Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.11.2017, Az. 6 AZR 683/16

6. Senat | REWIS RS 2017, 1833

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Gegenstand

Fortgeltung der AVR nach Betriebsübergang


Leitsatz

Ist im Arbeitsvertrag das in Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR, Juris: DCVArbVtrRL) geregelte kirchliche Arbeitsrecht dynamisch in Bezug genommen, gilt diese dynamische Verweisung auch nach einem Betriebsübergang auf einen weltlichen Erwerber gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB weiter.

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. März 2016 - 6 Sa 631/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten noch darüber, ob einzelvertraglich in Bezug genommene Arbeitsvertragsrichtlinien nach dem Betriebsübergang auf einen nichtkirchlichen Erwerber statisch oder dynamisch fortgelten.

2

Der Kläger ist bei der [X.] bzw. deren Rechtsvorgänger, dem [X.], seit 1991 im Rettungsdienst beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 14. August 1991 heißt es auszugsweise:

        

„Diakonie ist Wesens- und Lebensäußerung der [X.]. Die [X.] nimmt ihre diakonischen Aufgaben durch das Diakonische Werk wahr. Die oben genannte Einrichtung ist dem Diakonischen Werk angeschlossen. Sie dient der Verwirklichung des gemeinsamen Werkes [X.] Nächstenliebe. Alle Mitarbeiter dieser Einrichtung … bilden ohne Rücksicht auf ihre Tätigkeit und Stellung eine Dienstgemeinschaft.

        

Auf dieser Grundlage wird der nachstehende Vertrag geschlossen:

        

…       

        

§ 2     

        

Für das Dienstverhältnis gelten die Arbeitsvertragsrichtlinien des [X.] der [X.] in Deutschland ([X.]) in der jeweils gültigen Fassung. …“

3

Das Arbeitsverhältnis ging zum 1. Januar 2014 auf die Beklagte über. Diese ist eine als gemeinnützige GmbH geführte Gliederung des [X.], die in einem [X.] Landkreis den bodengebundenen Rettungsdienst betreibt. Am 10. Juli 2014 sowie am 8. Dezember 2014 beschloss die [X.] [X.] die Erhöhung der Grundentgelte gemäß Anlage 2, der Sonderstufenentgelte gemäß Anlage 5 und der Stundenentgelte gemäß Anlage 9 zu den [X.] rückwirkend zum 1. Juli 2014 für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgenommen Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte um 1,9 % bzw. ab dem 1. März 2015 die Erhöhung der Tabellenwerte der Anlagen 2, 5, 9 und 10a zu den [X.] um 2,7 %. Die daraus folgenden Entgelterhöhungen gab die Beklagte nicht an den Kläger weiter.

4

Der Kläger begehrt zuletzt noch die Zahlung der Differenz zwischen der ihm gezahlten Vergütung und der ihm unter Berücksichtigung der Beschlüsse der [X.] vom 10. Juli 2014 bzw. 8. Dezember 2014 zustehenden Vergütung in rechnerisch unstreitiger Höhe für die [X.] von Juli 2014 bis Mai 2015. Er begehrt ferner die Feststellung, dass die am 10. Juli 2014 und 8. Dezember 2014 beschlossenen Entgelterhöhungen auch künftig an ihn weiterzugeben sind.

5

Der Kläger hat - soweit für die Revision noch von Bedeutung - zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 757,91 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in im Einzelnen genannter, gestaffelter Höhe zu zahlen;

        

2.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die von der [X.] der [X.] mit Beschluss vom 10. Juli 2014 beschlossene Erhöhung der Entgelte ab 1. Juli 2014 in Höhe von 1,9 % sowie mit Beschluss vom 8. Dezember 2014 beschlossene Erhöhung der Entgelte ab 1. März 2015 in Höhe von 2,7 % dem Kläger auch in Zukunft zu zahlen.

