Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2004, Az. II ZR 334/02

II. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1572

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 20. September 2004 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] § 42; [X.] §§ 51, 87, 88, 90, 91; [X.] §§ 241, 243
a) Überträgt eine Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft (LPG) in Liquidation ihr gesamtes Vermögen auf eine KG gegen Übernahme der Schulden und Einräumung von [X.] zugunsten der [X.] der LPG, bedarf es dafür jedenfalls dann nicht der Zustimmung sämt-licher Mitglieder, wenn in dem Vertrag die Möglichkeit vorgesehen ist, daß die Mitglieder von ihrem [X.] und [X.] aus § 42 Abs. 2 [X.] Gebrauch machen.
b) Eine solche Übertragung verstößt auch nicht gegen § 90 Abs. 1 [X.].
c) Die Einladung zu der Vollversammlung einer LPG ist nur dann ordnungsge-mäß, wenn entweder Einladungsschreiben an alle Mitglieder geschickt wer-den oder die Einladung durch Einrücken in öffentliche Blätter bekannt [X.] wird. - 2 - d) Wird einem Mitglied der LPG in der Vollversammlung zu einem [X.]ußge-genstand ohne Grund das Wort entzogen, ist der daraufhin gefaßte [X.]uß anfechtbar. Das gleiche gilt, wenn Fragen nicht beantwortet werden, die in einem nicht nur ganz unbedeutenden Zusammenhang mit dem [X.]ußge-genstand stehen, so daß die begehrten Informationen zu dessen sachgemä-ßer Beurteilung erforderlich sind.
[X.], Urteil vom 20. September 2004 - [X.] - [X.] in [X.] LG Mühlhausen

- 3 - [X.] [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2004 durch [X.] h.c. [X.]t und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 19. November 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger ist Mitglied der beklagten landwirtschaftlichen Pro- duktionsgenossenschaft (LPG) in Liquidation. Auf einer von der [X.] und einer anderen LPG abgehaltenen gemeinsamen Vollversammlung am 20. Dezember 1990 war beschlossen worden, die beiden [X.] zusammenzuschließen und sie auf die Streithelferin der [X.], die [X.], und deren persönlich haftende [X.]erin zu [X.]. Mit Urteil vom 7. November 1997 stellte der Landwirt- - 4 - schaftssenat des [X.] fest, daß diese Umwandlung unwirksam war und die Beteiligten [X.] als "unerkannte" Liquidationsgesellschaften fortbestehen ([X.] 137, 134). Daraufhin schlossen die Liquidatoren der [X.] mit der Streithelferin am 10. März 1999 einen notariell beurkundeten [X.], mit dem das gesamte Vermögen der [X.] mit Wirkung zum 1. Januar 1991 auf die Streithelferin übertragen wurde. Die Streit-helferin verpflichtete sich in dem Vertrag, sämtliche Verbindlichkeiten der [X.] zu übernehmen, den Mitgliedern der [X.] Kommanditbeteiligun-gen zu gewähren und 40 Arbeitsplätze für die Dauer von zehn Jahren zu erhal-ten. Im übrigen enthält der [X.] [X.] § 5 die folgende Bestim-mung:
"Der Vertrag soll von der Generalversammlung der LPG bestätigt wer-den. Die Liquidatoren sind verpflichtet, unverzüglich eine Generalver-sammlung einzuberufen ... Erfolgt eine solche Generalversammlung nicht bis zum 30. Juni 1999, so gilt die Genehmigung als erteilt."
Die Liquidatoren luden die Mitglieder der [X.] - ob alle Mitglieder, ist streitig - schriftlich zu einer Vollversammlung am 24. März 1999 ein. Als Tagesordnungspunkt kündigten sie u.a. die [X.]ußfassung über den [X.] an. In der Vollversammlung wurde mit 212 Ja-Stimmen und 7 Nein-Stimmen der [X.]uß gefaßt, den [X.] zu bestätigen und zu genehmigen. Der Kläger übergab dem Protokollführer einen schriftlichen Widerspruch gegen diesen [X.]uß.
