Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2000, Az. 3 StR 28/00

3. Strafsenat | REWIS RS 2000, 3113

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[X.]/00vom16. Februar 2000in der Strafsachegegenwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht g[X.]ger Menge u.a.- 2 -[X.]r 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] am 16. Februar 2000 ge-mäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 21. Juli 1999, soweit es ihn betrifft,mit den Feststellungen aufgehoben.2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere[X.] des [X.] zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr [X.] in nicht g[X.]ger Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Han-deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht g[X.]ger Menge zu einer Freiheits-strafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich [X.] mit mehreren Verfahrensrügen und der Sachrüge. Die Verurteilunghält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. Auf die Verfahrensrügen kommtes daher nicht [X.] Nach den Feststellungen des [X.] beauftragte der [X.] den wegen derselben Tat rechtskräftig verurteilten [X.] , gegen Bezahlung eines Kurierlohns von 1.500 DM ca. 1,7 [X.] von dem Lieferanten [X.] fl in [X.]/Niederlande abzuholen undzu ihm nach [X.]zu bringen. Das Rauschgift sollte in [X.] ge-winnbringend weiterverkauft werden.- 3 -Am 8. [X.]zember 1998 fuhr [X.]zusammen mit dem wegen dieserTat ebenfalls rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten [X.]mit seinem Pkwnach [X.] . Da sich die Kontaktaufnahme mit dem Lieferanten und die Lie-ferung des [X.] verzögerten, hielten sich [X.]und [X.]von ca.6.30 Uhr bis längstens ca. 14.00 Uhr in [X.] auf. Während dieser Zeitführte [X.]mehrere Telefongespräche. Zwischen 13.00 Uhr und 14.00 Uhrübergab eine männliche Person dem Verurteilten [X.]eine Plastiktüte, [X.] in seinem Pkw abstellte. Anschließend traten [X.]und [X.]dieRückreise nach [X.] an. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wußte auch[X.], daß sich in der Plastiktüte eine größere Menge Rauschgift befand, dieunerlaubt nach [X.] eingeführt und dort verkauft werden sollte.Gegen 15.30 Uhr reisten [X.]und [X.]am Grenzübergang [X.] auf der [X.] in die Bundesrepublik [X.] ein. Dabei führ-ten sie in der Plastiktüte 1004 Gramm Haschisch (Wirkstoffmenge:75,3 Gramm THC) und 386 Gramm Kokain (Wirkstoffmenge: 315 Gramm [X.])bei sich. Bei einer Überprüfung durch Grenzschutzbeamte wurden die [X.].Bei mehreren Beschuldigtenvernehmungen vor der Hauptverhandlunggaben die Verurteilten [X.]und [X.]an, sie seien in [X.]. /Niederlande gewesen, um dorthin Waren auszuliefern, sie wüßten nicht, [X.] Rauschgift in den Pkw gekommen sei. Bei seinen Beschuldigtenverneh-mungen vom 15. Januar 1999 und 23. Februar 1999 sagte [X.]aus, vondem Beschwerdeführer den Auftrag erhalten zu haben, vier Kartons mit Haus-haltswaren nach [X.] zu bringen. Erst in der Hauptverhandlung bezeich-- 4 -nete [X.]den Beschwerdeführer als [X.] und Auftraggeber des [X.].Die [X.] hat die Einlassungen der Verurteilten [X.]und[X.]in der Hauptverhandlung, sie seien davon ausgegangen, in der [X.] befinde sich nur Haschisch, als unwiderlegt behandelt und sie nur we-gen Einfuhr von und Handeltreiben mit dem Haschisch verurteilt. Sie hat denden Tatvorwurf bestreitenden Angeklagten [X.]aufgrund der schlüssigen,detailiierten und glaubhaften Aussage des [X.] als überführt angesehen.Die Angaben des [X.]seien vor allem deshalb von großem Gewicht, weil [X.] der Hauptverhandlung nicht nur seine eigene Tatbeteiligung [X.], sondern auch die Tatbeteiligung des Beschwerdeführers als Auf-traggeber und [X.] im Sinne von § 31 BtMG zuverlässig dargelegt ha-be. Es sei kein konkreter Anlaß zu erkennen, daß [X.]den Mitangeklagten[X.]zu Unrecht als [X.] und Haupttäter bezeichnet haben könnte.[X.]sei auch nicht deshalb unglaubwürdig, weil er sich zunächst bei [X.] als unschuldig bezeichnet und die Tatbeteili-gung des Beschwerdeführers nicht sofort geoffenbart [X.] Das Urteil hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.Die Verurteilung des Beschwerdeführers beruht ausschließlich auf [X.] des Mitangeklagten [X.]in der Hauptverhandlung. In einem sol-chen Fall, in dem Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung [X.] abhängt, welchen Angaben das Gericht folgt, müssen die [X.] lassen, daß der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung be-einflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat- 5 -(st. Rspr., vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1 und 14; § 267 Abs. 1Satz 1 Beweisergebnis 8; BGH StV 1995, 6 f.). Zudem ist in besonderem Maßeeine [X.] aller Indizien geboten (BGHR StPO § 261 Indizien 2und Beweiswürdigung 14). Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründenicht gerecht. Die Darstellung der für die Beweiswürdigung wesentlichen [X.] ist in einzelnen Punkten unvollständig und ermöglicht dem Senat keinerechtliche Überprüfung. Außerdem würdigt die [X.] wesentliche, fürden Angeklagten sprechende Indizien nicht oder unzureichend.Im Urteil fehlt eine geschlossene, ausreichend substantiierte Darstellungder Aussagen der Mitangeklagten [X.]und [X.] in ihren [X.] und in der Hauptverhandlung (vgl. hierzu [X.] in Löwe/[X.],[X.]. § 337 Rdn. 121, 133, 135 m.w.Nachw.), insbesondere zu den in[X.]geführten Telefonaten, zur Kontaktaufnahme mit dem Rauschgiftliefe-ranten, zur Rauschgiftübergabe ohne Bezahlung und zu dem Inhalt des oderder Gespräche mit dem Übergeber [X.] fl. Eine ausführliche Wiedergabe [X.] zu diesen Punkten ist schon deshalb erforderlich, weil das [X.] zu den geführten Telefonaten und zur Kontaktaufnahme mit dem Rausch-giftlieferanten offensichtlich an der Zuverlässigkeit der Angaben des [X.]zweifelte ([X.], 15: "angeblich", "wahrscheinlich") und deshalb keine si-cheren Feststellungen treffen konnte. Wegen der substanzarmen und lücken-haften Feststellungen zu diesen für die Beweiswürdigung wesentlichen Um-ständen ist eine revisionsgerichtliche Kontrolle, ob die Beweiswürdigung des[X.] rechtsfehlerfrei ist, nicht möglich. Weiterhin sind die Ausführun-gen der Kammer, daß in der Hauptverhandlung keine erkennbaren Widersprü-che, Ungereimtheiten oder relevant erscheinende Ungenauigkeiten aufgetretenseien, sondern die Aussage des [X.]insgesamt geschlossen und das Dar-- 6 -stellungsbild plastisch wirke ([X.]), für den Senat nicht ohne weiteresnachvollziehbar.Auch ist im Urteil die Entwicklung der Aussagen der Verurteilten [X.] und [X.]im Laufe ihrer mehrfachen Vernehmungen, der für die Bewertungder Zuverlässigkeit der Angaben des [X.] Bedeutung zukommt, nicht mitder für die Beurteilung erforderlichen Ausführlichkeit dargestellt (vgl. [X.], 227 m.w.Nachw.). Die Urteilsgründe verhalten sich vor allem nicht dazu,welche Umstände [X.]und [X.]zu einer Änderung ihrer Aussagen veran-laßt haben, insbesondere welche Vorhalte ihnen in diesem Zusammhang ge-macht oder welche Hinweise ihnen erteilt wurden.Die Beweiswürdigung des [X.] ist auch sonst [X.] nicht in allen Punkten nachvollziehbar (vgl. hierzu [X.] aaO Rdn. 148,151, 154 m.w.Nachw.; [X.] in [X.]. § 337 Rdn. 29 m.w.Nachw.; Klein-knecht/[X.], StPO 44. Aufl. § 337 Rdn. 26 f.). Die Kammer hat dieEinlassung des [X.], er habe von dem in seinem Pkw von [X.] aufgefundenen Kokain - dem schwerwiegendsten Vorwurf - nichts [X.], als nicht widerlegt angesehen ([X.]) und somit bei der Strafzumes-sung unberücksichtigt gelassen. Dies läßt sich nicht ohne weiteres mit [X.] vereinbaren, für die Glaubhaftigkeit der den Beschwerdeführer bela-stenden Aussage des [X.]spreche, daß dieser in vollem Umfang geständiggewesen sei und ein schonungsloses Geständnis abgelegt habe ([X.]).Weiterhin verhält sich das Urteil nicht zu dem Widerspruch, daß einerseits zuden Vorgängen in [X.] aufgrund der Angaben des [X.]keine [X.] getroffenen werden konnten, andererseits die den [X.] belastenden Angaben des [X.]als uneingeschränkt glaubhaft be-- 7 -zeichnet werden. Dies hätte einer näheren Begründung bedurft. Nicht nach-vollziebar und bedenklich ist die Meinung der Kammer, das Gewicht des Ge-ständnisses des [X.]werde dadurch erhöht, daß er eine Tatbeteiligung [X.] als [X.] und Haupttäter aufgedeckt habe ([X.]). Mit dem möglichen und sich aufdrängenden Motiv des [X.], den Ange-klagten [X.] zu Unrecht zu belasten, um eine Strafmilderung gem. § 31BtMG zu erhalten, setzt sich das Urteil nicht auseinander. Die Kammer gehtvielmehr davon aus, daß kein konkreter Anlaß erkennbar sei, weshalb [X.] den Beschwerdeführer zu Unrecht als Täter bezichtigt haben sollte ([X.]).Kutzer Rissing-van Saan [X.] von [X.]

Meta

3 StR 28/00

16.02.2000

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2000, Az. 3 StR 28/00 (REWIS RS 2000, 3113)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3113

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