6

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags vorgetragen, die [X.] gölten seit dem Betriebsübergang auf sie nur noch statisch. Sie sei nicht Mitglied des [X.] und könne das auch nicht werden. Auf die Verhandlungsergebnisse der [X.] habe sie keinen Einfluss, so dass sie an die von dieser nach dem Betriebsübergang gefassten Beschlüsse nicht gebunden sein könne. Die [X.] würden durch die [X.] als Dritte vereinbart und seien deshalb mit kollektivvertraglichen Regelungen wie Tarifverträgen vergleichbar. Darum müssten die Grundsätze der Rechtsprechung des [X.] zur [X.] und die danach geltende statische Weitergeltung der Bezugnahme in vor dem [X.] abgeschlossenen Arbeitsverträgen Anwendung finden. Das Angebot, die Anwendung des für sie geltenden Tarifvertrags zu vereinbaren, habe der Kläger - unstreitig - abgelehnt. Sie sei nicht verpflichtet, die Unwägbarkeiten, die mit einer Änderungskündigung verbunden seien, auf sich zu nehmen. Es müsse ihr freistehen, den rechtlich sicheren Weg zu wählen und die [X.] statisch anzuwenden. Anderenfalls werde ihre unternehmerische Freiheit beeinträchtigt.

7

Das Arbeitsgericht hat der Klage, soweit der Rechtsstreit in die Revisionsinstanz gelangt ist, stattgegeben. Das [X.] hat die insoweit gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der [X.] zurückgewiesen. Mit ihrer vom Senat durch Beschluss vom 22. September 2016 (- 6 [X.]/16 -) zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren der Klageabweisung unter Vertiefung ihrer rechtlichen Argumentation weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist unbegründet. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten zu Recht zurückgewiesen.

9

I. Die Klage ist begründet. Der Kläger kann die geltend gemachte Vergütung in zuletzt unstreitiger Höhe gemäß § 611 Abs. 1 BGB beanspruchen. Seine Vergütung richtet sich gemäß § 2 des Arbeitsvertrags vom 14. August 1991 in dynamisierter Weise nach den Arbeitsvertragsrichtlinien des [X.], die am 23. Januar 2014 in die Arbeitsvertragsrichtlinien der [X.] ([X.], im Folgenden nur [X.]) umbenannt worden sind. Dieser Vertragsinhalt blieb durch den Betriebsübergang auf die Beklagte gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB unverändert. Die von der [X.] am 10. Juli 2014 bzw. 8. Dezember 2014 wirksam beschlossenen Entgelterhöhungen stehen dem Kläger darum auch über den von der Leistungsklage abgedeckten Zeitraum hinaus weiter zu. Eine Anpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage ist nicht vorzunehmen.

1. Der Arbeitsvertrag vom 14. August 1991 sieht die dynamische Geltung der [X.] vor. Die Zugehörigkeit der Arbeitgeberin zum [X.] ist hierfür keine Voraussetzung.

a) Bei den Regelungen des Arbeitsvertrags vom 14. August 1991 handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Darauf lässt schon das äußere Erscheinungsbild der formularmäßigen Vertragsgestaltung schließen (vgl. [X.] 25. Juni 2015 - 6 [X.] - Rn. 23, [X.]E 152, 82).

b) Der Inhalt Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu ermitteln. Sie sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die [X.] des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen ([X.] 23. März 2017 - 6 [X.] - Rn. 14). Ansatzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der [X.]. Diese Grundsätze finden auch auf die Auslegung von [X.] auf kirchliche Regelungswerke wie die [X.] Anwendung (vgl. [X.] 22. Juli 2010 - 6 [X.]  - Rn. 12 , [X.]E 135, 163; 10. Dezember 2008 - 4 [X.] - Rn. 17, [X.]E 129, 1). Bei der Auslegung einer solchen [X.] ist von der allgemeinen Funktion von [X.] im kirchlichen Arbeitsverhältnis auszugehen. Mangels normativer Geltung der [X.] in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen kann ihnen nur über [X.] Wirkung verschafft werden (vgl. [X.] 20. November 2012 - 1 [X.] - Rn. 107, [X.]E 143, 354; 22. Februar 2012 - 4 [X.] - Rn. 18). Diese sind grundsätzlich dahin auszulegen, dass sie dem kirchlichen Arbeitsrecht im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis umfassend Geltung verschaffen (vgl. [X.] 16. Februar 2012 - 6 [X.] - Rn. 29 mwN, [X.]E 141, 16). Typischerweise liegt es im Interesse beider Vertragsparteien, dass das kirchliche Arbeitsrecht durch eine dynamische [X.] in seiner jeweiligen Fassung zur Anwendung gebracht wird (vgl. [X.] 28. Juni 2012 - 6 [X.] - Rn. 44 ff., [X.]E 142, 247).

