Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2005, Az. I ZB 48/05

I. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 783

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[X.] vom 17. November 2005 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Marke Nr. 395 44 941 - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 17. November 2005 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.] [X.], [X.], Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des 29. Senats ([X.]) des [X.] vom 16. Februar 2005 wird auf Kosten des [X.]. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Gegen die Eintragung der am 13. November 1995 angemeldeten Wortmarke Nr. 395 44 941 1 "[X.]" für die Waren der Klasse 32 "Vitamin- und Fruchtsaftgetränke, Fruchtsäfte, [X.], [X.] und kohlensäurehaltige Wasser, stille Wasser, Heil- - 3 - und Tafelwasser, alkoholfreie Getränke, Coffein- und Bitter-Lemon-Getränke, Biere, Sirupe und andere Präparate oder Zu-satzstoffe für die Zubereitung von Getränken" hat die Widersprechende Widerspruch erhoben aus der am 20. Oktober 1994 eingetragenen Wortmarke Nr. 2 081 750 "[X.]". Die Widerspruchsmarke ist u.a. eingetragen für die Waren 2 "Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alko-holfreie Getränke; [X.] und Fruchtsäfte; Sirupe und an-dere Präparate für die Zubereitung von Getränken; alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)". Das [X.] hat den Widerspruch zurückge-wiesen, weil es an einer [X.] zwischen den Marken fehle. 3 Auf die Beschwerde der Widersprechenden hat das [X.] die Löschung der angegriffenen Marke für die Waren der [X.]. 4 Hiergegen wendet sich der Markeninhaber mit der (nicht zugelassenen) Rechtsbeschwerde, mit der er die Versagung rechtlichen Gehörs rügt und gel-tend macht, der angefochtene [X.]uss sei nicht mit Gründen versehen. 5 - 4 - I[X.] Das [X.] hat den Widerspruch für begründet erachtet, weil eine Gefahr der Verwechslung der Marken gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] gegeben sei. Es hat ausgeführt: 6 7 Die in Rede stehenden Waren der angegriffenen Marke seien mit denje-nigen der Widerspruchsmarke identisch oder in hohem Maße ähnlich. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei überdurchschnittlich. Diese verfüge von Hause aus über normale Kennzeichnungskraft, die durch intensive Benutzung auf dem Warensektor der alkoholfreien Getränke gesteigert sei. Wegen der [X.] oder hochgradigen [X.] und der [X.] der Widerspruchsmarke müsse die jüngere Marke einen sehr weiten Abstand zur Widerspruchsmarke einhalten. Eine un-mittelbare [X.] zwischen den kollidierenden Marken sei nicht gegeben. Es bestehe aber eine [X.] unter dem Aspekt des [X.]. Die Bezeichnung "[X.]" sei Stammbestandteil einer Zeichen-serie. Die Widersprechende verfüge über insgesamt 36 Marken, die den Be-standteil "[X.]" enthielten. Sie sei weiterhin Inhaberin der Marke "[X.]". Der Verkehr sei deshalb an eine Zeichenserie der Widersprechenden auf dem maßgeblichen Warengebiet gewöhnt und werde die jüngere Marke wegen des identischen Bestandteils "[X.]" gedanklich mit der Widerspruchsmarke in [X.] bringen. Weiterhin sei nicht auszuschließen, dass der Verkehr irrig von falschen Vorstellungen über wirtschaftliche Verbindungen der Unternehmen der [X.] ausgehe, weil die jüngere Marke das Firmenschlagwort der älteren Marke aufweise. Dazu sei ausreichend, dass die Marken einen übereinstimmenden Bestandteil aufwiesen und es sich dabei um ein Element handele, das beson-ders charakteristisch sei oder eine erhöhte Verkehrsgeltung beanspruchen könne. Dies sei bei der Red [X.] GmbH der Fall, die bereits 1995 sehr bekannt 8 - 5 - gewesen sei. Aufgrund der Umfrageergebnisse der [X.] Marktforschung stehe außerdem fest, dass der Bestandteil "[X.]" bereits 1994/95 über eine gesteiger-te Bekanntheit verfügt habe, der Widersprechenden auf dem Warensektor "[X.]" zugeordnet worden und ein bekanntes Firmenschlagwort ge-wesen sei. II[X.] [X.] hat keinen Erfolg. 9 1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist auch ohne Zulassung durch das [X.] statthaft, da der Markeninhaber im Gesetz aufgeführte, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnende Verfah-rensmängel konkret rügt ([X.], [X.]. v. 28.8.2003 - I ZB 5/03, GRUR 2004, 76 = [X.], 103 - turkey & corn). 10 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. 11 a) Das Verfahren vor dem [X.] verletzt den Markenin-haber nicht in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 83 Abs. 3 Nr. 3 [X.]). Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den [X.] eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit haben, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht ([X.] 86, 133, 144). 12 aa) Die Rechtsbeschwerde rügt, das [X.] habe das Vorbringen des Markeninhabers übergangen, der [X.] "[X.]" sei beschreibend. Hätte das [X.] diesen Vortrag berücksichtigt, hätte es die Gefahr von Verwechslungen unter dem Aspekt des [X.] nicht bejahen dürfen. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass eine 13 - 6 - beschreibende Bedeutung des übereinstimmenden Bestandteils im älteren Zeichen gegen den Stammcharakter dieses Bestandteils spreche. 14 Daraus ergibt sich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Marken-inhabers. Das [X.] hat sich im Zusammenhang mit der Beur-teilung der originären Kennzeichnungskraft des Zeichens "Red [X.]" mit der Frage auseinandergesetzt, ob die mit "Roter [X.]e" übersetzte Widerspruchs-marke und die Begriffe "Stier" und "[X.]e" für einen aus dem Wirkstoff "Taurin" hergestellten Energiedrink beschreibend sind. Es hat dies mit der Begründung verneint, den angesprochenen Verkehrskreisen sei weitgehend unbekannt, dass "Taurin" eine Aminoethansulfonsäure sei, die der Organismus aus der Aminosäure Cystein herstellen könne und die 1824 aus [X.] gewon-nen und deshalb den aus dem [X.] Wort "tauros" (Stier) abgeleiteten Namen "Taurin" erhalten habe. Auch die Wahrnehmung des Begriffs "Stier" als Symbol für Stärke erfordere ein analytisches Reflektieren, um den Schluss vom "Roten [X.]en" auf ein Getränk zu ziehen. Das [X.] hat sich danach in der angefochtenen Ent-scheidung - wenn auch in anderem Zusammenhang - mit einer von dem [X.] geltend gemachten beschreibenden Bedeutung der [X.] und des Bestandteils "[X.]" befasst. 15 bb) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde zur Begründung eines Verstoßes gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs weiter geltend, das [X.] habe bei der Annahme einer mittelbaren Verwechs-lungsgefahr wegen wirtschaftlicher Verbindungen der Unternehmen das von der Widersprechenden vorgelegte Gutachten der [X.] Marktforschung heran-gezogen, ohne das gegen eine Verwertung des Gutachtens sprechende [X.] des Markeninhabers zur Kenntnis zu nehmen und zu berücksichtigen. 16 - 7 - 17 Im Streitfall beruht die Entscheidung nicht auf der Berücksichtigung die-ses Gutachtens. Das [X.] hat ohne Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs eine [X.] unter dem As-pekt des [X.] bejaht (vgl. II 2 a aa). Diese Begründung trägt die Entscheidung selbständig. Zudem hat das [X.] die Bekanntheit und daraus folgend die erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke im Jahre 1995, von der es bei der Annahme einer mittelbaren [X.] ausgegangen ist, aus der [X.] der verkauften Dosen des [X.], dem [X.] und den Gesamtmarketingkosten im Jahre 1994/95 gefolgert. Aufgrund dessen hat das [X.] allein schon die Bekanntheit und gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und ihres Be-standteils "[X.]" angenommen. Diese Begründung in dem angefochtenen Be-schluss trägt für sich genommen eine erhöhte Bekanntheit des Zeichenbe-standteils "[X.]" im maßgeblichen Zeitraum, von der das [X.] bei der von ihm bejahten [X.] im weiteren Sinne ausgegan-gen ist. Das [X.]-Gutachten hat das [X.] nur ergänzend zur zusätzlichen selbständigen Begründung der Bekanntheit von "[X.]" herangezo-gen. 18 b) Die Rechtsbeschwerde meint, der angefochtene [X.]uss sei nicht mit Gründen versehen, weil sich das [X.] bei der Frage der gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nicht mit dem erfor-derlichen Bekanntheitsgrad des Zeichens befasst habe. Mit diesem Vorbringen kann die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg haben. 19 - 8 - Die Vorschrift des § 83 Abs. 3 Nr. 6 [X.] soll allein den Anspruch der Beteiligten auf Mitteilung der Gründe sichern, aus denen ihr [X.] keinen Erfolg hat. Es kommt deshalb nur darauf an, ob erkennbar ist, wel-cher Grund für die Entscheidung maßgebend gewesen ist. Dagegen ist nicht entscheidend, ob die Beurteilung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht feh-lerfrei ist. Dem Erfordernis einer Begründung ist daher schon dann genügt, wenn die Entscheidung zu jedem selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmit-tel Stellung nimmt (vgl. [X.], [X.]. v. 2.10.2002 - [X.], [X.], 546, 548 = [X.], 655 - [X.]). Diesen Anforderungen an den [X.] genügt der angefochtene [X.]uss. Ihm ist zu entneh-men, aus welchen Umständen das [X.] von einer Steigerung der Kennzeichnungskraft ausgegangen ist. Die Begründung ist weder inhalts-leer noch verworren oder widersprüchlich. 20 - 9 - [X.] Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Abs. 2 Satz 1 [X.]. 21 [X.] Büscher

Schaffert

Bergmann Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 16.02.2005 - 29 W(pat) 286/02 -

Meta

I ZB 48/05

17.11.2005

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2005, Az. I ZB 48/05 (REWIS RS 2005, 783)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 783

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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30 W (pat) 43/16

26 W (pat) 77/13

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