf die hier vorliegende Inbezugnahme der [X.] nicht übertragbar. Ein Bedürfnis für eine Gleichstellung von tarifgebundenen [X.] und tarifungebundenen Arbeitnehmern sei schon deshalb nicht gegeben gewesen, weil es sich bei den [X.] nicht um Tarifverträge handle, sondern um ein Regelwerk, welches nur aufgrund vertraglicher Vereinbarung zur Anwendung gebracht werden könne.

7

Die geltend gemachten [X.] seien auch nicht deshalb verwirkt, weil sie erstmals mit [X.]chreiben vom 31. März 2014 geltend gemacht wurden. Die bloße Nichterhebung einer Forderung bewirke keine Vertragsänderung. Zudem habe schon die M [X.] Gmb[X.] & Co. KG nicht darauf vertrauen dürfen, dass dynamisierte Vergütungsansprüche nach dem [X.] am 1. Juli 2006 nicht geltend gemacht würden. [X.]ie (die Klägerin) habe die angetragene Vertragsänderung, das heißt den Wegfall der Bezugnahme auf die [X.], nicht akzeptiert. Damit sei deutlich geworden, dass sie unverändert von einer dynamischen Geltung der [X.] ausgehe. Eine Begrenzung des entsprechenden Forderungsrechts folge nur aus der in § 23 [X.] enthaltenen Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit. Diese sei in dem [X.]chreiben vom 31. März 2014 schon berücksichtigt worden, da nur [X.] für die [X.] ab Oktober 2013 gefordert worden seien.

8

Bei einem monatlichen Differenzbetrag von 373,60 Euro ergebe sich für die [X.] bis einschließlich Juni 2014 ein Gesamtbetrag von 3.362,40 Euro brutto.

9

Die Klägerin hat daher beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.362,40 Euro brutto zuzüglich Zinsen i[X.]v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

        

1.    

aus 373,60 Euro seit dem 1. November 2013,

        

2.    

aus weiteren 373,60 Euro seit dem 1. Dezember 2013,

        

3.    

aus weiteren 373,60 Euro seit dem 1. Januar 2014,

        

4.    

aus weiteren 373,60 Euro seit dem 1. Februar 2014,

        

5.      

aus weiteren 373,60 Euro seit dem 1. März 2014,

        

6.    

aus weiteren 373,60 Euro seit dem 1. April 2014,

        

7.    

aus weiteren 373,60 Euro seit dem 1. Mai 2014,

        

8.    

aus weiteren 373,60 Euro seit dem 1. Juni 2014 und

        

9.    

aus weiteren 373,60 Euro seit dem 1. Juli 2014

        

zu zahlen.

Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass die [X.] seit dem 1. Juli 2006 nur noch statisch zur Anwendung kommen könnten. Die [X.] in § 2 des Arbeitsvertrags vom 1. Februar 1981 setze ersichtlich eine Zugehörigkeit des Arbeitgebers zum [X.]verband voraus. Diese sei bereits mit dem ersten Betriebsübergang am 1. Juli 2006 entfallen. Das Arbeitsverhältnis sei schon damals auf eine nichtkirchliche Arbeitgeberin übergegangen. Damit sei keine Grundlage mehr für eine dynamische Fortgeltung der [X.] gegeben gewesen. Die vertragliche Inbezugnahme der [X.] habe gleiche Arbeitsbedingungen für alle Beschäftigten erreichen sollen und sei deshalb einer Gleichstellungsabrede vergleichbar. Bei den [X.] handle es sich zwar nicht um einen Tarifvertrag. Die Bindung der ursprünglich kirchlichen Arbeitgeberin an den Deutschen [X.]verband bei Abschluss des [X.] entspreche aber einer Tarifbindung („tarifähnliche Bindung“). Dementsprechend sei der Übergang des Arbeitsverhältnisses auf eine nicht der [X.] zugehörige Arbeitgeberin der Privatwirtschaft vergleichbar mit dem Wegfall einer Tarifbindung auf Arbeitgeberseite. Dies bewirke - wie bei einer Gleichstellungsabrede - den Wegfall der Dynamisierung.

