Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2010, Az. 2 StR 76/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2010, 7882

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[X.] vom 31. März 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 31. März 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 28. Oktober 2009 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) im Ausspruch über die im Fall 5 der Urteilsgründe verhängte [X.] und die Gesamtstrafe, b) soweit im Fall 1 der Urteilsgründe die Festsetzung der [X.] unterblieben ist, c) soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Ange-klagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes, Woh-nungseinbruchsdiebstahls, Körperverletzung und versuchtem Computerbetrug in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Das Urteil kann nicht bestehen bleiben, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterblieben ist. Nach den Feststellungen konsumierte der Angeklagte seit seinem 8. Lebensjahr Branntwein, ab dem 15. Lebensjahr auch Drogen. Soweit ihm Geld zur Verfügung stand, kaufte er Haschisch, Crack oder Kokain. Nach den Feststellungen des Sachverständigen besteht bei ihm ein multipler Substanzgebrauch bezogen auf Alkohol, Kokain, Crack und Cannabis, jedoch seien noch keine dadurch hervorgerufenen Persönlichkeitsveränderungen er-kennbar. Außer im Fall 1 (Körperverletzung), in dem der [X.] vor der Tat erhebliche Mengen Alkohol und Drogen zu sich genommen hatte, hat das [X.] eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit verneint. Bei der Strafzumessung hat das [X.] im Fall 5 (schwerer Raub) berück-sichtigt, dass der Angeklagte durch sein Verlangen nach Drogen und Alkohol unter einem nicht unerheblichen Druck zur Geldbeschaffung stand. Unter die-sen Umständen liegt es nahe, dass die Taten auf einen Hang des Angeklagten zurückgehen, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Dies dräng-te zu der Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entzie-hungsanstalt gegeben sind. 2 - 4 - Die vom [X.] unterlassene Prüfung erweist sich auch nicht des-halb als entbehrlich, weil nach § 64 StGB in der Fassung des [X.] in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 ([X.] 1327) die Maßregel nicht mehr zwingend anzuordnen ist. Denn das Tatgericht muss das ihm nunmehr einge-räumte Ermessen auch tatsächlich ausüben und dies in den Urteilsgründen kenntlich machen (vgl. [X.], 73 f.). Den bisher getroffenen Feststellungen ist auch nicht zu entnehmen, dass die [X.] deswegen ausscheiden müsste, weil es an der hinreichend konkreten Aussicht eines Behandlungserfolges fehlt (§ 64 Satz 2 StGB). Dass nur der An-geklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsan-ordnung nicht (BGHSt 37, 5). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht ausdrücklich gerügt. 3 2. Der Senat hat die im Fall 5 der Urteilsgründe verhängte [X.] ebenfalls aufgehoben, um dem neuen Tatrichter eine umfassende Prüfung zu ermöglichen. Angesichts des nach den bisherigen Feststellungen zur Strafzu-messung vorliegenden Suchtdrucks erscheint nicht von vornherein ausge-schlossen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten in diesem Fall erheb-lich vermindert war. Dies führt auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe. 4 3. Das [X.] hat es außerdem versäumt, im Fall 1 der [X.] die Höhe des Tagessatzes der Geldstrafe zu bestimmen. Einer solchen Be-stimmung bedarf es auch dann, wenn, wie hier, aus einer Einzelgeldstrafe und [X.] eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird (vgl. BGHSt 30, 93, 96; BGHR StGB § 54 Abs. 3 [X.] 1 und 2). Der Mangel führt zur Zurückverweisung der Sache zur Festsetzung der [X.] im Fall 1 der5 - 5 - Urteilsgründe. Das Verbot der Schlechterstellung steht der nachträglichen Fest-legung der Höhe der Tagessätze nicht entgegen (vgl. BGHSt 30, 93, 97; [X.] in [X.]. § 358 Rdn. 19 m.w.[X.]). [X.] [X.] ist [X.]

in den Ruhestand getreten

und deshalb an der Unterschrift

gehindert.

[X.]

Meta

2 StR 76/10

31.03.2010

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2010, Az. 2 StR 76/10 (REWIS RS 2010, 7882)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7882

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