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PDF anzeigen[X.]/00vom10. August 2000in der [X.] u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 10. August 2000 beschlos-sen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. Februar 2000 werden als unbegründetverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels unddie den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat:1. Zur Revision des Angeklagten [X.]:a) Die Beweiswürdigung des [X.] zum Ablauf des enge-ren Tatgeschehens ist tragfähig. Die Revision geht daran vor-bei, daß der Tatrichter seine Feststellungen zum Verhalten [X.] bei Beginn der Messerattacke auch auf die alsglaubhaft erachtete, insoweit geständige Einlassung des [X.]gestützt hat (vgl. [X.]) Die Verurteilung des Angeklagten [X.] als Mittäter auchdes vollendeten Mordes hat Bestand. Das Einverständnis des-jenigen, der in Kenntnis und Billigung des schon Geschehenendem zunächst Handelnden beitritt, bezieht sich auf den - hier- 3 -konkludent von Raub auf Mord erweiterten - gesamten [X.].Es hat [X.], ihm das einheitliche Verbrechen als Ganzesstrafrechtlich zuzurechnen (vgl. BGHSt 2, 344, 346; [X.], 123; 1997, 272; 1998, 565; [X.]/Fischer [X.]. § 25 Rdn. 9 m.w.[X.] übrigen ergibt der Zusammenhang der Urteilsgründe, na-mentlich auch der Beweiswürdigung tragfähig, daß die tödlichwirkenden beiden Messerstiche in den Hals des Opfers nichtzu Beginn des Messerangriffs gesetzt wurden. Denn diese Sti-che mußten nach der Beurteilung der [X.], der das [X.] gefolgt ist, beim Opferinnerhalb weniger Sekunden zum Verlust der [X.] führen. Tatsächlich kam es indessen zu einer mit einemheftigen Gerangel verbundenen Auseinandersetzung, in derenVerlauf der Angeklagte [X.]insgesamt 20 mal zustach(vgl. [X.]/51).2. Darüber, ob der auf die vor dem [X.] entstandenennotwendigen Auslagen der Nebenkläger bezogene Antrag vonderen Bevollmächtigter (Bd. V Bl. 386 d.A.) als sofortige Be-schwerde - gegebenenfalls in Verbindung mit einem [X.] - umzudeuten ist (vgl. [X.]/[X.] StPO 44. Aufl. § 464 Rdn. 12 m.w.Nachw.), hat nicht- 4 -der Senat, sondern das [X.] (vgl. [X.] aaO Rdn. 25 m.w.[X.]Wahl [X.] Schluckebier [X.]
Meta
10.08.2000
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2000, Az. 1 StR 290/00 (REWIS RS 2000, 1456)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1456
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