Eine zeitlich unbegrenzte Fortgeltung der dynamischen Inbezugnahme der [X.] würde zudem gegen unionsrechtliche Vorgaben verstoßen. Der [X.] (EuG[X.]) habe in der Rechtssache Alemo-[X.]erron ua. (- [X.]/11 -) am 18. Juli 2013 entschieden, dass die dynamische Inbezugnahme eines Tarifvertrags einen Betriebserwerber nicht binde, der keine Möglichkeit habe, an den künftigen Tarifvertragsverhandlungen teilzunehmen. Dies gelte auch bei einer dynamischen Verweisung auf die [X.] im Fall eines Betriebsübergangs auf einen nichtkirchlichen Arbeitgeber. Ein solcher Arbeitgeber habe keine Möglichkeit, die Entwicklung der [X.] zu beeinflussen.

Zudem wäre der geltend gemachte Anspruch verwirkt. Die Klägerin habe die Forderung nach einer dynamisierten [X.]-Vergütung zwischen 2006 und der Einreichung der Klage im Jahr 2014 nicht erhoben. [X.]chon die M [X.] Gmb[X.] & Co. KG habe darauf vertrauen dürfen, dass eine solche Forderung auch künftig nicht geltend gemacht werde. [X.]ie (die Beklagte) könne sich als weitere [X.] hierauf berufen, da das Arbeitsverhältnis mit diesem Inhalt auf sie übergegangen sei.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten zu Recht zurückgewiesen.

I. Die Klage ist begründet. Die Klägerin kann die geltend gemachte Vergütung in zuletzt unstreitiger Höhe gemäß § 611 Abs. 1 BGB beanspruchen. Ihre Vergütung richtet sich gemäß § 2 des Arbeitsvertrags vom 1. Februar 1981 in dynamisierter Weise nach den [X.]. Dieser Vertragsinhalt blieb durch die beiden Betriebsübergänge gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB unverändert. Die Geltendmachung der sich daraus ergebenden Ansprüche verstößt nicht gegen die Grundsätze von [X.] und Glauben.

1. Der Arbeitsvertrag vom 1. Februar 1981 sieht die dynamische Geltung der [X.] vor. Die Zugehörigkeit der Arbeitgeberin zum [X.] ist hierfür keine Voraussetzung.

a) Bei den Regelungen des Arbeitsvertrags vom 1. Februar 1981 handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Darauf lässt schon das äußere Erscheinungsbild der formularmäßigen Vertragsgestaltung schließen (vgl. [X.] 25. Juni 2015 - 6 [X.] - Rn. 23, [X.]E 152, 82).

b) Der Inhalt Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu ermitteln. Sie sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die [X.] des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen ([X.] 23. März 2017 - 6 [X.] - Rn. 14). Ansatzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der [X.]. Diese Grundsätze finden auch auf die Auslegung von [X.] auf kirchliche Regelungswerke wie die [X.] Anwendung (vgl. [X.] 22. Juli 2010 - 6 [X.]  - Rn. 12 , [X.]E 135, 163; 10. Dezember 2008 - 4 [X.] - Rn. 17, [X.]E 129, 1). Bei der Auslegung einer solchen [X.] ist von der allgemeinen Funktion von [X.] im kirchlichen Arbeitsverhältnis auszugehen. Mangels normativer Geltung der [X.] in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen kann ihnen nur über [X.] Wirkung verschafft werden (vgl. [X.] 20. November 2012 - 1 [X.] - Rn. 107, [X.]E 143, 354; 22. Februar 2012 - 4 [X.] - Rn. 18). Diese sind grundsätzlich dahin auszulegen, dass sie dem kirchlichen Arbeitsrecht im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis umfassend Geltung verschaffen (vgl. [X.] 16. Februar 2012 - 6 [X.] - Rn. 29 mwN, [X.]E 141, 16). Typischerweise liegt es im Interesse beider Vertragsparteien, dass das kirchliche Arbeitsrecht durch eine dynamische [X.] in seiner jeweiligen Fassung zur Anwendung gebracht wird (vgl. [X.] 28. Juni 2012 - 6 [X.] - Rn. 44 ff., [X.]E 142, 247).

c) Eine solche Bezugnahme ist hier erfolgt. Nach § 2 des Arbeitsvertrags vom 1. Februar 1981 sind die [X.] in ihrer jeweiligen Fassung Bestandteil des Arbeitsverhältnisses. Bei Änderungen gilt die aktuelle Fassung nach ihrer Veröffentlichung „ohne dass es einer weiteren Vereinbarung bedarf“. Diese dynamische [X.] wurde zu einem wirksamen Vertragsbestandteil (vgl. [X.] 28. Juni 2012 - 6 [X.] - Rn. 38 ff., [X.]E 142, 247).

d) Die dynamische Geltung der [X.] setzt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht voraus, dass die Arbeitgeberin dem [X.] angehört.

aa) Dies lässt sich den arbeitsvertraglichen Regelungen nicht entnehmen.