Mit seiner Klage hat der Kläger beantragt, den [X.]uß für nichtig zu erklären, hilfsweise festzustellen, daß der [X.]uß nichtig ist, äußerst [X.] festzustellen, daß der [X.]uß unwirksam ist. Beide Vorinstanzen haben - 5 - die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet.

[X.] Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Klage zu-lässig ist. Insbesondere fehlt ihr nicht das Rechtsschutzbedürfnis.
Die Revisionserwiderung hält insoweit die gegenteilige Auffassung des [X.] für zutreffend, die Wirksamkeit des Vertrages, den die Vollver-sammlung genehmigt habe, sei von dieser Genehmigung nicht abhängig gewe-sen, deshalb sei der angefochtene [X.]uß im Falle seiner Unwirksamkeit so zu behandeln, als sei er gar nicht gefaßt worden, und folglich fehle der [X.] und Nichtigkeitsklage das Rechtsschutzbedürfnis. Das Berufungsgericht geht demgegenüber davon aus, daß der bloße Vortrag des [X.], er sei durch den [X.] in seinen Rechten verletzt worden, ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage begründe. Dem ist im Ergebnis zu folgen.
Wie der [X.]at bereits mehrfach entschieden hat, ist die gesellschafts-rechtliche Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage als Instrument zur Kontrolle der Gesetz- und Rechtmäßigkeit des [X.] einer Kapitalgesellschaft aus-gestaltet und in die Hände der [X.]er gelegt, so daß sich das Rechts-schutzbedürfnis für eine solche Klage bereits daraus ergibt, daß ihre Erhebung der Herbeiführung eines Gesetz und Satzung entsprechenden Rechtszustan-des dient ([X.] 43, 261, 265 f.; 70, 117, 118; 107, 296, 308). Inwieweit davon Ausnahmen zu machen sind, wenn sich der angefochtene [X.]uß aus be-- 6 - sonderen Gründen auf das Verhalten der Organe nicht auswirken kann (dazu [X.] 21, 354, 356 und [X.].Urt. v. 17. September 1964 - [X.], [X.], 1188, 1191), braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Dieser Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
I[X.] Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage - nach dem für das Revisionsverfahren als richtig zu unterstellenden Sachvortrag des [X.] - auch begründet.
1. Der [X.]uß der Vollversammlung vom 24. März 1999 ist in entspre-chender Anwendung der §§ 241 ff. [X.] (vgl. [X.] 70, 384, 387; 126, 335, 338) nichtig.
a) Allerdings bedurfte die Entscheidung, das Vermögen der LPG nicht in Geld umzusetzen, sondern gegen Übernahme der Verbindlichkeiten und Ein-räumung von [X.] zugunsten der bisherigen Mitglieder der LPG zu veräußern, entgegen der Auffassung der Revision nicht der Zustim-mung sämtlicher Mitglieder der LPG. Sie konnte vielmehr von der Vollversamm-lung durch [X.] getroffen werden. Ob dafür analog § 16 Abs. 2 [X.] eine Mehrheit von mindestens ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich war, kann offen bleiben. Diese Mehrheit ist hier erreicht worden.
