Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2007, Az. BLw 4/07

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2007, 686

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.] vom 23. November 2007 in der [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 42 Abs. 1 Satz 1; § 44; [X.] §§ 90, 91; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 Eine LPG [X.] kann von dem Mitglied, das bei der Verteilung ihres Vermögens in der Liquidation mehr erhalten hat, als ihm bei Beachtung von § 44 [X.] zu-stünde, nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB die Herausgabe des [X.] zuviel Erhaltenen verlangen. Der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung besteht neben einem körperschaftsrechtlichen Rückerstattungsanspruch wegen einer rechtswidrigen vorzeitigen Verteilung des Vermögens der LPG. [X.], [X.]. v. 23. November 2007 - [X.] - OLG [X.]

LG Mühlhausen - 2 - Der [X.], Senat für [X.]n, hat am 23. November 2007 durch [X.] und [X.] Lemke und [X.] sowie [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der [X.]uss des Senats für [X.]n des [X.] in [X.] vom 22. Februar 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 5.433,01 •. Gründe: [X.] Die Antragstellerin ist eine sich in Liquidation befindende LPG. Deren [X.] beschloss am 3. April 1991, nach Rückzahlung der [X.] das gesamte verbleibende Vermögen nach der Anzahl der Arbeitsjahre auf ihre Mitglieder zu verteilen. Das Betriebsvermögen der Antragstellerin wurde von einer im Dezember 1990 von einigen Mitgliedern gegründeten [X.] (im Folgenden: [X.]) genutzt, die von 1991 bis 1993 Zahlun-gen an die Mitglieder der LPG entsprechend der im April 1991 beschlossenen Auf-teilung des [X.] leistete. 1 - 3 - 2 Mit notarieller Urkunde vom 20. Dezember 1991 vereinbarte die Antragstel-lerin mit der [X.], dass auf Grund der in der Mitgliederversammlung vom 9. [X.] beschlossenen Liquidation der LPG das von der [X.] bereits ge-nutzte betriebsnotwendige Vermögen dieser gegen Gewährung von Anteilen am Stammkapital der GmbH übertragen werde. Mit derselben Urkunde veräußerte die Antragstellerin die von der [X.] erhaltenen Anteile an insgesamt 76 ihrer [X.]; davon Anteile mit einem Nennwert von 8.000 DM an den Antragsgegner. In einer Entscheidung über die von einem anderen Mitglied gegen die [X.] geltend gemachten [X.] kam der Senat zu dem Er-gebnis, dass der [X.]uss vom 3. April 1991, das Vermögen der Antragsgegne-rin nach Arbeitsjahren zu verteilen, wegen Verstoßes gegen § 44 Abs. 2 [X.] 1990 unwirksam ist ([X.]. v. 22. Februar 1994, [X.], [X.], 156 ff.). 3 Mit dem im Dezember 2004 eingereichten Antrag hat die Antragstellerin von dem Antragsgegner (Rück-)Zahlung eines Differenzbetrages von 10.626,05 DM (= 5.433,01 •) [X.] Zinsen mit der Begründung verlangt, dass der Antragsgegner aus der Liquidation Leistungen im Wert von 21.452,60 DM erhalten habe, ihm [X.] nach ihrem Jahresabschluss zum 31. Dezember 1993 voraussichtlich nur ein Liquidationserlös von 10.826,15 DM zustehen werde. Der Antragsgegner hat die Einrede der Verjährung erhoben. 4 Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbe-schwerde verfolgt die Antragstellerin ihren [X.] weiter. 