c) Eine solche Bezugnahme ist hier erfolgt. Nach § 2 des Arbeitsvertrags vom 14. August 1991 sind die [X.] in ihrer jeweils gültigen Fassung Bestandteil des Arbeitsverhältnisses. Diese dynamische [X.] wurde zu einem wirksamen Vertragsbestandteil (vgl. [X.] 28. Juni 2012 - 6 [X.] - Rn. 38 ff., [X.]E 142, 247).

d) Die dynamische Geltung der [X.] setzt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht voraus, dass die Arbeitgeberin dem [X.] angehört.

aa) Dies lässt sich den arbeitsvertraglichen Regelungen nicht entnehmen.

(1) Die Bezugnahme steht nicht unter der auflösenden Bedingung der [X.]nzugehörigkeit der Arbeitgeberseite. Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt nach § 158 Abs. 2 BGB mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein. Aus § 2 des Arbeitsvertrags vom 14. August 1991 kann auch in Verbindung mit der [X.] nicht geschlossen werden, dass die [X.] bei Entfall des Anschlusses der Arbeitgeberin an das Diakonische Werk nicht mehr oder nur noch statisch zur Anwendung kommen sollen.

(a) Die [X.] des Arbeitsvertrags vom 14. August 1991 stellt klar, dass der [X.] als damaliger Vertragspartner dem [X.] angeschlossen war und dessen Einrichtung der Verwirklichung des gemeinsamen Werkes [X.] Nächstenliebe dient. Der Arbeitsvertrag wurde auf der Grundlage dieser Zielsetzung geschlossen. Der Beklagten ist zuzugestehen, dass diese spezifisch kirchliche Grundlage des Arbeitsverhältnisses von einer Zugehörigkeit der Arbeitgeberin zum [X.] ausgeht. Die folgende [X.] der [X.] in § 2 des Arbeitsvertrags entsprach der Verpflichtung des Rechtsvorgängers der Beklagten aus dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz der [X.] ([X.]) vom 10. November 1988 ([X.]. [X.]; vgl. [X.] 16. Februar 2012 - 6 [X.] - Rn. 29, [X.]E 141, 16).

(b) Eine Beendigung der dynamischen [X.] der [X.] für den Fall, dass die Arbeitgeberin nicht mehr dem [X.] angehört, ist jedoch weder der [X.] noch § 2 des Arbeitsvertrags vom 14. August 1991 zu entnehmen. Beide Vertragsbestandteile gehen vielmehr von unveränderten Verhältnissen aus und befassen sich nicht mit dem Entfall der arbeitgeberseitigen [X.]nzugehörigkeit, zum Bespiel in der Konstellation eines Betriebsübergangs auf einen nichtkirchlichen Arbeitgeber. Gegen die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung iSd. § 158 Abs. 2 BGB spricht auch, dass es keinen vertraglich vereinbarten früheren Rechtszustand gäbe, welcher ex nunc wieder eintreten könnte (vgl. demgegenüber zur nach § 3 Abs. 3 [X.] gesetzlich angeordneten Nachbindung an einen Tarifvertrag [X.] 5. Juli 2017 - 4 [X.] - Rn. 31). Eine nur statische Geltung der [X.] ist vertraglich ebenso wenig vorgesehen wie die Bezugnahme eines anderen Regelungssystems bei Entfall der [X.]nzugehörigkeit der Arbeitgeberseite. Folglich gilt die vereinbarte [X.] der [X.] als grundlegende Regelung des [X.] auch bei einer Veränderung der Verhältnisse auf Arbeitgeberseite (vgl. zur Weitergeltung einer [X.] der [X.] bei Gesellschafterwechsel [X.] 22. Februar 2012 - 4 [X.] - Rn. 20 ff.). Die in der Literatur ([X.] 2017, 66, 68) vertretene Auffassung, wonach ein Wegfall der kirchlichen Trägerschaft ein Ende der dynamischen Geltung der [X.] nach sich ziehen müsse, weil der [X.] für die Dynamik die Qualität des Arbeitgebers als kirchlicher Arbeitgeber sei, dem der sog. „[X.]“ als Instrument für die Gestaltung der Arbeitsbedingungen eröffnet sei, ist mit dem Wortlaut der hier zu beurteilenden Vertragsregelungen daher nicht vereinbar.