[X.]) Im Recht der eingetragenen Genossenschaften, auf das § 42 [X.] verweist, gilt zwar der Grundsatz, daß bei einer Liquidation das [X.] der Genossenschaft nach Beendigung der laufenden Geschäfte und Erfüllung der Verbindlichkeiten "in Geld" umzusetzen und dieses Geld unter den Genossen zu verteilen ist, § 88 Satz 1, § 91 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Davon kann aber abgewichen werden. So ist es zulässig, im Rahmen der Liquidation das - 7 - Unternehmen der Genossenschaft an eine andere [X.] zu veräußern und dabei als Gegenleistung keinen Kaufpreis in Geld zu vereinbaren, sondern eine Beteiligung der Genossen an der als Käuferin auftretenden [X.] nach dem Verhältnis der Anteile an der Genossenschaft. Streitig ist lediglich die Frage, ob von dem Gebot der Versilberung des [X.]svermögens nur mit Zustimmung sämtlicher Genossen abgewichen werden kann (so [X.], [X.] 2. Aufl. § 88 [X.]. 4; ebenso für die LPG [X.], [X.]. v. 5. Juli 2001 - [X.], [X.] 2001, 451, 457 f. unter Hinweis auf die [X.] der §§ 88, 91 [X.], § 42 [X.]) oder ob dafür ein [X.] der Generalversammlung genügt (so [X.], [X.] 13. Aufl. § 88 [X.]. 4; [X.] in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.] 33. Aufl. § 88 [X.]. 3; [X.] in: [X.]/[X.]/Gräser/[X.], [X.] 2. Aufl. § 88 [X.]. 5). Die gleiche Frage stellt sich auch bei der Liquidation einer Aktiengesellschaft nach § 268 Abs. 1, § 271 Abs. 1 [X.] (für [X.] RGZ 62, 56, 58; 124, 279, 300; [X.] in: [X.].[X.] 3. Aufl. § 268 [X.]. 5; [X.] in: [X.].[X.] 2. Aufl. § 268 [X.]. 7; dagegen [X.]/ [X.], [X.] 3. Aufl. 1939, § 209 [X.]. 7 - außer bei Verschmelzung; [X.] in: [X.].Komm.z.[X.] 2. Aufl. § 268 [X.]. 19 f. unter Bezug auf § 23 Abs. 5 [X.]) und bei der Liquidation einer GmbH nach §§ 70, 72 GmbHG (für [X.] [X.]/[X.], GmbHG 8. Aufl. § 70 [X.]. 18, § 72 [X.]. 17; dagegen [X.]/[X.], GmbHG 9. Aufl. § 70 [X.]. 14; [X.]/ [X.], GmbHG 16. Aufl. § 70 [X.]. 11 f.; [X.] in: [X.]/ [X.], GmbHG 17. Aufl. § 72 [X.]. 11; [X.], GmbHG § 72 [X.]. 9).
Die Frage braucht im vorliegenden Fall nicht grundsätzlich entschieden zu werden. Jedenfalls bei der Abwicklung einer LPG bedarf es nicht der [X.] sämtlicher Mitglieder, wenn statt der Versilberung des LPG-Vermögens das Unternehmen auf eine andere [X.] gegen Gewährung - 8 - von Anteilsrechten übertragen werden soll. Diese Auffassung hat bereits der Landwirtschaftssenat des [X.] in seinem [X.]uß vom 8. Mai 1998 vertreten ([X.], [X.], 1207, 1208; a.A. [X.], [X.]. v. 5. Juli 2001 - [X.], [X.] 2001, 451). Der erkennende [X.]at schließt sich dem an.
Maßgeblich dafür ist die Zielsetzung des Landwirtschaftsanpassungsge-setzes. Nach §§ 1, 3 [X.] sollen mit diesem Gesetz die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, daß leistungs- und wettbewerbsfähige Landwirt-schaftsbetriebe auf der Grundlage von Privateigentum wiederhergestellt wer-den. Dazu konnte die LPG gem. § 4 [X.] ihr Vermögen teilen und die Teile unter Auflösung ohne Abwicklung auf andere, von ihr dadurch gegründete neue Rechtsträger gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaftsrechten an die Mitglieder der LPG übertragen. Sie konnte sich auch gem. §§ 23 ff. [X.] durch Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft, eine [X.] oder eine Kapitalgesellschaft umwandeln gegen Beteiligung ihrer [X.] an dem Unternehmen nach den für die neue Rechtsform geltenden [X.]. Schließlich konnte sie gem. § 41 [X.] ihre Auflösung beschließen - ab dem 1. Januar 1992 war sie gem. § 69 Abs. 3 Satz 1 [X.] von [X.] wegen aufgelöst. Für diese Maßnahmen war gem. § 7 Abs. 2, § 25 Abs. 2 [X.] jeweils ein [X.]uß der Vollversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen und der abgegebenen Stimmen der [X.] und sonstiger Inventareinbringer, die Mitglieder der LPG waren, er-forderlich.