(1) Die Bezugnahme steht nicht unter der auflösenden Bedingung der [X.]nzugehörigkeit der Arbeitgeberseite. Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt nach § 158 Abs. 2 BGB mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein. Aus § 2 des Arbeitsvertrags vom 1. Februar 1981 kann auch in Verbindung mit der [X.] nicht geschlossen werden, dass die [X.] bei Entfall der Zugehörigkeit der Arbeitgeberin zum [X.] nicht mehr oder nur noch statisch zur Anwendung kommen sollen.

(a) Die [X.] des Arbeitsvertrags vom 1. Februar 1981 stellt klar, dass die [X.] [X.]ngemeinde als damalige Vertragspartnerin dem Deutschen [X.] angeschlossen war und dessen Einrichtung der Verwirklichung des gemeinsamen Werks [X.] Nächstenliebe dient. Der Arbeitsvertrag wurde auf der Grundlage dieser Zielsetzung geschlossen. Der Beklagten ist zuzugestehen, dass diese spezifisch kirchliche Grundlage des Arbeitsverhältnisses von einer Zugehörigkeit der Arbeitgeberin zum [X.] ausgeht. Die folgende [X.] der [X.] in § 2 des Arbeitsvertrags entspricht der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (vgl. [X.] 28. Juni 2012 - 6 [X.] - Rn. 34, [X.]E 142, 247).

(b) Eine Beendigung der dynamischen [X.] der [X.] für den Fall, dass die Arbeitgeberin nicht mehr dem [X.] angehört, ist jedoch weder der [X.] noch § 2 des Arbeitsvertrags vom 1. Februar 1981 zu entnehmen. Beide Vertragsbestandteile gehen vielmehr von unveränderten Verhältnissen aus und befassen sich nicht mit dem Entfall der arbeitgeberseitigen [X.]nzugehörigkeit, zB in der Konstellation eines Betriebsübergangs auf einen nichtkirchlichen Arbeitgeber. Gegen die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung iSd. § 158 Abs. 2 BGB spricht auch, dass es keinen vertraglich vereinbarten früheren Rechtszustand gäbe, welcher ex nunc wieder eintreten könnte (vgl. demgegenüber zur nach § 3 Abs. 3 [X.] gesetzlich angeordneten Nachbindung an einen Tarifvertrag [X.] 5. Juli 2017 - 4 [X.] - Rn. 31). Eine nur statische Geltung der [X.] ist vertraglich ebenso wenig vorgesehen wie die Bezugnahme eines anderen Regelungssystems bei Entfall der [X.]nzugehörigkeit der Arbeitgeberseite. Folglich gilt die vereinbarte [X.] der [X.] als grundlegende Regelung des [X.] auch bei einer Veränderung der Verhältnisse auf Arbeitgeberseite (vgl. zur Weitergeltung einer [X.] der [X.] bei Gesellschafterwechsel [X.] 22. Februar 2012 - 4 [X.] - Rn. 20 ff.). Die in der Literatur ([X.], 66, 68) vertretene Auffassung, wonach ein Wegfall der kirchlichen Trägerschaft ein Ende der dynamischen Geltung der [X.] nach sich ziehen müsse, weil der [X.] für die Dynamik die Qualität des Arbeitgebers als kirchlicher Arbeitgeber sei, dem der sog. „[X.]“ als Instrument für die Gestaltung der Arbeitsbedingungen eröffnet sei, ist mit dem Wortlaut der hier zu beurteilenden Vertragsregelungen nicht vereinbar.

(2) § 2 des Arbeitsvertrags vom 1. Februar 1981 ist auch keine zur Beendigung der Dynamik führende Gleichstellungsabrede. Dies hat das [X.] zutreffend erkannt.