5 I[X.] Das Beschwerdegericht meint, die [X.] seien nach §§ 42 Abs. 1, 65 Abs. 1 [X.] auch zur Entscheidung über den allein in [X.] - 4 - tracht kommenden körperschaftsrechtlichen Anspruch auf Rückzahlung unberech-tigter Auszahlungen aus der [X.] einer LPG an deren ehemalige Mitglieder zuständig. Für die hier entsprechend anwendbaren Ansprüche nach § 31 GmbHG, § 62 [X.] habe bis zum 15. Dezember 2004 eine Verjährungsfrist von fünf Jahren seit dem Empfang der Leistung gegolten. Der Rück-erstattungsanspruch der Antragstellerin sei daher bei der Einreichung des [X.] im Dezember 2004 bereits verjährt gewesen. Andere Ansprüche, insbesondere aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB), die in diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt gewesen seien, [X.] daneben nicht. Der körperschaftsrechtliche Rückerstattungsanspruch enthalte eine abschließende Sonderregelung für alle vorzeitigen und fehlerhaften Auszah-lungen zur Verteilung des Vermögens einer LPG [X.] 7 II[X.] 1. Die Rechtsbeschwerde ist auf Grund der Zulassung durch das Be-schwerdegericht statthaft. An die Entscheidung der Vorinstanzen zur Zuständigkeit der [X.] über den geltend gemachten Anspruch ist der Senat nach § 17a Abs. 5 GVG gebunden, da der Antragsgegner nach dem Hinweis des Landwirtschaftsgerichts in der Verhandlung vom 15. Juni 2005, dass es seine [X.] bejahe, keine Rüge erhoben, sondern nur den Sachantrag auf Zurück-weisung des [X.]s gestellt hat (vgl. [X.], [X.]. v. 5. Februar 1996, [X.], [X.] 1996, 347, 348). 8 2. Die Rechtsbeschwerde ist in der Sache begründet. Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht einen Anspruch auf Rückzahlung einer unberechtigten Aus-zahlung aus dem Liquidationsvermögen einer LPG nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB verneint, weil diese Norm durch gesellschaftsrechtliche Spezialvorschriften [X.] sei. 9 - 5 - 10 a) Richtig ist zwar der Ausgangspunkt des [X.], dass die Antragstellerin ihren Anspruch auch auf den gesellschaftsrechtlichen Rückgewähr-anspruch analog § 62 Abs. 1 [X.], § 31 Abs. 1 GmbH hätte stützen können. Denn die Leistungen aus der [X.] wurden ohne Beachtung der dem Schutz der Gläubiger der Antragstellerin dienenden Vorschriften vorgenommen. [X.]) Soweit die Antragstellerin in der Liquidation Leistungen an den Antrags-gegner erbrachte, geschah dies nach dem Vortrag beider Beteiligten, bevor die nach § 90 Abs. 1 Satz 1 [X.] vorgeschriebene Tilgung oder Deckung der Schul-den gegeben war. Diese Vorschrift gilt nach den Verweisungen in § 42 Abs. 1 Satz 1, § 69 Abs. 3 Satz 4 [X.] sowohl für die durch [X.]uss der Mitgliederver-sammlung als auch für die [X.] aufgelösten [X.]. Ist das Vermögen der LPG [X.] unter Verstoß gegen die dem Gläubigerschutz dienenden Vorschrif-ten zur [X.] ausgezahlt worden, steht dieser gegen den Empfänger der Leistung ein Rückforderungsrecht zu, nach dem dieser der LPG [X.] die durch die Auszahlung entzogene Liquidität zu ersetzen hat ([X.] 141, 372, 378; [X.], [X.], v, 2. Juli 1996, [X.], [X.] 1996, 654, 655). Dieser Anspruch ist körper-schaftsrechtlicher Natur und hat seiner Grundlage nicht in § 812 BGB ([X.] [X.]O; anders noch [X.], [X.]. v. 2. Juli 1996, [X.], [X.]O). 11 bb) Der Durchsetzung dieses Anspruchs steht indes das Leistungsverwei-gerungsrecht des Antragsgegners nach § 214 Abs. 1 BGB entgegen. Der [X.] ist verjährt, da für ihn die in § 31 Abs. 5 Satz 1 GmbHG und § 62 Abs. 3 [X.] bestimmte Verjährungsfrist von fünf Jahren seit dem Empfang der Leistung galt, die hier bei Einreichung des Antrages im Dezember 2004 verstrichen war. Auch die Verlängerung der Verjährungsfristen auf zehn Jahre durch das [X.] vom 9. Dezember 2004 ([X.] I, [X.]) wirkte sich nicht mehr aus, da die Verjährung für alle hier als Grundlage einer Rückforde-rung in Betracht kommenden Auszahlungen bereits eingetreten war. 12 - 6 - 13 b) Der Antragstellerin steht indessen gegen den Antragsgegner auch der (nicht verjährte) Anspruch auf Rückzahlung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Grund der fehlerhafter Verteilung des Vermögens der [X.] zu. [X.]) Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass die Vor-aussetzungen eines Anspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB tatbestandlich ge-geben sind. Gestritten werden kann nur darüber, ob dieser Anspruch durch [X.] des [X.]srechts verdrängt wird. Dies wird [X.] wie das Be-schwerdegericht richtig dargestellt hat [X.] bei den Kapitalgesellschaften und den eingetragenen Genossenschaften unterschiedlich beurteilt. 14 (1) Bei den Aktiengesellschaften hat sich die Auffassung durchgesetzt, dass der [X.] gegenüber denjenigen Aktionären, die aus einer fehlerhaften [X.] in der Abwicklung nach § 271 Abs. 1 [X.] mehr erlangt haben, als ihnen nach § 271 Abs. 2 [X.] zusteht, nur der gesellschaftsrechtliche Rückzahlungsanspruch nach § 62 Abs. 1 Satz 1 [X.] zusteht. Nach überwiegen-der Ansicht ergibt sich das bereits aus der allgemeinen Verweisungsvorschrift in § 264 Abs. 3 [X.], nach der für das Liquidationsverfahren [X.] soweit nicht anderes bestimmt [X.] die allgemeinen Vorschriften und somit auch die Vorschrift über die Rückerstattung verbotener Auszahlungen (§ 62 [X.]) gelten. Damit sei eine ab-schließende Sonderregelung sowohl für die vorzeitigen als auch für die fehlerhafte Verteilungen des Vermögens der [X.] in deren Liquidation getroffen [X.], die andere Ansprüche [X.] insbesondere aus § 812 Abs. 1 BGB [X.] ausschließe ([X.], [X.], 2. Aufl., § 271 Rdn. 9; [X.], [X.], 5. Aufl., § 271, Rdn. 8; KölnerKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl., § 271, Rdn. 68; MünchKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl., § 271, Rdn. 31; a.[X.], [X.] 1981, 1, 6). Die Normen zur [X.] einer Aktiengesellschaft dienten dem Schutz der Gläubiger sowie der Aktionäre und Kapitalanleger (vgl. [X.] 1996, 324, 325), die durch die fehlerhafte Verteilung der Vermögens in ihren Gläubigerrechten [X.] - 7 - letzt worden seien, so dass zu deren Befriedigung die zu Unrecht geleisteten [X.] nach § 62 Abs. 1 Satz 1 [X.] von der [X.] zurückzufordern sei ([X.], [X.], 2. Aufl., § 271 Rdn. 9; [X.], [X.], 5. Aufl., § 271, Rdn. 8). (2) Bei den [X.]en mit beschränkter Haftung wird dagegen zwi-schen den [X.]n der [X.] wegen einer vorzeitigen Auszahlung vor Ablauf des [X.] oder unter Missachtung der Rechte bekann-ter Gläubiger (Verstoß gegen § 73 GmbHG) und wegen einer fehlerhaften Vertei-lung des Liquidationsguthabens (Verstoß gegen § 72 GmbHG) unterschieden. Bei einer Verletzung des § 73 GmbHG wird in Abweichung von der früheren Recht-sprechung (vgl. [X.], 387, 391) der Rückzahlungsanspruch der [X.] nunmehr überwiegend ebenfalls auf eine analoge Anwendung des Anspruchs auf Erstattung verbotener Rückzahlungen zu Lasten des zur Erhaltung des [X.] erforderlichen Vermögens nach § 31 Abs. 1 GmbHG gestützt ([X.]/ [X.]/[X.]/[X.], GmbHG, 18. Aufl., § 73 Rdn. 17; [X.]/ [X.], GmbHG, 15. Aufl., § 73 Rdn. 15; [X.]/Nerlich, GmbHG, § 73, Rdn. 55, 56; [X.] in [X.][X.], GmbHG, 5. Aufl., § 73 Rdn. 25; [X.]/[X.], GmbHG, 9. Aufl., § 73 Rdn. 19). Bei einer Verletzung des § 72 GmbHG durch fehlerhafte Verteilung wird dagegen weiterhin § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB als Rechtsgrundlage eines Rückforderungsanspruchs der [X.] an-gesehen ([X.]/[X.]/[X.]/[X.], GmbHG, 18. Aufl., § 72 Rdn. 19, 21; [X.]/[X.], GmbHG, 15. Aufl., § 72 Rdn. 12; [X.]/Nerlich, GmbHG, § 72 Rdn. 12; [X.] in [X.][X.], GmbHG, 5. Aufl., § 72 Rdn. 11; [X.]/[X.], GmbHG, 9. Aufl., § 72 Rdn. 17). 