Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2004, Az. 2 StR 493/03

2. Strafsenat | REWIS RS 2004, 4823

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[X.]/03vom28. Januar 2004in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u. [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 28. Januar 2004 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] am Main vom 11. Juli 2003 wird mit der Maßgabe [X.], daß die Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt entfällt.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieden Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.Gründe:[X.] Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zweiFällen, jeweils begangen in Tateinheit mit Körperverletzung, zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Weiter hat es seine Unterbringung ineiner Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß ein Drittel der [X.] der Unterbringung zu vollstrecken ist. Gegen dieses Urteil hat der Ange-klagte Revision eingelegt, mit der er die Verletzung formellen und materiellenRechts rügt. Er hat folgende Beschränkung seines Rechtsmittels erklärt: "[X.] nicht gerügt wird die verhängte Maßnahme nach § 64 StGB und dieAblehnung einer Maßnahme nach § 66 StGB."Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit eine Maßregelnach § 64 StGB angeordnet wurde; diese hat zu entfallen. Im übrigen ist [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.- 3 -I[X.] Der [X.] war aufzuheben.1. Die Beschränkung der Revision war im vorliegenden Fall nichtrechtswirksam. Der [X.] hätte mit einer Beschränkung seinesRechtsmittels auf den Strafausspruch auch die Anordnung der [X.] einer Entziehungsanstalt vom Rechtsmittelangriff wirksam ausnehmen [X.] (vgl. hierzu auch [X.]sbeschluß vom 8. Juni 1994 - 2 StR 204/94). [X.] läßt sich aber nicht zweifelsfrei entnehmen, daß [X.] auf den Strafausspruch beschränkt sein soll. Zum einen wird [X.] klargestellt, daß der Schuldspruch nicht angefochten sein soll, vielmehrwird eine umfassende Verfahrensrüge erhoben. Zum anderen beantragt erselbst die vollständige Aufhebung des angefochtenen Urteils. Da somit auchvon einer Anfechtung des Schuldspruchs ausgegangen werden muß, ist mit dererklärten Rechtsmittelbeschränkung nicht wirksam auf die Anfechtung der Un-terbringung gemäß § 64 StGB verzichtet worden, da die Feststellung einerSymptomtat unerläßliche Voraussetzung der [X.] ist.2. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt durch den Tatrichter erweist sich als rechtsfehlerhaft. Das Land-gericht hat bereits nicht festgestellt, daß der Angeklagte den Hang hat, alkoho-lische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu [X.]. Zu den [X.]gewohnheiten des Angeklagten hat das [X.] mit-geteilt, daß der Angeklagte "Haschisch und Alkohol konsumiert, dabei jedenTag Haschisch, jedoch Alkohol nicht jeden [X.] beiden Taten hatte der Angeklagte Alkohol getrunken. Beide Verge-waltigungsopfer, die sich jeweils längere [X.] in der Gewalt des [X.], konnten keinerlei Auffälligkeiten im Hinblick auf Alkohol oder Drogen- 4 -feststellen. Das Gericht ist von einer gewissen alkoholischen Beeinflussungdes Angeklagten bei den Taten ausgegangen, hat aber in Übereinstimmung miteinem Sachverständigen ausgeschlossen, daß der Angeklagte im Zustand derverminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) gehandelt hat. Das [X.] gibtden Sachverständigen dahin wieder, der Angeklagte sei durch den Mißbrauchvon Alkohol und Drogen mental nicht beeinträchtigt, für eine Abhängigkeit [X.] keine Hinweise. Er habe jedoch den Hang, beides zu nehmen. Es seivon einem gewohnheitsmäßigen Alkohol- und Haschischkonsum auszugehen,wobei die Delinquenz des Angeklagten durch das Zusammenwirken von [X.] und dissozialer Persönlichkeitsstörung hervorgerufen werde.Die Kammer ist der Auffassung, daß der Angeklagte wegen seines Hangeszum [X.] von Alkohol und Drogen die Taten begangen habe, wenn auchunter Mitverursachung durch seine dissoziale Persönlichkeitsstörung. Sie [X.] Maßregel nach § 64 StGB angeordnet, da zu befürchten sei, daß der Ange-klagte derartige Taten wieder begehen werde. Zur Begründung des [X.] der Strafe vor der Maßregel hat die Kammer "vor allem" auf diedissoziale Persönlichkeitsstörung abgestellt.Danach ergibt sich weder aus den getroffenen Feststellungen noch ausden Ausführungen der Kammer hierzu, daß der Angeklagte den Hang hat, al-koholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zunehmen. Die Feststellungen legen vielmehr nahe, daß ein derartiger Hangnicht gegeben ist. Daß ein Täter sich gelegentlich oder auch öfter betrinkt [X.] im Rausch Straftaten begeht, reicht genauso wenig aus, wie wenn er ge-legentlich oder häufig Rauschgift konsumiert (vgl. dazu Tröndle/[X.], [X.]. § 64 Rdn. 7).- 5 -Im vorliegenden Fall ist darüber hinaus auch der erforderliche sympto-matische Zusammenhang zwischen Tat und Hang nicht hinreichend dargetan,da ersichtlich die dissoziale Persönlichkeitsstörung eine wesentliche Ursachefür die Begehung der Taten darstellte.Die [X.] hat daher keinen Bestand.3. Unter den hier gegebenen Umständen kann der [X.] ausschließen,daß eine neue Verhandlung Feststellungen ergeben könnte, die ein anderesErgebnis rechtfertigen würden. Er erkennt daher entsprechend § 354 Abs. 1StPO auf den Wegfall der Unterbringungsanordnung (vgl. auch [X.], [X.]. 6. November 2003 - 1 [X.]/03 m.w.[X.] - rechtlich ebenfalls bedenkliche - Bestimmung über die Vollstre-ckungsreihenfolge wird dadurch gegenstandslos.4. Trotz dieses Teilerfolgs der Revision hält es der [X.] nicht für unbil-lig, den Angeklagten mit den vollen Rechtsmittelkosten zu belasten (§ 473Abs. 4 StPO). Es ist nämlich nicht erkennbar, daß der Angeklagte das Urteilnicht angefochten hätte, wenn von einer Unterbringung abgesehen worden wä-re. Hier ist es vielmehr so, daß der Angeklagte die [X.] nicht- 6 -angreifen wollte, so daß sich der Erfolg des Rechtsmittels als sehr gering dar-stellt.[X.] [X.] [X.] Roggenbuck

Meta

2 StR 493/03

28.01.2004

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2004, Az. 2 StR 493/03 (REWIS RS 2004, 4823)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4823

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