(2) § 2 des Arbeitsvertrags vom 14. August 1991 ist auch keine zur Beendigung der Dynamik führende Gleichstellungsabrede. Dies hat das [X.] zutreffend erkannt.

(a) Nach der früheren Rechtsprechung galt die - widerlegbare - Vermutung, es gehe einem an arbeitsvertraglich in Bezug genommene Tarifverträge gebundenen Arbeitgeber nur darum, durch die Bezugnahme die nicht organisierten Arbeitnehmer mit den organisierten Beschäftigten hinsichtlich der Geltung des in Bezug genommenen Tarifwerks gleichzustellen. Die Rechtsprechung ging davon aus, mit einer solchen von einem tarifgebundenen Arbeitgeber gestellten Vertragsklausel sollte lediglich die möglicherweise fehlende Gebundenheit des Arbeitnehmers an die im Arbeitsvertrag genannten Tarifverträge ersetzt werden, um jedenfalls zu einer vertraglichen Anwendung des einschlägigen Tarifvertrags für alle Beschäftigten zu kommen. Daraus wurde die Konsequenz gezogen, ohne weitere Anhaltspunkte im Vertragstext oder aus den Begleitumständen bei Vertragsschluss seien im Fall der normativen Gebundenheit des Arbeitgebers an die in Bezug genommenen Tarifverträge [X.] in aller Regel als sog. [X.] auszulegen. Die Verweisung auf einen Tarifvertrag oder ein Tarifwerk in der jeweils geltenden Fassung wurde deshalb einschränkend dahin ausgelegt, die auf diese Weise zum Ausdruck gebrachte Dynamik gehe nur so weit, wie sie bei einem tarifgebundenen Arbeitnehmer reiche, sie ende also dann, wenn der Arbeitgeber wegen Wegfalls der eigenen Tarifgebundenheit nicht mehr normativ an künftige Tarifentwicklungen gebunden sei (vgl. [X.] 24. Februar 2016 - 4 [X.] - Rn. 29; 23. Februar 2011 - 4 [X.] - Rn. 17 f. mwN).

(b) Diese Rechtsprechung wurde für vertragliche [X.], die nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 1. Januar 2002 vereinbart worden sind, aufgegeben. Eine individualvertragliche Klausel, die ihrem Wortlaut nach ohne Einschränkung auf einen bestimmten Tarifvertrag in seiner jeweiligen Fassung verweist, ist im Regelfall nunmehr dahingehend auszulegen, dass dieser Tarifvertrag in seiner jeweiligen Fassung gelten soll und dass diese Geltung nicht von Faktoren abhängt, die nicht im Vertrag genannt oder sonst für beide Parteien ersichtlich zur Voraussetzung gemacht worden sind (vgl. [X.] 5. Juli 2017 - 4 [X.] - Rn. 22 f.; 18. April 2007 - 4 [X.] - Rn. 29, [X.]E 122, 74). Die [X.] wird lediglich aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin auf [X.] angewendet, die vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform vereinbart worden sind (vgl. [X.] 7. Dezember 2016 - 4 [X.] - Rn. 31 mwN).

