Bundesfinanzhof, Beschluss vom 08.08.2023, Az. IX S 5/23

9. Senat | REWIS RS 2023, 5243

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Gegenstand

Anhörungsrüge: Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei teilweisem Verzicht auf Begründung der Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde


Leitsatz

NV: Sieht der Bundesfinanzhof (BFH) gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 der Finanzgerichtsordnung davon ab, seine Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision (weiter) zu begründen, gibt dies keinen Anlass zu der Annahme, der BFH habe das Vorbringen der Beteiligten nicht erwogen und deshalb den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes verletzt.

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des [X.] vom 14.02.2023 - [X.]/22 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Satz 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

2

1. Nach § 133a Abs. 1 FGO ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

3

a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und § 96 Abs. 2 FGO verpflichtet das Gericht unter anderem, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und sich mit [X.] des Vorbringens auseinanderzusetzen. Dabei ist das Gericht naturgemäß nicht verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl. Beschluss des [X.] vom 11.06.2008 - 2 BvR 2062/07, [X.], 1056). Das Gericht ist nach Art. 103 Abs. 1 GG auch nicht verpflichtet, sich mit jedwedem Vorbringen des Beteiligten in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen (Entscheidungen des [X.] vom 27.05.1970 - 2 BvR 578/69, [X.]E 28, 378; vom 10.06.1975 - 2 BvR 1086/74, [X.]E 40, 101; vom 05.10.1976 - 2 BvR 558/75, [X.]E 42, 364 und vom 15.04.1980 - 2 BvR 827/79, [X.]E 54, 86). Dies bedeutet, dass im Einzelfall eine Begründung ganz entfallen oder sich das Gericht lediglich mit den seiner Ansicht nach wesentlichen Gesichtspunkten der Begründungsschrift auseinandersetzen kann. Vor diesem Hintergrund ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten tatsächlich auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat ([X.]-Beschluss vom 15.04.1980 - 1 BvR 1365/78, [X.]E 54, 43); der Umstand allein, dass sich die Entscheidungsgründe mit einem bestimmten Gesichtspunkt nicht ausdrücklich auseinandersetzen, rechtfertigt deshalb auch nicht die Annahme, das Gericht habe den Gesichtspunkt unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör übergangen.

4

Der [X.] ([X.]) ist bei der Entscheidung über eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO befugt, von einer Begründung des Beschlusses abzusehen. Eine hierauf gestützte Handhabung gibt keinen Anlass zu der Annahme, der [X.] habe das Vorbringen der Beteiligten nicht erwogen. Daher vermag ein Absehen von einer Begründung auch nicht den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG zu verletzen (vgl. [X.]-Beschlüsse vom 29.07.2014 - I S 8/14, Rz 5, m.w.N. und vom 10.06.2015 - I S 7/15, Rz 3).

5

b) Daran gemessen liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des [X.], Beschwerdeführers und [X.] (Kläger) nicht vor. Der erkennende Senat hat den Vortrag des [X.] in der Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des [X.] vom 16.11.2021 - 5 K 5009/20 zur Kenntnis genommen und über das Vorbringen des [X.] entschieden. Aus dem Umstand, dass die [X.] keine detaillierte Befassung mit sämtlichen Erwägungen der Beschwerdebegründung enthalten (so zum Beispiel die vom Kläger angeführte Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren, des Willkürverbots und des Anspruchs auf rechtliches Gehör), kann nicht darauf geschlossen werden, der Senat habe diese nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen (vgl. auch [X.]-Beschluss vom 07.02.2011 - XI S 29/10, Rz 8).

6

Soweit sich die Ausführungen des [X.] auf die Voraussetzungen für die Annahme eines qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers beziehen, legt er zudem nur seine abweichende Rechtsansicht dar. Dass der [X.] in diesem Punkt der Auffassung des [X.] nicht gefolgt ist, kann keine Gehörsverletzung begründen.

7

2. Von einer weiteren Begründung wird mit Blick auf § 133a Abs. 4 Satz 4 FGO abgesehen.

8

3. Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge wird eine Gebühr in Höhe von 66 € erhoben (Nr. 6400 des [X.], Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes).

Meta

IX S 5/23

08.08.2023

Bundesfinanzhof 9. Senat

Beschluss

vorgehend BFH, 14. Februar 2023, Az: IX B 1/22, Beschluss

§ 133a FGO, § 116 Abs 5 S 2 Halbs 2 FGO, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 08.08.2023, Az. IX S 5/23 (REWIS RS 2023, 5243)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5243


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. IX B 1/22

Bundesfinanzhof, IX B 1/22, 14.02.2023.


Az. IX S 5/23

Bundesfinanzhof, IX S 5/23, 08.08.2023.


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