Aus diesen Regelungen ergibt sich, daß der Zweck des Gesetzes nicht darin besteht, die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften durch Ver-silberung ihres Vermögens zu zerschlagen. Sie sollten vielmehr unter [X.] 9 - teiligung ihrer Mitglieder in leistungsfähige landwirtschaftliche Betriebe mit einer dafür passenden Rechtsform überführt werden auf der Grundlage einer gerech-ten Vermögensverteilung und einer freien unternehmerischen Entscheidung ([X.], [X.] 2000, 349, 350; [X.], [X.] 1998, [X.], [X.], 31 ff.; [X.]/[X.], [X.] 1990, [X.] ff.). Diese Zielsetzung rechtfertigt es, auch noch im Rahmen der Abwicklung das Interesse der Mehrheit an dem Fortbestand des Betriebes nicht hinter dem Interesse ein-zelner Mitglieder an einer Auszahlung ihres Abfindungsguthabens in Geld zu-rücktreten zu lassen, sondern beide Interessen gleichermaßen angemessen zu berücksichtigen.
Für den Ausgleich dieses Interessenwiderstreits hat der Gesetzgeber in dem [X.] Regelungen getroffen. So hatte jedes [X.] gem. § 36 [X.] die Möglichkeit, aus Anlaß einer Umwandlung gegen angemessene Barabfindung aus der neuen [X.] auszuscheiden ([X.], Das Recht der landwirtschaftlichen Betriebe nach dem [X.], [X.]. 279 ff.). Für das [X.] ist in § 42 Abs. 2 [X.] ein Vorkaufsrecht und ein Recht zur Übernahme einzel-ner Gegenstände zum Schätzwert vorgesehen. Damit hat jedes [X.] die Möglichkeit, unabhängig von den Abwicklungsregelungen im übrigen Grundstücke und Inventargegenstände zu erwerben und damit einen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb zu begründen oder wieder einzurichten.
Im vorliegenden Fall haben die Beklagte und die Streithelferin das [X.] und [X.] der [X.]er in dem [X.] berücksichtigt. So enthält Abschnitt [X.] § 3 des Vertrages einen Hinweis auf das Vorkaufsrecht der [X.]er. Weiter heißt es dort: "Sollten [X.] einzelne Gegenstände aufgrund des Vorkaufsrechts erwerben und der Käu-- 10 - fer gleichwohl an dem Vertrag im übrigen festhalten, so steht dem Käufer der Verkaufserlös aus dem mit dem [X.] zustande gekommenen Vertrag zu". Diese Regelung erfaßt nicht nur das Vorkaufsrecht selbst, sondern auch das Recht, einzelne Gegenstände - zum Schätzpreis - zu erwerben.
Bei dieser Gesetzes- und Vertragslage bedarf es keines weitergehenden Schutzes von [X.]ern vor einer mehrheitlich beschlossenen Unter-nehmensübertragung gegen Anteilsrechte. Kein Mitglied war gezwungen, nur mittelbar als Kommanditist der Streithelferin an deren landwirtschaftlichem Un-ternehmen teilzunehmen. Vielmehr konnte sich jedes Mitglied durch Erwerb der notwendigen Grundstücke und Inventargegenstände in die Lage versetzen, einen eigenen Hof zu bewirtschaften. Damit ist auch dem Grundsatz der unter-nehmerischen Freiheit in ausreichender Weise Rechnung getragen.