16 (3) Bei den Genossenschaften gehen die Auffassungen zu dem [X.] der Genossenschaft gegenüber dem durch die fehlerhafte Verteilung des Vermögens in der Liquidation begünstigten Mitglied 17 - 8 - auseinander. Ein Teil des Schrifttums (Beuthien, [X.], 14. Aufl., § 92 Rdn. 7; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 35. Aufl., § 92 Rdn. 9) ist der Ansicht, dass die un-berechtigte Mehrleistung ohne Rechtsgrund erfolgt und daher nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB an die Genossenschaft zum Zwecke einer anderen Verteilung heraus-zugeben sei. Sei der Anspruch wegen Wegfalls der Bereicherung nach § 818 Abs: 3 BGB nicht durchsetzbar, hafteten die Liquidatoren der Genossenschaft nach §§ 89 Satz 1, 34 Abs. 2 [X.]. Andere Meinungen in der Literatur wollen demgegenüber diese Auszahlungen nach denselben Grundsätzen behandeln, wie sie für die vorzeitige Ausschüttung unter Verletzung des § 90 [X.] gelten ([X.], [X.], 2. Aufl., § 92 Rdn. 16; [X.]/Kühnberger, [X.], § 92 [X.]). Das wird mit einer Gleichstellung auch dieser Fälle mit der unzulässigen Auszahlung von Geschäftsguthaben nach § 22 Abs. 4 [X.] ([X.], [X.], 2. Aufl., § 92 Rdn. 16 unter Verweisung auf § 90 Rn. 15) oder mit einem Hinweis auf die Haf-tung des Vorstands nach § 34 Abs. 3 Nr. 3 [X.] für alle verbotenen Verteilungen von Genossenschaftsvermögen ([X.]/Kühnberger, [X.], § 92 Rdn. 5) [X.]. bb) Welcher Meinung zu folgen ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Auf das Recht der [X.] können die für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften geltenden Grundsätze ohnehin nur eingeschränkt übertragen werden. 18 Auszugehen ist von der Rechtsprechung des Senats, dass eine LPG von einem ausgeschiedenen Mitglied nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB das [X.] kann, was es an Abfindung zuviel erhalten hat. Dieser Anspruch ist die Kehrseite des Abfindungsanspruchs nach § 44 [X.] (Senat, [X.]. v. 29. September 1994, [X.], [X.] 1995, 27, 28; ebenso [X.], [X.] 1996, 129, 131). 19 - 9 - 20 Das gilt auch für die Rückforderung des Betrages, den ein Mitglied unter Berücksichtigung der nach § 44 [X.] zu bemessenden Anteile der Mitglieder am Eigenkapital der LPG zuviel aus der [X.] erhalten hat. In diesem Umfang ergibt sich ein Rückzahlungsanspruch der LPG aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, weil die Vermögenszuordnung auf die Mitglieder in der Liquidation auf Grund der Verweisung in § 42 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf § 44 [X.] nicht [X.] als bei einer Beendigung der Mitgliedschaft durch Kündigung zu erfolgen hat (Senat, [X.]. v. 1. Juli 1994, [X.], [X.], 274, 275). Bei einer vorzeitigen Verteilung des Vermögens unter Verletzung von [X.] steht der [X.] Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB gegen das Mitglied, das auf Grund einer fehlerhaften Verteilung des Vermögens aus der Liquidation mehr erlangt hat, als ihm gebührt, neben dem körperschaftsrechtlichen Rückerstattungsanspruch, nach dem das Empfangene zum Zwecke der Erhaltung des der Befriedigung der Gläubiger dienenden Vermö-gens der LPG [X.] wieder zur Verfügung zu stellen ist. War die Ausschüttung als solche infolge Einhaltung der [X.] dagegen rechtmäßig (vgl. dazu K. [X.], [X.]srecht, 4. Auflage, § [X.], [X.]), steht der LPG dagegen nur der Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu. 21 (1) Das Beschwerdegericht hat die unterschiedlichen Grundlagen der [X.] übersehen. Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass die Ansprüche aus § 62 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 31 Abs. 1 GmbHG auf dem Gebot beruhen, das für Verbindlichkeiten des Rechtsträgers haftende Kapital zu erhalten (dazu [X.] in GroßKomm-[X.], 4. Aufl., § 62 Rdn. 61). Dieses gilt indes in dem letzten Ab-schnitt der Liquidation nicht mehr, wenn das Vermögen der Körperschaft auf deren Anteilsinhaber zu verteilen ist. 22 Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des [X.], dass das Gebot realer [X.], das dem Schutz der Gläubiger dient, grundsätzlich 23 - 10 - auch im Liquidationsverfahren weiter Gültigkeit hat (vgl. [X.] 53, 71, 75). Solan-ge die gesetzliche Sperrfrist für die Auszahlung nicht abgelaufen, die Forderungen der bekannten Gläubiger nicht getilgt sind und für die Ansprüche, die noch nicht berichtigt werden können, Sicherheit nicht geleistet worden ist, darf mit der [X.] nicht begonnen werden. Geschieht dies dennoch, so wird das Gebot zur Erhaltung des Vermögens im [X.] verletzt, und der Empfänger der Leistung ist zur Rückerstattung des [X.] analog aus § 62 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 31 Abs. 1 GmbHG verpflichtet. Dieser Anspruch darf auch in der Liquidation einer LPG nicht durch die Anwendung des in Bezug auf den Entreicherungseinwand des Empfängers nach § 818 Abs. 3 BGB mildere Berei-cherungsrecht ausgehöhlt werden ([X.] 141, 372, 378). Ist den Vorschriften zum Schutze der Gläubiger jedoch entsprochen [X.], so hat die Verteilung des Vermögens unter den Mitgliedern der LPG zu be-ginnen. Die Verteilung setzt nicht voraus, dass sämtliche Verbindlichkeiten des aufgelösten Rechtsträgers getilgt sein müssen; die Deckung der Schulden genügt ([X.] 43, 51, 58). In dieser (letzten) Phase der Liquidation gelten die Grundsätze der [X.] nicht mehr. Fehlerhafte Verteilungen zwischen den [X.]n der LPG untereinander sind gleichwohl möglich. Sie können in dieser Phase der Liquidation nicht durch eine entsprechende Anwendung der Ansprüche nach § 62 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 31 Abs. 1 GmbHG aufgefangen werden, da diese nicht weiter reichen, als es zum Schutze der Erhaltung des haftenden Kapitals [X.] ist (vgl. K. [X.], [X.] 1981, 1, 6). 24 Nähme man [X.] wie das Beschwerdegericht [X.] dagegen an, dass der [X.] aus § 812 BGB durch die Sondervorschriften der §§ 62 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 31 Abs. 1 GmbH verdrängt werde, müsste man die der [X.] dienenden Vorschriften selbst bei einer Verteilung des Vermögens nach Ablauf der Sperrfristen und Deckung der Schulden analog anwenden, obwohl das nach 25 - 11 - dem Zweck dieser Vorschriften, das Kapital zum Zwecke einer Befriedigung der Gläubiger zu erhalten, nicht gerechtfertigt wäre und dem Ziel der Liquidation wi-derspräche, das Vermögen der LPG zu verteilen und damit zur deren endgültiger Beendigung zu kommen. (2) Die Anwendung des § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB entspricht auch dem Wortlaut und dem Zweck dieser Anspruchsgrundlage, weil das Mitglied von der LPG den Teil der Ausschüttung, der unter Beachtung des § 44 [X.] an andere Mitglieder hätte ausgezahlt werden müssen, [X.] empfangen hat. Dafür ist es unerheblich, ob auch die dem Schutz der Gläubiger der LPG die-nenden Vorschriften verletzt worden sind. 26 Die in diesem Umfang überhöhte Leistung aus der [X.] ist nicht anders zu behandeln als eine Zuvielzahlung auf einen Abfindungsanspruch nach § 44 [X.], weil die Zuordnung des Vermögens der LPG auf die [X.] auch nach deren Auflösung [X.] wie aus der Verweisung in § 42 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf § 44 [X.] im Gesetz klargestellt worden ist [X.] nach denselben Grundsätzen erfolgen soll, wie sie zuvor für die Abfindung der durch Kündigung nach § 43 [X.] ausgeschiedenen Mitglieder galten (Senat, [X.]. v. 1. Juli 1994, [X.], [X.], 274, 275). Hieran vermochte auch der nichtige Be-schluss der Mitgliederversammlung vom 9. April 1991 (Senat, [X.]. v. 22. [X.] 1994, [X.], [X.], 156, 157; [X.]