(a) Nach der früheren Rechtsprechung galt die - widerlegbare - Vermutung, es gehe einem an arbeitsvertraglich in Bezug genommene Tarifverträge gebundenen Arbeitgeber nur darum, durch die Bezugnahme die nicht organisierten Arbeitnehmer mit den organisierten Beschäftigten hinsichtlich der Geltung des in Bezug genommenen Tarifwerks gleichzustellen. Die Rechtsprechung ging davon aus, mit einer solchen von einem tarifgebundenen Arbeitgeber gestellten Vertragsklausel sollte lediglich die möglicherweise fehlende Gebundenheit des Arbeitnehmers an die im Arbeitsvertrag genannten Tarifverträge ersetzt werden, um jedenfalls zu einer vertraglichen Anwendung des einschlägigen Tarifvertrags für alle Beschäftigten zu kommen. Daraus wurde die Konsequenz gezogen, ohne weitere Anhaltspunkte im Vertragstext oder aus den Begleitumständen bei Vertragsschluss seien im Fall der normativen Gebundenheit des Arbeitgebers an die in Bezug genommenen Tarifverträge [X.] in aller Regel als sog. [X.] auszulegen. Die Verweisung auf einen Tarifvertrag oder ein Tarifwerk in der jeweils geltenden Fassung wurde deshalb einschränkend dahin ausgelegt, die auf diese Weise zum Ausdruck gebrachte Dynamik gehe nur so weit, wie sie bei einem tarifgebundenen Arbeitnehmer reiche, sie ende also dann, wenn der Arbeitgeber wegen Wegfalls der eigenen Tarifgebundenheit nicht mehr normativ an künftige Tarifentwicklungen gebunden sei (vgl. [X.] 24. Februar 2016 - 4 [X.] - Rn. 29; 23. Februar 2011 - 4 [X.] - Rn. 17 f. mwN).

(b) Diese Rechtsprechung wurde für vertragliche [X.], die nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 1. Januar 2002 vereinbart worden sind, aufgegeben. Eine individualvertragliche Klausel, die ihrem Wortlaut nach ohne Einschränkung auf einen bestimmten Tarifvertrag in seiner jeweiligen Fassung verweist, ist im Regelfall nunmehr dahingehend auszulegen, dass dieser Tarifvertrag in seiner jeweiligen Fassung gelten soll und dass diese Geltung nicht von Faktoren abhängt, die nicht im Vertrag genannt oder sonst für beide Parteien ersichtlich zur Voraussetzung gemacht worden sind (vgl. [X.] 5. Juli 2017 - 4 [X.] - Rn. 22 f.; 18. April 2007 - 4 [X.] - Rn. 29, [X.]E 122, 74). Die [X.] wird lediglich aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin auf [X.] angewendet, die vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform vereinbart worden sind (vgl. [X.] 7. Dezember 2016 - 4 [X.] - Rn. 31 mwN).

(c) Die hier auszulegende [X.] wurde zwar am 1. Februar 1981 und somit weit vor dem 1. Januar 2002 vereinbart. Die vertragliche [X.] kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen wie der [X.] kann jedoch generell nicht als Gleichstellungsabrede im Sinne der früheren Rechtsprechung verstanden werden. Da die [X.] immer nur anwendbar sind, wenn dies in dem betreffenden Arbeitsverhältnis vereinbart ist, kann deren vertragliche [X.] nie den eine derartige Auslegung erklärenden Grund einer Gleichbehandlung von organisierten und nicht organisierten Arbeitnehmern haben (so [X.], 145, 148; im Ergebnis ebenso [X.] 24. Februar 2012 - 6 Sa 1943/11 - zu 2.1.2 der Gründe; [X.] 45/2016 [X.]. 1; [X.] ZMV 2017, 239, 242; von [X.] ZTR 2017, 11, 13). Es gibt keine Gewerkschaftsmitgliedschaft, die zu einer normativen Wirkung der [X.] gemäß § 4 Abs. 1 [X.] führen könnte und somit auch kein Gleichstellungsbedürfnis im dargestellten Sinne. Die von der Revision angeführte „tarifähnliche Bindung“ der vormaligen kirchlichen Arbeitgeberin ist daher ohne Belang.

bb) Auf den von den [X.] für sich selbst definierten Geltungsbereich kommt es folglich nicht an. Die Geltung der [X.] gründet sich allein auf die dargestellte vertragliche [X.] (vgl. [X.], 145, 149; [X.] 45/2016 [X.]. 1; [X.] ZMV 2017, 239, 241).