[X.]) Entgegen der Auffassung der Revision ist der [X.]uß auch nicht wegen Verstoßes gegen § 90 Abs. 1 [X.] nichtig. Nach dieser Vorschrift, die auch auf die Liquidation einer LPG anwendbar ist ([X.]at, [X.] 141, 372, 376), darf das Vermögen der [X.] nicht vor Tilgung oder Deckung der Schul-den und nicht vor Ablauf eines Jahres bzw. der in § 42 Abs. 1 Satz 3 [X.] genannten kürzeren Fristen seit dem Tag, an welchem die Aufforderung der Gläubiger zur Meldung bei der Genossenschaft erfolgt ist, an die Mitglieder ver-teilt werden. Diese Vorschrift steht einer Vermögensübertragung gegen Gewäh-rung von Anteilsrechten nicht entgegen. Sie dient allein dem Schutz der [X.], und dessen bedarf es bei der vorliegenden Art der Abwicklung nicht. Die Gläubiger sind ausreichend dadurch geschützt, daß die in dem [X.] vereinbarte Schuldübernahme nach § 415 BGB nur mit ihrer [X.] wirksam wird. Erteilen sie diese Zustimmung oder werden ihre [X.] - rungen erfüllt, ist der Zweck des § 90 [X.] erreicht. Andernfalls muß der [X.] rückgängig gemacht werden.
b) Der [X.]uß ist aber in entsprechender Anwendung des § 241 Nr. 1 [X.] nichtig, weil die Einladung zu der Vollversammlung fehlerhaft war.
Nach dem für das Revisionsverfahren als richtig zu unterstellenden Vor-trag des [X.] haben die Liquidatoren nicht sämtliche Mitglieder der [X.], sondern nur diejenigen, deren Anschrift ihnen bekannt war, schriftlich [X.]. Das war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht ausrei-chend.
Allerdings enthielt das Statut der [X.] keine Regelungen für die Einberufung einer Vollversammlung. Auch in dem Gesetz über die LPG ([X.]) vom 2. Juli 1982 (GVBl. der [X.], [X.]) und dem vom Ministerrat der [X.] beschlossenen "[X.] der LPG Pflanzenproduktion" (GVBl. der [X.] 1997, Sonderdruck 937, Anlage 1, [X.]) war die Form der Einberufung nicht geregelt. In dem [X.] hieß es lediglich, daß der Vorstand für die Einberufung, die ordnungsgemäße Vorbereitung und die Durchführung der Vollversammlung verantwortlich sei (Nr. 65 Abs. 1 und 62 Abs. 2 [X.]; dazu [X.].Urt. v. 20. Juni 1994 - [X.], [X.], 1523, 1524). Darunter kann aber bei interessengerechter Auslegung nur zu verstehen sein, daß grundsätzlich sämtliche Mitglieder der LPG zu der Vollversammlung eingeladen werden mußten. Das folgt auch aus dem [X.] Grundprinzip der Gleichberechtigung aller Mitglieder ([X.], [X.]. v. 9. Juni 1993 - [X.], [X.], 1760, 1762). - 12 - Nachdem das [X.] mit dem Außerkrafttreten des [X.] gemäß § 69 [X.] zum 1. Januar 1992 seine Rechtsgrundlage verloren hat ([X.] [X.]O S. 353), ergibt sich die gleiche Mindestanforderung an die Einladung zu der Vollversammlung aus den allgemeinen Grundsätzen des Verbandsrechts (vgl. [X.]at, [X.] 59, 369, 373). So ist eine Einladung zu der [X.]er-versammlung einer GmbH nur wirksam, wenn die Einladungsschreiben an sämtliche [X.]er - zumindest unter der letzten bekannten Anschrift - abgeschickt werden ([X.]