(c) Die hier auszulegende [X.] wurde zwar am 14. August 1991 und somit weit vor dem 1. Januar 2002 vereinbart. Die vertragliche [X.] kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen wie der [X.] kann jedoch generell nicht als Gleichstellungsabrede im Sinne der früheren Rechtsprechung verstanden werden. Da die [X.] immer nur anwendbar sind, wenn dies in dem betreffenden Arbeitsverhältnis vereinbart ist, kann deren vertragliche [X.] nie den eine derartige Auslegung erklärenden Grund einer Gleichbehandlung von organisierten und nicht organisierten Arbeitnehmern haben (so [X.], 145, 148; im Ergebnis ebenso [X.] 24. Februar 2012 - 6 Sa 1943/11 - zu 2.1.2 der Gründe; [X.] 45/2016 [X.]. 1; [X.] ZMV 2017, 239, 242; von [X.] [X.] 2017, 11, 13). Es gibt keine Gewerkschaftsmitgliedschaft, die zu einer normativen Wirkung der [X.] gemäß § 4 Abs. 1 [X.] führen könnte und somit auch kein Gleichstellungsbedürfnis im dargestellten Sinne. Die von der Revision angeführte „kollektivvertraglichen Regelungen vergleichbare Situation“ des vormaligen kirchlichen Arbeitgebers, der durch seine Mitgliedschaft im [X.] an die [X.] gebunden gewesen sei, ist daher ohne Belang.

bb) Auf den von den [X.] für sich selbst definierten Geltungsbereich kommt es folglich nicht an. Die Geltung der [X.] gründet sich allein auf die dargestellte vertragliche [X.] (vgl. [X.] 2016, 145, 149; [X.] 45/2016 [X.]. 1; [X.] ZMV 2017, 239, 241).

2. Die dynamische [X.] der [X.] blieb durch den Betriebsübergang auf die Beklagte zum 1. Januar 2014 unberührt. Weder das nationale Recht noch die Richtlinie 2001/23/[X.] vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer bei Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen privilegieren den Erwerb eines Betriebs- bzw. Betriebsteils von einem kirchlichen Träger.

a) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Die aus in Bezug genommenen Tarifverträgen herrührenden individualvertraglichen Rechte und Pflichten gehören zum Inhalt des nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB übergehenden Arbeitsverhältnisses (vgl. [X.] 20. Juni 2012 - 4 [X.] - Rn. 22). Im Fall eines Betriebsübergangs wird der Erwerber so gestellt, als hätte er die dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegenden privatautonomen Willenserklärungen des Veräußerers gegenüber dem Arbeitnehmer selbst abgegeben und die Vereinbarungen in eigener Person, dh. mit der Verweisung auf ein bestimmtes Tarifwerk oder Teile davon in der jeweiligen Fassung abgeschlossen und zum Inhalt des Arbeitsvertrags gemacht. Dabei bleibt der individualvertragliche Charakter der in Bezug genommenen Kollektivregelungen erhalten ([X.] 17. Juni 2015 - 4 [X.] (A) - Rn. 15, [X.]E 152, 12).

b) Davon zu unterscheiden ist die statische Aufrechterhaltung kollektivrechtlich geregelter Arbeitsbedingungen durch die sog. Transformation nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB (zur statischen Fortgeltung vgl. AR/[X.] 8. Aufl. § 613a BGB Rn. 63; [X.]/Preis 17. Aufl. § 613a BGB Rn. 117; [X.]/[X.]/[X.] 7. Aufl. § 613a BGB Rn. 265). Diese bezieht sich nur auf vor dem Betriebsübergang normativ geltende Regelungen (vgl. [X.] 12. September 2013 - 6 [X.] - Rn. 24; 16. Mai 2012 - 4 [X.] - Rn. 21 mwN). Vertragliche Rechtspositionen, auch wenn sie in einer privatautonomen Einbeziehung von Tarifrecht ihren Grund haben, gehen ohne Weiteres und uneingeschränkt nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB über. Sie werden auch nicht nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB durch einen beim [X.] geltenden Tarifvertrag abgelöst, weil sich diese Vorschrift nur auf § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB bezieht (vgl. [X.] 17. November 2010 - 4 [X.] - Rn. 23, [X.]E 136, 184). Dies gilt auch für § 613a Abs. 1 Satz 4 BGB (vgl. [X.] 22. April 2009 - 4 [X.]/08 - Rn. 70 ff., [X.]E 130, 237).