2. Die dynamische [X.] der [X.] blieb durch die beiden Betriebsübergänge zum 1. Juli 2006 und 1. Oktober 2013 unberührt. Weder das nationale Recht noch die Richtlinie 2001/23/[X.] vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen privilegieren den Erwerb eines Betriebs bzw. eines Betriebsteils von einem kirchlichen Träger.

a) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Die aus in Bezug genommenen Tarifverträgen herrührenden individualvertraglichen Rechte und Pflichten gehören zum Inhalt des nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB übergehenden Arbeitsverhältnisses (vgl. [X.] 20. Juni 2012 - 4 [X.] - Rn. 22). Im Fall eines Betriebsübergangs wird der Erwerber so gestellt, als hätte er die dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegenden privatautonomen Willenserklärungen des Veräußerers gegenüber dem Arbeitnehmer selbst abgegeben und die Vereinbarungen in eigener Person, dh. mit der Verweisung auf ein bestimmtes Tarifwerk oder Teile davon in der jeweiligen Fassung abgeschlossen und zum Inhalt des Arbeitsvertrags gemacht. Dabei bleibt der individualvertragliche Charakter der in Bezug genommenen Kollektivregelungen erhalten ([X.] 17. Juni 2015 - 4 [X.] (A) - Rn. 15, [X.]E 152, 12).

b) Davon zu unterscheiden ist die statische Aufrechterhaltung kollektivrechtlich geregelter Arbeitsbedingungen durch die sog. Transformation nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB (zur statischen Fortgeltung vgl. AR/[X.] 8. Aufl. § 613a BGB Rn. 63; [X.]/Preis 17. Aufl. § 613a BGB Rn. 117; [X.]/[X.]/[X.] 7. Aufl. § 613a BGB Rn. 265). Diese bezieht sich nur auf vor dem Betriebsübergang normativ geltende Regelungen (vgl. [X.] 12. September 2013 - 6 [X.] - Rn. 24; 16. Mai 2012 - 4 [X.] - Rn. 21 mwN). Vertragliche Rechtspositionen, auch wenn sie in einer privatautonomen Einbeziehung von Tarifrecht ihren Grund haben, gehen ohne Weiteres und uneingeschränkt nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB über. Sie werden auch nicht nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB durch einen beim [X.] geltenden Tarifvertrag abgelöst, weil sich diese Vorschrift nur auf § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB bezieht (vgl. [X.] 17. November 2010 - 4 [X.] - Rn. 23, [X.]E 136, 184). Dies gilt auch für § 613a Abs. 1 Satz 4 BGB (vgl. [X.] 22. April 2009 - 4 [X.]/08 - Rn. 70 ff., [X.]E 130, 237).

c) Die mit einem kirchlichen Arbeitgeber vereinbarte [X.] kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen behält im Fall eines Betriebsübergangs als vertragliche Regelung gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber dem [X.] ihre Wirkung (vgl. bereits [X.] 20. März 2002 - 4 [X.]/01 - zu III 3 b der Gründe, [X.]E 101, 9). Dies gilt auch dann, wenn ein kirchlicher [X.] nicht mehr ein Anstellungsträger im Sinne der in Bezug genommenen Dienstvertragsordnung ist ([X.] 16. Februar 2012 - 6 [X.] - Rn. 31, [X.]E 141, 16) oder der [X.] nicht mehr der [X.] zuzuordnen ist (vgl. [X.] 34/2016 [X.]. 2; [X.] Arbeitsrecht in der [X.] 7. Aufl. § 5 Rn. 31; [X.] Der Betriebsübergang gem. § 613a BGB im kirchlichen Arbeitsrecht S. 118). Das Regelungssystem des § 613a Abs. 1 Satz 2 bis Satz 4 BGB ist weder direkt noch analog auf vertraglich in Bezug genommene kirchliche Arbeitsrechtsregelungen anwendbar, da diese vor dem Betriebsübergang keine normative Wirkung hatten (vgl. [X.] 20. März 2002 - 4 [X.]/01 - aaO). Es besteht kein Anlass, [X.], die an die Dynamik einzelvertraglich vereinbarter [X.] gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB gebunden sind, durch das „Einfrieren“ dieser Regelungen auf den zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs vorliegenden Stand im Ergebnis so zu stellen, als sei eine Transformation nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB erfolgt. Dies lässt sich auch nicht aus der Funktion kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen, welche einheitliche Arbeitsbedingungen bezwecken ([X.] 22. Juli 2010 - 6 [X.] - Rn. 27, [X.]E 135, 163), ableiten. Der Betriebsübergang kann hier nicht dazu führen, dass zuvor einheitlich behandelte Arbeitnehmer nunmehr unterschiedlichen Regelungen unterfallen, je nachdem, ob eine dynamische [X.] als Vertragsrecht weiter gilt oder eine statische Transformation nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB eingreift. Eine Differenzierung zwischen tarifgebundenen und nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern, wie sie eine Gleichstellungsabrede verhindern will, erfolgt aus den genannten Gründen nicht. Auch nach einem Betriebsübergang auf einen sog. weltlichen [X.] bestehen die ursprünglich mit dem kirchlichen Arbeitgeber vereinbarten einheitlichen Arbeitsbedingungen.