. v. 1. Juli 1994, [X.], a-aO) nichts zu ändern; dieser kann nicht Rechtsgrund zum Behalten einer für über den Anspruch aus § 44 [X.] hinausgehenden Zahlung an das Mitglied sein. 27 (3) Der Senat weicht damit nicht von der Entscheidung des I[X.] Zivilsenats vom 17. Mai 1999 ([X.] 141, 372 ff.) ab. Dieser hatte über eine vor Ablauf des [X.] vorgenommene Verteilung des Vermögens einer rechtsfähigen koope-rativen Vereinigung auf die Trägerbetriebe zu entscheiden und für die unter [X.] des § 90 Abs. 1 [X.] vorgenommenen Ausschüttungen einen [X.] - 12 - [X.] bejaht ([X.] 141, 372, 378). Über die [X.] aus einer fehlerhaften, unter Verletzung des § 44 [X.] vorgenommenen Vermögensverteilung an die Mitglieder hat der I[X.] Zivil-senat nicht entschieden. [X.] 1. Der angefochtene [X.]uss ist rechtsfehlerhaft, daher aufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht zur erneuten Entscheidung [X.] (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). 29 2. Die Sache ist nicht gem. § 565 Abs. 5 Satz 1 ZPO zur Endentscheidung reif, da die bisherigen Feststellungen hierzu nicht ausreichen. 30 a) Die Antragstellerin hat ihren Zahlungsanspruch unter Hinzurechnung des Nominalwerts der Anteile des Antragsgegners an der [X.] berechnet. Der Inhalt des Rückgewähranspruchs aus § 812 BGB bestünde hier indes in der Rücküber-tragung der bei dem Antragsgegner noch vorhandenen Anteile, nicht im Ersatz ihres hier nach dem Nominalbetrag bemessenen Wertes. 31 Einen solchen Anspruch in Höhe des Nominalwertes der Anteile hat die [X.] nach ihrem eigenen Vorbringen auch deshalb nicht, weil sie dem [X.] einen solchen Vermögenswert nicht übertragen hat. Dem notariellen [X.] zur Übertragung des betriebsnotwendigen [X.] lag danach eine unwirksame Teilvermögensübernahme gegen Übertra-gung der LPG gewährter Anteilsrechte an einzelne [X.] zugrunde (vgl. dazu Senat, [X.]. v. 8. Mai 1998, [X.], [X.], 290, 291; [X.]. v. 16. April 2004, [X.], [X.], 209, 210). Sollte dieser Vertrag auch nicht durch den [X.]uss der Mitgliederversammlung über einen Verkauf aus der [X.] wirksam sein (vgl. dazu [X.], [X.]. v. 20. Sept. 2004, [X.], [X.] 32 - 13 - 2004, 543, 545), wäre die Einbringung des Vermögens als Sacheinlage geschei-tert und damit das scheinbar eingebrachte Betriebsvermögen der [X.] bei der [X.] verblieben. Der Antragsgegner hätte dann keine dem Wert seiner Be-teiligung an der [X.] entsprechende Leistung aus der [X.] der [X.] erlangt, sondern müsste als [X.]er der nicht erfüllten Einlage-pflicht gegenüber der [X.] nach § 19 GmbHG in anderer Weise nachkommen (vgl. [X.], [X.] 1998, 134, 142; [X.], [X.] 2003, 105, 114). b) Im Übrigen kann die Antragstellerin von dem Antragsgegner aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB als [X.]e Leistung den Betrag zurückfordern, den dieser durch die von ihr veranlassten Zahlungen durch die [X.] über dasjeni-ge hinaus erhalten hat, was ihm nach dem nach § 44 [X.] zu bemessenden Wert seiner Beteiligung am Eigenkapital der LPG an dem nach Deckung der [X.] verbleibenden Reinvermögen zustünde. Dieses Vermögen soll nach dem Vortrag der Antragsgegnerin bereits in vollem Umfang an die Mitglieder der LPG ausgezahlt worden sein. Soweit der Antragsgegner diese Zahlen bestritten hat, wird die Antragstellerin ihre Forderung unter Begründung der geltend ge- 33 - 14 - machten Verluste durch Vorlage der Abschlüsse und Auszahlungen zu erläutern haben. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.04.2006 - [X.]/04 - OLG [X.], Entscheidung vom 22.02.2007 - [X.]/06 -

Meta

BLw 4/07

23.11.2007

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2007, Az. BLw 4/07 (REWIS RS 2007, 686)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 686

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.