c) Die mit einem kirchlichen Arbeitgeber vereinbarte [X.] kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen behält im Fall eines Betriebsübergangs als vertragliche Regelung gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber dem [X.] ihre Wirkung (vgl. bereits [X.] 20. März 2002 - 4 [X.]/01 - zu III 3 b der Gründe, [X.]E 101, 9). Dies gilt auch dann, wenn ein kirchlicher [X.] nicht mehr ein Anstellungsträger im Sinne der in Bezug genommenen Dienstvertragsordnung ist ([X.] 16. Februar 2012 - 6 [X.] - Rn. 31, [X.]E 141, 16) oder der [X.] nicht mehr der [X.] zuzuordnen ist (vgl. [X.] 34/2016 [X.]. 2; [X.] Arbeitsrecht in der [X.] 7. Aufl. § 5 Rn. 31; [X.] Der Betriebsübergang gem. § 613a BGB im kirchlichen Arbeitsrecht S. 118). Das Regelungssystem des § 613a Abs. 1 Satz 2 bis Satz 4 BGB ist weder direkt noch analog auf vertraglich in Bezug genommene kirchliche Arbeitsrechtsregelungen anwendbar, da diese vor dem Betriebsübergang keine normative Wirkung hatten (vgl. [X.] 20. März 2002 - 4 [X.]/01 - aaO). Es besteht auch kein Anlass, [X.], die an die Dynamik einzelvertraglich vereinbarter [X.] gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB gebunden sind, durch das „Einfrieren“ dieser Regelungen auf den zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs vorliegenden Stand im Ergebnis so zu stellen, als sei eine Transformation nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB erfolgt. Dies lässt sich auch nicht aus der Funktion kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen, welche einheitliche Arbeitsbedingungen bezwecken ([X.] 22. Juli 2010 - 6 [X.] - Rn. 27, [X.]E 135, 163), ableiten. Der Betriebsübergang kann hier nicht dazu führen, dass zuvor einheitlich behandelte Arbeitnehmer nunmehr unterschiedlichen Regelungen unterfallen, je nachdem, ob eine dynamische [X.] als Vertragsrecht weiter gilt oder eine statische Transformation nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB eingreift. Eine Differenzierung zwischen tarifgebundenen und nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern, wie sie eine Gleichstellungsabrede verhindern will, erfolgt aus den genannten Gründen nicht. Auch nach einem Betriebsübergang auf einen sog. weltlichen [X.] bestehen die ursprünglich mit dem kirchlichen Arbeitgeber vereinbarten einheitlichen Arbeitsbedingungen.

d) Der [X.] ist deshalb jedenfalls bezogen auf die [X.] der übernommenen Arbeitnehmer auch an eine vereinbarte Dynamik der [X.] gebunden. Der nichtkirchliche [X.] wird durch die Bindung an die dynamische [X.] nicht unter Verstoß gegen unionsrechtliche Vorgaben in seiner unternehmerischen Freiheit beeinträchtigt (vgl. hierzu [X.] 11. September 2014 - [X.]/13  - [[X.]] Rn. 29; 18. Juli 2013 -  [X.]/11  - [[X.] ua.] Rn33 ff.). Mit Urteil vom 27. April 2017 (- [X.]/15 und [X.]/15 - [[X.] Kliniken Langen-Seligenstadt] Rn. 22 f.) hat der [X.] entschieden, dass Art. 3 der Richtlinie 2001/23/[X.] in Verbindung mit Art. 16 GRC der dynamischen Fortgeltung einer arbeitsvertraglichen [X.] im Verhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem [X.] nicht entgegensteht, sofern das nationale Recht sowohl einvernehmliche als auch einseitige Anpassungsmöglichkeiten für den Erwerber vorsieht. Solche Möglichkeiten bietet die [X.] Rechtsordnung in Form der einvernehmlichen Vertragsänderung und der Änderungskündigung nach § 2 [X.] (vgl. [X.] 30. August 2017 - 4 [X.] - Pressemitteilung Nr. 35/17).