d) Der [X.] ist deshalb jedenfalls bezogen auf die [X.] der übernommenen Arbeitnehmer auch an eine vereinbarte Dynamik der [X.] gebunden. Der nichtkirchliche [X.] wird durch die Bindung an die dynamische [X.] nicht unter Verstoß gegen unionsrechtliche Vorgaben in seiner unternehmerischen Freiheit beeinträchtigt (vgl. hierzu [X.] 11. September 2014 - [X.]/13  - [[X.]] Rn. 29; 18. Juli 2013 -  [X.]/11  - [[X.] ua.] Rn. 33  ff.). Mit Urteil vom 27. April 2017 (- [X.]/15 und [X.]/15 - [[X.] Kliniken Langen-Seligenstadt] Rn. 22 f.) hat der [X.] entschieden, dass Art. 3 der Richtlinie 2001/23/[X.] in Verbindung mit Art. 16 GRC der dynamischen Fortgeltung einer arbeitsvertraglichen [X.] im Verhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem [X.] nicht entgegensteht, sofern das nationale Recht sowohl einvernehmliche als auch einseitige Anpassungsmöglichkeiten für den Erwerber vorsieht. Solche Möglichkeiten bietet die [X.] Rechtsordnung in Form der einvernehmlichen Vertragsänderung und der Änderungskündigung nach § 2 KSchG (vgl. [X.] 30. August 2017 - 4 [X.] - Pressemitteilung Nr. 35/17). Unter welchen Voraussetzungen eine Änderungskündigung zum Zwecke der „Entdynamisierung“ einer [X.] sozial gerechtfertigt ist, bedarf im vorliegenden Fall schon mangels Erklärung einer Änderungskündigung keiner Entscheidung (vgl. zu dieser Problematik: [X.]/[X.] BB 2017, 2356, 2360; [X.]/[X.], 140, 145; [X.] 2017, 521, 532; [X.]/[X.] NZA 2017, 697, 701).

e) Es besteht hier auch keine Veranlassung zu klären, welchen Inhalt das Arbeitsverhältnis der Parteien in Bezug auf die in § 4 und § 5 [X.] enthaltenen allgemeinen und besonderen Dienstpflichten hat. Insbesondere kann offenbleiben, welchen Inhalt die [X.] nach dem Betriebsübergang aufweisen (vgl. zu den kirchlichen Loyalitätsanforderungen: [X.] 28. Juli 2016 - 2 [X.] (A) - Rn. 14 ff., [X.]E 156, 23; [X.]/Fischermeier 11. Aufl. Kirchl. [X.] Rn. 2 ff.) und ob die negative Religionsfreiheit eines [X.]s (Art. 4 GG) durch spezifisch kirchliche Regelungen verletzt sein kann (vgl. [X.] ZMV 2017, 239, 240). Gegenstand des Rechtsstreits sind nur Vergütungsansprüche.