/[X.], GmbHG 8. Aufl. § 51 [X.]. 6 ff.; [X.]/[X.], GmbHG 9. Aufl. § 51 [X.]. 10 f.; [X.] in: [X.]/ [X.], GmbHG 17. Aufl. § 51 [X.]. 3 ff.). Bei der Aktiengesellschaft muß die Einberufung der Hauptversammlung gem. § 121 Abs. 3 [X.] in den Gesell-schaftsblättern bekannt gemacht werden, es sei denn, sämtliche Aktionäre [X.] gem. § 121 Abs. 4 [X.] schriftlich eingeladen werden ([X.], [X.], 1, 6; [X.] in: [X.].Komm.z.[X.] § 121 [X.]. 48; einschränkend [X.], AG 1994, 429, 437 f.). In der eingetragenen Genossenschaft kann, wie sich aus § 6 Nr. 4 [X.] ergibt, die Generalversammlung nur entweder durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Genossen oder durch Bekanntma-chung in einem öffentlichen Blatt einberufen werden ([X.] [X.]O § 6 [X.]. 11). Auch in einem Verein müssen grundsätzlich alle Mitglieder zu der Mitgliederversammlung eingeladen werden, und zwar entweder persönlich durch Einladungsschreiben an die letzte bekannte Adresse oder - bei entspre-chender Satzungsbestimmung nach § 58 Nr. 4 BGB - durch Bekanntmachung in einem öffentlichen Blatt ([X.] 59, 369, 371 ff.; [X.], [X.]. v. 10. Juli 1996 - [X.], NJW-RR 1997, 289, 290; [X.], Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 9. Aufl. [X.]. 833). Daraus folgt auch für die Voll-versammlung einer LPG in Liquidation, daß entweder sämtliche Mitglieder un-mittelbar eingeladen werden müssen oder die Einladung in öffentlichen Blättern bekannt gemacht werden muß. Nur so ist gewährleistet, daß es bei der [X.] [X.] nicht zu Unregelmäßigkeiten kommen kann. Als öffentliche Blätter sind dabei in entsprechender Anwendung des Art. 2 Abs. 6 des Gesetzes zur Ände-rung des [X.] v. 20. Dezember 1933 ([X.]) die-jenigen Blätter anzusehen, in denen das zuständige Registergericht die Eintra-gungen in das Genossenschaftsregister veröffentlicht; sofern das der [X.] ist, hat das Registergericht auf Antrag der Liquidatoren ein oder meh-rere andere Blätter zu bestimmen ([X.] [X.]O § 6 [X.]. 11).
Danach war die Einladung zu der Vollversammlung am 24. März 1999 nicht ordnungsgemäß. Da die Liquidatoren nicht sämtliche Mitglieder der LPG eingeladen hatten, hätten sie - zumindest neben der schriftlichen Einladung der ihnen bekannten Mitglieder - die Einladung auch durch Einrücken in ein [X.] Blatt bekannt machen müssen.
2. Der [X.]uß ist darüber hinaus nach §§ 51, 87 Abs. 1 [X.], § 42 Abs. 1 Satz 1 [X.] anfechtbar.
a) Als Anfechtungsgrund analog § 243 Abs. 2 [X.] kommt allerdings nicht die in dem [X.] enthaltene Garantie von 40 Arbeits-plätzen für die Dauer von 10 Jahren in Betracht. Denn diese Garantie bezieht sich nach dem Wortlaut des Vertrages nur allgemein auf die Erhaltung von Arbeitsplätzen und nicht auf die Weiterbeschäftigung gerade von (ehemaligen) Mitgliedern der LPG. Damit mag sich diese Bestimmung zwar zugunsten einiger [X.]er ausgewirkt haben. Rechtlich gesehen wurden dadurch aber [X.] des § 243 Abs. 2 [X.] gewährt.