3. Entgegen der Ansicht der Beklagten entbindet sie der Umstand, dass der Kläger ihr Angebot abgelehnt hat, künftig den für sie geltenden Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden, nicht davon, eine Änderungskündigung zu erklären, wenn sie ihre dynamische Bindung an die vertraglich in Bezug genommenen [X.] beenden will. Die Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB, auf die die Beklagte sich im Ergebnis beruft, kann sie nur im Wege der Änderungskündigung geltend machen.

a) §§ 1, 2 [X.] sind gegenüber einer Anpassung nach § 313 BGB lex specialis. Sachverhalte, die zu einer Störung oder dem Wegfall der Geschäftsgrundlage geführt haben, sind dabei allerdings im Rahmen der §§ 2, 1 Abs. 2 [X.] zu würdigen ([X.] 5. Juni 2014 - 2 [X.] - Rn. 23, [X.]E 148, 227).

b) Unter welchen Voraussetzungen eine Änderungskündigung zum Zwecke der „Entdynamisierung“ einer [X.] sozial gerechtfertigt ist, bedarf im vorliegenden Fall schon mangels Erklärung einer Änderungskündigung keiner Entscheidung (vgl. zu dieser Problematik: [X.] NJW 2017, 2158, 2159; [X.]/Gerlach BB 2017, 2356, 2360; [X.]/[X.] 2017, 140, 145; [X.] 2017, 521, 532; [X.]/[X.] NZA 2017, 697, 701). Darum besteht auch kein Anlass, sich näher mit der Frage zu befassen, ob und unter welchen Umständen die Fortgeltung der dynamischen [X.] der [X.] nach einem Betriebsübergang auf einen weltlichen Erwerber zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage führen würde und wie ein solcher Umstand bei der Prüfung der Wirksamkeit einer Änderungskündigung zu würdigen wäre. Jedenfalls machen die Kostensteigerungen, die durch die dynamische Weitergeltung der [X.] eintreten und die die Beklagte nach ihrem Vortrag bei den Kostenträgern nicht refinanzieren kann, der Beklagten das unveränderte Festhalten an dem Arbeitsvertrag, in dessen Inhalt sie nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB eingetreten ist, vorliegend nicht unzumutbar. Das folgt bereits daraus, dass sie nicht geltend macht, sie habe vergeblich versucht, unter Hinweis auf die Rechtslage bei dem Kostenträger eine Änderung zu erwirken. Es kann daher dahinstehen, ob und unter welchen Umständen Kostensteigerungen, die der Erwerber bei seiner Entscheidung, einen Betrieb zu übernehmen, nicht einkalkuliert hat, zu einer Störung der Geschäftsgrundlage führen können oder Teil des von ihm zu tragenden unternehmerischen Risikos bleiben. Insbesondere kann dahinstehen, ob es für eine Störung der Geschäftsgrundlage ausreicht, wenn in einem auf unbegrenzte Zeit eingegangenen Dauerschuldverhältnis wie dem Arbeitsverhältnis das geschuldete Arbeitsentgelt zu einer dauerhaften Verlustsituation führt (zum Vorliegen einer zur Vertragsanpassung führenden Äquivalenzstörung im Dauerschuldverhältnis nur bei einer dauerhaften, auf billigerweise nicht vorauszusehenden Umständen beruhenden Verlustsituation [X.] 19. April 1978 - [X.] - zu II 2 b der Gründe).