3. Der streitgegenständliche Entgeltdifferenzanspruch der Klägerin ist auch nicht verwirkt.

a) Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung und soll dem Bedürfnis nach Rechtsklarheit dienen. Sie hat nicht den Zweck, Schuldner, denen gegenüber Gläubiger ihre Rechte längere Zeit nicht geltend gemacht haben, von ihrer Pflicht zur Leistung vorzeitig zu befreien. Deshalb kann allein der Zeitablauf die Verwirkung eines Rechts nicht rechtfertigen (Zeitmoment). Es müssen vielmehr besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten hinzutreten (Umstandsmoment), die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit [X.] und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen. Der Berechtigte muss unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erwecken konnten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (vgl. [X.] 26. Oktober 2016 - 5 [X.] - Rn. 41, [X.]E 157, 116).

b) Jedenfalls ein solches Umstandsmoment liegt hier nicht vor.

aa) Die Klägerin war weder verpflichtet, die dynamisierte Vergütung nach [X.] von der [X.] oder der Beklagten zu fordern, noch ergibt sich aus der insoweit widerspruchslosen Durchführung des Arbeitsverhältnisses seitens des Klägerin eine vertrauensbegründende Verhaltensweise (vgl. [X.] 21. Oktober 2015 - 4 [X.] - Rn. 45). Im Gegenteil hat die Klägerin gegenüber der [X.] eine Änderung ihres Arbeitsvertrags abgelehnt und damit deutlich gemacht, dass sie an der dynamischen [X.] der [X.] und den sich daraus ergebenden Ansprüchen festhalten will.

bb) Eine Verwirkung scheidet zudem aus, weil von der Beklagten keine Umstände vorgebracht wurden, welche die Annahme rechtfertigten, der Beklagten sei es aufgrund eigener Dispositionen unzumutbar geworden, die Ansprüche der Klägerin zu erfüllen (vgl. [X.] 22. März 2017 - 5 [X.] - Rn. 24). Die statische Anwendung der [X.] wird bereits langjährig praktiziert und ist offensichtlich auch ohne [X.]nzugehörigkeit durchführbar. Letztlich wendet sich die Beklagte nur gegen die mit der Dynamisierung verbundene Kostensteigerung. Sie belegt aber nicht, dass diese Belastung ein nicht mehr tragbares Ausmaß angenommen hat. Der bloße Umstand, dass wegen der Nichtinbezugnahme der [X.] in Arbeitsverträgen anderer Beschäftigter zwei Vergütungssysteme im Betrieb bestehen, führt nicht zur Unzumutbarkeit der Fortgeltung der fraglichen [X.] im Arbeitsvertrag der Klägerin. Diese Aufspaltung ist die Folge des [X.] nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB.

4. Folglich hat die Klägerin gemäß § 611 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf die geltend gemachte Differenzvergütung in unstreitiger Höhe. Sie kann nach § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB Verzugszinsen für die einzelnen monatlichen Differenzvergütungsbeträge jeweils ab dem ersten Tag des Folgemonats verlangen. Verzugszinsen sind nach § 187 Abs. 1 BGB ab dem Tag nach dem in den [X.] bestimmten Zahltag zu entrichten (vgl. zu tariflichen Ansprüchen [X.] 27. April 2017 - 6 [X.] - Rn. 37). Nach Abschnitt X Unterabschnitt (a) Satz 1 der Anlage 1 zu den [X.] (Vergütungsordnung) sind die Bezüge, die in [X.] festgelegt sind, für den Kalendermonat zu berechnen und dem Mitarbeiter so rechtzeitig zu zahlen, dass er am letzten Werktag des Kalendermonats über sie verfügen kann. Ausgehend von einer Einordnung des Samstags als Werktag führt dies bezogen auf alle streitgegenständlichen Monate zu einem Beginn des Zinslaufs am ersten Tag des Folgemonats.

II. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel     

        

        

        

    Lauth    

        

    C. Klar     

                 

Meta

6 AZR 739/15

23.11.2017

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Hagen (Westfalen), 19. März 2015, Az: 4 Ca 10/15, Urteil

§ 611 Abs 1 BGB, § 613a Abs 1 S 1 BGB, § 4 Abs 1 TVG, DCVArbVtrRL

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.11.2017, Az. 6 AZR 739/15 (REWIS RS 2017, 1803)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1803

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

5 Sa 295/17

2 Sa 303/15

2 Sa 304/15

2 Sa 69/20

3 Sa 964/16

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