b) Der [X.]uß ist aber anfechtbar, weil das Rede- und Auskunftsrecht des [X.] verletzt worden ist. - 14 -
Nach dem Vortrag des [X.], der für das Revisionsverfahren als richtig zu unterstellen ist, hat ihm der Versammlungsleiter in der Vollversammlung der [X.] vom 24. März 1999 das Wort entzogen, als er zu dem Tagesord-nungspunkt "Information über den [X.] vom 10. März 1999" zwölf Fragen stellen wollte. Die darin liegende Beschränkung des Rede- und Auskunftsrechts ist - wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat - grund-sätzlich ein Anfechtungsgrund. Das ist für die Anfechtung nach § 51 [X.] un-streitig ([X.] [X.]O § 51 [X.]. 21; [X.] in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.] [X.]O § 51 [X.]. 61, 68; Gräser in: [X.]/[X.]/Gräser/[X.] [X.]O § 51 [X.]. 9), gilt in gleicher Weise aber auch im Rahmen der Verweisung in § 42 [X.] für die Anfechtung eines [X.]usses der Vollversammlung einer LPG. Denn auch im Recht der LPG war anerkannt, daß die Mitglieder Gelegen-heit erhalten mußten, sich zu grundsätzlichen Fragen zu äußern und Auskünfte zu verlangen ([X.]/[X.] [X.]O S. 32).
Das Berufungsgericht meint aber, diese Rechtsverletzung scheide als Anfechtungsgrund aus, weil sie für die [X.]ußfassung nicht kausal gewesen sei. Das begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Nach der neueren Rechtsprechung des [X.]ats zur aktienrechtlichen Be-schlußanfechtung kommt es für die Anfechtbarkeit nach § 243 [X.] nicht dar-auf an, ob der Entzug des Rederechts und die Vorenthaltung der begehrten Informationen für das Abstimmungsergebnis ursächlich geworden ist. Vielmehr scheidet eine Anfechtbarkeit nur dann aus, wenn die [X.] darlegen und beweisen kann, daß dieser Verfahrenfehler bei einer wertenden Betrachtung schlechthin nicht relevant geworden sein kann ([X.] 149, 158, 164 f.; ebenso [X.] in: [X.].[X.] § 243 [X.]. 81 ff., 124, 136 f.; [X.] in: - 15 - [X.].[X.] 4. Aufl. § 243 [X.]. 21 ff.; [X.] in: [X.].Komm.z.[X.] 2. Aufl. § 243 [X.]. 27 ff., 36 ff.). Das ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn dem Aktionär ohne Grund das Wort entzogen worden ist. Relevanz ist weiter anzunehmen, wenn Fragen nicht beantwortet werden, die in einem nicht nur ganz unbedeutenden Zusammenhang mit dem [X.]ußgegenstand stehen, und die begehrten Informationen damit zu dessen sachgemäßer Beurteilung erforderlich sind (§ 131 Abs. 1 Satz 1 [X.]).
So liegt der Fall hier. Dem Kläger ist nach seinem Vortrag schlechthin die Redemöglichkeit in der Vollversammlung vorenthalten worden. Zudem sind ihm die gewünschten Informationen nicht erteilt worden. Er wollte im wesentlichen Auskunft erhalten zu der Frage, wie hoch der Wert der zu übertragenden [X.] war und wie dieser Wert ermittelt worden ist. Das war eine für die Beurteilung des Vertrages bedeutsame Frage. Ihre Relevanz kann nicht - wie es das Berufungsgericht getan hat - mit der Begründung verneint werden, die Wertverhältnisse hätten keine Rolle gespielt, weil die Mitglieder der [X.] aufgrund ihrer Beteiligungen als Kommanditisten der Käuferin an dem [X.] weiter Anteil behalten sollten. Für die Frage, ob überhaupt das Vermö-gen in der vorgeschlagenen Weise übertragen werden sollte, war von Bedeu-tung zu wissen, um welche Werte es dabei ging. Ebenso waren die Werte be-deutsam für die Entscheidung der [X.]er, ob sie von ihrem Recht, ein-zelne Vermögensgegenstände zum Schätzpreis zu übernehmen, Gebrauch machen wollten. - 16 - 3. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, [X.] die erforderlichen Feststellungen getroffen werden können.

[X.]t Goette [X.]

Strohn [X.]

Meta

II ZR 334/02

20.09.2004

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2004, Az. II ZR 334/02 (REWIS RS 2004, 1572)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1572

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