4. Der Fall bietet auch keine Veranlassung zu klären, welchen Inhalt das Arbeitsverhältnis der Parteien in Bezug auf die in § 2 und § 3 [X.] enthaltenen allgemeinen und besonderen Dienstpflichten hat. Insbesondere kann offenbleiben, welchen Inhalt die [X.] nach dem Betriebsübergang aufweisen (vgl. zu den kirchlichen Loyalitätsanforderungen: [X.] 28. Juli 2016 - 2 [X.] (A) - Rn. 14 ff., [X.]E 156, 23; [X.]/Fischermeier 11. Aufl. Kirchl. [X.] Rn. 2 ff.) und ob die negative Religionsfreiheit eines [X.]s (Art. 4 GG) durch spezifisch kirchliche Regelungen verletzt sein kann (vgl. [X.] ZMV 2017, 239, 240). Gegenstand des Rechtsstreits sind nur Vergütungsansprüche.

5. Die Revision rügt ohne Erfolg, dass das [X.] rechtsfehlerhaft die Unbilligkeit der von der [X.] vorgenommenen Leistungsbestimmung nach § 319 Abs. 1 BGB verneint habe. Das [X.] hat allerdings insoweit den Prüfungsmaßstab verkannt. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (seit [X.] 22. Juli 2010 - 6 [X.] - Rn. 30 ff., [X.]E 135, 163) unterliegen Arbeitsvertragsrichtlinien, die auf dem [X.] gemäß den einschlägigen Organisations- und Verfahrensvorschriften entstanden sind, wie Tarifverträge nur einer Rechtskontrolle am Maßstab höherrangigen Rechts sowie der Kontrolle auf einen Verstoß gegen die guten Sitten, wenn sie von einer paritätisch mit weisungsunabhängigen Mitgliedern besetzten [X.] beschlossen worden sind und deshalb nicht der Dienstgeberseite zugeordnet werden können. Dieser Rechtsfehler führt jedoch nicht zum Erfolg der Revision. Die Beklagte zeigt nicht auf, inwieweit die Beschlüsse der [X.] vom 10. Juli 2014 und vom 8. Dezember 2014 höherrangiges Recht verletzen oder gegen die guten Sitten verstoßen könnten. Dafür ist auch keinerlei Anhaltspunkt ersichtlich. Das [X.] hat darum im Ergebnis zutreffend erkannt, dass diese Beschlüsse wirksam sind.

6. Dem Kläger steht das eingeklagte [X.] auf das ihm gezahlte Grundentgelt und die Zuschläge nach der Anlage 9 zu den [X.] ([X.] für Überstunden, [X.], [X.] für Sonntagsarbeit und Arbeiten an Wochenfeiertagen, die auf einen Sonntag fallen, sowie für Nachtarbeit) zu. Die Beklagte hat keine Einwendungen gegen die Richtigkeit der der Berechnung des Klägers zugrunde liegenden zuschlagspflichtigen Stunden erhoben.

7. Der Kläger kann nach § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB Verzugszinsen für die einzelnen monatlichen Differenzvergütungsbeträge jeweils ab dem 16. eines jeden Monats verlangen. Verzugszinsen sind nach § 187 Abs. 1 BGB ab dem Tag nach dem in den [X.] bestimmten Zahltag zu entrichten (vgl. zu tariflichen Ansprüchen [X.] 27. April 2017 - 6 [X.] - Rn. 37). Die Bezüge sind gemäß § 21a [X.] am 15. eines jeden Monats (Zahltag) fällig.

II. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    C. Klar    

        

    [X.]    

                 

Meta

6 AZR 683/16

23.11.2017

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Dresden, 30. Oktober 2015, Az: 1 Ca 924/15, Urteil

§ 313 Abs 1 BGB, § 4 Abs 1 TVG, § 613a Abs 1 S 1 BGB, DCVArbVtrRL, § 611 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.11.2017, Az. 6 AZR 683/16 (REWIS RS 2017, 1833)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1833

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Referenzen
Wird zitiert von

5 Sa 295/17

4 AZR 209/15

3 Sa 690/17

12 Sa 580/19

12 Sa 569/20

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